Kindergartenordnung. beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kindergartenordnung. beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am"

Transkript

1 Kindergartenordnung beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am

2 V o r w o r t Bürgermeister Dr. Wolfgang Viertler und Stadträtin Alexandra Lemberger Neben dem familiären Umfeld ist sicherlich der Kindergarten eine der wichtigsten Einrichtungen zur Betreuung und Erziehung unserer Kinder ab dem dritten Lebensjahr. In der Stadtgemeinde Mittersill gibt es hierzu zwei Kindergärten: den St.Vinzenz-Kindergarten und den Zierteich-Kindergarten kunterbunt. Die Pädagoginnen und Betreuerinnen in den beiden Kindergärten bieten den Kindern eine umfassende Ausbildung und eine erlebnisreiche Zeit. Auf diese Weise erfahren die Kinder eine ganzheitliche Förderung auf unterschiedlichsten Ebenen. Vor allem die Förderung der Sprache - welche die Grundlage für erfolgreiche Integration bildet - wird in beiden Betreuungseinrichtungen mit diversen Projekten besonders hervorgehoben. Um eine erfolgreiche Unterstützung für die Kinder zu gewährleisten, bedarf es der Vorgabe von Rahmenbedingungen, welche durch diese Kindergartenordnung sicherlich gegeben sind. Um alle Aufgaben erfüllen zu können, bedarf es zusätzlich einer guten Zusammenarbeit zwischen den Pädagoginnen und den Erziehungsberechtigten. Wir wünschen im Namen der Stadtgemeinde Mittersill somit allen Eltern, Erziehungsberechtigten, aber auch den Pädagoginnen und vor allem den Kindern eine erfolgreiche, interessante und besonders schöne Zeit im Kindergarten! Die Vorsitzende des Sozialausschusses: Der Bürgermeister: Alexandra Lemberger Dr. Wolfgang Viertler Kontakt: Zierteich-Kindergarten kunterbunt Leiterin: Susanne Wallner / 4165 Rathausgasse 3 St.Vinzenz-Kindergarten Leiterin: Julia Rieder / 6068 Hintergasse 23

3 GRUNDLAGE Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Erziehung und Betreuung von Kindern ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch hierzu vorschriftsmäßig befähigtes Personal bestimmt ist. Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu fördern. Er hat dabei durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung, insbesondere durch Spiel, die erzieherischen Wirkungen einer Gemeinschaft Gleichaltriger zu bieten, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden charakterlichen, religiösen und sozialen Bildung beizutragen sowie nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit der Kinder zu fördern ( 13 (1) Salzburger Kinderbetreuungsgesetz). Im Rahmen der Aufgabenstellung hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise als Erziehungs- und Bildungsziele die Förderung der Kinder in folgenden Bereichen zu verfolgen: emotionale und soziale Entwicklung, soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, religiöse/ethische Bildung, interkulturelle Bildung, kreative Fähigkeiten, Sprachentwicklung, musikalische Fähigkeiten, Beweglichkeit, bildnerisches Gestalten, kognitive Fähigkeiten sowie Natur- und Sachbeziehungen, gesunde Ernährung und Gesundheitserziehung. Unter der Voraussetzung, dass die festgelegten Kinderzahlen in den restlichen Kindergartengruppen nicht wesentlich geschmälert werden, kann auch eine Projektgruppe (z.b. Waldgruppe des St. Vinzenz-Kindergartens) eingerichtet werden. Dies jedoch stets im Einvernehmen des Landes Salzburg als Aufsichtsbehörde. Seine vielseitigen Aufgaben können nur dann voll erfüllt werden, wenn die Eltern zur Zusammenarbeit mit der Kindergartenpädagogin bereit sind. ANMELDUNG An den Einschreibtagen jeweils im März oder April für das nächste Kindergartenjahr. Die Termine werden rechtzeitig in der Gemeindeinformation bekanntgegeben. Die Aufnahme der Kinder erfolgt grundsätzlich nach folgenden Reihungskriterien: Anmeldung am Einschreibtag Schulanfänger Berufstätigkeit der Eltern Alter des Kindes Die Anmeldung ist grundsätzlich nur für das gesamte Kindergartenjahr vorgesehen und hat persönlich unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes zu erfolgen. Zur Ganztagsbetreuung werden vorrangig Kinder, deren Eltern berufstätig sind, aufgenommen. Die Einteilung der Kinder in die jeweiligen Kindergärten bzw. Gruppen erfolgt unter Bedachtnahme des sprachlichen, kulturellen, religiösen oder sozialen Hintergrundes sowie des Alters und Geschlechts mit dem Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis in den einzelnen Be-

4 treuungseinheiten zu erreichen. Jede Änderung der Wohnadresse oder Telefonnummer (besonders jene Nummer, unter der/der Erziehungsberechtigte während der Kindergartenzeit erreichbar ist) ist mitzuteilen. KINDERGARTENBESUCH Der Kindergartenbesuch ist für Kinder im letzten Kindergartenjahr für mindestens 16 Stunden/Woche verpflichtend. Auch für alle jüngeren Kinder soll der Kindergartenbesuch regelmäßig erfolgen. Eine Abwesenheit des Kindes ist zu melden. Bleibt ein Kind länger als 3 Wochen ohne Angabe von Gründen dem Kindergarten fern, kann der Kindergartenplatz an ein anderes Kind vergeben werden. Kinder können vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn die ordnungsgemäße Übergabe und Abholung des Kindes wiederholt unterlassen wird. wenn der Kindergartenbeitrag für einen längeren Zeitraum als 2 Monate nicht bezahlt wird. Ist das Kind von einer Infektionskrankheit befallen, muss dies der Kindergartenleiterin gemeldet werden. Der Besuch des Kindergartens ist für die Dauer der Erkrankung untersagt. Bei Verdacht auf eine Infektionskrankheit hat der Kindergartenbesuch zu unterbleiben (gilt auch für Kopflausbefall). AUFSICHTSPFLICHT Die Aufsichtspflicht beginnt für die Kindergartenpädagogin mit der Übernahme des Kindes vom Erziehungsberechtigten. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut der Kindergartenpädagoginnen stehen. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an den Erziehungsberechtigten o- der dessen Beauftragten. Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder selbst zu bringen und abzuholen. Die Zeiten sollen eingehalten werden, da sonst der Kindergartenbetrieb gestört wird. Die Berechtigung für das Abholen des Kindes durch eine andere Person als den Erziehungsberechtigten ist den Kindergartenpädagoginnen mitzuteilen. Abholberechtigte Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Dasselbe gilt für Kinder, die zum Kindergartenbus gebracht werden. Die Aufsichtspflicht ist nicht gegeben, wenn sich das Kind in Begleitung des Erziehungsberechtigten bzw. Abholberechtigten befindet. BETRIEBSZEITEN Die Betriebszeiten werden über eigene Dienstanweisung der Stadtgemeinde Mittersill kundgemacht und können bei Bedarf geändert werden. Eine Änderung der Betriebszeiten

5 wird rechtzeitig durch Anschlag an der Amtstafel und an der Infotafel im Kindergarten kundgemacht. Um den Kindergartenbetrieb nicht zur stören, ersuchen wir, die Kinder morgens bis spätestens 08:30 Uhr in den Kindergarten zu bringen. Bei der Vormittagsbetreuung sind die Kinder bis spätestens 12:30 Uhr und bei der Ganztags- bzw. Nachmittagsbetreuung bis spätestens Betriebsende abzuholen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Kinder über Mittag betreut werden. Für das Mittagessen wird ein Kostenersatz eingehoben. Sollten Kinder erst nach den Betriebszeiten abgeholt werden, können die dadurch entstandenen verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Der Kindergarten ist an folgenden Tagen geschlossen: Samstagen sowie Sonn- und Feiertage schulfreie Tage wie Rupertitag, Allerseelen und der Dienstag nach Pfingsten Weihnachts- und Osterferien Sommerferien vom 1. August bis Schulanfang Bei entsprechender Auslastung bieten die Kindergärten jedoch eine Betreuung während der Weihnachts-, Oster- und Sommerferien an, wobei die Berufstätigkeit beider Elternteile Voraussetzung ist. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag rechtzeitig kundgemacht. Die letzten beiden Ferienwochen vor Schulbeginn im Herbst sind grundsätzlich geschlossen. Der Beitrag für die Ferienbetreuung wird von der Gemeindevertretung festgelegt und separat berechnet. Bitte beachten Sie, dass jedes Kindergartenkind im Laufe des Kindergartenjahres einen Mindesturlaub von 5 Wochen haben sollte. ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN Zu Beginn des Kindergartenjahres findet ein Elternabend statt, bei dem über wichtige Termine und Vorhaben informiert wird. Weiters besteht die Möglichkeit, an diesem Abend einen Elternbeirat zu wählen. Weitere Informationen erhalten die Eltern durch Elternbriefe und Anschläge an der Infotafel. Für ein persönliches Gespräch kann jederzeit ein Termin vereinbart werden. KINDERGARTENBUS Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kindergartenbusses: Es müssen mindestens 3 Kinder aus einem Bereich zum Besuch des Kindergartens angemeldet sein und der Beitrag für die Kindergartenbeförderung wurde bezahlt Wegstrecke von mehr als 1,5 km vom Kindergarten bis zum Wohnort Wohnort oder Zustiegstelle müssen an der Busroute liegen

6 Das Kindergartenkind muss zur Einstiegsstelle gebracht bzw. von dort abgeholt werden (Abholberechtigte Personen müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit mindestens 14 Jahre alt sein) Für den Kindergartenbus besteht keine Betriebspflicht seitens des Kindergartenerhalters. Der Kindergartenbus verkehrt bei entsprechender Auslastung auch an schulfreien Tagen. Falls der Kindergartenbus an einzelnen Tagen nicht verkehrt (z.b. wegen schlechter Witterung oder technischen Defekten) erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Entgelts. Der Elternbeitrag für die Beförderung der Kindergartenkinder wird jährlich mit dem Haushaltsbeschluss falls notwendig neu festgesetzt und kundgemacht. Der Beitrag wird zu Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens Mitte November vom Konto der Eltern abgebucht. Er stellt eine Pauschale dar und kann in Krankheitsfällen, für die betriebsfreien Zeiten und bei Abwesenheit aus anderen Gründen nicht gekürzt werden. Neu angemeldete Buskinder können während des Kindergartenjahres nur dann mitbefördert werden, wenn keine zusätzliche Fahrt notwendig ist. Die Beförderung der Kindergartenkinder erfolgt ab Schulbeginn bis bzw. bei entsprechender Auslastung des Busses bis Schulende. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beförderung der Kindergartenkinder. KINDERGARTENBEITRÄGE Die Kindergartenbeiträge werden zu Beginn des Kindergartenjahres von der Kindergartenleitung bekannt gegeben. Zur erleichterten Zahlungsabwicklung wird der monatliche Kindergartenbeitrag bis zum 10. des jeweiligen Monats vom Konto der Eltern abgebucht. Formulare erhalten Sie bei der Kindergartenleitung.

Kinderbetreuungsordnung 2016/2017

Kinderbetreuungsordnung 2016/2017 Kinderbetreuungsordnung 2016/2017 Kinderbetreuung Henndorf am Wallersee Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

Mehr

GEMEINDEAMT MARIA ALM

GEMEINDEAMT MARIA ALM GEMEINDEAMT MARIA ALM Am Gemeindeplatz 3 A-5761 Maria Alm am Steinernen Meer DVR: 0108341 Tel.: 06584/7705 Fax: 77059 Ordnung des Gemeindekindergartens Maria Alm Die Kindergartengruppen (Krokodil- und

Mehr

Kindergartenordnung Gemeinde Schleedorf für den Kindergarten Schleedorf und die Schulkindgruppe Schleedorf

Kindergartenordnung Gemeinde Schleedorf für den Kindergarten Schleedorf und die Schulkindgruppe Schleedorf Kindergartenordnung Gemeinde Schleedorf für den Kindergarten Schleedorf und die Schulkindgruppe Schleedorf Gemeinde Schleedorf Kindergartenordnung 2018 1 Der Kindergarten der Gemeinde Schleedorf ist eine

Mehr

Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße Thalgau

Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße Thalgau Seite 1 Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße 2 5303 Thalgau Tel: 06235 / 74 71-0 E-Mail: gemeinde@thalgau.at Fax: 06235 / 7471-15 Internet: www.thalgau.at Kindergartenordnung Stand März 2017 Seite

Mehr

Kindergartenordnung. Kindergarten Werfenweng

Kindergartenordnung. Kindergarten Werfenweng Kindergartenordnung Kindergarten Werfenweng S t a n d 0 9 / 2 0 0 8 Kontakt: Kindergarten Werfenweng Weng 19, 5453 Werfenweng Tel.: 06466/4294 Fax: 06466/414-14 E-mail: kiga-werfenweng@salzburg.at Liebe

Mehr

Kindergartenordnung. Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten

Kindergartenordnung. Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten GEMEINDE 5452 PFARRWERFEN Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 Kindergartenordnung Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße Ebenau Tel.: 06221/8056 Ebenau, 2015/2016

Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße Ebenau Tel.: 06221/8056 Ebenau, 2015/2016 Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße 7 5323 Ebenau Tel.: 06221/8056 kg@vs-ebenau-salzburg.at Ebenau, 2015/2016 VORWORT Sie haben Ihr Kind bei uns im Kindergarten Ebenau angemeldet. Um einen reibungslosen

Mehr

Kindergartenordnung 2015

Kindergartenordnung 2015 Kindergartenordnung 2015 Stand: 17.06.2015 Kindergarten Neumarkt, Siedlungsstraße 9, 5202 Neumarkt Tel. +43 (6216) 6642, kindergarten@neumarkt.at Kindergarten Sighartstein, Sighartstein 37, 5202 Neumarkt

Mehr

GEMEINDE STROBL am Wolfgangsee A-5350 Strobl, Ischlerstr. 59 Tel /7256 Fax 06137/

GEMEINDE STROBL am Wolfgangsee A-5350 Strobl, Ischlerstr. 59 Tel /7256 Fax 06137/ GEMEINDE STROBL am Wolfgangsee A-5350 Strobl, Ischlerstr. 59 Tel. 06137/7256 Fax 06137/7256-20 EAP: 240 Kindergarten- und Kinderbetreuungsordnung der Gemeinde Strobl 1) ALLGEMEINES: Der Kindergarten und

Mehr

KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG FÜR DEN KINDERGARTEN DER GEMEINDE IRSCHEN

KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG FÜR DEN KINDERGARTEN DER GEMEINDE IRSCHEN G E M E I N D E I R S C H E N B E Z I R K S P I T T A L A N D E R D R A U Zahl: 240-0/2017 Irschen, am 09.08.2017 KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG FÜR DEN KINDERGARTEN DER GEMEINDE IRSCHEN in Entsprechung

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G per 01. Dezember 2011

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G per 01. Dezember 2011 K I N D E R G A R T E N O R D N U N G per 01. Dezember 2011 I. Aufnahme 1.) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der freien Plätze gemäß nachfolgender Kriterien: Kinder mit Hauptwohnsitz in

Mehr

K I N D E R B I L D U N G S - U N D - B E T R E U U N G S O R D N U N G

K I N D E R B I L D U N G S - U N D - B E T R E U U N G S O R D N U N G K I N D E R B I L D U N G S - U N D - B E T R E U U N G S O R D N U N G für den Kindergarten Gallizien in Entsprechung des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes K-KBBG LBGl. Nr. 13/2011 14 idgf 1. Aufnahme

Mehr

kindergarten untermieming

kindergarten untermieming KINDERGARTENORDNUNG der Kindergärten Barwies und Untermieming kindergarten untermieming Ihr Kind soll bei uns im Kindergarten glücklich sein, Freunde finden und viel Neues lernen. Dies ist unser gemeinsamer

Mehr

Kindergartenordnung 2007

Kindergartenordnung 2007 Kindergartenordnung 2007 Stand: 4.10.2007 Kindergarten Neumarkt, Siedlungsstraße 9, Tel. 6642 Gruppe in der VS Sighartstein, Tel. 0664/9731791 kindergarten@neumarkt.at, www.neumarkt.at Beschlüsse des Sozialausschusses

Mehr

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 6. Juli 2016, Zahl: 240 0/2/2016 Ma, mit

Mehr

Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig. Kindergarten (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f.

Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig. Kindergarten (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f. Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig Kindergarten (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f.) Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Erziehung und

Mehr

KINDERBILDUNGS- UND -BETREUUNGSORDNUNG für den Gemeinde-Kindergarten Baldramsdorf

KINDERBILDUNGS- UND -BETREUUNGSORDNUNG für den Gemeinde-Kindergarten Baldramsdorf GEMEINDE BALDRAMSDORF 9805 Baldramsdorf 53 Tel. +43 4762 / 71 14 0 Fax +43 4762 / 71 14 7 www.baldramsdorf.gv.at KINDERBILDUNGS- UND -BETREUUNGSORDNUNG für den Gemeinde-Kindergarten Baldramsdorf Der Gemeinderat

Mehr

Verordnung. 1 Aufnahme

Verordnung. 1 Aufnahme STADTGEMEINDE BLEIBURG 10. Oktober Platz 1, A 9150 Bleiburg, Bezirk Völkermarkt, Kärnten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg vom 18.07.2017, Zahl: 240/2017, mit der eine Kinderbildungs-

Mehr

Informationsbroschüre der Stadtgemeinde Horn KINDERGARTEN

Informationsbroschüre der Stadtgemeinde Horn KINDERGARTEN Informationsbroschüre der Stadtgemeinde Horn KINDERGARTEN Liebe Eltern! Aufnahmekriterien und Platzvergabe In den Kindergärten der Stadtgemeinde Horn besteht, wie in ganz Niederösterreich, seit Herbst

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 30. März 2017, Zahl: 2-240/2017, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing erlassen wird

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,

Mehr

Benutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996)

Benutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996) Benutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996) Der Gemeinderat hat am 25.06.1996 folgende Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Aspach

Mehr

VERORDNUNG 1 FÜHRUNG DES KINDERGARTENS

VERORDNUNG 1 FÜHRUNG DES KINDERGARTENS VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Sittersdorf vom 20.04.2018, Zahl: 240-0/2018 (004-1 Nr. 02/2018), mit welcher die Kinderbildungs- und betreuungsordnung für den Kindergarten Sittersdorf festgelegt

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 13. Juli 2018, Zahl: 123-240/2018, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing neu erlassen

Mehr

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land DVR: 0054208 UID-Nr: ATU59355101 Zahl: 2400/2014 St. Margareten im Rosental, 16.07.2014 KINDERGARTENORDNUNG

Mehr

Gemäß 14. des Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 idgf wird verordnet:

Gemäß 14. des Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 idgf wird verordnet: Gemeinde Maria Wörth Wörthersee Südufer Straße 115, 9081 Reifnitz, Bezirk Klagenfurt-Land Tel: 04273/2050-0, Fax: DW42, e-mail: maria-woerth@ktn.gde.at Zahl: 483/Bgm/Gr/2017 Betr: Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

Mehr

V e r o r d n u n g des Gemeinderates

V e r o r d n u n g des Gemeinderates V e r o r d n u n g des Gemeinderates Zahl: 2-2400-2402/2011 KINDERBETREUUNGSORDNUNG für die allgemeinen städtischen Kindergärten Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau

Mehr

2 Gemeinsame Bestimmungen der Kinderbetreuungseinrichtungen

2 Gemeinsame Bestimmungen der Kinderbetreuungseinrichtungen RECHTSABTEILUNG Zahl: 20/140-83/411-2014 LAO/BRWI Hallein, am 4. Juli 2014 1 Präambel KINDERBETREUUNGSORDNUNG DER STADTGEMEINDE HALLEIN (Beschluss der Stadtgemeindevertretung Hallein vom 8. Juni 2008 redigierte

Mehr

Schiefling am Wörthersee

Schiefling am Wörthersee 1 Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee * Pyramidenkogelstraße 150 Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 06.07.2011, Zahl: 602-240/2011,

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G -! 1 - Gemeinde Boms, Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für den Kindergarten Sonnenblume K I N D E R G A R T E N O R D N U N G Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G -! 1 - Gemeinde Boms, Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für den Kindergarten Sonnenblume K I N D E R G A R T E N O R D N U N G Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit

Mehr

Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten homepage:

Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten   homepage: Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten e-mail: kirchbach@ktn.gde.at homepage: www.kirchbach.gv.at - DVR 0016161 Zahl: 240-0/2013 KINDERBETREUUNGSORDNUNG Der Gemeinderat der

Mehr

Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee

Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee Austria Pyramidenkogelstraße 150 Telefon 0 42 74/22 75 Telefax 0 42 74/51 5 13 E-Mail: schiefling@ktn.gde.at http://www.schiefling.gv.at

Mehr

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 10. Dezember 2009 Aktenzahl: AL 2400-3/09/He. Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der

Mehr

Kinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012

Kinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012 Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein Karl-Heinrich-Waggerlstraße 29 5640 Bad Gastein Tel.: 06434-3744 Fax: 06434-3744-33 E-Mail: gemeinde@bad-gastein.at Homepage: www.bad-gastein.at Amtsleitung Sachbearbeiterin:

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den

Mehr

V e r o r d n u n g des Gemeinderates

V e r o r d n u n g des Gemeinderates V e r o r d n u n g des Gemeinderates Zahl: 2-2400-2402/2014 KINDERBETREUUNGSORDNUNG für die allgemeinen städtischen Kindergärten Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau

Mehr

Alterserweiterte Gruppe Grödig:

Alterserweiterte Gruppe Grödig: Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig Alterserweiterte Gruppe (Kinder im Alter von 1,5 Jahre bis Schuleintritt) (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f.)

Mehr

Marktgemeinde Magdalensberg Görtschitztal Straße 135, 9064 Pischeldorf Tel.: 04224/2213, Fax: ,

Marktgemeinde Magdalensberg Görtschitztal Straße 135, 9064 Pischeldorf Tel.: 04224/2213, Fax: , Marktgemeinde Magdalensberg Görtschitztal Straße 135, 9064 Pischeldorf Tel.: 04224/2213, Fax: 2213-23, e-mail: magdalensberg@ktn.gde.at Zl.: GR 5/2017 Kinderbildungs- und Betreuungsordnung für den Kindergarten

Mehr

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land 1 Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land DVR: 0054208 UID-Nr: ATU59355101 KINDERBETREUUNGSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde St.

Mehr

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 29. Juni 2010 Aktenzahl: AL 2218-1/2400-3/10/He. Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

Antrag zur Aufnahme 2019/20 in den Kindergarten Gartenweg Kindergarten Kinderkrippe

Antrag zur Aufnahme 2019/20 in den Kindergarten Gartenweg Kindergarten Kinderkrippe 1 Antrag zur Aufnahme 2019/20 in den Kindergarten Gartenweg Kindergarten Kinderkrippe Einschreibgebühr bezahlt am Platz gewünscht ab Wohnsitze überprüft Verständigung erfolgt am Gemeindekindergarten-Gartenweg,

Mehr

V E R O R D N U N G KINDERBETREUUNGSORDNUNG. I. Aufgaben

V E R O R D N U N G KINDERBETREUUNGSORDNUNG. I. Aufgaben MARKTGEMEINDE VELDEN/WS. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 12. Juli 2011. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes K-KBG, LGBl.Nr. 13/2011, wird die

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding gültig ab 01. September 2016 des Gemeinderates vom 28. Juni 2016 Schärding, am 30. Juni 2016 1. Betrieb

Mehr

Verordnung. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (KBBG), in der Fassung von LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet:

Verordnung. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (KBBG), in der Fassung von LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet: 9551 Bodensdorf 10. Oktober Straße 1 04243-8383-0 Fax: 04243-8383-30 steindorf.direktion@ktn.gde.at www.steindorf.gv.at Betreff: Kinderbildungs- und -betreuungsordnung Datum: 05.07.2017 Zahl: 240-0/2017

Mehr

Verordnung. 1 Aufnahme

Verordnung. 1 Aufnahme Gemeinde St. Margareten im Rosental St. Margareten 9 9173 St. Margareten im Rosental Tel: 04226 218 E-Mail: st-margareten@ktn.gde.at Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental

Mehr

Kindergarten der Gemeinde Ludesch

Kindergarten der Gemeinde Ludesch Kindergarten der Gemeinde Ludesch WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM KINDERGARTENEINSTIEG Inhaltsverzeichnis DER KINDERGARTEN STELLT SICH VOR... 3 KONTAKT... 3 ÖFFNUNGSZEITEN... 4 FERIENZEITEN... 5 KOSTENAUFLISTUNG...

Mehr

Verordnung. 1 Aufnahme

Verordnung. 1 Aufnahme Gemeinde St. Georgen im Lavanttal Dorfplatz 10 9423 St. Georgen im Lavanttal Tel: 04357 2133 E-Mail: st-georgen-lavanttal@ktn.gde.at Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am

KINDERGARTENORDNUNG. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am KINDERGARTENORDNUNG für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 03.07.2014. I. Betrieb eines Kindergartens 1) Die Gemeinde Krenglbach betreibt

Mehr

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl Marktgemeinde Zirl Bezirk Innsbruck-Land 6170 Zirl, Bühelstraße 1 Zirl, am 9. Mai 2011 Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl 1 Aufgabe des Kindergartens 1. Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere

Mehr

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kontakt Gemeindeamt: Wiener Straße 12, 3443 Sieghartskirchen 02274/5005 Auf einen Blick Die Kindergärten der Marktgemeinde Sieghartskirchen Seite

Mehr

Kindergartenordnung. für die. Kindergärten der Gemeinde Wangerland

Kindergartenordnung. für die. Kindergärten der Gemeinde Wangerland Kindergartenordnung für die Kindergärten der Gemeinde Wangerland Allgemeine Rahmenbedingungen Der Kindergarten im Sinne dieser Kindergartenordnung ist eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des 1 des

Mehr

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Kinderbildungs- und betreuungsordnung

Kinderbildungs- und betreuungsordnung Fachbereich Kinder und Jugend Kinderbildungs- und betreuungsordnung Caritas Institut: Kindergarten Bad Kleinkirchheim Leitung: Claudia Arztmann Margeritenweg 3 9546 Bad Kleinkirchheim Tel: 04240/20699

Mehr

Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung

Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung 1 Antrags- und Aufnahmeverfahren für Spielstubenkinder Es werden nur Kinder in die Spielstube aufgenommen, von denen mindestens ein Elternteil Mitglied

Mehr

Marktgemeindeamt St. Paul im Lav.

Marktgemeindeamt St. Paul im Lav. 1 Marktgemeindeamt St. Paul im Lav. 9470 St.Paul im Lav., Platz St. Blasien 1 URL: http://www.st-paul.at e-mail: st-paul-lavanttal@ktn.gde.at Kinderbildungs- und -betreuungsordnung Verordnung des Gemeinderates

Mehr

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) 1 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Scherstetten folgende Satzung: 1 Öffentliche

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

KINDERGARTEN- ORDNUNG Seite 1 von 5 Stand: Juni 2015

KINDERGARTEN- ORDNUNG Seite 1 von 5 Stand: Juni 2015 KINDERGARTENORDNUNG Seite 1 von 5 1.! Aufnahmebedingungen Vor der Aufnahme Ihres Kindes müssen vollständig ausgefüllte Anträge (Anmeldung, Buchungszeiten, Mitgliedsbeitrittserklärung bei Bedarf) der Leiterin

Mehr

Aufnahme- und Benutzungsordnung für städtische Kindertageseinrichtungen

Aufnahme- und Benutzungsordnung für städtische Kindertageseinrichtungen Aufnahme- und Benutzungsordnung für städtische Kindertageseinrichtungen Teil 1 - Aufnahmeordnung 1. Anmeldung Die Anmeldung in einer städtischen Kindertageseinrichtung kann in der Einrichtung bei der Leitung

Mehr

Betreuungsvertrag. abgeschlossen zwischen der Stadt Mürzzuschlag, Kindergartenverwaltung und den Erziehungsberechtigten.

Betreuungsvertrag. abgeschlossen zwischen der Stadt Mürzzuschlag, Kindergartenverwaltung und den Erziehungsberechtigten. Betreuungsvertrag abgeschlossen zwischen der Stadt Mürzzuschlag, Kindergartenverwaltung und den Erziehungsberechtigten. Name des Kindes: GÜLTIGKEIT: vom Eintritt: bis Austritt: WICHTIG: ÄNDERUNGEN (Adresse,

Mehr

Waldkindergarten- und Gebührenordnung

Waldkindergarten- und Gebührenordnung Waldkindergarten- und Gebührenordnung Aufnahme In den Waldkindergarten werden Kinder, die im Bereich der Stadt Friedrichsdorf wohnen (Hauptwohnung im Sinne der Melderechte) aufgenommen, soweit freie Plätze

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Grävenwiesbach Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der bisherigen 2 Änderungssatzungen (letzte Änderung wirksam zum 01.01.2016) 1 Träger

Mehr

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg Bezirk Völkermarkt Kärnten Sitz: A-9143 St. Michael ob Bleiburg 111 Telefon 04235/2257 Telefax 04235/2257-22 e-mail: feistritz-bleiburg@ktn.gde.at V E R O R D N U N

Mehr

S A T Z U N G. 1 Art und Zweck der Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtung in Freisen besteht aus der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort.

S A T Z U N G. 1 Art und Zweck der Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtung in Freisen besteht aus der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort. S A T Z U N G für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Freisen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18. Juni 2008, Amtsblatt S. 1254, geändert durch Art.

Mehr

BETREUUNGSORDNUNG. für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Universitätsstadt Marburg

BETREUUNGSORDNUNG. für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Universitätsstadt Marburg BETREUUNGSORDNUNG für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Universitätsstadt Marburg 1. Grundsätze Die Stadt Marburg unterhält als öffentlicher Jugendhilfeträger sozialpädagogische Tageseinrichtungen

Mehr

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2018/2019 Schuljahr 2018/2019

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2018/2019 Schuljahr 2018/2019 Informationsbroschüre über die Betreuungsangebote in Ottenbach Kindergartenjahr 2018/2019 Schuljahr 2018/2019 Gemeinsam herausgegeben von Gemeinde Ottenbach Hauptstraße 4 73113 Ottenbach Tel. 07165/91291-15

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Waldburg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.

Mehr

Vertragsbedingungen. zur Nutzung des MiniMAZ des MAZ e.v. 1 Träger und Rechtsform

Vertragsbedingungen. zur Nutzung des MiniMAZ des MAZ e.v. 1 Träger und Rechtsform Vertragsbedingungen zur Nutzung des MiniMAZ des MAZ e.v. 1 Träger und Rechtsform (1) Das MiniMAZ wird vom Verein MAZ e.v. als satzungsgemäßer Zweckbetrieb betrieben. Der Verein verfolgt ausschließlich

Mehr

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2019/2020 Schuljahr 2019/2020

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2019/2020 Schuljahr 2019/2020 Informationsbroschüre über die Betreuungsangebote in Ottenbach Kindergartenjahr 2019/2020 Schuljahr 2019/2020 Gemeinsam herausgegeben von Gemeinde Ottenbach Hauptstraße 4 73113 Ottenbach Tel. 07165/91291-15

Mehr

Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten

Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten 4 C; 461.0; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 29. November 2012, Zahl: 240-00-12277/2012,

Mehr

Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 5. Juli 2011 Aktenzahl: AL 1736-1/2400-3/11/He. Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

Satzung. für die städtischen Kindergärten

Satzung. für die städtischen Kindergärten 1. Ausfertigung Satzung für die städtischen Kindergärten Die Stadt Seßlach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24, Abs. 1, Nr. 1 der Gemeinde ordnung (GO) naciifolgende Satzung über die Benutzung der städtischen

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014

KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014 Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Erzherzog-Johann-Straße 7 Telefon: 03135/54315 od. 0664 8410553 KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014 Wir Erwachsenen sind stets Vorbilder für unsere Kinder.

Mehr

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) 1 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Scherstetten folgende Satzung: 1 Öffentliche

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g STADTAMT RIED IM INNKREIS Hauptplatz 12, 4910 Ried im Innkreis Amtsleitung Zahl: 240-1/2014/MMag.Eckk/Hu 4910 Ried i.i., 07.04.2014 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 E-mail: amtsleitung@ried.gv.at

Mehr

Satzung. über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen. Kindergartenordnung

Satzung. über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen. Kindergartenordnung K 1/1 Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen Kindergartenordnung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 2, 13 und 19 des

Mehr

der Gemeinde Puch bei Hallein H A U S O R D N U N G

der Gemeinde Puch bei Hallein H A U S O R D N U N G der Gemeinde Puch bei Hallein H A U S O R D N U N G Liebe Eltern! Die Hausordnung für den Kindergarten, die Schulkindgruppe und die Über-Mittags-Gruppe der Gemeinde Puch bei Hallein enthält Informationen,

Mehr

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.:

Mehr

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kontakt Gemeindeamt: Wiener Straße 12, 3443 Sieghartskirchen 02274/5005 Auf einen Blick Die Kindergärten der Marktgemeinde Sieghartskirchen Seite

Mehr

Richtlinien für den Betrieb des kommunalen Kindergartens der Gemeinde Bockhorn

Richtlinien für den Betrieb des kommunalen Kindergartens der Gemeinde Bockhorn Richtlinien für den Betrieb des kommunalen Kindergartens der Gemeinde Bockhorn Die Betreuung und Erziehung im Kindergarten soll die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken, sie in sozial verantwortliches

Mehr

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung) Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 10. August 2006 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung

Mehr

Kostenbeitragssatzung

Kostenbeitragssatzung Kostenbeitragssatzung zur Kindergartenordnung der Gemeinde Weilrod vom 01.08.2011 über die Betreuung von Kindern in den Kindergärten der Gemeinde Weilrod. Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche

Mehr

Kindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen

Kindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen Kindergarten St. Bernhard Hattingen Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen Benutzungsordnung für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Immendingen Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten sind

Mehr

Kindergartenordnung. des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen. geltend ab

Kindergartenordnung. des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen. geltend ab Kindergartenordnung des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen geltend ab 7.4.2018 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Pfarre Gunskirchen betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein

Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein (in der Fassung der 1. Änderung vom 4. Januar 2008) 1 Träger Die Kindertagesstätten werden von der Stadt Idstein als öffentliche Einrichtungen

Mehr

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für den öffentlichen Kindergarten und die Krabbelstube der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 19. Mai 2016. I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

HORTORDNUNG, gültig ab der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach

HORTORDNUNG, gültig ab der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach HORTORDNUNG, gültig ab 1.1.2014 der Marktgemeinde Ulrichskirchen-Schleinbach Nach 2 der NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065-3, sind Horte Einrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder und Jugendliche regelmäßig

Mehr