Richtlinien für das Anwaltspraktikum
|
|
- Cornelius Wolf
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KANTON Kantonsgericht LUZERN Richtlinien für das Anwaltspraktikum ( 9 Abs. 2 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV]) 1. Dauer des Anwaltspraktikums Anwaltskandidaten/-kandidatinnen, welche die Voraussetzungen der Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a-c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Prüfung im Kanton Luzern ein Anwaltspraktikum von mindestens einem Jahr zu bestehen. Bei einem reduzierten Pensum verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend. Vorgesehen ist eine Ausbildung von mindestens neun Monaten auf einem Anwaltsbüro; während drei Monaten kann der Kandidat/die Kandidatin bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, einem Grundbuchoder Konkursamt, bei der kantonalen Verwaltung, einer Treuhandgesellschaft (unter der Aufsicht eines Inhabers eines kantonalen Anwaltspatents) und bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ausgebildet werden ( 3 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [Anwaltsgesetz] vom 4. März 2002 [SRL Nr. 280], 4 ff. Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV] vom 16. Mai 2002 [SRL Nr. 282]). In der Regel wird ein dreimonatiges Gerichts-/Behördenpraktikum mit anschliessendem Praktikum auf einem Anwaltsbüro absolviert. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung des Praktikums bewilligen ( 5 Abs. 4 APV). Auf Gesuche um Anrechnung ausserkantonaler Praktika wird nur eingetreten, wenn sie vor dem Antritt des entsprechenden Praktikums gestellt werden. Im Fall der Anrechnung ausserkantonaler Praktika ist zu beachten, dass ein Teil des Praktikums von mindestens drei Monaten im Kanton Luzern zu absolvieren ist. Das Gerichts-/Behördenpraktikum ist zwingend im Kanton Luzern abzulegen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Praktikums dürfen Praktikanten/Praktikantinnen, die bei einem Anwalt/einer Anwältin tätig sind, dessen/deren Klienten nicht mehr vor Gerichtsbehörden vertreten ( 8 Abs. 2 APV). Die Anmeldung zur Anwaltsprüfung ist jedoch auch nach Ablauf der dreijährigen Frist noch möglich.
2 Bewerber/Bewerberinnen haben gemäss 4 APV der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission zum Voraus ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Praktikum mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. Der Beginn des Praktikums und der Wechsel der Stelle sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission von den Praktikanten/Praktikantinnen schriftlich mitzuteilen. Bewerber/Bewerberinnen haben gemäss 14 APV bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission zum Voraus ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. 2. Entschädigung an die Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst Den Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst werden ab 1. Januar 2013 folgende monatliche Entschädigungen ausgerichtet: Bruttolohn/Monat, 1/ Monat Fr. 2'OOG.OO Monat Fr. 2' Monat Fr Monat Fr. 3'OOQ.OO Voraussetzung für die Ausbezahlung des Praktikantenlohnes ist, dass das Praktikum mindestens einen Monat dauert. Am Ende der Praktikumszeit wird anteilsmässig der 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei der Festlegung der Entschädigung wird die Absolvierung eines Praktikums in einem Anwaltsbüro auf das nachfolgende Praktikum bei einer kantonalen Amtsstelle (Gericht oder Verwaltung) angerechnet. Eine Entschädigung an Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst wird in der Regel bis zum 15. Praktikumsmonat (inklusive Anwaltspraktikum), in speziellen Fällen bis zum 18. Praktikumsmonat, ausgerichtet. Die Gerichte/andere staatliche Behörden wählen die Praktikanten/Praktikantinnen in ein befristetes Arbeitsverhältnis (Ausfertigung erfolgt durch die Dienststelle Personal). Im Wahlakt sind insbesondere geregelt: Dauer des Praktikums, Arbeitszeit (42 Stunden pro Woche), Probezeit (3 Monate), Lohnanspruch, Sozialzulagen, Ferien (5 Wochen pro Kalenderjahr), arbeitsfreie Feiertage, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen sowie Versicherungen ( 9 APV). Seite 2/5
3 3. Verlängerung des Praktikums Übersteigen beim einjährigen Praktikum die Absenzen wegen Ferien, Militär- oder Zivilschutzdienstes, Krankheit und dergleichen die Dauer von sechs Wochen, so verlängert sich das Praktikum entsprechend. Nicht als Absenz gilt die Absolvierung eines Wiederholungs- oder Ergänzungskurses im Militärdienst bzw. von analogen Diensten im Zivilschutz. Die kantonalen Amtsstellen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission die Absenzen der Praktikanten/Praktikantinnen bekanntzugeben. 4. Praktikum im Anwaltsbüro Die vorstehenden Richtlinien über die Entschädigung und den Ferienanspruch sind für das Praktikum in einem Anwaltsbüro, auf welches grundsätzlich die Bestimmungen des OR Anwendung finden, nicht verbindlich. Die Anwälte/Anwältinnen werden unter Hinweis auf Ziff. 3 gebeten, im Ausweis über das juristische Praktikum die Abwesenheiten der Praktikanten/Praktikantinnen wegen Ferien, Militär- oder Zivilschutzdienstes, Krankheit usw. anzugeben ( 14 Abs. 3 lit. a APV). Diese Richtlinien sind unter gerichte. lu. ch/pruefungen/anwalt/anwaltsoraktikum abrufbar. Luzern, 14. August 2015 Dr. iur. Marius Wiegandt Präsident Barbara Koch Generalsekretärin Seite 3/5
4 Geht an (via ): Dienststellen, die Rechtspraktikanten/-praktikantinnen ausbilden Zentrale Erstinstanzliche Gerichte Luzerner Anwaltsverband Dienststelle Personal Seite 4/5
5 Anhang Reservationen für Rechtspraktikumsstellen. Durch das Kantonsgericht erfolgt keine zentrale Verwaltung für offene Praktikumsstellen. Die erstinstanzlichen Gerichte, das Kantonsgericht und die Grundbuchämter führen eine gemeinsame Liste über ihre verfügbaren Praktikumsstellen sowie eine Warteliste. Auskunft erteilt die Zentrale erstinstanzliche Gerichte, Tel. Nr Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft führen eine gemeinsame Liste über ihre verfügbaren Praktikumsstellen sowie eine Warteliste. Auskunft erteilt Tel. Nr Die Reservation eines Praktikumsplatzes am Kantonsgericht, bei den erstinstanzlichen Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden kann erst nach erfolgreicher Ablegung des Bachelorexamens und frühestens zwei Jahre vor dem geplanten Antritt der Stelle erfolgen.. Voraussetzung für die Reservation einer Praktikumsstelle ist die beabsichtigte Erlangung des Luzerner Anwaltspatents. Seite 5/5
RICHTLINIEN. für das ANWALTSPRAKTIKUM
RICHTLINIEN für das ANWALTSPRAKTIKUM ( 9 Abs. 2 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen [APV]) 1. Dauer des Anwaltspraktikums Anwaltskandidaten/-kandidatinnen,
MehrNr. 282 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV)
Nr. 8 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen (APV) vom 6. Mai 00 (Stand. April 08) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die
MehrNr. 282 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen
Nr. 8 Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen vom 6. Mai 00 * (Stand 8. März 00) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrVerordnung über das Anwaltsregister
Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)
Mehr1 Zulassung zur Notariatsprüfung
69. Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 5.0.006 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) ), auf Antrag
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: V 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 0. Juli 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf
MehrANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH
ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH I. ANSTELLUNG 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement findet Anwendung auf die an der Musikschule von Reinach
MehrMerkblatt zur Kürzung der Ferien
Merkblatt zur Kürzung der Ferien I. Gesetzliche Grundlage: II. III. Art. 329b OR Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der
MehrAn den Grossen Rat 07.0478.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 07.0478.01 JD/P070478 Basel, 4. April 2007 Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2007 Ratschlag und Entwurf zu Änderungen des Advokaturgesetzes (Anpassung
MehrVerordnung über die Anwaltsprüfung (APV)
http://www.sta.be.ch/belex/d//68.html Page of 7 08..00 68.. 5. Oktober 006 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes
MehrReglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen
020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:
MehrKanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 6. Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom. Dezember 00 (Stand. November 06) Das Obergericht des
MehrFAQ Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Anwaltsprüfung
FAQ Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Anwaltsprüfung im Kanton Bern Vorlesungen / Lehrveranstaltungen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b APV [BSG 168.221.1]) 1) Müssen die Lehrveranstaltungen / Vorlesungen
MehrMerkblatt 4. Ferienregelung. für Lernende in der beruflichen Grundbildung
Merkblatt 4 Ferienregelung für Lernende in der beruflichen Grundbildung Merkblatt zur Ferienregelung 1. Lernende bis 20 haben fünf Wochen, ältere Lernende mindestens 4 Wochen Ferien zugute. Gemäss Art.
MehrANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION AN 03 11 Entscheid 21. Mai 2004 Unter Mitwirkung von: Präsident Rolf Dittli, Hansjörg Felber, Dr. Emanuel Strub, Bruno Ulmi und Georges Danioth sowie Sekretär Harald Jenni In
MehrTeilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Synopse (ID 58) Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [M09] Antrag des Obergerichts vom 9. August 05; Vorlage Nr. 54. (Laufnummer 5000)
MehrGestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1)
Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) Vom 0. Januar 004 (Stand. Januar 05) Gestützt auf Art. 4 Abs. des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 989 ) von der Regierung erlassen am 0. Januar 004. Allgemeine Bestimmungen
Mehr1 Zulassung zur Anwaltsprüfung
68.. Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) vom 5.0.006 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März 006 (KAG) ), auf
Mehrgestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der
MehrNr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011)
Nr. 80 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 00 * (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom
MehrDas Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst:
REGLEMENT über die Anwaltsprüfung (vom 5. April 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst: 1.
MehrDieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2
Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG) 80.0 (Vom 9. Mai 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom. Juni 000, beschliesst:
MehrLohntabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012
KANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht Unterlage III.1.2 Datum 1.1.12 Seite 1 tabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012 1. reglement 01 () 1.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich ergibt sich
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
MehrPersonalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer) Änderung vom 24. Juni 2013 Das Schweizerische Bundesgericht verordnet: I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 1 wird wie folgt geändert:
MehrVerordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung
Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) [BSG 168.11], auf Antrag der
MehrNr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 6. Mai 00 (Stand. Juni 03) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 9 und 0 des Gesetzes über das Anwaltspatent
Mehrvom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2017)
Nr. 57 Verordnung über die Prüfung der Notare vom. November 97 (Stand. Juli 07) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung von 6 Abs. des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. September
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.215.016 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 77 ausgegeben am 14. März 2017 Verordnung vom 7. März 2017 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung
MehrLohntabelle 2014. Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft. Personalamt
Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft Personalamt tabelle 2014 Anhang II zum Personaldekret (SGS 150.1) Inhalt - Gewährter Teuerungsgleich und Berechnungsgrundlagen - tabellen für die klassen
MehrPraktikumsvertrag. Frau / Herrn, wohnhaft in,
Anlage 1 (zu Ziffer 3) Praktikumsvertrag Zwischen in (anerkannter Betrieb der Wirtschaft / anerkannte Einrichtung in kommunaler oder privater Trägerschaft für den Ausbildungsberuf / die Ausbildungsberufe
MehrMainz Merkblatt Stand 01.10.2013
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt eine Fahrlehrerlaubnis.
MehrJuristische Prüfungsverordnung (JPV)
Juristische Prüfungsverordnung (JPV) 8. Vom 4. Juli 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 7 Absatz 4, 8 Absatz und Absatz des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
MehrPraktikumsvertrag. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Badensche Straße 52 in 10825 Berlin (nachfolgend HWR Berlin genannt) und
Praktikumsvertrag Zwischen der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Badensche 52 in 10825 Berlin (nachfolgend HWR Berlin genannt) und dem/der Studenten/in der HWR Berlin Matrikelnummer E-Mail-Adresse
MehrVergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3
MehrNr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 4. März 2002 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. 80 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz, AnwG) vom. März 00 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom
Mehr290.111. Anwaltsverordnung(AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Anwaltsverordnung(AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 201 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
MehrVerordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik»
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik» vom 25. November 2015 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes
MehrPersonalreglement. für das Fahrpersonal der PostAuto- Unternehmer (Ausgabe für das Fahrpersonal)
Personalreglement für das Fahrpersonal der PostAuto- Unternehmer (Ausgabe für das Fahrpersonal) Gültig ab 1. Januar 2009 1. Grundsatz Das Personalreglement enthält Vorgaben zu Anstellungsbedingungen für
Mehr935.61 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (Stand am 28. März 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
Mehr- Assistentenrichtlinie -
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -
MehrVerordnung über den Elternurlaub
5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse
Mehr2. Leistungen des Unterstützungsfonds
Reglement des Unterstützungsfonds für schweizerische bildende KünstlerInnen 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Gestützt auf die Stiftungsurkunde vom 7. Juli 1978 besteht unter dem Namen Unterstützungsfonds
MehrAusführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel
MehrEinwohnergemeinde Bremgarten bei Bern
Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern Betriebsbestimmungen für die Kindertagesstätte "Stärnschnuppe" Bremgarten ab. Januar 06 . Sinn und Zweck - Ziele und Grundsätze Die Einwohnergemeinde Bremgarten bei
MehrK L A G E betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000.00 Franken (Art. 244 und Art. 114 lit.
K L A G E betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000.00 Franken (Art. 244 und Art. 114 lit. c ZPO) Kläger/in: Name: Vorname: Geburtsdatum: Heimatort: Wohnadresse:
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 17. November 2015 Der Schweizerische
MehrAnwaltsverordnung (AnwV) A. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
90. Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 8. Mai 005 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die Abs., 5 Abs., 6 Abs. 4 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH MUSIKSCHULE SPREITENBACH (MSS)
MUSIKSCHULE SPREITENBACH (MSS) Dienst- und Besoldungsreglement 08 Die Einwohnergemeindeversammlung Spreitenbach erlässt, gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz,
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrPraktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer
Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze
MehrAnwaltsverordnung (AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrEnde des Anstellungsverhä ltnisses
Amt für Volksschule Ende des Anstellungsverhä ltnisses Bei befristeten Anstellungen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Fristablauf. Eine Kündigung ist nicht nötig. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrPraktikumsordnung. 6 Durchführung des Fachpraktikums. 1 Allgemeines. 2 Zweck. 3 Zeitliche Vorgaben. 7 Arbeitsbewilligung. 4 Praktikumsvertrag
Praktikumsordnung 1 Allgemeines 2 Zweck 3 Zeitliche Vorgaben 3.1 Dauer und Zeitpunkt 3.2 Abwesenheiten und Abbruch 4 Praktikumsvertrag 4.1 Genehmigung des Vertrags 4.2 Verträge mit Betrieben im Ausland
Mehrvom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) 1 Anwaltsprüfung 1 Grundsatz
Nr. 283 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen vom 24. November 200 (Stand. Januar 20)
MehrAnwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70. ngs 38 38. vom 11. November 1993 (Stand 1.
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70 Anwaltsgesetz vom. November 993 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom. März 99 Kenntnis genommen
MehrBerufsbildende Schule 14 der Region Hannover Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung Praktikumsvertrag zwischen
Berufsbildende Schule 14 der Region Hannover Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung Praktikumsvertrag zwischen Praktikant Name, Vorname geb. am Geb.-Ort Telefon wohnhaft Betrieb Straße Firma und PLZ,
MehrFachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel)
H-FOS-01 Seite 1 von 5 Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag zwischen (Praktikumseinrichtung, Stempel) (begleitende sozialpädagogische Fachkraft) (PLZ,
MehrVerordnung über das Personal der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
Verordnung über das Personal der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA-Personalverordnung) Änderung vom 25. Februar 2015 Vom Bundesrat genehmigt am 13. Mai 2015 Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen
MehrEinwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT. 1. Juni 2016
Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT 1. Juni 016 Inkraftsetzung per 1. Januar 017 Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsverhältnis Art. 1 Geltungsbereich Art. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal
MehrNr. 264 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) (Stand 1. Januar 2006) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Nr. 64 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) vom 8. März 966* (Stand. Januar 006) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf Antrag des Regierungsrates und den Bericht
MehrSynopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.
Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten Personals wird durch den Gemeinderat geregelt. Zu ihm gehören u.a. die befristet oder im
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2
MehrTeil 1 Absenzen- und Urlaubsreglement Schüler Seiten 2, 3 Teil 2 Absenzen- und Urlaubsreglement Lehrpersonen Seiten 4, 5
Inhalt Teil 1 Absenzen- und Urlaubsreglement Schüler Seiten 2, 3 Teil 2 Absenzen- und Urlaubsreglement Lehrpersonen Seiten 4, 5 Von der Kreisschulpflege an ihrer Sitzung vom 3. Juni 2008 genehmigt und
Mehrmit allen Änderungen Riggisberg, 22. Januar 2008/kl / Stand: 23.03.2015 ks
Riggisberg,. Januar 008/kl / Stand:.0.05 ks mit allen Änderungen I Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 6 Abs. des Personalreglements erlässt der Gemeinderat diese Verordnung über die
MehrVerordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) 7)
7.8 Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) 7) vom. August 00 Das Obergericht des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. des eidgenössischen Anwaltsgesetzes (BGFA) )
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über
MehrBrückenangebote Kanton Zug. K B A Kombiniertes Brü cken Angebot. Informationen zum Praktikum. 3 Tage Praktikum. Coaching. 2 Tage Unterricht.
Brückenangebote Kanton Zug Kombiniertes Brü cken Angebot Informationen zum Praktikum. 3 Tage Praktikum. Coaching. 2 Tage Unterricht. Das Kombinierte Brü cken Angebot. Zielsetzung Kurzbeschreibung Kontakt
MehrSynoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrAusführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrDer Erziehungsrat des Kantons Zürich
05-10 / 02 Ausgabe vom 01.09.2003 Der Erziehungsrat des Kantons Zürich Richtlinien für die kantonale Anerkennung der Maturität privater Schulen A. GRUNDLAGEN 1. Zweck dieser Richtlinien In diesen Richtlinien
MehrÄnderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Herrn Bundesrat Dr. Christoph Blocher Bundeshaus West 3003 Bern Zürich, 30. Juni 2005 Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrAusgewählte arbeitsrechtliche Probleme der Spitalhebammen Samuel Lötscher, BLaw, Universität Luzern. 1. Einleitung
1 Ausgewählte arbeitsrechtliche Probleme der Spitalhebammen Samuel Lötscher, BLaw, Universität Luzern 1. Einleitung Die vorliegenden Ausführungen behandeln einige ausgewählte Aspekte arbeitsrechtlicher
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen gemäß 2 Abs. 1
MehrSchwangerschaft / Mutterschaft
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft 242-70 IN 16. Juni 2016 2/6 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1. 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub 3
MehrRichtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien) (vom 5. Juni 2008) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen,
MehrStandeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote
1 413.011 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote vom 26. Mai 2008 1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 3 der Schulverordnung vom 21. Juni 2004 (SchV),
MehrGesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBI.
MehrEmpfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007
Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007 Kirchenrat Röm.-Kath. Landeskirche Kanton Aargau Regionalleitung der Bistumsregion
Mehr29. September
9. September 08 5 Verordnung zum Personalgesetz (PVO) G 08-54 Änderung vom 8. September 08 Betroffene SRL-Nummern: Neu: Geändert: 5 Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes,
MehrSTIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...
STIFTUNGSURKUNDE Stiftung... 2 Vor dem unterzeichneten Notar..., mit Amtssitz in..., sind heute zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung erschienen: - Herr... und - Frau... Diese haben dem unterzeichneten
MehrLehrgangsbestimmungen Ausbildung Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK
Lehrgangsbestimmungen Ausbildung Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK Stand : September 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Anwendungsbereich... 3 2. Grundlagen... 3 3. Ziel des Lehrgangs... 3 4. Aufbau des Lehrgangs...
MehrAnstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007
- Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 30. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrGEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT
GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden
MehrBurgerverwaltung Steinackerweg 3 Postfach 3 4913 Bannwil Fax 062 963 06 07 Personalreglement. der Burgergemeinde Bannwil
Burgergemeinde Bannwil 4913 Bannwil Burgerverwaltung Steinackerweg 3 Postfach 3 4913 Bannwil Fax 062 963 06 07 www.bgbannwil.ch Personalreglement der Burgergemeinde Bannwil Alle in diesem Reglement genannten
MehrPersonalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern
Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 5. September 014 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 014 Männliche/weibliche Schreibweise Der besseren Lesbarkeit wegen
MehrReglement über die Organisation und den Betrieb der Musikschule Oensingen- Kestenholz
ZWECKVERBAND KREISSCHULE BECHBURG Reglement über die Organisation und den Betrieb der Musikschule Oensingen- Kestenholz Von der Delegiertenversammlung genehmigt am 25. Februar 1982. Änderungen von der
MehrArbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,
MehrRICHTLINIEN. 1. Grundsätzliches
Dienststelle Volksschulbildung RICHTLINIEN Weiterbildungsverträge und Mitfinanzierung von umfangreichen Weiterbildungen für das Lehr- und Fachpersonal von kommunalen Volksschulen ab Studienbeginn 1. August
MehrPRÜFUNGSREGLEMENT BEM
PRÜFUNGSREGLEMENT BEM 11.06.12 / v1.0 Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen BEM Prüfungsreglement für die schriftliche und mündliche Prüfung 1 BEM Prüfungsreglement Die nachfolgend verwendete männliche
Mehr