Krabbelstubenordnung
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- Maja Becke
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1 Marktgemeinde Mauthausen A-4310 Mauthausen, Marktplatz 7 Telefon: +43 (7238) Fax: +43 (7238) Mail: gemeinde@mauthausen.at Internet: Mauthausen, /Lg Krabbelstubenordnung für die Krabbelstube Mauthausen geltend ab I. Betrieb einer Krabbelstube Die Marktgemeinde Mauthausen betreibt zwei Krabbelstubengruppen nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBL.Nr. 39/2007i.d.g.F.mit dem Sitz in Mauthausen. Gruppe 1 Kindergartenstraße 2, Gruppe 2 (Expositur) Vormarktstraße 21. II. Arbeitsjahr und Ferien 1. Das Arbeitsjahr der Krabbelstube beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Die Hauptferien beginnen am 1. Montag im August und enden am 1. Montag im September. 3. Die Weihnachtsferien beginnen am 24. Dezember und enden am 2. Jänner. Fällt der 2. Jänner auf einen Freitag, bleibt die Krabbelstube an diesem Tag noch geschlossen. III. Öffnungszeiten 1. Die Krabbelstube (Gr 1) ist von Montag bis Freitag von 07:00 bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Krabbelstube (Gr 2) ist von Montag bis Freitag von 07:00 bis 14:00 Uhr geöffnet. 2. Der Erhalter behält sich jedoch abhängig von der Bedarfserhebung vor, die Öffnungszeiten anzupassen und ggf. die Betreuung der Krabbelstube Gr 1 mit einer Kindergartengruppe zusammenzulegen. 3. Die Krabbelstube wird mit Mittagsbetrieb geführt. 4. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Krabbelstube geschlossen. IV. Besuchszeiten 1. Die tägliche Aufenthaltsdauer des Kindes in der Einrichtung soll 6 Stunden einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden nicht überschreiten. 1
2 2. Zur Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Krabbelstube unbedingt notwendigen Fördermittel des Landes OÖ, ist es erforderlich, dass die Krabbelstube, entsprechend den bei der Bedarfsvereinbarung angegebenen Zeiten besucht wird. Die individuellen Besuchszeiten für das Kind sind daher jeweils im März des betreffenden Betriebsjahres schriftlich zu vereinbaren. 3. Die vereinbarten Besuchszeiten sind einzuhalten. Siehe dazu auch 7 der Tarifordnung für die Krabbelstube. V. Aufnahme in die Krabbelstube 1. Die Krabbelstube ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 i.d.g.f. für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren - in Ausnahmefällen bis zum vollendeten vierten Lebensjahr - zugänglich, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind. 2. Der Besuch der Krabbelstube ist freiwillig und erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern entsprechend der Tarifordnung für die Krabbelstube. (siehe Pkt. V. Beitragsfreiheit) 3. Anmeldevorgang: a. Vormerkung Wer im nächsten Arbeitsjahr die Krabbelstube benötigt, muss dies bis zum 31. Jänner persönlich oder telefonisch in der Krabbelstube ankündigen und seinen individuellen Bedarf nennen. Die Vormerkung ist unverbindlich und das Datum der Vormerkung für die Aufnahme nicht relevant. b) Anmeldung Alle bis zum 31. Jänner vorgemerkten Kinder werden schriftlich zu den Anmeldetagen eingeladen und erhalten das Formblatt für die ärztliche Untersuchung. Beim Anmeldetermin kommen die Eltern mit dem Kind und haben folgende Unterlagen mitzubringen: - Bestätigung über Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern - eine Kopie der Geburtsurkunde und die Impfkarte des Kindes - ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes (Formblatt) - die Sozialversicherungsnummer des Kindes (E-Card) - die Bankkontoverbindung für den Abbuchungsauftrag - Meldezettel Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulares sind die Eltern fix an ihre Angaben gebunden. Eine Aufnahme ist mit der Anmeldung jedoch noch nicht erfolgt. c) Aufnahme Die Marktgemeinde Mauthausen entscheidet gem. 12 Oö Kinderbetreuungsgesetz bis zum 30. April über die Aufnahme in die Krabbelstube und teilt diese den Eltern schriftlich mit. Im Falle der Aufnahme eines gemeindefremden Kindes ist von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Gastbeitrag zu entrichten. Die Vorschreibung dieses Gastbeitrages erfolgt jeweils im Nachhinein im Dezember und im Juli des betreffenden Betriebsjahres und entspricht den in der Elternbeitragsverordnung 2011 des Landes OÖ festgesetzten Mindest-Beträgen. 2
3 4. Platz-Sharing: In der Krabbelstube dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden. Damit sich die Kinder in der Gruppe entsprechend integrieren können, ist die Teilung nur für 2 und 3 bestimmte Tage oder allenfalls für 2 und 2 bestimmte Tage pro Woche zulässig. Können nicht alle an einem geteilten Platz Interessierten berücksichtigt werden, erhalten die jeweils jüngeren Kinder den Vorzug. VI. Beitragsfreiheit 1. Der Besuch der Krabbelstube ist entsprechend dem OÖ Kinderbetreuungsgesetz 2007 i.d.g.f. für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat beitragsfrei. 2. Für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß der Tarifordnung für die Krabbelstube Mauthausen zu leisten. VII. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Krabbelstube ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat schriftlich bei der Einrichtung zu erfolgen. VIII. Widerruf der Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. IX. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogische Fachkraft stellt im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Krabbelstube einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Marktgemeinde Mauthausen spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein und führt im März eine schriftliche Bedarfserhebung für das nächstfolgende Arbeitsjahr durch. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger wird angestrebt. X. Pflichten der Eltern 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und der pädagogischen Fachkraft zusammen zu arbeiten. 3
4 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Krabbelstube gesund, körperlich gepflegt, sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet, besuchen. 3. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Besuchszeiten regelmäßig eingehalten werden. Verhinderungen sind der Krabbelstubenpädagogin unter Angabe des Grundes unverzüglich zu melden. Bei beitragsfreien Kindern ist 7 der Tarifordnung zu beachten. 4. Die Eltern haben die gruppenführende Krabbelstubenpädagogin von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Krabbelstube fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Krabbelstubenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Krabbelstube wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. In der Krabbelstube können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 5. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Krabbelstube verbringt. 6. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Krabbelstube zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Krabbelstube obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Krabbelstube. Die Aufsichtspflicht in der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. 7. Außerhalb der Krabbelstube besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Krabbelstubenbesuches, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. Sind die Eltern jedoch bei derartigen Veranstaltungen dabei, liegt die Aufsichtspflicht über das Kind ausschließlich bei ihnen. Unter 3-jährige Kinder können am von der Gemeinde organisierten Transport nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar ist und dem Kindeswohl widerspricht. 8. Die Eltern haben das Kind jährlich untersuchen zu lassen. Dabei können die in der Krabbelstube aufliegenden Formblätter verwendet werden bzw. werden auch Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Krabbelstube ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 9. Alle Tarife zur Krabbelstube sind in der Tarifordnung für die Krabbelstube geregelt. XI. Kinder- und Jugendschutz Die pädagogischen Fachkräfte haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Inkrafttreten Die Krabbelstubenordnung ist eine privatrechtliche Vereinbarung und kann vom Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde unterzeichnet werden. Zuvor muss sie im Gemeinderat aufgrund dessen Generalkompetenz beschlossen werden. 4
5 Der Beschluss dieser Krabbelstubenordnung erfolgte in der Sitzung des Gemeinderates am 28. Juni 2012 Sie tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Krabbelstubenordnung vom außer Kraft. 5
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