Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Lengede (Kindertagesstättenbenutzungssatzung)
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- Karola Ritter
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1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Lengede (Kindertagesstättenbenutzungssatzung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung 1. Die Gemeinde Lengede unterhält als öffentliche Einrichtung Kindertagesstätten (Kinderkrippen, -gärten und horte) in den Ortschaften Barbecke, Broistedt, Lengede und Woltwiesche. 2. Die Einrichtungen werden politisch, religiös und weltanschaulich neutral betrieben. 3. Kinder können in den Einrichtungen ganztags, 6 Stunden oder vormittags betreut werden. 4. In den Tageseinrichtungen der Gemeinde Lengede werden nur Kinder 4.1 von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze in Kinderkrippen und 4.2 von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung in Kindergärten sowie 4.3 von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Kinderhorten aufgenommen, deren Hauptwohnsitz sowie der ihrer Sorgeberechtigten in der Gemeinde Lengede begründet ist. In der Krippe aufgenommene Kinder haben in der Regel diese Einrichtung mit Ende des Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden, zu verlassen oder in eine Kindergartengruppe zu wechseln 5. Abweichend können in einzelnen Tagesstätten Gruppen gebildet werden, die unabhängig von den vorgenannten Altersstufen zusammengesetzt sind (altersübergreifende Gruppe: Krippe/Kindergarten, Kindergarten/Hort). In altersübergreifenden Gruppen Krippe/Kindergarten können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze Kinder ab der Vollendung des 2. Lebensjahres aufgenommen werden. 6. Kinder, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, können gemeinsam mit nicht behinderten Kindern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze in einer Integrationsgruppe betreut werden.
2 2 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten in den gemeindlichen Kindertagesstätten werden von montags bis freitags wie folgt festgelegt: 1. Vormittagsbetreuung von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 2. 6 Stunden-Betreuung von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr 3. Ganztagsbetreuung von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr In allen Kindertagesstätten wird eine Sonderöffnungszeit von montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr und eine halbe Stunde nach Beendigung der Betreuungszeit angeboten. Orientiert am Bedarf kann das Betreuungsangebot zeitlich erweitert werden. Die Kindertagesstätten sind generell ganzjährig geöffnet. Während der Sommerferien können Kindertagesstätten für die Dauer von längstens drei Wochen geschlossen werden. Sie werden zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen, wenn hierüber Einvernehmen mit den Eltern/Sorgeberechtigten und dem Träger erzielt wird. Darüber hinaus sind tageweise Schließungen z. B. zur Durchführung von Studientagen zulässig. Die Betreuung der von der Schließzeit betroffenen Kinder wird in anderen Kindertagesstätten sichergestellt. 3 Aufnahmeverfahren 1.1 Die Anmeldung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist schriftlich bei der Gemeinde Lengede oder in den Kindertagesstätten vorzunehmen. 1.2 Die Reihenfolge der Aufnahme in die Kindertagesstätten bestimmt sich nach dem Lebensalter, es sei denn, dass eine Betreuung aus sozialen und ( oder) pädagogischen Gründen dringend geboten ist. Bei der Aufnahme ist die jeweilige besondere soziale Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten zu berücksichtigen. Eine solche besondere Situation in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei: Kindern von alleinerziehenden Berufstätigen (Nachweis) Kindern, die im Jahr nach der Aufnahme schulpflichtig werden 2. Vor der Aufnahme ist von den Sorgeberechtigten durch ein Zeugnis eines Arztes, das nicht älter als eine Woche sein soll, nachzuweisen, dass aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Kindes keine Bedenken gegen die Aufnahme bestehen. Die Kosten hierfür sind vom Erziehungsberechtigten zu tragen. Für die Betreuung der Kinder wichtige gesundheitliche Einschränkungen haben die Sorgeberechtigten anzugeben (z. B. Asthma, Pseudokrupp, Diabetes, Krämpfe oder Neurodermitis).
3 4 Beendigung der Betreuung 1. Abmeldungen von Kindern sind der Gemeinde Lengede oder der Leitung der Kindertagesstätte schriftlich mitzuteilen. Abmeldungen wirken stets zum Monatsletzten, selbst wenn das zu betreuende Kind schon vorher aus der Einrichtung herausgenommen wird. 2. Die Abmeldefrist beträgt vier Wochen zum nächstfolgenden Monatsende. 3. Eine Abmeldung nur für die Dauer der Sommerferien ist nicht möglich, dies gilt auch bei einem Wechsel der Tageseinrichtungen der Gemeinde Lengede, einschließlich des Wechsels aus den Einrichtungen der kirchlichen Kindergärten Lengede und Klein Lafferde. 4. Jede Änderung der Daten des zu betreuenden Kindes ist bei der Leitung anzuzeigen, z. B. Änderung der Anschrift, Sorgerechtsänderung, Namensänderung oder Änderung der Betreuungszeit und Telefonnummer der Sorgeberechtigten. 5. Bei Umzug der Sorgeberechtigten in eine andere Gemeinde/Stadt besteht der Anspruch auf Betreuung des Kindes nur bis zum Ablauf des Umzugsmonats Auf Antrag der Sorgeberechtigten kann die Betreuung längstens bis zum Ende des Kindergartenjahres gestattet werden, wenn das Kind nachweislich am neuen Wohnort keinen Betreuungsplatz erhält. 6. Vom Besuch einer Kindertagesstätte können jederzeit Kinder ausgeschlossen werden, die 6.1. dauerhaft mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind 6.2. nach Feststellung des Gesundheitsamtes wegen psychischer Störungen oder körperlicher Beeinträchtigung besonderer Betreuung bedürfen 6.3. nach dem Gutachten der Frühförderung des Landkreises Peine nicht kindertagesstättenreif sind und besonderer Hilfe bedürfen, die die Tagesstätte nicht leisten kann 6.4. die Kindertagesstätte nicht regelmäßig besuchen oder ihr länger als einen Monat unentschuldigt ferngeblieben sind 6.5. sich nicht in die Gemeinschaft einfügen und mit deren Sorgeberechtigten eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Kinder in die Gemeinschaft einzubinden nicht möglich ist 6.6. die Kindertagesstätte besuchen, obwohl die Sorgeberechtigten mit den Benutzungsgebühren aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als zwei Monate im Rückstand sind.
4 7. Vor einer beabsichtigten Ausschlussentscheidung sind die Sorgeberechtigten anzuhören. 8. Nach der Anhörung der Sorgeberechtigten ist der Elternbeirat bei Ausschlüssen aufgrund Abs. 6.1, 6.4 und 6.5 anzuhören. 9. Bei Ausschlüssen nach Abs. 6.1, 6.4, 6.5 und 6.6 ist außerdem vorher der zuständige Träger der Jugendhilfe zu hören. 5 Vorübergehende Abwesenheit des Kindes Erkrankung, Infektionskrankheiten 1. Bei Erkrankung des Kindes ist die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu unterrichten. 2. Erkrankte Kinder können in einer Kindertagesstätte nicht betreut werden. Das gilt insbesondere bei Infektionskrankheiten (z. B. Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Windpocken, infektiöse Darmkrankheiten usw.) und bei Läusebefall. 3. Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten innerhalb der Familie/des Haushaltes muss das Kind der Kindertagesstätte fernbleiben. Dieser Sachverhalt ist der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden. 4. Bevor ein Kind nach meldepflichtigen Infektionskrankheiten die Kindertagesstätte wieder besucht, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der zu ersehen ist, dass gegen den Besuch der Kindertagesstätte ärztlicherseits keine Bedenken bestehen. Die Kosten für die Bescheinigung tragen die Sorgeberechtigten. 5. Stellen die Betreuungskräfte der Tagesstätte die Erkrankung eines Kindes fest, so werden die Sorgeberechtigten sofort benachrichtigt. Diese sind dann verpflichtet, das Kind aus der Tagesstätte abzuholen bzw. abholen zu lassen. 6. Medikamente, die nach ärztlicher Vorordnung einzunehmen sind, können nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Sorgeberechtigten verabreicht werden. Ein Anspruch auf eine solche medikamentöse Behandlung besteht nicht. 6 Sorgfaltspflicht der Sorgeberechtigten, Aufsichtspflicht, Unfallschutz Die Sorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Kinder in die Kindertagesstätte gebracht und auch wieder abgeholt werden. Das Abholen von Kindern durch andere Personen bedarf einer schriftlichen Ermächtigung. Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften.
5 7 Haftungsausschluss 1. Für Sachen, die von Kindern in die Kindertagesstätte mitgebracht werden, haftet die Gemeinde Lengede nicht. Die Garderobe des Kindes muss mit dem Namen des Kindes gekennzeichnet sein. 2. Es ist nicht erlaubt, dass Kinder Messer, spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände mit in die Kindertagesstätte bringen. Ebenso ist es nicht erlaubt, Feuerzeuge, Streichhölzer oder Waffen mitzubringen. 3. Für die in der Krippe und die in altersgemischten Gruppen betreuten Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ist der persönliche Bedarf an Wäsche (Kleidung) und Hygienemitteln in ausreichender Menge durch die Sorgeberechtigten zur Verfügung zu stellen. 8 Benutzungsgebühren Für die Betreuung des Kindes und die Benutzung der Einrichtung sind monatliche Gebühren nach Maßgabe der vom Rat der Gemeinde Lengede erlassenen Gebührensatzung zu entrichten. Für das Kindergartenjahr vor der Einschulung in die Grundschule besteht Gebührenfreiheit. 9 Gültigkeit Diese Benutzungssatzung tritt mit dem Datum der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungssatzung vom außer Kraft. Baas Bürgermeister
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