Kindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb
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- Josef Kramer
- vor 6 Jahren
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1 Kindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben ihr Kind für den Besuch in der Krabbelgruppe/dem Kindergarten Weichstetten angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit in unserer Einrichtung verbringen kann. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf eine gute Zusammenarbeit und einen guten Kontakt. Krabbelstube: Sollte nach Vollendung des 3. Lebensjahres der Platz in der Krabbelgruppe nicht für ein anderes Kind benötigt werden, kann Ihr Kind das laufende Arbeitsjahr in der Krabbelgruppe beenden. Unser Kindergarten/unsere Krabbelstube wird nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Kinderbetreuungsgesetzes und nach den Richtlinien der Caritas geführt. Das heißt, dass religiöse Erziehung in unserer pädagogischen Arbeit einen hohen Stellenwert einnimmt. Öffnungszeiten des Kindergartens/ der Krabbelstube: Frühdienst: Montag bis Freitag von 7:00 bis 7:30 Uhr Ganztags: Kindergarten Krabbelstube Montag 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Dienstag 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Mittwoch 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Donnerstag 7:30 bis 16 Uhr - Krabbelgruppe bis 15 Uhr Freitag 7:30 bis 14:00 Uhr, Krabbelgruppe bis 13 Uhr Randzeit für angemeldete Kindergartenkinder von 16:00 17:00 Halbtags mit Mittagessen: Montag bis Donnerstag 7:30 bis Uhr, Krabbelgruppe bis 11:45 Freitag 7:30 bis 14:00 Uhr Krabbelgruppe bis 13 Uhr Halbtags ohne Mittagessen: Montag bis Freitag 7:30 bis 12:00 Uhr Die Kinder sollen bis spätestens 8:15 Uhr gebracht werden und in der Zeit zwischen 11:30 und 12 Uhr abgeholt werden. Krabbelgruppe Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 11:00
2 Arbeitsjahr und Ferien Bitte achten Sie bei den Bring- und Abholzeiten darauf, wie Sie den Bedarf bei der Befragung angegeben haben. Diese Angaben sind verpflichtend einzuhalten! Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt. An Samstagen sowie an Sonn -und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen. Das Arbeitsjahr beginnt immer am ersten Montag im September und endet 3 Wochen nach Schulschluss. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten und der Ferienzeiten ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck führt der Rechtsträger im Mai für das kommende Arbeitsjahr eine Bedarfserhebung der Öffnungszeiten durch. Der Rechtsträger legt aufgrund dieser Angaben die Öffnungszeiten fest. Die Öffnungszeiten für die Ferien (Weihnachten, Semester, Ostern ) werden Ende September befragt. Der Betrieb wird dann geöffnet, wenn mindestens 15 Kinder aus Krabbelstube, Kindergarten und Hort einen Bedarf haben. Damit Sie Ihre Urlaubsplanung machen können wird anschließend gleich bekannt gegeben, an welchen Tagen der Betrieb geöffnet wird und an welchen Tagen geschlossen bleibt. Wenn sich herausstellt, dass die festgelegten Öffnungszeiten nicht genutzt werden, kann auch während des Arbeitsjahres eine Reduzierung der Öffnungszeiten erfolgen. Aufnahme in den Kindergarten/Krabbelstube 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ KBG für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr allgemein zugänglich. Krabbelstubenkinder müssen mindestens 1 Jahr alt sein, um die Krabbelstube zu besuchen. 2. Für die Aufnahme in den Kindergarten/die Krabbelstube ist eine Anmeldung durch die Eltern des Kindes erforderlich. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes Ärztliche Bescheinigung (oder eine Kopie der letzten Untersuchung aus dem Mutterkind Pass) über den Gesundheitszustand des Kindes - bitte gemeinsam mit der unterschriebenen Kindergartenordnung und Tarifordnung so bald wie möglich im Kindergarten abgeben Impfbescheinigung Religionsnachweis des Kindes
3 3. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden. Kindergartenpflicht Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen, insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bevorzugt am Vormittag, regelmäßig besuchen. Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen, (z.b. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und - durch eine schriftliche Entschuldigung - oder durch telefonische Verständigung - oder ein ärztliches Attest zu belegen Gerechtfertigtes Fernbleiben, ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.b. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die zuständige Pädagogin muss informiert werden. Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig und muss von der zuständigen Qualitätsbeauftragten des Landes bewilligt werden. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens/der Krabbelstube ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat schriftlich bei der Kindergartenleiterin zu erfolgen. Widerruf der Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes darf widerrufen werden, wenn die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen, oder nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. der Besuch des angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Beitragsfreiheit 1. Der Kindergarten/Krabbelstubenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum OÖ. Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei.
4 2. Für Kinder in alterserweiterten Gruppen oder Krabbelgruppen, die jünger sind als 30 Monate, für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die Volksschüler sind und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß der Kindergartentarifordnung zu leisten. Zusammenarbeit mit den Eltern Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch sicher. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger, ist zulässig und anzustreben. Pflichten der Eltern Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. Besonders bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen (Integrationskinder und unter dreijährige Kinder) ist es unbedingt notwendig, einen regelmäßigen Informationsaustausch sicher zu stellen. Auch Eltern von Buskindern sollten im Interesse ihres Kindes regelmäßig in den Kindergarten kommen. Einmal im Jahr ist von den Eltern ein Entwicklungsgespräch mit der Pädagogin zu vereinbaren! Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt, sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. Die Kinder sollen vormittags spätestens um 8:15 Uhr im Kindergarten anwesend sein und können bei Halbtagsanmeldung von 11:30 bis 12 Uhr, bei Ganztagsanmeldung um 12:30, um 13:30 Uhr oder ab 15:00 Uhr abgeholt werden. Krabbelstubenkinder, die das Mittagessen nicht im Kindergarten einnehmen, müssen bis 11 Uhr abgeholt werden. Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam mit der Leitung festzulegen und von den Eltern einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben. Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen möglich.
5 Die Aufenthaltsdauer unter 3- jähriger Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung darf 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten. Bitte beachten Sie das bei der Festlegung der Betreuungszeiten! Für Kinder unter drei Jahren ist eine Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern vorzulegen. Kindergartenpflichtige Kinder müssen zur Erfüllung des Bildungsauftrages (mindestens 20 Wochenstunden) spätestens bis 7:45 Uhr im Kindergarten anwesend sein und können frühestens ab 11:45 Uhr wieder abgeholt werden. Wenn das nicht möglich ist (Buskinder) können die Kinder auch einen Nachmittag pro Woche im Kindergarten verbringen. Bei wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete Entschuldigung muss die Aufsichtsbehörde verständigt werden. Eltern, deren Kinder den Kindergarten/die Krabbelstube ganztags besuchen, geben bitte bis Mittwoch der Vorwoche bekannt, an welchen Tagen ihr Kind in der darauf folgenden Woche im Kindergarten zu Mittag isst. Wenn ein Kind mindestens 2 Tage krank ist, kann es vom Essen abgemeldet werden - (Anruf im Kindergarten (07227/ ) in der Zeit von 7:00 7:30 Uhr oder E- Mail an info@kindergarten-weichstetten.at bis 7:30 Uhr). Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen (Kinderkrankheiten, Lausbefall ) unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens/der Krabbelstube fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten/die Krabbelstube wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Kindergarten/die Krabbelstube regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten/die Krabbelstube zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. Eltern von Buskindern verständigen bitte auch die Busbegleitung, damit nicht umsonst zu Ihnen nach Hause gefahren werden muss. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind mindestens 5 Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens 2 Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens/der Krabbelstube verbringt. Die Kinder sind von den Eltern oder deren erwachsenen Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten/die Krabbelstube zu bringen und wieder abzuholen. Dem
6 Personal obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens/der Krabbelstube. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten/der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich die Kinder bei einer Pädagogin verabschieden. Die Kinder dürfen nicht alleine den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt werden ( 376 des Strafgesetzes). Außerhalb des Kindergartens/der Krabbelstube besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergarten/Krabbelstubenbesuchs, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. Bei Festen oder Ausflügen, wo auch die Eltern anwesend sind, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern! Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, Ihr Kind zu der Sammelstelle zu begleiten, bzw. sie durch eine zur Aufsicht geeigneten Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Haltestelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer erwachsenen Person wieder abholen zu lassen. Jährlich, im September ist unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung (oder eine Kopie der letzten Untersuchung aus dem Mutterkind Pass) über den Gesundheitszustand des Kindes auf eigene Kosten ausstellen zu lassen und im Kindergarten/der Krabbelstube abzugeben. Die Eltern leisten 2 Mal jährlich einen Materialbeitrag und übernehmen die Kosten für das Mittagessen und für den Bustransport. Die jeweiligen Beiträge entnehmen Sie bitte der Tarifordnung. Weiters möchten wir Sie informieren 1. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden. Das gilt auch für homöopathische Medikamente, Schüsslersalze... Aus Rücksicht auf die anderen Kinder bleiben kranke Kinder so lange zu Hause, bis sie wirklich wieder gesund sind. Kinder können den Kindergarten/die Krabbelstube erst dann wieder besuchen, wenn sie an ALLEN Aktivitäten teilnehmen können (betrifft: Turnen, Garten, ). 2. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familäre oder sozialen Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.
7 3. Sie erteilen mit Ihrer Unterschrift die Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Gemeindezeitung, Pfarrzeitung, ). im Bedarfsfall eine Fachberaterin für Integration zur Unterstützung heranzuziehen. dass eine logopädische Reihenuntersuchung durchgeführt wird und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über den Sprachstand des Kindes austauscht. dass sich die Kindergartenpädagoginnen mit den Lehrer/innen der VS Weichstetten und der VS St. Marien, im Sinne einer guten Bewältigung der Nahtstelle Kindergarten - Schule, über die Entwicklung der Kinder austauschen dürfen. dass der Kindergarten Weichstetten Daten, betreffend den Sprachstand des Kindes an die zuständige Sprengelschule weitergeben darf. 4. Wir bitten um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer (das ist besonders bei Handynummern wichtig) bzw. ihrer Arbeitsstelle. 5. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen usw. verursachen. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! Das Team des Kindergartens und der Krabbelstube Weichstetten
8 Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten Weichstetten West St. Marien Kindergarten- und Krabbelstubenordnung und Tarifordnung: Name des Kindes (in Blockschrift): Name des /der Erziehungsberechtigten: Ich nehme die vorliegende Kindergarten- und Krabbelstubenordnung sowie die Tarifordnung zur Kenntnis und erkläre mich damit einverstanden. Datum Unterschrift Eltern Allergenverordnung: Name des Kindes (in Blockschrift): Allergien oder Speiseunverträglichkeiten des Kindes: Name des/der Erziehungsberechtigten: Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich, den Speiseplan (auf der Anschlagtafel beim Eingang im Kindergarten oder per E- Mail) wöchentlich zu lesen, auf die Allergene zu achten und die Pädagogin zu informieren, wenn mein Kind eine Speise nicht essen darf. Datum Unterschrift Eltern
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