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1 der Gemeinde Puch bei Hallein H A U S O R D N U N G

2 Liebe Eltern! Die Hausordnung für den Kindergarten, die Schulkindgruppe und die Über-Mittags-Gruppe der Gemeinde Puch bei Hallein enthält Informationen, deren Kenntnisnahme und Einhaltung wichtig für das Verhältnis zwischen Ihrem Kind, den PädagogInnen und Ihnen sind. Zu Recht werden von Ihnen hohe Erwartungen an die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Puch bei Hallein gestellt. Diese können aber nur dann erfüllt werden, wenn alle Beteiligten ihre Interessen gegenseitig abstimmen. Professionelle und engagierte PädagogInnen sollen Ihre Kinder begleiten. So werden diese später mit Freude an ihre Zeit in unseren Kinderbetreuungseinrichtungen zurückdenken. Um das Funktionieren dieser Einrichtungen zu gewährleisten, ersuche ich im Namen der Kinder und MitarbeiterInnen um strikte Einhaltung der geltenden Hausordnung. Bürgermeister Helmut Klose

3 Gemeindekindergarten Puch Tel.: / Schulstraße kindergartenleitung.puch@salzburg.at 5412 Puch bei Hallein Homepage: Hausordnung der Gemeinde Puch bei Hallein für den Kindergarten, die Schulkindgruppe und die Über-Mittags-Gruppe Unser Haus ist eine Einrichtung, die zur Bildung und Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten bis zum 14. Lebensjahr bestimmt ist. Im Kindergarten Puch können 122 Kinder in sechs Gruppen betreut werden. Jede Gruppe bewohnt eine Einheit aus Gruppenraum, Garderobe und Sanitärraum. Je zwei Gruppen teilen sich einen Bewegungsraum, wobei einer davon als Ruheraum für die Ganztagskinder dient. Als Rechtsträger für den Kindergarten, die Schulkindgruppe und die Über-Mittags-Gruppe tritt die Gemeinde Puch bei Hallein auf. 1. Organisationsform / Angebot Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt wird angeboten: Halbtagsbetreuung Ganztagsbetreuung Mittagessen Ab dem Schuleintritt bis zum 14. Lebensjahr wird angeboten: Nachmittagsbetreuung bis zu 10 Stunden Nachmittagsbetreuung bis zu 20 Stunden Nachmittagsbetreuung bis zu 30 Stunden Ganztagsbetreuung an schulfreien Tagen im Rahmen der hausinternen Öffnungszeiten Mittagessen Hausaufgabenbetreuung Freizeitgestaltung Über-Mittags-Gruppe: Ab dem Schuleintritt bis zum Ende der Volksschulzeit wird angeboten: Übermittagsbetreuung von bis Uhr (bis 10 Stunden/Woche) Mittagessen Freizeitgestaltung

4 2. Anmeldung / Aufnahme / Abmeldung Das Betreuungsjahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Betreuungsjahres. Die Anmeldung hat mittels aufliegendem Formular (persönlich und unter Begleitung des Kindes) bei der Leiterin der Einrichtung zu erfolgen. Anmeldetermine werden jeweils im Frühjahr bekannt gegeben. Die Aufnahme richtet sich nach den vorhandenen Plätzen. Berücksichtigt werden insbesondere folgende Kriterien: Familiäre Situation (AlleinerzieherInnen, Berufstätigkeit der Eltern etc.) Soziale Notwendigkeit Kinder, die dem Schuleintritt am nächsten sind (gilt nur für den Kindergarten) Die Aufnahme erfolgt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger. Eine Abmeldung während des Betreuungsjahres ist jeweils mit Ende eines Kalendermonats möglich, wobei diese mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Abmeldetermin bei der Leiterin der Einrichtung eingehen muss. Die Abmeldung hat schriftlich, mittels aufliegendem Formular zu erfolgen. 3. Gruppen Die Gruppengrößen und der Personalschlüssel sind im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41/2007 in der geltenden Fassung (idgf) geregelt. Die Höchstzahl der betreuten Kinder beträgt 22 Kinder pro Gruppe, wobei jede Gruppe von einer gruppenführenden Kindergartenpädagogin geleitet wird. Unterstützung erhält sie von einer Kindergartenassistentin im Ausmaß von 3 bis 4 Stunden täglich. Zurzeit werden sechs Gruppen geführt. In der Integrationsgruppe ist zusätzlich eine Sonderkindergartenpädagogin stundenweise beschäftigt. Bei einem Kind mit schwerer Behinderung stellt das Sozialamt eine Pflege-Behindertenhilfe bei. Die Höchstzahl der betreuten Kinder beträgt 16, wobei jede Gruppe von einer pädagogischen Fachkraft geleitet wird. Zurzeit dürfen laut Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung in der Gruppe Eins aufgrund der Größe des Gruppenraumes maximal 13 und in der Gruppe Zwei maximal 16 Kinder betreut werden. Über-Mittags-Gruppe: Die Über-Mittags-Gruppe wird von einer pädagogischen Fachkraft zwischen und Uhr geleitet. 4. Ausschluss vom Besuch Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Betrieb der Einrichtung erheblich stören. Ebenso, wenn Gefahr für die übrigen Kinder besteht, oder wenn Eltern/Erziehungsberechtigte wiederholt ihren Verpflichtungen nicht nachkommen (Einhaltung der in dieser Hausordnung angegebenen Regeln, Bezahlung der Beiträge etc.). Der Ausschluss erfolgt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und ist jederzeit möglich.

5 5. Öffnungszeiten Unsere Einrichtung wird ganzjährig geführt. Montag bis Donnerstag Freitag Uhr Uhr Die Kinder müssen bis Uhr der jeweiligen Pädagogin übergeben werden und können ab Uhr wieder abgeholt werden. Jene Kinder, die nicht über die Mittagszeit in der Einrichtung verbleiben, müssen bis Uhr abgeholt werden. Zwischen und Uhr ist die Abholung der Kinder nicht möglich. Im Interesse Ihres Kindes sollte dieses grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden pro Tagen außerfamiliäre Betreuung genießen. Der Kindergarten ist an Wochenenden, an Feiertagen, am Allerseelentag, während der Weihnachts - und Osterferien und am Pfingstdienstag geschlossen. Die Sommerschließzeit beträgt zwei bis drei Wochen. Im Juli und August hat die Anmeldung wochenweise zu erfolgen, wobei auch die Abrechnung wochenweise erfolgt. Für den Monat August wird eine gemeindeübergreifende Sommerferienregelung mit dem Kindergarten der Gemeinde Oberalm angeboten. Der jeweils geöffnete Kindergarten übernimmt die Betreuung der für diese Zeit angemeldeten Kinder beider Gemeinden. Ab einer Anzahl von vier Kindern begleitet eine Mitarbeiterin die Kinder in den Kindergarten der Gemeinde Oberalm. Dies gilt für die Kernzeiten des Kindergartens Puch von Uhr. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind von dieser Regelung ausgenommen (siehe Pkt. 9. und 10. der Hausordnung). Im Interesse Ihres Kindes sollte dieses pro Betreuungsjahr mindestens fünf Wochen Ferien außerhalb der Betreuungseinrichtung verbringen. Montag bis Donnerstag Uhr Bei Bedarf ist die Schulkindgruppe währen der Sommerferien- Freitag Uhr betreuungswochen bereits ab Uhr für Sie geöffnet. An schulautonomen Tagen ist die Schulkindgruppe nach Bedarf geöffnet, wobei ein Betreuungszuschlag verrechnet wird. Der Bedarf ist schriftlich, mittels aufliegendem Formular anzumelden, wobei dieses mindestens 14 Tage vor Beginn des gewünschten Betreuungszeitraumes bei der Leiterin der Einrichtung eingehen muss. Die Schulkindgruppe ist an Wochenenden, Feiertagen, am Allerseelentag, während der Weihnachts - und Osterferien und am Pfingstdienstag geschlossen. Im August bzw. September ist die Schulkindgruppe während drei Wochen geschlossen. Die diesbezügliche Anmeldung hat wochenweise zu erfolgen, wobei auch die Abrechnung wochenweise erfolgt. Im Interesse Ihres Kindes sollte dieses pro Betreuungsjahr mindestens fünf Wochen Ferien außerhalb der Betreuungseinrichtung verbringen. Über-Mittags-Gruppe: Montag bis Freitag Uhr An schulautonomen Tagen ist die Über-Mittags-Gruppe nach Bedarf geöffnet, wobei ein Betreuungszuschlag verrechnet wird. Der Bedarf ist schriftlich, mittels aufliegendem Formular anzumelden, wobei dieses mindestens 14 Tage vor Beginn des gewünschten Betreuungszeitraumes bei der Leiterin der Einrichtung eingehen muss. Die Über-Mittags-Gruppe ist an Wochenenden, Feiertagen, am Allerseelentag, während der Weihnachts - und Osterferien und am Pfingstdienstag geschlossen. Während der Schulferienzeiten und an schulfreien Tagen ist die Über-Mittags-Gruppe geschlossen und ein allfälliger Betreuungsbedarf kann durch den Besuch der Schulkindgruppe gedeckt werden. Im Interesse Ihres Kindes sollte dieses pro Betreuungsjahr mindestens fünf Wochen Ferien außerhalb der Betreuungseinrichtung verbringen.

6 6. Beiträge Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben zur anteilsmäßigen Deckung der Betriebskosten für den Besuch einer der Betreuungseinrichtungen von September bis Juni einen Beitrag zu entrichten. Dieser muss bis zum 10. des laufenden Monats für den jeweils folgenden Monat einbezahlt werden. Eine Rechnung über diesen Beitrag wird am Anfang des Betreuungsjahres (Ende September) vom Rechtsträger zugesandt. Zahlscheine werden nur auf Antrag übermittelt, wobei auf die Möglichkeit eines Einziehungsauftrages hingewiesen wird, da dieser für alle Beteiligten eine Vereinfachung der Zahlungsabwicklung darstellt. Von September bis Juni werden jeweils volle Monatsbeiträge verrechnet. Bei längerer Abwesenheit infolge von Krankheit (mehr als 14 Tage) kann nach schriftlichem Antrag und Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eine Ermäßigung gewährt werden. Bei geringem Familieneinkommen gewährt die Gemeinde ebenfalls einen ermäßigten Tarif. Diesbezügliche Antragsformulare erhalten Sie bei der Leiterin der Einrichtung. Der Essensbeitrag für Kinder, die am Mittagstisch teilnehmen, wird laut der jeweiligen Wochenbestellung monatlich verrechnet. Die Höhe der Beiträge entnehmen Sie der aktuellen Gebührenverordnung der Gemeinde Puch bei Hallein, die im Kindergarten ausgehängt und auf der Homepage der Gemeinde Puch bei Hallein abrufbar ist. Von Juli bis August werden jeweils volle Wochenbeiträge verrechnet. In diesem Zeitraum wird in allen Betreuungseinrichtungen lediglich zwischen zwei Tarifen, und zwar für die Halb-und Ganztagesbetreuung unterschieden. Sämtliche Tarife gelten für Kinder aus der Gemeinde Puch bei Hallein. 7. Essen Das Mittagessen wird im Seniorenwohnhaus Puch zubereitet. Bis Freitag um Uhr müssen die Meldungen für den Mittagstisch der darauffolgenden Woche erfolgen. Hierfür liegt im Eingangsbereich eine Liste inklusive Speiseplan auf, in der die Meldungen einzutragen sind. Essensabmeldungen sind bis Uhr am jeweiligen Tag bei dem/der zuständigen gruppenführenden PädagogIn möglich. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Abmeldung wird der entsprechende Essensbeitrag verrechnet. 8. Tagesablauf / Pädagogisches Konzept Die Organisation des Tagesablaufes und die Erstellung eines pädagogischen Konzepts obliegt der Leiterin der Einrichtung in Zusammenarbeit mit den übrigen MitarbeiterInnen. Das pädagogische Konzept ist die Grundlage für die pädagogische Arbeit im Haus. 9. Elterninformation / Elternbeirat Zur Elterninformation dienen Elternbriefe, Elternabende, Aushänge an der Anschlagtafel und persönliche Gespräche. Die Leiterin der Einrichtung hat laut Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 bis spätestens 8 Wochen nach Beginn eines Betreuungsjahres einen Elternabend zu veranstalten. An diesem Abend erhalten die Eltern die Möglichkeit einen Elternbeirat zu wählen. 10. Integration Laut Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 ist die soziale Integration von Kindern mit Behinderung in regulären Kindergartenund Schulkindgruppen anzustreben. Dazu werden der Personalaufwand und die Gruppengröße für Integrationsgruppen normiert. Trotzdem bedarf es im Unterschied zu Regelgruppen individueller Vereinbarungen für die jeweiligen Kinder bezüglich Bring- und Abholzeiten bzw. deren Verweildauer. Bei außergewöhnlichen Gegebenheiten wie z.b. Personalmangel durch Krankheit, Fortbildung, Urlaub etc., muss gemäß den Bedürfnissen der entsprechenden Kinder sowie der Gesamtgruppe reagiert werden. Mit den Eltern/Erziehungsberechtigten, den KindergartenpädagogInnen und den Fachdiensten (Therapeuten, Ärzten etc.) haben regelmäßige Gespräche über die Entwicklung und Zielsetzungen betreffend das Integrationskind stattzufinden. Wichtige Informationen sind den KindergartenpädagogInnen unverzüglich mitzuteilen. 11. Gesundheit Zum Schutz der Kinder vor Ansteckungen und zu deren eigener Genesung ist der Besuch des Kindergartens, der Schulkindgruppe und der Über-Mittags-Gruppe bei Krankheit des Kindes untersagt. Infektionskrankheiten sind den KindergartenpädagogInnen oder der Leiterin der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

7 Es werden keine Medikamente verabreicht. Eine Ausnahme bilden lebensrettende Maßnahmen im Rahmen einer Erste-Hilfe- Leistung (z.b. bei Asthma und Anfallskrankheiten). Diese lebensrettenden Maßnahmen sind immer nur auf das jeweilige Kind anzuwenden. Die KindergartenpädagogInnen müssen darauf genauestens eingeschult sein. Dies muss im Vorfeld mit den Eltern/Erziehungsberechtigten, dem behandelnden Arzt und dem Rechtsträger abgesprochen sowie schriftlich vereinbart werden. 12. Aufsichtspflicht Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben für eine ordnungsgemäße Aufnahme des Kindes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht des Kindergartens beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an die KindergartenpädagogInnen und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem das Kind abgeholt wird und sich persönlich bei den KindergartenpädagogInnen verabschiedet. Die Kinder müssen pünktlich übergeben und abgeholt werden. Wird ein Kind nicht von den Eltern/Erziehungsberechtigten, sondern von einer beauftragten Person abgeholt, muss dies den KindergartenpädagogInnen von den Eltern/Erziehungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, die beauftragte Person muss das 12. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten vorliegen. Um die rechtlichen Grundlagen der Aufsichtspflicht zu wahren, ist es notwendig, im Anmeldeformular die Betreuungszeit des Kindes anzugeben. Wird ein Kind nicht von den Eltern/Erziehungsberechtigten abgeholt, sondern darf allein den Heimweg antreten, muss dies gemeinsam mit dem Zeitpunkt, zu welchem das Kind den Heimweg antreten darf, im Anmeldeformular schriftlich bekannt gegeben werden. Wird ein Kind nicht von den Eltern/Erziehungsberechtigten, sondern von einer beauftragten Person abgeholt, muss dies den KindergartenpädagogInnen von den Eltern/Erziehungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, die beauftragte Person muss das 12. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten vorliegen. 13. Informationspflicht Wichtige Mitteilungen wie beispielsweise Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Wohnadresse, telefonische Erreichbarkeit etc.) müssen der Leiterin der Einrichtung unverzüglich mitgeteilt werden. 14. Allgemeines Es ist nicht erwünscht, dass Kinder Süßigkeiten, Geld, eigene Spielsachen usw. in den Kindergarten, die Schulkindgruppe oder die Über-Mittags-Gruppe mitnehmen, und wird diesbezüglich keine Haftung übernommen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder der Jahreszeit und dem Spielbedürfnis entsprechend gekleidet sind, wobei ausdrücklich auf die ganzjährige Gartenbenützung hingewiesen wird. 15. Einhaltung der Hausordnung Die Bestimmungen der gegenständlichen Hausordnung sind zu befolgen bzw. ist den Anweisungen der Leiterin der Einrichtung sowie deren MitarbeiterInnen Folge zu leisten. 16. Rechtliche Grundlage Rechtliche Grundlage für den Betrieb des Kindergartens, der Schulkindgruppe und der Über-Mittags-Gruppe ist das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 idgf. Stand: Juni 2015

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