Kindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb"

Transkript

1 Kindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben ihr Kind für den Besuch in der Krabbelgruppe/dem Kindergarten Weichstetten angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit in unserer Einrichtung verbringen kann. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf eine gute Zusammenarbeit und einen guten Kontakt. Krabbelstube: Sollte nach Vollendung des 3. Lebensjahres der Platz in der Krabbelgruppe nicht für ein anderes Kind benötigt werden, kann Ihr Kind das laufende Arbeitsjahr in der Krabbelgruppe beenden. Unser Kindergarten/unsere Krabbelstube wird nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Kinderbetreuungsgesetzes und nach den Richtlinien der Caritas geführt. Das heißt, dass religiöse Erziehung in unserer pädagogischen Arbeit einen hohen Stellenwert einnimmt. Öffnungszeiten des Kindergartens/ der Krabbelstube: Frühdienst: Montag bis Freitag von 7:00 bis 7:30 Uhr Ganztags: Kindergarten Krabbelstube Montag 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Dienstag 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Mittwoch 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Donnerstag 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Freitag 7:30 bis 14:00 Uhr, Krabbelgruppe bis 13 Uhr Randzeit für angemeldete Kindergartenkinder von 16:00 17:00 Halbtags mit Mittagessen: Montag bis Donnerstag 7:30 bis Uhr, Krabbelgruppe bis 11:45 Freitag 7:30 bis 14:00 Uhr Krabbelgruppe bis 13 Uhr Halbtags ohne Mittagessen: Montag bis Freitag 7:30 bis 12:00 Uhr Die Kinder sollen bis spätestens 8:15 Uhr gebracht werden und in der Zeit zwischen 11:30 und 12 Uhr abgeholt werden. Krabbelgruppe Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 11:00

2 Arbeitsjahr und Ferien Bitte achten Sie bei den Bring- und Abholzeiten darauf, wie Sie den Bedarf bei der Befragung angegeben haben. Diese Angaben sind verpflichtend einzuhalten! Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt. An Samstagen sowie an Sonn -und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen. Das Arbeitsjahr beginnt immer am ersten Montag im September und endet 3 Wochen nach Schulschluss. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten und der Ferienzeiten ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck führt der Rechtsträger im Mai für das kommende Arbeitsjahr eine Bedarfserhebung der Öffnungszeiten durch. Der Rechtsträger legt aufgrund dieser Angaben die Öffnungszeiten fest. Die Öffnungszeiten für die Ferien (Weihnachten, Semester, Ostern ) werden Ende September befragt. Der Betrieb wird dann geöffnet, wenn mindestens 15 Kinder aus Krabbelstube, Kindergarten und Hort einen Bedarf haben. Damit Sie Ihre Urlaubsplanung machen können wird anschließend gleich bekannt gegeben, an welchen Tagen der Betrieb geöffnet wird und an welchen Tagen geschlossen bleibt. Wenn sich herausstellt, dass die festgelegten Öffnungszeiten nicht genutzt werden, kann auch während des Arbeitsjahres eine Reduzierung der Öffnungszeiten erfolgen. Aufnahme in den Kindergarten/Krabbelstube 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ KBG für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr allgemein zugänglich. Krabbelstubenkinder müssen mindestens 1 Jahr alt sein, um die Krabbelstube zu besuchen. 2. Für die Aufnahme in den Kindergarten/die Krabbelstube ist eine Anmeldung durch die Eltern des Kindes erforderlich. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes Ärztliche Bescheinigung (oder eine Kopie der letzten Untersuchung aus dem Mutterkind Pass) über den Gesundheitszustand des Kindes - bitte gemeinsam mit der unterschriebenen Kindergartenordnung und Tarifordnung so bald wie möglich im Kindergarten abgeben Impfbescheinigung Religionsnachweis des Kindes

3 3. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden. Kindergartenpflicht Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen, insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bevorzugt am Vormittag, regelmäßig besuchen. Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen, (z.b. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und - durch eine schriftliche Entschuldigung - oder durch telefonische Verständigung - oder ein ärztliches Attest zu belegen Gerechtfertigtes Fernbleiben, ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.b. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die zuständige Pädagogin muss informiert werden. Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig und muss von der zuständigen Qualitätsbeauftragten des Landes bewilligt werden. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens/der Krabbelstube ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat schriftlich bei der Kindergartenleiterin zu erfolgen. Widerruf der Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes darf widerrufen werden, wenn die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen, oder nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. der Besuch des angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Beitragsfreiheit 1. Der Kindergarten/Krabbelstubenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum OÖ. Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei.

4 2. Für Kinder in alterserweiterten Gruppen oder Krabbelgruppen, die jünger sind als 30 Monate, für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die Volksschüler sind und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß der Kindergartentarifordnung zu leisten. Zusammenarbeit mit den Eltern Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch sicher. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger, ist zulässig und anzustreben. Pflichten der Eltern Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. Besonders bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen (Integrationskinder und unter dreijährige Kinder) ist es unbedingt notwendig, einen regelmäßigen Informationsaustausch sicher zu stellen. Auch Eltern von Buskindern sollten im Interesse ihres Kindes regelmäßig in den Kindergarten kommen. Einmal im Jahr ist von den Eltern ein Entwicklungsgespräch mit der Pädagogin zu vereinbaren! Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt, sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. Die Kinder sollen vormittags spätestens um 8:15 Uhr im Kindergarten anwesend sein und können bei Halbtagsanmeldung von 11:30 bis 12 Uhr, bei Ganztagsanmeldung um 12:30, um 13:30 Uhr oder ab 15:00 Uhr abgeholt werden. Krabbelstubenkinder, die das Mittagessen nicht im Kindergarten einnehmen, müssen bis 11 Uhr abgeholt werden. Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam mit der Leitung festzulegen und von den Eltern einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben. Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen möglich.

5 Die Aufenthaltsdauer unter 3- jähriger Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung darf 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten. Bitte beachten Sie das bei der Festlegung der Betreuungszeiten! Für Kinder unter drei Jahren ist eine Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern vorzulegen. Kindergartenpflichtige Kinder müssen zur Erfüllung des Bildungsauftrages (mindestens 20 Wochenstunden) spätestens bis 7:45 Uhr im Kindergarten anwesend sein und können frühestens ab 11:45 Uhr wieder abgeholt werden. Wenn das nicht möglich ist (Buskinder) können die Kinder auch einen Nachmittag pro Woche im Kindergarten verbringen. Bei wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete Entschuldigung muss die Aufsichtsbehörde verständigt werden. Eltern, deren Kinder den Kindergarten/die Krabbelstube ganztags besuchen, geben bitte bis Mittwoch der Vorwoche bekannt, an welchen Tagen ihr Kind in der darauf folgenden Woche im Kindergarten zu Mittag isst. Wenn ein Kind mindestens 2 Tage krank ist, kann es vom Essen abgemeldet werden - (Anruf im Kindergarten (07227/ ) in der Zeit von 7:00 7:30 Uhr oder E- Mail an info@kindergarten-weichstetten.at bis 7:30 Uhr). Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen (Kinderkrankheiten, Lausbefall ) unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens/der Krabbelstube fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten/die Krabbelstube wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Kindergarten/die Krabbelstube regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten/die Krabbelstube zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. Eltern von Buskindern verständigen bitte auch die Busbegleitung, damit nicht umsonst zu Ihnen nach Hause gefahren werden muss. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind mindestens 5 Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens 2 Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens/der Krabbelstube verbringt. Die Kinder sind von den Eltern oder deren erwachsenen Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten/die Krabbelstube zu bringen und wieder abzuholen. Dem

6 Personal obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens/der Krabbelstube. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten/der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich die Kinder bei einer Pädagogin verabschieden. Die Kinder dürfen nicht alleine den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt werden ( 376 des Strafgesetzes). Außerhalb des Kindergartens/der Krabbelstube besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergarten/Krabbelstubenbesuchs, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. Bei Festen oder Ausflügen, wo auch die Eltern anwesend sind, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern! Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, Ihr Kind zu der Sammelstelle zu begleiten, bzw. sie durch eine zur Aufsicht geeigneten Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Haltestelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer erwachsenen Person wieder abholen zu lassen. Jährlich, im September ist unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung (oder eine Kopie der letzten Untersuchung aus dem Mutterkind Pass) über den Gesundheitszustand des Kindes auf eigene Kosten ausstellen zu lassen und im Kindergarten/der Krabbelstube abzugeben. Die Eltern leisten 2 Mal jährlich einen Materialbeitrag und übernehmen die Kosten für das Mittagessen und für den Bustransport. Die jeweiligen Beiträge entnehmen Sie bitte der Tarifordnung. Weiters möchten wir Sie informieren 1. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden. Das gilt auch für homöopathische Medikamente, Schüsslersalze... Aus Rücksicht auf die anderen Kinder bleiben kranke Kinder so lange zu Hause, bis sie wirklich wieder gesund sind. Kinder können den Kindergarten/die Krabbelstube erst dann wieder besuchen, wenn sie an ALLEN Aktivitäten teilnehmen können (betrifft: Turnen, Garten, ). 2. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familäre oder sozialen Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.

7 3. Sie erteilen mit Ihrer Unterschrift die Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Gemeindezeitung, Pfarrzeitung, ). im Bedarfsfall eine Fachberaterin für Integration zur Unterstützung heranzuziehen. dass eine logopädische Reihenuntersuchung durchgeführt wird und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über den Sprachstand des Kindes austauscht. dass sich die Kindergartenpädagoginnen mit den Lehrer/innen der VS Weichstetten und der VS St. Marien, im Sinne einer guten Bewältigung der Nahtstelle Kindergarten - Schule, über die Entwicklung der Kinder austauschen dürfen. dass der Kindergarten Weichstetten Daten, betreffend den Sprachstand des Kindes an die zuständige Sprengelschule weitergeben darf. 4. Wir bitten um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer (das ist besonders bei Handynummern wichtig) bzw. ihrer Arbeitsstelle. 5. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen usw. verursachen. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! Das Team des Kindergartens und der Krabbelstube Weichstetten

8 Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten Weichstetten West St. Marien Kindergarten- und Krabbelstubenordnung und Tarifordnung: Name des Kindes (in Blockschrift): Name des /der Erziehungsberechtigten: Ich nehme die vorliegende Kindergarten- und Krabbelstubenordnung sowie die Tarifordnung zur Kenntnis und erkläre mich damit einverstanden. Datum Unterschrift Eltern Allergenverordnung: Name des Kindes (in Blockschrift): Allergien oder Speiseunverträglichkeiten des Kindes: Name des/der Erziehungsberechtigten: Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich, den Speiseplan (auf der Anschlagtafel beim Eingang im Kindergarten oder per E- Mail) wöchentlich zu lesen, auf die Allergene zu achten und die Pädagogin zu informieren, wenn mein Kind eine Speise nicht essen darf. Datum Unterschrift Eltern

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Waldburg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung Kindergarten- und Krabbelstubenordnung geltend ab dem Arbeitsjahr 2015/2016 I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die Gemeinde Lichtenberg betreibt einen Kindergarten und eine Krabbelstube

Mehr

Zahl: Datum: Betriebsordnung

Zahl: Datum: Betriebsordnung Pol. Bez. Urfahr-Umgebung, OÖ. Tel.: 07215/2285 Fax: 07215/2285-20 4202 Kirchschlag bei Linz Nr. 44 e-mail: Gemeinde@kirchschlag.ooe.gv.at homepage: www.kirchschlag.net Zahl: 240-0-2011 Datum: 04.10.2011

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013

Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013 Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg geltend ab 01.Oktober 2013 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Geiersberg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.

Mehr

Betriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015

Betriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015 GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net 12. Mai 2015 Geschäftszahl: 240-0-2015 Betriebsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer

Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer I. Betrieb eines Kindergartens Die Marktgemeinde Weyer betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 geändert durch LGBl.Nr.

Mehr

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.:

Mehr

Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf

Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 4.2.2010 unter TOP 1. DA I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die

Mehr

Hortordnung Mitteilungen zum Hortbetrieb

Hortordnung Mitteilungen zum Hortbetrieb Hortordnung Mitteilungen zum Hortbetrieb Sie haben ihr Kind für den Besuch des Hortes Weichstetten angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass Ihr Kind

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne,

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g STADTAMT RIED IM INNKREIS Hauptplatz 12, 4910 Ried im Innkreis Amtsleitung Zahl: 240-1/2014/MMag.Eckk/Hu 4910 Ried i.i., 07.04.2014 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 E-mail: amtsleitung@ried.gv.at

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven Gemeindeamt Alkoven Alte Hauptstraße 40 4072 Alkoven Pol. Bezirk Eferding O.Ö. Alkoven, am 24.06.2009 Der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 nachstehende Kindergarten-

Mehr

Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf

Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 04.07.2011 i.d.g.f. I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Alberndorf in der Riedmark betreibt einen Kindergarten

Mehr

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17 Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding gültig ab 01. September 2016 des Gemeinderates vom 28. Juni 2016 Schärding, am 30. Juni 2016 1. Betrieb

Mehr

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb für Kinder und Jugendliche Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben Ihr Kind für den Besuch im Pfarrcaritas-Kindergarten Dörnbach angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen,

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel Marktgemeindeamt Oberkappel 4144 Oberkappel; Marktstraße 4 Politischer Bezirk Rohrbach Oberösterreich Telefon: 07284/202-0 FAX: 07284/202-20 E-mail: marktgemeinde@oberkappel.ooe.gv.at B ank: Raiffeis enbank

Mehr

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR. Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015

KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 STADTGEMEINDE Kirchdorf Rathausplatz 1 4560 Kirchdorf an der Krems KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 I. BETRIEB EINES KINDERGARTENS Die Stadtgemeinde

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gültig ab 01. September 2011 Die Gemeinde Arnreit betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten/die Krabbelstube Brunnenthal I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Brunnenthal (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt

Mehr

gültig ab 01.September 2014

gültig ab 01.September 2014 Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Goldwörth 4102 Goldwörth, Schulstraße 1, Tel. 07234/836558, kindergarten@goldwoerth.ooe.gv.at 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten

KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG der Marktgemeinde Gramastetten Gemeinderatsbeschluss vom 31. Jänner 2018 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS UND EINER ÖFFENTLICHEN KRABBELGRUPPE Die Marktgemeinde

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Reichenau i.m. (A b s c h r i f t )

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Reichenau i.m. (A b s c h r i f t ) Marktgemeindeamt REICHENAU im Mkr. 4204 Reichenau, Marktplatz 2, Tel. 07211-8255-0; Fax: 8255-5 e-mail: marktgemeindeamt@reichenau-ooe.at Zl: 003/3 - Kiga.Ord - 2012 Bearbeiter: Johann Seiberl, Kl. 15

Mehr

Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung

Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung Sachbearbeiter: Andreas Mahringer, DW 20 mahringer@herzogsdorf.ooe.gv.at Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die

Mehr

Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach

Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach Kindergarten Hinzenbach Wagrein 2a, 4070 Hinzenbach Tel.: 07272/2460 DW 200 Email: kindergarten@hinzenbach.ooe.gv.at Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach gültig ab 1. November 2014 laut Gemeinderatsbeschluss

Mehr

Richtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach

Richtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach Luftkurort MARKTGEMEINDE Gallspach Hauptplatz 8-9 A-4713 Gallspach +43 7248/64319, E-Mail: kindergarten@gallspach.ooe.gv.at Url: www.gallspach.ooe.gv.at Sachbearbeiter: Amtsleiter Hermann Wetzlmair Kindergartenleiterin

Mehr

K U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG

K U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG Polit. Bezirk Wels-Land Markt 1, 4654 Bad Wimsbach-Neydharting K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e r o r d n u n g des

Mehr

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 8 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG geltend ab 1. Jänner 2011 I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen Die Marktgemeinde Pucking betreibt zwei öffentliche Kindergärten

Mehr

VERORDNUNG. des Gemeinderates der Gemeinde Straß im Attergau vom , mit der eine neue KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG KBEO

VERORDNUNG. des Gemeinderates der Gemeinde Straß im Attergau vom , mit der eine neue KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG KBEO Gemeinde Straß im Attergau Bezirk Vöcklabruck - Oberösterreich 4881 Straß im Attergau, Tel.: 07667/7112-0, Fax: 07667/7112-14 E-mail: gemeinde@strass.ooe.gv.at homepage: www.strassimattergau.at VERORDNUNG

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G /2017

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G /2017 K I N D E R G A R T E N O R D N U N G - 2016/2017 Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb ab 6. September 2016 Liebe Eltern! Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass

Mehr

Marktgemeindeamt Europaweg Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich KUNDMACHUNG

Marktgemeindeamt Europaweg Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich KUNDMACHUNG Marktgemeindeamt Europaweg 1 4225 Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich Luftenberg, 05.07.2013 KUNDMACHUNG Gemäß 94 Abs. 1 und 3 der Oö. GemO 1990 wird hiermit kundgemacht, dass über Beschluss des

Mehr

Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab

Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.09.2015 I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007,

Mehr

kindergarten untermieming

kindergarten untermieming KINDERGARTENORDNUNG der Kindergärten Barwies und Untermieming kindergarten untermieming Ihr Kind soll bei uns im Kindergarten glücklich sein, Freunde finden und viel Neues lernen. Dies ist unser gemeinsamer

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at

Mehr

Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding

Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.09.2015 I. Betrieb von Kindergärten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Kindergärten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes

Mehr

Pfarrcaritas-Kindergarten Schlatt

Pfarrcaritas-Kindergarten Schlatt K I N D E R G A R T E N O R D N U N G FÜR DEN PFARRCARITAS KINDERGARTEN SCHLATT MITTEILUNGEN FÜR DAS KINDERGARTENJAHR 2014 2015 Liebe Eltern! Ihr habt Euer Kind für den Besuch in unserem Kindergarten angemeldet.

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,

Mehr

Pfarrcaritas-Kindergarten Schlatt

Pfarrcaritas-Kindergarten Schlatt K I N D E R G A R T E N O R D N U N G FÜR DEN PFARRCARITAS KINDERGARTEN SCHLATT MITTEILUNGEN FÜR DAS KINDERGARTENJAHR 2017 2018 Liebe Eltern! Ihr habt euer Kind für den Besuch in unserem Kindergarten angemeldet.

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem

Mehr

GEMEINDEAMT MARIA ALM

GEMEINDEAMT MARIA ALM GEMEINDEAMT MARIA ALM Am Gemeindeplatz 3 A-5761 Maria Alm am Steinernen Meer DVR: 0108341 Tel.: 06584/7705 Fax: 77059 Ordnung des Gemeindekindergartens Maria Alm Die Kindergartengruppen (Krokodil- und

Mehr

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 19. März 2015, mit der die Elternbeiträge für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Krenglbach

Mehr

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 6. Juli 2016, Zahl: 240 0/2/2016 Ma, mit

Mehr

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR. Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen Bezirk Ried im Innkreis A-4743 PETERSKIRCHEN 25 Peterskirchen, 14.08.2014 Tel.: 07750/3413 Fax: 07750/3413-16 Zl.: 240/2014 Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen

Mehr

Kinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012

Kinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012 Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein Karl-Heinrich-Waggerlstraße 29 5640 Bad Gastein Tel.: 06434-3744 Fax: 06434-3744-33 E-Mail: gemeinde@bad-gastein.at Homepage: www.bad-gastein.at Amtsleitung Sachbearbeiterin:

Mehr

Präambel. 1 Bewertung des Einkommens

Präambel. 1 Bewertung des Einkommens Kindergarten - Tarifordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Pram vom 10. Juni 2011, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2016. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung

Mehr

Krabbelstubenordnung

Krabbelstubenordnung Marktgemeinde Mauthausen A-4310 Mauthausen, Marktplatz 7 Telefon: +43 (7238) 22 55 0 Fax: +43 (7238) 22 55 99 Mail: gemeinde@mauthausen.at Internet: www.mauthausen.at Mauthausen, 01.09.2012 240-0-2012/Lg

Mehr

Brief an alle Eltern zur Anmeldung in unserer Ev. Kindertagesstätte "Regenbogenland"

Brief an alle Eltern zur Anmeldung in unserer Ev. Kindertagesstätte Regenbogenland Brief an alle Eltern zur Anmeldung in unserer Ev. Kindertagesstätte "Regenbogenland" Liebe Eltern, Ihr Kind wird von jetzt an einige Stunden des Tages in unserer Kindertagesstätte verbringen; wir freuen

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 30. März 2017, Zahl: 2-240/2017, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing erlassen wird

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Die Pfarrcaritashorte Engerwitzdorf Schweinbach und Engerwitzdorf Mittertreffling, die Kindergärten St.

Mehr

Kinderbetreuungsordnung 2016/2017

Kinderbetreuungsordnung 2016/2017 Kinderbetreuungsordnung 2016/2017 Kinderbetreuung Henndorf am Wallersee Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

Mehr

Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) 1 Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Röllbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

S A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes

S A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes 45.10-1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 05.10.2016

Mehr

Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016

Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016 Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016 Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. Juni 2016 wird nachstehende Tarifordnung erlassen: Der

Mehr

Kindergarten der Gemeinde Ludesch

Kindergarten der Gemeinde Ludesch Kindergarten der Gemeinde Ludesch WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM KINDERGARTENEINSTIEG Inhaltsverzeichnis DER KINDERGARTEN STELLT SICH VOR... 3 KONTAKT... 3 ÖFFNUNGSZEITEN... 4 FERIENZEITEN... 5 KOSTENAUFLISTUNG...

Mehr

VERHANDLUNGSSCHRIFT. Anwesende: Vorsitzender: Bgm. Hannes Heide

VERHANDLUNGSSCHRIFT. Anwesende: Vorsitzender: Bgm. Hannes Heide 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT ÜBER DIE 4. SITZUNG DES GEMEINDERATES DER STADTGEMEINDE BAD ISCHL AM DONNERSTAG, 8. JULI 2010 UM 17:00 UHR IM STADTAMT BAD ISCHL Anwesende: Vorsitzender: Bgm. Hannes Heide SPÖ ÖVP

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche

Mehr

Schiefling am Wörthersee

Schiefling am Wörthersee 1 Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee * Pyramidenkogelstraße 150 Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 06.07.2011, Zahl: 602-240/2011,

Mehr

GEMEINSAM UNTERWEGS IM KINDERGARTEN THAUR

GEMEINSAM UNTERWEGS IM KINDERGARTEN THAUR GEMEINSAM UNTERWEGS IM KINDERGARTEN THAUR Informationsbroschüre Stand: Herbst 2013 2 GEMEINSAM UNTERWEGS IM KINDERGARTEN THAUR STANDORTE DER GRUPPEN Bärengruppe: Erdgeschoss Fischegruppe: Erdgeschoss Schmetterlingegruppe:

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht BENUTZUNGSORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht 1. Aufgabe 1.1 Die Stadt Geesthacht betreibt in eigener Verantwortung und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Kindertageseinrichtungen.

Mehr

Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße Thalgau

Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße Thalgau Seite 1 Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße 2 5303 Thalgau Tel: 06235 / 74 71-0 E-Mail: gemeinde@thalgau.at Fax: 06235 / 7471-15 Internet: www.thalgau.at Kindergartenordnung Stand März 2017 Seite

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013 1-0280.2/5.1 Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Westerheim

Mehr

Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße Ebenau Tel.: 06221/8056 Ebenau, 2015/2016

Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße Ebenau Tel.: 06221/8056 Ebenau, 2015/2016 Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße 7 5323 Ebenau Tel.: 06221/8056 kg@vs-ebenau-salzburg.at Ebenau, 2015/2016 VORWORT Sie haben Ihr Kind bei uns im Kindergarten Ebenau angemeldet. Um einen reibungslosen

Mehr

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Telfs (Stand ) K U N D M A C H U N G

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Telfs (Stand ) K U N D M A C H U N G Kindergartenordnung der Marktgemeinde Telfs (Stand 07.07.2016) K U N D M A C H U N G Gemäß 23 Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2015, hat der Gemeinderat

Mehr

Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom Trägerschaft und Rechtsform

Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom Trägerschaft und Rechtsform Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom 05.02.2015 Der Markt Maßbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung. - Kindergartensatzung -

Satzung. - Kindergartensatzung - Satzung für den Kindergarten Michaelsbuch der Gemeinde Stephansposching - Kindergartensatzung - vom 06.09.2006 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom 01.09.2014 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014

KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014 Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Erzherzog-Johann-Straße 7 Telefon: 03135/54315 od. 0664 8410553 KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014 Wir Erwachsenen sind stets Vorbilder für unsere Kinder.

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Ottensheim. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt: Präambel

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Ottensheim. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt: Präambel Marktgemeindeamt Bürgermeisterin Marktplatz 7 4100 Ottensheim Uli Böker T (+43-7234) 82 255 F (+43-7234) 82 255 34 gemeinde@ottensheim.ooe.gv.at www.ottensheim.eu Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, Oberösterreich

Mehr

Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom

Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende

Mehr

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 29. Juni 2010 Aktenzahl: AL 2218-1/2400-3/10/He. Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung) Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 10. August 2006 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung

Mehr

Satzung. für die. Kindergärten des Marktes Tussenhausen. vom

Satzung. für die. Kindergärten des Marktes Tussenhausen. vom Satzung für die Kindergärten des Marktes Tussenhausen vom 03.03.2004 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt der Markt Tussenhausen folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung;

Mehr

Spiel und Spaß in den Ferien 2017 Ferienbetreuung für Grundschulkinder im Mehrgenerationenhaus Schneverdingen

Spiel und Spaß in den Ferien 2017 Ferienbetreuung für Grundschulkinder im Mehrgenerationenhaus Schneverdingen Spiel und Spaß in den Ferien 2017 Ferienbetreuung für Grundschulkinder im Mehrgenerationenhaus Schneverdingen Die Ferien genießen und dabei jeden Tag gemeinsam mit anderen Kindern tolle Sachen unternehmen.

Mehr

Betriebsordnung. für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen. Stand: 01. September 2009

Betriebsordnung. für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen. Stand: 01. September 2009 Betriebsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen Stand: 01. September 2009 1. Aufgabe: a) Die Stadt Bad Wildungen unterhält als öffentliche soziale Einrichtung Kindertagesstätten. b)

Mehr

Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom

Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom 23.10.2006 (Die 1. Änderungssatzung vom 27.06.2007 ist in dieser Satzung berücksichtigt) Aufgrund von Art. 23 und Art. 24

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Stadt Rottenburg a. d. Laaber

Satzung für die Kindergärten der Stadt Rottenburg a. d. Laaber Satzung für die Kindergärten der Stadt Rottenburg a. d. Laaber Die Stadt Rottenburg erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung: Erster Teil: Allgemeines

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der bisherigen 2 Änderungssatzungen (letzte Änderung wirksam zum 01.01.2016) 1 Träger

Mehr

ÄNDERUNG des B E T R E U U N G S - V E R T R A G S vom

ÄNDERUNG des B E T R E U U N G S - V E R T R A G S vom ÄNDERUNG des B E T R E U U N G S - V E R T R A G S vom zwischen und Förderverein der Joseph - von - Eichendorff - Schule e.v., im folgenden Verein genannt Herr/Frau... Vor- und Zuname(n) des/der gesetzl.

Mehr

Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau

Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Satzung: ERSTER TEIL Allgemeines 1 Gegenstand

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der

Mehr

A n m e l d e f o r m u l a r e

A n m e l d e f o r m u l a r e Gemeinde Dettenhausen Bismarckstraße 7 72135 Dettenhausen A n m e l d e f o r m u l a r e für die Flexible Nachmittagsbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen für das Schuljahr 2016/2017 Verbindliche

Mehr

Satzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom

Satzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Moosburg a.d.isar (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 30.05.2006 Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Moosburg

Mehr

V e r o r d n u n g des Gemeinderates

V e r o r d n u n g des Gemeinderates V e r o r d n u n g des Gemeinderates Zahl: 2-2400-2402/2014 KINDERBETREUUNGSORDNUNG für die allgemeinen städtischen Kindergärten Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau

Mehr

Satzung. über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom

Satzung. über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom Satzung über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom 11.10.2001 Der Gemeinderat Maring-Noviand hat aufgrund des 24 der

Mehr

Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen. der Marktgemeinde Pucking

Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen. der Marktgemeinde Pucking der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 5 Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking des Gemeinderates der Marktgemeinde Pucking vom 21. September 2010 mit der eine

Mehr

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl Marktgemeinde Zirl Bezirk Innsbruck-Land 6170 Zirl, Bühelstraße 1 Zirl, am 9. Mai 2011 Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl 1 Aufgabe des Kindergartens 1. Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere

Mehr

Satzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen

Satzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen Satzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen (Kindergartensatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Grafenwiesen folgende Satzung:

Mehr

INFORMATIONSBLATT ZUR OFFENEN GANZTAGSSCHULE AN DER GRUNDSCHULE ST.LANTBERT

INFORMATIONSBLATT ZUR OFFENEN GANZTAGSSCHULE AN DER GRUNDSCHULE ST.LANTBERT OGS - Grundschule St. Lantbert Stadtjugendpflege Freising, Kölblstr. 2, 85356 Freising Tel.: 08161-231870, Fax: 08161-231871 INFORMATIONSBLATT ZUR OFFENEN GANZTAGSSCHULE AN DER GRUNDSCHULE ST.LANTBERT

Mehr

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) Zl.: 003/31-68-2014-Sti Marktgemeindeamt WALLERN AN DER TRATTNACH 4702 Wallern a.d.tr., Marktplatz 1, Bez. Grieskirchen O.Ö. 07249/48126..0 Fax. 07249/48126-20 e-mail: gemeinde@wallern.ooe.gv.at http://www.wallern.ooe.gv.at

Mehr

Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009

Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009 Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Abteilung Verwaltung Zentrale Dienste Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009 Diese Richtlinien gelten für die Kindergärten in Landshut, Maximilianstraße 25 München-Neuperlach,

Mehr

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1

Mehr

Kindergartenordnung. Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten

Kindergartenordnung. Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten GEMEINDE 5452 PFARRWERFEN Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 Kindergartenordnung Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

A n m e l d e f o r m u l a r e

A n m e l d e f o r m u l a r e Gemeinde Dettenhausen Bismarckstraße 7 72135 Dettenhausen A n m e l d e f o r m u l a r e für die Kernzeitbetreuung und Flexible Nachmittagsbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen für das Schuljahr

Mehr