Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT
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- Carl Weiß
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1 STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 29. Juni 2010 Aktenzahl: AL /2400-3/10/He. Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ferlach vom 29. Juni 2010, Zl.: AL /2400-3/10/He., gem. 8 des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr.86/1992, idf LGBl.Nr.55/ Ziele Ziel des Kindergartens ist es, den Kindern eine allseitige Förderung zuteil werden zu lassen. Der Öffentliche Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen, zu fördern und zu betreuen. Die Familienerziehung wird auf soziale und ethische Werte hin unterstützt und ergänzt. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit werden insbesondere im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft gefördert. Die Erreichung der Schulfähigkeit wird unterstützt, wobei Leistungsdruck und schulartiger Unterricht vermieden werden. Die Kindergartenleitung darf von der Voraussetzung ausgehen, dass Eltern, die ihre Kinder dem Kindergarten anvertrauen, den genannten Zielen und auch den folgenden Ordnungspunkten zustimmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Erziehungsberechtigten wird durch Elternabende, Elterngespräche und Beratung durch Fachkräfte gefördert. Die Kindergartenleitung erwartet von den Eltern, dass sie an den Informations- und Elternabenden teilnehmen. 2 Aufnahme 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. 2. Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vollendete dritte Lebensjahr. Die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, wobei jedoch ältere Kinder grundsätzlich zuerst berücksichtigt werden. b) der Hauptwohnsitz der Erziehungsberechtigten im Gemeindegebiet von Ferlach, darüber hinaus nur nach räumlichen und personellen Gegebenheiten, c) die körperliche und geistige Eignung des Kindes, d) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten e) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung f) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse, g) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten. 3. Die Kindergarteneinschreibung findet im Frühjahr (März April) statt. Voranmeldungen werden jedoch ganzjährig entgegengenommen. 4. Die Aufnahme findet alljährlich Anfang September statt; freiwerdende Plätze werden während des Jahres nachbesetzt.
2 Leicht behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. 3 Vorschriften für den Besuch 1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen, übergeben und abholen zu lassen. Über den Grad der Eignung kann die Kindergartenleiterin entscheiden. 2. Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit ist ebenfalls der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3. Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen und körperlichen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verlangt werden. 4. Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für den Kindergartenbesuch: ein paar Hausschuhe Turnsachen im Stoffsack Zahnbürste, Zahnpaste im Spender Papiertaschentücher ( 100 Stück) Tasche für die Jause Für Werkmaterialien und Farben bzw. Buntstifte werden zwei Mal im Jahr (September und Februar) gem. derzeit geltender Kundmachung ein Kostenbeitrag eingehoben. Die Hausschuhe und die Jausentasche sind mit dem Namen des Kindes deutlich lesbar zu machen. Es ist ratsam, auch die anderen Kleidungsstücke, Schirme usw. zu bezeichnen. 5. Spielzeug, Geld oder andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 6. Für alle Vorkommnisse außerhalb des Kindergartens und der Betriebszeiten vor allem für den Schutz auf der Straße kann keine Verantwortung übernommen werden. 7. Für Auskünfte und Beschwerden ist ausschließlich die jeweilige Kindergärtnerin, insbesondere die Kindergartenleiterin zuständig. Alle übrigen Arbeitskräfte des Kindergartens (Hospitantinnen usw.) sind nicht berechtigt, irgendwelche Auskünfte zu geben bzw. Beschwerden entgegenzunehmen. Der Kindergarten kann nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleiterin besichtigt werden. 4 Verpflichtendes Kindergartenjahr 1. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die den Hauptwohnsitz in Ferlach haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht ( 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach 74 abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl.Br. 58/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 52/207, die vor dem ersten Schuljahr liegen.
3 Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder ( 4 (1)) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. Der Träger des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und durch Anschlag im Kindergarten und in einer weiteren Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen. 3. Während der Zeit nach Abs. 2 ist das Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (z.b. Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. 5 Beitrag 1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. 2. Die Höhe der aktuellen jeweiligen Monatsbeiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Kundmachung der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch und wird vom Gemeinderat festgesetzt. 3. Die Beiträge sollen mittels Bankeinzug entrichtet werden. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Kindergartenleitung abzugeben. 4. Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von drei Wochen wird die halbe Gebühr verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Formulare hierfür sind bei der Kindergartenleitung erhältlich. Für die Dauer eines Urlaubsaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt. 5. Die Kärntner Landesregierung hat als bildungspolitische Maßnahme und zur Entlastung der Kärntner Familien beschlossen, dass das verpflichtende Kindergartenjahr für einen Halbtagsplatz gefördert wird. Diese Förderung wird direkt der Stadtgemeinde Ferlach als Träger des Kindergartens überwiesen. Um diese Förderung verringert sich der Elternbeitrag. 6 Austritt und Entlassung 1. Der Austritt des Kindes ist spätestens bis zum 15. des Vormonats der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonats zu entrichten. 2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten: a) ein körperliches Gebrechen oder eine seelisch und geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen; b) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Abmeldung bzw. wiederholtes verspätetes Abholen; c) Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch den (die) Erziehungsberechtigten. d) fehlende Beitragsleistungen des (der) Erziehungsberechtigten (2-monatiger Rückstand)
4 Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt: Öffnungszeiten: Betriebszeiten Öffnungszeiten halbtags 4 Std. Montag - Freitag: 7.30 bis Uhr halbtags 6 Std. Montag Freitag: 6.30 bis Uhr ganztags 8 Std. Montag Donnerstag: 6.30 bis Uhr Freitag: 6.30 bis Uhr ganztags -10 Std.15Min. Montag Donnerstag: 6.30 bis Uhr Freitag: 6.30 bis Uhr (Ganztags kann angemeldet werden, wenn von den Erziehungsberechtigten ein gerechtfertigter Bedarf besteht z.b. Berufstätigkeit beider Elternteile; lt. Gemeinderatsbeschluss vom ) Die Betriebs- und Öffnungszeiten werden alljährlich nach Bedarf flexibel festgelegt und kundgemacht. 8 Schlussbemerkung Zur Einhaltung der Kindergartenordnung hinsichtlich der Betriebsführung, sowie für die Betreuung der Kinder im Kindergartenbereich ist ausschließlich die Kindergartenleitung zuständig und verantwortlich. Für die Einhaltung der Kindergartenordnung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten mittels ihrer Unterschrift. Den Erziehungsberechtigten ist ein Merkblatt im Sinne der Bestimmungen dieser Kindergartenordnung zur Unterzeichnung auszuhändigen. 9 Inkrafttreten (1) Die Neufassung der Kindergartenordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft. (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Kindergartenordnung des Gemeinderates vom 10. Dezember 2009, Zl. FB /09/He. außer Kraft. Der Bürgermeister: Ingo Appé Angeschlagen am: 30. Juni 2010 Abgenommen am: 14. Juli 2010
5 - 5 - Zustimmungserklärung zur Kindergartenordnung Ich habe die Bestimmungen der Kindergartenordnung zur Kenntnis genommen und verpflichte mich, sie einzuhalten. Name des Kindergartenkindes:. (Bitte in Blockschrift) Name des (der) Erziehungsberechtigten:. (Bitte in Blockschrift) Ferlach, am... (Unterschrift des (der) Erziehungsberechtigten)
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