Kindergarten-, Hort- und Kindertagesstättenordnung der Marktgemeinde Weißenstein

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kindergarten-, Hort- und Kindertagesstättenordnung der Marktgemeinde Weißenstein"

Transkript

1 Kindergarten-, Hort- und Kindertagesstättenordnung der Marktgemeinde Weißenstein A M T S L E I T U N G Datum: Zahl: 240/2013 (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen) Auskünfte: AL. Ernst Glanzer Telefon: Fax: Mobil: 0664/ ernst.glanzer@ktn.gde.at 1. Ziele gemäß GR-Beschluss vom , unter Einarbeitung der Änderungen lt. GR-Beschlüsse vom , , , , , und des Kindergartens Ziel des Kindergartens ist es, den Kindern eine allseitige Förderung zuteil werden zu lassen. Der öffentliche Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen. Die Familienerziehung wird auf soziale und ethische Werte hin unterstützt und ergänzt. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit wird insbesondere im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft gefördert. Die Erreichung der Schulfähigkeit wird unterstützt, wobei Leistungsdruck und schulartiger Unterricht vermieden werden. des Hortes Erziehungs- und Bildungsarbeit Kommunikation mit Kooperationspartnern (Eltern, Schule, einzelne Institutionen) Entspannung Ausgleich zur Schulsituation Raum für Gespräche und individuelle Bedürfnisse Freiräume schaffen: Kinder sollen so weit wie möglich selbst entscheiden, was sie für ihre Erholung brauchen Selbständigkeit bei der Erledigung der Hausübung Positive Einstellung zum Lernen und intellektueller Arbeit Eigenverantwortung bei der Einteilung des Lernstoffes Erklären von Lerninhalten Kontrolle bei der Hausübung Die Kindergarten-/Hortleitung darf von der Voraussetzung ausgehen, dass die Eltern, welche ihre Kinder dem Kindergarten/Hort anvertrauen, den genannten Zielen und auch den folgenden Ordnungspunkten zustimmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten/Hort und

2 Erziehungsberechtigten wird durch Elterngespräche, Elternabende und Beratung durch Fachkräfte gefördert. 2. Aufnahmebedingungen für Kindergarten und Hort Die Anmeldewoche findet jährlich im März statt. Die Auswahl und Aufnahme der Kinder erfolgt nach genau festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien. Kinder, die ein Jahr vor Schulbeginn stehen, haben Vorrang für den Kindergarten. Das Kindergartengesetz gibt die Kindergruppenhöchststärke mit jeweils 25 Kindergartenplätzen vor. Hort: Volksschulpflichtige Kinder haben Vorrang für die Aufnahme in den Hort. Eine Verordnung der KLR sieht die zulässige Höchststärke einer Hortgruppe mit jeweils 20 Hortplätzen vor. Die sozialen Indikationen sind wie folgt gestaffelt: AlleinerzieherIn berufstätig 1 Ganztägig beschäftigt 2 Vormittags halbtägig beschäftigt 3 Nachmittags halbtätig beschäftigt 4 Beide Ehepartner (Lebensgefährte) berufstätig 5 Ein Ehepartner (Lebensgefährte) berufstätig 6 Alleinerzieher nicht berufstätig 7 Pflegefall in der Familie 8 Andere Betreuungsperson vorhanden 9 3. Voraussetzungen für die Aufnahme: Kindergarten: Um in die Vorkindergartengruppe aufgenommen zu werden, ist die Vollendung des ersten Lebensjahres Ihres Kindes Voraussetzung. Um in die Kindergartengruppe aufgenommen zu werden, ist die Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes Voraussetzung. Um in die Integrationsgruppe aufgenommen zu werden, ist die Vollendung des vierten Lebensjahres Ihres Kindes Voraussetzung und bedarf eines medizinischen, psychologischen oder pädagogischen Gutachtens. Hort: Um in den Hort aufgenommen zu werden, ist die Schulpflicht ihres Kindes Voraussetzung Die Anmeldung sollte persönlich erfolgen. Dabei kann der Erstkontakt zwischen der Leiterin, der Kindergarten- /Hortpädagogin und dem Kind hergestellt werden. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit, die neue personelle und räumliche Umgebung mit dem Kind etwas näher kennen zu lernen. Die Voranmeldung ist im Jahr des gewünschten Kindergarten- bzw. Hortbesuches jederzeit möglich, bedeutet aber noch keine konkrete Aufnahme für einen Kindergarten- oder Hortplatz. Zur Einschreibung (die maßgebend für die Vormerkung des Kindes ist) ist der Meldezettel der Erziehungsberechtigten (Vater, Mutter oder sonstige Person) und der des Kindes sowie der Mutter- Kind-Pass mitzubringen. Besitzt der Erziehungsberechtigte eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft und keinen Mutter-Kind-Pass, muss vor Aufnahme des Kindes in den Kindergarten/Hort eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. 4. Kindergarten- und Hortbesuch Um aufbauende und erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit leisten zu können ist ein regelmäßiger Kindergarten- /Hortbesuch wichtig. Natürlich kann das Kind zu Hause bleiben, wenn

3 Urlaubstage konsumiert werden oder besondere Anlässe gegeben sind, wo das Kind mit dabei sein soll. Bis Uhr hat der Kindergarten geöffnet. Das Kind muss daher spätestens bis dahin vom Erziehungsberechtigten oder, nach dem Wortlaut des Gesetzes, von einer geeigneten Person über 18 Jahre abgeholt werden. Das Kind kann selbstverständlich flexibel, je nach den zeitlichen Gegebenheiten der Erziehungsberechtigten, mittags bis Uhr und nachmittags bis spätestens14:30 bzw Uhr abgeholt werden. Bis 17:00 Uhr hat der Hort geöffnet. Ein frühzeitiges Verlassen des Hortes ist mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigen möglich. Diese Einverständniserklärung ist im Mitteilungsheft des Kindes mit Datum und Unterschrift zu vermerken. Für den Besuch des Kindergartens/Hortes sind einige Gegenstände erforderlich, die mit dem Namen des Kindes markiert werden müssen. So können Verwechslungen vermieden werden, die unweigerlich auftreten und viele Kinder verunsichern können. Bei Bedarf sind auch Taschentücher und Servietten mitzubringen. Im Laufe des Jahres wird zweimal ein Werkbeitrag von EUR 10,90 und zweimal ein Kopierbeitrag von EUR 3,64 von der gruppenführenden Kindergarten- /HortpädagogIn eingehoben, der für verschiedene Werkstücke und Kopien zur Verfügung steht. Gebraucht werden für den Kindergartenbesuch: Hausschuhe Jausentasche Turnhemd Turnhose Bettwäsche (bei ganztägiger Unterbringung) Zahnputzbecher, -bürste, -paste Wechselwäsche Gebraucht werden für den Hortbesuch: Hausschuhe Jause Übungsheft Mitteilungsheft Zahnputzbecher, -bürste, -paste Da wir mit Ihrem Kind über das Jahr verteilt verschiedene Freizeit- und Beschäftigungsangebote durchführen wollen (Kino, Schifahren, Ausflüge,...) bitten wir Sie, uns dies zu ermöglichen, indem Sie die für Ihr Kind notwendigen finanziellen Aufwendungen erstatten. Diese Beträge werden von der Horterzieherin eingehoben. An schulfreien Tagen und jeden Freitag wird im Hort keine Lerneinheit durchgeführt und keine Hausaufgabe betreut. Diese Tage dienen Ihrem Kind zur Freizeitgestaltung ohne auferlegte Pflichten der Schule. 5. Erkrankung des Kindes Ist wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen ein Kindergarten- /Hortbesuch für längere Zeit nicht möglich, so wird um ehestmögliche Benachrichtigung der Kindergarten- /Hortleiterin ersucht. Sollte ein Kind während eines Kindergarten-/Hortbesuches erkranken, werden die Erziehungsberechtigten nach Verständigung durch die Leiterin gebeten, Ihr Kind, sobald es Ihnen möglich ist, persönlich oder durch eine geeignete Person abzuholen.

4 Nach einer Infektionskrankheit (Schafblattern, Masern, Röteln,...). ist es zum Schutz der anderen Kinder im Kindergarten/Hort notwendig, bei Wiederaufnahme des Kindergarten- /Hortbesuches auf Verlangen der Kindergartenleiterin ein ärztliches Zeugnis beizubringen, wonach eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Haben die Kindergarten- /Hortpädagogin, die Leiterin und die Sonderkindergartenpädagogin der APF (Ambulante Pädagogische Förderung) Bedenken bezüglich der geistigen, sozial-emotionalen oder körperlichen Eignung eines Kindes für den Kindergarten- /Hortbesuch, so sind medizinische, pädagogische oder psychologische Gutachten zur Abklärung beizubringen, um einen Verbleib im Kindergarten/Hort zu gewährleisten, bzw. um notwendige Schritte zur Förderung des Kindes einzuleiten. Einmal jährlich erfolgt eine Untersuchung durch die Schulärztin. 6. Abmeldung Gründe für eine Abmeldung seitens der Kindergarten- /Hortleitung: Zahlungsrückstände beim Kindergarten/Hortbeitrag Oftmalige unentschuldigte Abwesenheit des Kindes vom Kindergarten/Hort Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten/Hort Nichtvorlage erforderlicher medizinischer, pädagogischer und psychologischer Gutachten bei Bedenken über die Eignung eines Kindes für den Kindergarten/Hortbesuch 7. Öffnungszeiten Das Kindergarten- /Hortjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet jeweils am letzten Freitag im Juli. Der Kindergarten und Hort hat an Werktagen von Montag bis Freitag wie folgt geöffnet: Ganztagsgruppe mit Mittagsessen Halbtagsgruppe Vormittag Erweiterte Halbtagsgruppe Halbtagsgruppe Nachmittag Hortgruppe an Schultagen Hortgruppe an schulfreien Tagen von 07:00 (06:45) Uhr bis 17:00 Uhr von 07:00 (06:45) Uhr bis 12:30 Uhr von 07:00 (06:45) Uhr bis 14:30 Uhr von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Hinweis: In den Weihnachts- und Osterferien, sowie im Monat August hat der Kindergarten und Hort geschlossen. Durch die Zusammenarbeit mit der Stadt Villach, die in den genannten Ferien jeweils einen Betrieb - Weihnachts-, Oster- und Sommerkindergarten (August bis Schulbeginn) geöffnet hat, besteht die Möglichkeit der Unterbringung des Kindes in diesem Kindergarten. Die Horte der Stadt Villach haben in den Weihnachts- und Osterferien und im August geschlossen. 8. Elternbeitrag Der Kindergarten- /Hortbeitrag wird je angefangenem Kalendermonat zuzüglich eines Verpflegungskostenbeitrages in Rechnung gestellt: Tarife derzeit Tarife ab ohne Förderung Tarife ab mit Förderung auswärt. Tarife ab ohne Förderung auswärt. Tarife ab mit Förderung Kiga (halbtags) Vormittag 80,00 85,00 10,00 101,00 26,00 Kiga erweiterte Halbtagesgruppe 90,00 95,00 20,00 138,00 63,00

5 Kiga nachmittags 70,00 75,00 0,00 75,00 0,00 Kiga ganztags 100,00 120,00 45,00 184,00 109,00 Hort 100,00 100,00 100, Verpflegungskosten 50,00 50,00 50, Vorkindergarten halbtags (Vormittag) 80,00 100,00 100, Verpflegungskosten 40,00 42,00 42, Vorkindergarten erweiterter Halbtag 90,00 110,00 110, Verpflegungskosten 40,00 42,00 42, Vorkindergarten ganztags 100,00 150,00 150, Verpflegungskosten 40,00 42,00 42, Tarife ab Kiga (halbtags Vormittag 93,-- Kiga erweitere Halbtagsgruppe 104,-- Kiga nachmittags 82,-- Kiga ganztags 131,-- Hort 109,-- Verpflegungskosten 50,-- Kindertagesstätte halbtags (Vormittag) 109,-- Kindertagesstätte erweiterter Halbtag 120,-- Kindertagesstätte ganztags 164,-- Für Geschwisterkinder, die auch den Kindergarten/Hort/Kindertagesstätte in Puch besuchen, gibt es ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 20 % des zutreffenden Elternbeitrages. In den Kindergarten- /Hort- und Kindertagesstättenbeiträgen sind 10% USt. enthalten. An-, Ab- und Ummeldungen können bis zum letzten Tag des Vormonats bzw. dem 1. Werktag des zu verrechnenden Folgemonats vorgenommen werden. Stellt der Kindergarten- /Hortbeitrag auf Grund der momentanen Einkommenssituation eine außerordentliche Belastung dar, kann bei der Gemeinde um Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung angesucht werden. Die erforderlichen Formulare sind bei der Leiterin des Kindergartens/Hortes erhältlich. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens einer sozialen Staffelung gilt der Monat der Antragstellung. Ändern sich im Laufe des Jahres Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, über diese Änderungen der Leiterin des Betriebes so bald wie möglich Bescheid zu geben, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. 9. Verpflichtendes Kindergartenjahr Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien (nach dem Schulgesetz) die vor dem ersten Schuljahr liegen. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten

6 Kinder haben den Kindergarten von Montag bis Donnerstag jeder Woche, jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr (16 Wochenstunden) zu besuchen. 10. Schlussbemerkung Für die Einhaltung der Kindergarten/Hort/ und Kindertagesstättenordnung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten mittels ihrer Unterschrift. Der Bürgermeister: (Hermann Moser) Ergeht an: 1. das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 6 Schul- und Kindergartenwesen; 2. die Leitung des Kindergartens Puch; 3. zum Anschlag an die Amtstafel; 4. zum Akt. angeschlagen am: abgenommen am:

Kindergarten- und Hortordnung der Marktgemeinde Weißenstein

Kindergarten- und Hortordnung der Marktgemeinde Weißenstein Kindergarten- und Hortordnung der Marktgemeinde Weißenstein A M T S L E I T U N G Datum: 22.12.2009 Zahl: 240/2009 (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen) Auskünfte: AL. Ernst Glanzer Telefon: 04245

Mehr

Informationen zu Villachs Kindergärten

Informationen zu Villachs Kindergärten Informationen zu Villachs Kindergärten Kindergartenordnung 1 Kindergartenordnung 2016_DRUCK.indd 1 18.07.2016 11:05:02 Impressum Herausgeber: Stadt Villach, Abteilung Kindergärten und Horte, Telefon 0

Mehr

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 29. Juni 2010 Aktenzahl: AL 2218-1/2400-3/10/He. Kindergartenordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

Horte Orte zum Wohlfühlen

Horte Orte zum Wohlfühlen Horte Orte zum Wohlfühlen Hortordnung 1 Hortordnung_2016_DRUCK.indd 1 18.07.2016 11:06:40 Wichtige Hinweise zur Aufnahme in die städtischen Horte Voraussetzung für die Aufnahme in den Hort ist der Schulbesuch

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme

V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 30. März 2017, Zahl: 2-240/2017, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing erlassen wird

Mehr

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 6. Juli 2016, Zahl: 240 0/2/2016 Ma, mit

Mehr

GEMEINDEAMT MARIA ALM

GEMEINDEAMT MARIA ALM GEMEINDEAMT MARIA ALM Am Gemeindeplatz 3 A-5761 Maria Alm am Steinernen Meer DVR: 0108341 Tel.: 06584/7705 Fax: 77059 Ordnung des Gemeindekindergartens Maria Alm Die Kindergartengruppen (Krokodil- und

Mehr

Kinderbildungs- und betreuungsordnung

Kinderbildungs- und betreuungsordnung Fachbereich Kinder und Jugend Kinderbildungs- und betreuungsordnung Caritas Institut: Kindergarten Bad Kleinkirchheim Leitung: Claudia Arztmann Margeritenweg 3 9546 Bad Kleinkirchheim Tel: 04240/20699

Mehr

V E R O R D N U N G KINDERBETREUUNGSORDNUNG. I. Aufgaben

V E R O R D N U N G KINDERBETREUUNGSORDNUNG. I. Aufgaben MARKTGEMEINDE VELDEN/WS. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 12. Juli 2011. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes K-KBG, LGBl.Nr. 13/2011, wird die

Mehr

Kinderbetreuungsordnung 2016/2017

Kinderbetreuungsordnung 2016/2017 Kinderbetreuungsordnung 2016/2017 Kinderbetreuung Henndorf am Wallersee Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

Mehr

kindergarten untermieming

kindergarten untermieming KINDERGARTENORDNUNG der Kindergärten Barwies und Untermieming kindergarten untermieming Ihr Kind soll bei uns im Kindergarten glücklich sein, Freunde finden und viel Neues lernen. Dies ist unser gemeinsamer

Mehr

Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße Thalgau

Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße Thalgau Seite 1 Marktgemeinde Thalgau Wartenfelserstraße 2 5303 Thalgau Tel: 06235 / 74 71-0 E-Mail: gemeinde@thalgau.at Fax: 06235 / 7471-15 Internet: www.thalgau.at Kindergartenordnung Stand März 2017 Seite

Mehr

Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr /2211 Fax: 04769/

Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr /2211 Fax: 04769/ Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr. 04769/2211 Fax: 04769/2211-10 www.lurnfeld.at, lurnfeld@ktn.gde.at Zahl: 240-0/341/2011 Kinderbetreuungsordnung für den Kindergarten der

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013

Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013 Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg geltend ab 01.Oktober 2013 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Geiersberg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.

Mehr

Verordnung. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (KBBG), in der Fassung von LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet:

Verordnung. Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (KBBG), in der Fassung von LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet: 9551 Bodensdorf 10. Oktober Straße 1 04243-8383-0 Fax: 04243-8383-30 steindorf.direktion@ktn.gde.at www.steindorf.gv.at Betreff: Kinderbildungs- und -betreuungsordnung Datum: 05.07.2017 Zahl: 240-0/2017

Mehr

Schiefling am Wörthersee

Schiefling am Wörthersee 1 Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee * Pyramidenkogelstraße 150 Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 06.07.2011, Zahl: 602-240/2011,

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven Gemeindeamt Alkoven Alte Hauptstraße 40 4072 Alkoven Pol. Bezirk Eferding O.Ö. Alkoven, am 24.06.2009 Der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 nachstehende Kindergarten-

Mehr

Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT

Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 5. Juli 2011 Aktenzahl: AL 1736-1/2400-3/11/He. Kinderbetreuungsordnung für den Städtischen Kindergarten KUNTERBUNT des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Waldburg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.

Mehr

Verordnung. 1 Aufnahme

Verordnung. 1 Aufnahme STADTGEMEINDE BLEIBURG 10. Oktober Platz 1, A 9150 Bleiburg, Bezirk Völkermarkt, Kärnten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg vom 18.07.2017, Zahl: 240/2017, mit der eine Kinderbildungs-

Mehr

Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer

Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer I. Betrieb eines Kindergartens Die Marktgemeinde Weyer betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 geändert durch LGBl.Nr.

Mehr

Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße Ebenau Tel.: 06221/8056 Ebenau, 2015/2016

Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße Ebenau Tel.: 06221/8056 Ebenau, 2015/2016 Gemeindekindergarten Ebenau Florianstraße 7 5323 Ebenau Tel.: 06221/8056 kg@vs-ebenau-salzburg.at Ebenau, 2015/2016 VORWORT Sie haben Ihr Kind bei uns im Kindergarten Ebenau angemeldet. Um einen reibungslosen

Mehr

Betriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015

Betriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015 GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net 12. Mai 2015 Geschäftszahl: 240-0-2015 Betriebsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend

Mehr

INFORMATIONEN ZU KÄRNTENS KIRCHLICHEN KINDERGÄRTEN KINDERGARTENORDNUNG

INFORMATIONEN ZU KÄRNTENS KIRCHLICHEN KINDERGÄRTEN KINDERGARTENORDNUNG INFORMATIONEN ZU KÄRNTENS KIRCHLICHEN KINDERGÄRTEN KINDERGARTENORDNUNG 1.) AUFGABE: Der allgemeine Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vllendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt

Mehr

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land

Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land Gemeinde St. Margareten im Rosental St.Margareten 9, 9173 St.Margareten im Rosental Bezirk: Klagenfurt-Land DVR: 0054208 UID-Nr: ATU59355101 Zahl: 2400/2014 St. Margareten im Rosental, 16.07.2014 KINDERGARTENORDNUNG

Mehr

Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr /2211 Fax: 04769/

Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr /2211 Fax: 04769/ Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr. 04769/2211 Fax: 04769/2211-10 www.lurnfeld.at, lurnfeld@ktn.gde.at Zahl: 240-0/409/2017 Verordnungen\Kindergarten\Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at

Mehr

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg Bezirk Völkermarkt Kärnten Sitz: A-9143 St. Michael ob Bleiburg 111 Telefon 04235/2257 Telefax 04235/2257-22 e-mail: feistritz-bleiburg@ktn.gde.at V E R O R D N U N

Mehr

Zahl: Datum: Betriebsordnung

Zahl: Datum: Betriebsordnung Pol. Bez. Urfahr-Umgebung, OÖ. Tel.: 07215/2285 Fax: 07215/2285-20 4202 Kirchschlag bei Linz Nr. 44 e-mail: Gemeinde@kirchschlag.ooe.gv.at homepage: www.kirchschlag.net Zahl: 240-0-2011 Datum: 04.10.2011

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g STADTAMT RIED IM INNKREIS Hauptplatz 12, 4910 Ried im Innkreis Amtsleitung Zahl: 240-1/2014/MMag.Eckk/Hu 4910 Ried i.i., 07.04.2014 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 E-mail: amtsleitung@ried.gv.at

Mehr

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung Kindergarten- und Krabbelstubenordnung geltend ab dem Arbeitsjahr 2015/2016 I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die Gemeinde Lichtenberg betreibt einen Kindergarten und eine Krabbelstube

Mehr

Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf

Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 4.2.2010 unter TOP 1. DA I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die

Mehr

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 8 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG geltend ab 1. Jänner 2011 I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen Die Marktgemeinde Pucking betreibt zwei öffentliche Kindergärten

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 12. 11. 2009, Zahl: 240-00- 11376/2009, auf

Mehr

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den

Mehr

Anmeldung. Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den städtischen Kindergarten. Scheiderhöhe Rathausflöhe Honrath. in eine

Anmeldung. Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den städtischen Kindergarten. Scheiderhöhe Rathausflöhe Honrath. in eine Anmeldung Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den städtischen Kindergarten Scheiderhöhe Rathausflöhe Honrath in eine Kindergartengruppe Kindergartengruppe Kindergartengruppe Blocköffnungsgruppe Blocköffnungsgruppe

Mehr

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR. Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer

Mehr

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 29. November 2012, Zahl: 240-00-12277/2012,

Mehr

Kindergarten der Gemeinde Ludesch

Kindergarten der Gemeinde Ludesch Kindergarten der Gemeinde Ludesch WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM KINDERGARTENEINSTIEG Inhaltsverzeichnis DER KINDERGARTEN STELLT SICH VOR... 3 KONTAKT... 3 ÖFFNUNGSZEITEN... 4 FERIENZEITEN... 5 KOSTENAUFLISTUNG...

Mehr

V e r o r d n u n g des Gemeinderates

V e r o r d n u n g des Gemeinderates V e r o r d n u n g des Gemeinderates Zahl: 2-2400-2402/2014 KINDERBETREUUNGSORDNUNG für die allgemeinen städtischen Kindergärten Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau

Mehr

KINDERBILDUNGS- und -BETREUUNGSORDNUNG. für den zweisprachigen Kindergarten der Gemeinde Ludmannsdorf festgelegt wird.

KINDERBILDUNGS- und -BETREUUNGSORDNUNG. für den zweisprachigen Kindergarten der Gemeinde Ludmannsdorf festgelegt wird. G e m e i n d e a m t 9072 Ludmannsdorf/Bilčovs 27 04228/2220 04228/2220-20 web: www.ludmannsdorf.at Ludmannsdorf, 05.09.2016 V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Ludmannsdorf vom 05. September

Mehr

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.:

Mehr

Kindergartenordnung. Kindergarten Werfenweng

Kindergartenordnung. Kindergarten Werfenweng Kindergartenordnung Kindergarten Werfenweng S t a n d 0 9 / 2 0 0 8 Kontakt: Kindergarten Werfenweng Weng 19, 5453 Werfenweng Tel.: 06466/4294 Fax: 06466/414-14 E-mail: kiga-werfenweng@salzburg.at Liebe

Mehr

1.) AUFGABE: 2.) AUFNAHMEBEDINGUNGEN: 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe freier Plätze. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

1.) AUFGABE: 2.) AUFNAHMEBEDINGUNGEN: 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe freier Plätze. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: KINDERBILDUNGS- UND -BETREUUNGSORDNUNG für die städtischen Kindergärten in Entsprechung des 14 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, idgf 1.) AUFGABE: 1. Kinderbildungs-

Mehr

Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig. Kindergarten (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f.

Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig. Kindergarten (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f. Kinderbetreuungsordnung der Marktgemeinde Grödig Kindergarten (Rechtsgrundlage: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz LGBI.Nr. 41/2007 i.d.g.f.) Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur Erziehung und

Mehr

S A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes

S A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes 45.10-1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 05.10.2016

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel Marktgemeindeamt Oberkappel 4144 Oberkappel; Marktstraße 4 Politischer Bezirk Rohrbach Oberösterreich Telefon: 07284/202-0 FAX: 07284/202-20 E-mail: marktgemeinde@oberkappel.ooe.gv.at B ank: Raiffeis enbank

Mehr

ORGANISATIONSSTATUT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER STADTGEMEINDE KAPFENBERG

ORGANISATIONSSTATUT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER STADTGEMEINDE KAPFENBERG S T A D T G E M E I N D E K A P F E N B E R G K O L O M A N - W A L L I S C H - P L A T Z 1 A - 8 6 0 5 K A P F E N B E R G ORGANISATIONSSTATUT FÜR DIE KINDERGÄRTEN DER STADTGEMEINDE KAPFENBERG Aufgrund

Mehr

S A T Z U N G. über den Besuch der Kindertagesstätte An der Point. der Stadt Sulzbach-Rosenberg. (KindertagesstättenS KiTaS)

S A T Z U N G. über den Besuch der Kindertagesstätte An der Point. der Stadt Sulzbach-Rosenberg. (KindertagesstättenS KiTaS) S A T Z U N G über den Besuch der Kindertagesstätte An der Point der Stadt Sulzbach-Rosenberg (KindertagesstättenS KiTaS) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding gültig ab 01. September 2016 des Gemeinderates vom 28. Juni 2016 Schärding, am 30. Juni 2016 1. Betrieb

Mehr

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kontakt Gemeindeamt: Wiener Straße 12, 3443 Sieghartskirchen 02274/5005 Auf einen Blick Die Kindergärten der Marktgemeinde Sieghartskirchen Seite

Mehr

Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee

Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee Austria Pyramidenkogelstraße 150 Telefon 0 42 74/22 75 Telefax 0 42 74/51 5 13 E-Mail: schiefling@ktn.gde.at http://www.schiefling.gv.at

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014

KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014 Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Erzherzog-Johann-Straße 7 Telefon: 03135/54315 od. 0664 8410553 KINDERGARTENORDNUNG gültig ab September 2014 Wir Erwachsenen sind stets Vorbilder für unsere Kinder.

Mehr

gültig ab 01.September 2014

gültig ab 01.September 2014 Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Goldwörth 4102 Goldwörth, Schulstraße 1, Tel. 07234/836558, kindergarten@goldwoerth.ooe.gv.at 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Mehr

KINDERGARTEN- ORDNUNG Seite 1 von 5 Stand: Juni 2015

KINDERGARTEN- ORDNUNG Seite 1 von 5 Stand: Juni 2015 KINDERGARTENORDNUNG Seite 1 von 5 1.! Aufnahmebedingungen Vor der Aufnahme Ihres Kindes müssen vollständig ausgefüllte Anträge (Anmeldung, Buchungszeiten, Mitgliedsbeitrittserklärung bei Bedarf) der Leiterin

Mehr

KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015

KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 STADTGEMEINDE Kirchdorf Rathausplatz 1 4560 Kirchdorf an der Krems KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 I. BETRIEB EINES KINDERGARTENS Die Stadtgemeinde

Mehr

Kindergartenordnung. beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am

Kindergartenordnung. beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am Kindergartenordnung beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill am 6.10.2011 V o r w o r t Bürgermeister Dr. Wolfgang Viertler und Stadträtin Alexandra Lemberger Neben

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at

Mehr

Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach

Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach Kindergarten Hinzenbach Wagrein 2a, 4070 Hinzenbach Tel.: 07272/2460 DW 200 Email: kindergarten@hinzenbach.ooe.gv.at Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach gültig ab 1. November 2014 laut Gemeinderatsbeschluss

Mehr

K U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG

K U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG Polit. Bezirk Wels-Land Markt 1, 4654 Bad Wimsbach-Neydharting K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e r o r d n u n g des

Mehr

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Die Pfarrcaritashorte Engerwitzdorf Schweinbach und Engerwitzdorf Mittertreffling, die Kindergärten St.

Mehr

a. Ferienzeiten: In den Weihnachts-, Semester- und Osterferien ist bei Bedarf Hortbetrieb.

a. Ferienzeiten: In den Weihnachts-, Semester- und Osterferien ist bei Bedarf Hortbetrieb. 2017/18 Die ist ein Vertrag, abgeschlossen zwischen dem Träger der Horteinrichtung vertreten durch die Hortleitung und dem Obsorgeberechtigten des Kindes. 1. Öffnungszeiten Schultage: Montag bis Freitag:

Mehr

Präambel. 1 Bewertung des Einkommens

Präambel. 1 Bewertung des Einkommens Kindergarten - Tarifordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Pram vom 10. Juni 2011, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2016. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung

Mehr

Betreuungsvertrag im Kinderkrippenjahr 2017/2018 für die Kinderkrippe(Ganztagsplatz)

Betreuungsvertrag im Kinderkrippenjahr 2017/2018 für die Kinderkrippe(Ganztagsplatz) Betreuungsvertrag im Kinderkrippenjahr 2017/2018 für die Kinderkrippe(Ganztagsplatz) Aufnahmedatum: Austrittsdatum: Tage für Nachmittagsbetreuung: Angaben zum Kind Zuname, Vorname des Kindes: Geburtsdatum,

Mehr

Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom

Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende

Mehr

SachbearbeiterIn. Telefon

SachbearbeiterIn. Telefon BETRIEBSBEITRÄGE JAHR 2018 EINGELANGTSTEMPEL AMT SachbearbeiterIn Stadtmagistrat Referat Kinder- und Jugendförderung Sarah Stix Telefon +43 512 5360 4215 E-Mail post.kinder.jugendfoerderung @innsbruck.gv.at

Mehr

Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab

Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.09.2015 I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007,

Mehr

Kindergartenordnung. für die. Kindergärten der Gemeinde Wangerland

Kindergartenordnung. für die. Kindergärten der Gemeinde Wangerland Kindergartenordnung für die Kindergärten der Gemeinde Wangerland Allgemeine Rahmenbedingungen Der Kindergarten im Sinne dieser Kindergartenordnung ist eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des 1 des

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach Aufgrund der 19 Abs.1 und 20 Abs.2 Nr.1 und 21 der Thüringer Gemeinde-

Mehr

Kinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012

Kinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012 Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein Karl-Heinrich-Waggerlstraße 29 5640 Bad Gastein Tel.: 06434-3744 Fax: 06434-3744-33 E-Mail: gemeinde@bad-gastein.at Homepage: www.bad-gastein.at Amtsleitung Sachbearbeiterin:

Mehr

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche

Mehr

K i n d e r t a g e s s t ä t t e n - O r d n u n g. f ü r d i e K i n d e r t a g e s - e i n r i c h t u n g e n. d e r G e m e i n d e B e r n e

K i n d e r t a g e s s t ä t t e n - O r d n u n g. f ü r d i e K i n d e r t a g e s - e i n r i c h t u n g e n. d e r G e m e i n d e B e r n e Stand: 11.02.2014 K i n d e r t a g e s s t ä t t e n - O r d n u n g f ü r d i e K i n d e r t a g e s - e i n r i c h t u n g e n d e r G e m e i n d e B e r n e Inhaltsverzeichnis Seite 1. Kindertageseinrichtungen

Mehr

Kindergartenordnung 2015

Kindergartenordnung 2015 Kindergartenordnung 2015 Stand: 17.06.2015 Kindergarten Neumarkt, Siedlungsstraße 9, 5202 Neumarkt Tel. +43 (6216) 6642, kindergarten@neumarkt.at Kindergarten Sighartstein, Sighartstein 37, 5202 Neumarkt

Mehr

1.) AUFGABE: 3. Ein Informationsaustausch zum Wohl ihres Kindes zwischen Schule und Hort findet statt.

1.) AUFGABE: 3. Ein Informationsaustausch zum Wohl ihres Kindes zwischen Schule und Hort findet statt. KINDERBILDUNGS- und - BETREUUNGSORDNUNG für die städtischen Horte in Entsprechung des 14 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, idgf 1.) AUFGABE: 1. Der Hort hat die Aufgabe,

Mehr

Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing

Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing (Satzungsänderungen sind bereits

Mehr

Der Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am und folgende Benutzungsordnung beschlossen: Trägerschaft, ergänzende Angebote

Der Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am und folgende Benutzungsordnung beschlossen: Trägerschaft, ergänzende Angebote Benutzungsordnung für das Betreuungsangebot der Ernst-Leitz-Schule im Rahmen der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung der Stadt Sulzburg Der Gemeinderat

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht BENUTZUNGSORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht 1. Aufgabe 1.1 Die Stadt Geesthacht betreibt in eigener Verantwortung und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Kindertageseinrichtungen.

Mehr

GTS-STB St. Margareten i.r. St.Margareten 36 A 9173 St.Margareten i. R. Die Schulische Tagesbetreuung : 0676/

GTS-STB St. Margareten i.r. St.Margareten 36 A 9173 St.Margareten i. R. Die Schulische Tagesbetreuung : 0676/ GTS-STB St. Margareten i.r. St.Margareten 36 A 9173 St.Margareten i. R. Die Schulische Tagesbetreuung : 0676/ 84 64 63 179 Adresse und Kontakt GTS- STB St. Margareten im Rosental 9173 St. Margareten 36

Mehr

Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf

Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 04.07.2011 i.d.g.f. I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Alberndorf in der Riedmark betreibt einen Kindergarten

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Lengede (Kindertagesstättenbenutzungssatzung)

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Lengede (Kindertagesstättenbenutzungssatzung) Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Lengede (Kindertagesstättenbenutzungssatzung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.

Mehr

Kindergartenordnung. Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten

Kindergartenordnung. Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten GEMEINDE 5452 PFARRWERFEN Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 Kindergartenordnung Kindergarten Pfarrwerfen und Kindergarten Pfarrwerfen-Pöham Tagesbetreuungsstätten Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

mittagstisch hausen öppis für dä buuch und s härz Betriebsreglement vom Vereinsvorstand im April 2014 erlassen

mittagstisch hausen öppis für dä buuch und s härz Betriebsreglement vom Vereinsvorstand im April 2014 erlassen Betriebsreglement vom Vereinsvorstand im April 2014 erlassen Inhaltsverzeichnis 1. Information... 2 2. Trägerschaft und Betriebsführung... 2 3. Öffnungszeiten... 2 4. Finanzierung... 2 5. Räumlichkeiten...

Mehr

Betreuungsvertrag Verlässliche Grundschule und 13+

Betreuungsvertrag Verlässliche Grundschule und 13+ Betreuungsvertrag Verlässliche Grundschule und 13+ Zwischen Frau/Herrn Vor- und Nachname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefon privat Telefon dienstlich Telefon mobil und dem Verein Betreute Schulen

Mehr

Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung

Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung Sachbearbeiter: Andreas Mahringer, DW 20 mahringer@herzogsdorf.ooe.gv.at Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die

Mehr

Kindergartensatzung der Stadt Kehl

Kindergartensatzung der Stadt Kehl Kindergartensatzung der Stadt Kehl vom 26. April 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.07.2013 1 Öffentliche Einrichtungen, Benutzerkreis (1) Die Stadt Kehl führt ihre Städtischen Kindergärten

Mehr

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen

Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kindergartenbesuch in der Marktgemeinde Sieghartskirchen Kontakt Gemeindeamt: Wiener Straße 12, 3443 Sieghartskirchen 02274/5005 Auf einen Blick Die Kindergärten der Marktgemeinde Sieghartskirchen Seite

Mehr

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl

Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl Marktgemeinde Zirl Bezirk Innsbruck-Land 6170 Zirl, Bühelstraße 1 Zirl, am 9. Mai 2011 Kindergartenordnung der Marktgemeinde Zirl 1 Aufgabe des Kindergartens 1. Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere

Mehr

KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten

KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG der Marktgemeinde Gramastetten Gemeinderatsbeschluss vom 31. Jänner 2018 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS UND EINER ÖFFENTLICHEN KRABBELGRUPPE Die Marktgemeinde

Mehr

Satzung. über die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung. der Gemeinde Lehre

Satzung. über die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung. der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre Satzung über die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Kindern in Krippen und Kindertagesstätten der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre - 2 - Aufnahme/Unterbringung/Betreuung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb für Kinder und Jugendliche Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben Ihr Kind für den Besuch im Pfarrcaritas-Kindergarten Dörnbach angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen,

Mehr

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl vom 11.07.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 9 des

Mehr

SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung... 2 2 Kindertageseinrichtungen... 2 3 Öffnungszeiten... 2 4 Ferien... 3 5 Gebühren...

Mehr

Betreuungsvertrag Campuserholung Herbst Frau/Herrn... wohnhaft...

Betreuungsvertrag Campuserholung Herbst Frau/Herrn... wohnhaft... Betreuungsvertrag Campuserholung Herbst 2017 zwischen dem Familienservicebüro der Technischen Hochschule Köln und Frau/Herrn... wohnhaft......... im Folgenden: Erziehungsberechtigte wird folgender Vertrag

Mehr

Richtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach

Richtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach Luftkurort MARKTGEMEINDE Gallspach Hauptplatz 8-9 A-4713 Gallspach +43 7248/64319, E-Mail: kindergarten@gallspach.ooe.gv.at Url: www.gallspach.ooe.gv.at Sachbearbeiter: Amtsleiter Hermann Wetzlmair Kindergartenleiterin

Mehr

BÜM gemeinnützige Betreuungs- GmbH Betreuungsvereinbarung/Hortordnung SJ 2016/17 Hort KAC

BÜM gemeinnützige Betreuungs- GmbH Betreuungsvereinbarung/Hortordnung SJ 2016/17 Hort KAC BÜM gemeinnützige Betreuungs- GmbH Betreuungsvereinbarung/Hortordnung SJ 2016/17 Hort KAC 1. Aufgaben der Betreuungseinrichtung In unseren Einrichtungen werden die Kinder unterstützt, damit sie auf spielerischem

Mehr

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten/die Krabbelstube Brunnenthal I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Brunnenthal (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt

Mehr

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17

Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17 Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche

Mehr