Regelungen rund um den Behindertenausweis

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1 Regelungen rund um den Behindertenausweis Weitergehende Informationen im Internet Bezugsberechtigte In der Schweiz wohnhafte Reisende mit einer Behinderung, die gemäss «Aerztlichem Attest» bei Reisen auf eine Begleitperson und/oder auf einen Führhund angewiesen sind, können die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung beanspruchen. Allgemeine Bestimmungen Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung können eine telefonische Billettbestellung über die Telefonnummer vornehmen. Angebotsbasis Für seine Reise in 1. oder 2. Klasse ist der Bezugsberechtigte ermächtigt eine Begleitperson und/oder einen Führhund unentgeltlich mitzunehmen. Der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitze eines gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrvergünstigung kann nur mit einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung beansprucht werden. Ermässigung Die Fahrvergünstigung für Familien kann gleichzeitig mit der Fahrvergünstigung gewährt werden. Es ist jedoch mindestens ein Fahrausweis erforderlich (keine Gratisfahrt aller Teilnehmer). Erstattung Fahrausweise, die infolge Fehlens der Ausweiskarte gelöst wurden, werden nicht erstattet. Zuschläge Platzreservationen und Zuschläge sowie die Beförderung von Gepäck und Velos sind sowohl von Reisenden mit einer Behinderung wie von Begleitpersonen zu bezahlen. Ausgabe Der Reisende mit einer Behinderung hat sich für die Abgabe der Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Muster, siehe nachfolgend) an die für seinen Wohnsitz zuständige Stelle zu wenden. Das zuständige Amt übermittelt dem Gesuchsteller ein Formular «Aerztliches Attest» (Muster, siehe nachfolgend) und lädt ihn ein, dieses auf eigene Kosten von einem Arzt ausfüllen zu lassen. Nach Erhalt des durch den Arzt ausgefüllten aerztlichen Attests, kann der Reisende mit einer Behinderung das Gesuch an das zuständige Amt richten. Er hat eine neue Passfoto beizulegen (Höhe des Kopfbildes wenigstens 2 cm). Die Formulare

2 «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form d) können unter folgender Internet-Adresse im Absatz «Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleiterkarte)» heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Formulare «Ausweiskarten für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.62dfi) «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form d) Spezialkleber TCV (Form dfi) können von den Amtsstellen schriftlich, mit Angabe der Form-Nr., unter folgender - Adresse unentgeltlich bestellt werden: Die Ausweiskarten werden durch die zuständigen Aemter gegen Vorweisung des vollständig und in zustimmendem Sinne ausgefüllten aerztlichen Attests erstellt. Andere ärztliche Zeugnisse oder Erklärungen dürfen nicht anerkannt werden. Die zur Ausstellung von Ausweiskarten ermächtigten Aemter haben die aerztlichen Atteste während der Geltunsdauer der Ausweiskarte aufzubewahren und zur Verfügung der Division Personenverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern zu halten. Die Ausweiskarten sind genau nach Vordruck mit Schreibmaschine, Kugelschreiber oder Tinte auszufüllen und mit Stempel und Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Die Fotografie des Reisenden mit einer Behinderung ist in der Ausweiskarte an der dafür vorgesehenen Stelle einzukleben. Sie ist mit dem Stempel des zuständigen Amtes abzustempeln. Der Stempel ist so anzubringen, dass ein Teil auf die Fotografie und der andere Teil auf die Ausweiskarte zu liegen kommt. Sofern im aerztlichen Attest die Ziffer 3c mit "Ja" beantwortet ist, ergänzen die Ausgabestellen die Ausweiskarte, in der vordefinierten Fläche unterhalb der Kartennummer mit dem blauen Spezialkleber (Form SBB 82.63dfi): Berechtigt gemäss TCV Auf Grund dieses Vermerks werden durch die Verkaufsstellen Billette mit der Fahrvergünstigung für Blinde und Reisende im Rollstuhl gemäss TCV abgegeben. Der Bezugsberechtigte hat die Ausweiskarte vor der Benützung mit Kugelschreiber oder Tinte zu unterzeichnen. Sie ist bei jeder Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen. Durch Aenderungen werden die Ausweiskarten ungültig. Adressänderungen dürfen jedoch vorgenommen werden. Die Ausweiskarte hat eine Geltungsdauer von längstens vier Jahren. Sie wird auf Beginn jedes vierten Kalenderjahres in einer anderen Farbe erneuert. Die Geltungsdauer und die Farbe der Ausweiskarte werden jeweils im öv-info bekanntgegeben. Erneuerung der Ausweiskarte:

3 Die zuständige Ausgabestelle darf eine Ausweiskarte nur aufgrund eines neuen oder aufgrund eines bereits bei ihr hinterlegten aerztlichen Attests erneuern. Sie ist jedoch befugt, in jedem Falle ein neues aerztliches Attest zu verlangen. Koordinationsstellen Kanton Aargau Appenzell AR Appenzell IR Basel-Land Basel-Stadt Bern Fribourg Genève Glarus Graubünden Jura Luzern Neuchâtel Nidwalden Obwalden St. Gallen Schaffhausen Schwyz Solothurn Thurgau Ticino Uri Wallis Vaud Zug Zürich Ausgabestelle Departement für Bildung, Kultur und Sport, Aarau IV-Stelle Appenzell-Ausserrhoden, Herisau Kantonale IV-Stelle, Appenzell Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Liestal IV-Stelle Basel-Stadt, Basel 26 Regierungsstatthalterämter Service de l'action sociale, Fribourg Service des prestations complémentaires SPC, Genève Kantonales Sozialamt, Glarus IV-Stelle Kt. Graubünden, Chur Service cantonal de l'action sociale, Delémont IV-Stelle des Kantons Luzern, Luzern Caisse cantonale neuchâteloise de compensation, Neuchâtel IV-Stelle Nidwalden, Stans IV-Stelle Obwalden, Sarnen IV-Stelle SVA St. Gallen, St. Gallen Kantonales Sozialamt, Schaffhausen IV-Stelle Schwyz, Ibach 4 Oberämter 8 Bezirksämter Istituto delle assicurazioni sociali, Servizio prestatzioni, Bellinzona IV-Stelle Uri, Altdorf 14 Präfekten 10 préfectures IV-Stelle Zug, Zug 12 Statthalterämter

4 Muster eines Behindertenausweises (blau / bleu / azzurro) Format A6 - format A6 - formato A6

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