UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE. Prüfungsordnung. Diplom-Ökonom. Fakultät für Wirtschaftwissenschaft. vom 1. Oktober 1998

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1 UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE Prüfungsordnung Diplom-Ökonom Fakultät für Wirtschaftwissenschaft vom 1. Oktober 1998 Aufgrund von 91 Absatz 1, 114 Nr. 4, 116 Absatz 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), in Verbindung mit dem Anerkennungsbescheid des Ministers für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft vom hat die Private Universität Witten/Herdecke ggmbh folgende Prüfungsordnung erlassen. Diese tritt mit Wirkung vom in Kraft. Anmerkung zum Sprachgebrauch Nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.

2 Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität Witten/Herdecke vom 01. Oktober 1998 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung 2 Diplomgrad 3 Qualifikation und weitere Einschreibungsvoraussetzungen 4 Regelstudienzeit 5 Prüfungen 6 Prüfungsausschuß 7 Prüfer und Beisitzer 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 9 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Diplom-Vorprüfung 10 Zulassung 11 Zulassungsverfahren 12 Ziel, Umfang und Art der Prüfung 13 Klausurarbeiten 14 Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit 15 Mündliche Prüfung 16 Endgespräche im Grundstudium 17 Bewertung der Prüfungsleistungen 18 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 19 Zeugnis III. Diplomprüfung 20 Zulassung 21 Umfang und Art der Prüfung 22 Durchführung der Diplomprüfung 23 Freiversuche 24 Endgespräche 25 Diplomarbeit 26 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit 27 Klausurarbeiten, schriftliche Hausarbeiten und mündliche Prüfungen 28 Fristen 29 Abschluß des Studiums 30 Bewertung der Prüfungsleistungen 31 Zeugnis 32 Diplom IV. Schlußbestimmungen 33 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung 34 Einsicht in die Prüfungsakten 2

3 35 Aberkennung des Diplomgrades 36 Übergangsbestimmungen 37 Inkrafttreten und Veröffentlichung I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung (1) Es ist Ziel des Studiums, dem Studenten eine fundierte Urteilsbildung über Erkenntnisse und praktische Relevanz der Wirtschafts- und Managementtheorie zu ermöglichen sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen der Berufswelt ihm die Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln im wirtschaftlichen Bereich zu vermitteln. (2) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Wirtschaftswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ökonom" bzw. "Diplom-Ökonomin" ("Dipl.-Ök.") verliehen. 3 Qualifikation und weitere Einschreibungsvoraussetzungen Für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Privaten Universität Witten/Herdecke kann nur eingeschrieben werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und als weitere Einschreibungsvoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung. Über Äquivalente entscheidet der für die Einschreibung zuständige Ausschuß im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß. 4 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. (2) Der Studienumfang soll insgesamt 120 Semesterwochenstunden betragen. Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Student im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und prüfungsrelevante Veranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes stehen. 3

4 (3) Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung von zwei mal acht Wochen wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. 5 Prüfungen (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Für die Prüfungen im Grundstudium gilt das Antreten der Prüfung als Meldung. Eine vorherige Anmeldung zur Prüfung ist nur für die Endgespräche in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre erforderlich. (3) Die Prüfungen im Hauptstudium werden studienbegleitend durch den Erwerb von Kreditpunkten abgelegt. Das Antreten der Prüfung gilt als Meldung. Eine vorherige Anmeldung zur Prüfung ist nur für Abschlußgespräche in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre erforderlich. (4) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1, Satz 2 und 4 Absatz 1 genannten Studienzeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 6 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die Erfüllung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben beruft der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuß und bestimmt dessen Vorsitzenden. Dem Prüfungsausschuß gehören drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Assistent und ein Studentenvertreter an. (2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und unter den stimmberechtigten Mitgliedern die Professoren die Stimmenmehrheit haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studienund Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit. (3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 4

5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten (6) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufgrund dieser Ordnung ist der Rechtsweg gegeben. (7) Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird durch ein Prüfungssekretariat unterstützt. 7 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Die Prüferbestellung im Sinne des 48 Absatz 2 Satz 1 UG erfolgt aus dem Kreis der Professoren, Gastprofessoren und Privatdozenten der Fakultät. Darüber hinaus wird eine Prüfungsberechtigung an Wissenschaftliche Assistenten und Wissenschaftliche Mitarbeiter verliehen. Externe Lehrbeauftragte der Universität Witten/Herdecke sind nur in bezug auf die von ihnen vertretene Lehrveranstaltung prüfungsberechtigt. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden. (4) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (5) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 9 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 5

6 (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin mit vorheriger Anmeldung ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt auch entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1. (4) Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. II Diplom-Vorprüfung 10 Zulassung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer gemäß den Voraussetzungen des 3 eingeschrieben ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Fall des 8 Absatz 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen und 2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang (insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Ökonomie, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft) nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. (4) Zum letzten Teil der Diplom-Vorprüfung, d. h. zu den Endgesprächen, kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die Beherrschung einer lebenden Fremdsprache und einen Leistungsnachweis im Fach Mathematik für Wirtschaftswissenschaften beigebracht hat sowie ein betriebliches Praktikum von je zwei Monaten im gewerblichen und im Managementbereich nachweist. 6

7 11 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Der Kandidat hat sich nach der Zulassung rechtzeitig zu jeder einzelnen Prüfung zu melden. (3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn 1. die in 10 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang (insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Ökonomie, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft) an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. 12 Ziel, Umfang und Art der Prüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (4) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: 1. Studium fundamentale 2. BWL I 3. BWL II 4. Internes und externes Rechnungswesen 5. Statistik 6. VWL I 7. VWL II 8. Rechtswissenschaft für Wirtschaftswissenschaftler 9. Technologie/Ökologie (3) Die Diplom-Vorprüfung besteht in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 9 genannten Fächern grundsätzlich aus je einer Prüfung. In den Fächern VWL und BWL ist zusätzlich jeweils ein Endgespräch abzulegen. Im Fach Statistik setzt sich die Prüfung aus zwei Klausuren zusammen. (4) Die Prüfungen bestehen aus je einer Klausurarbeit oder je einer mündlichen Prüfung oder je einer schriftlichen Hausarbeit mit Referat oder mit Fachgespräch. Mehrere Prüfungselemente können miteinander kombiniert werden. Die Wahl der Prüfungselemente obliegt dem Prüfer und geschieht in Absprache mit den Studierenden. (5) Gegenstand der Prüfungen ist grundsätzlich der Stoff der jeweiligen Veranstaltungen. Gegenstand der schriftlichen Hausarbeiten und Referate, bzw. Fachgespräche sind spezielle Themen aus dem jeweiligen Gebiet, die mit der Meldung zur Prüfung vergeben werden. Die Meldung zur Prüfung erfolgt gemäß 5 Absatz 2. Der Kandidat kann von sich aus Themen vorschlagen. 7

8 (6) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form bzw. Prüfungsdauer abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder anderen Dauer zu erbringen. 13 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Die Dauer der Klausurarbeiten soll der Anzahl der Semesterwochenstunden der jeweiligen Veranstaltung entsprechen, höchstens jedoch vier Stunden betragen. 14 Schriftliche Hausarbeit (1) In einer schriftlichen Hausarbeit soll der Kandidat nachweisen, daß er innerhalb von vier Wochen ein Thema aus einem ihm bekannten Stoffgebiet fundiert bearbeiten und in einem Referat vortragen bzw. in einem Fachgespräch diskutieren kann. (2) Der Prüfer vergibt das Thema der schriftlichen Hausarbeit und teilt den betreffenden Abgabetermin mit. Ferner bestimmt der Prüfer in Abstimmung mit dem Kandidaten den Zeitpunkt für das Referat, bzw. das anschließende Fachgespräch. (3) Die schriftliche Hausarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (4) Die Prüfungsleistung wird jeweils durch ein Referat, bzw. durch ein Fachgespräch auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit erbracht. Das Referat soll mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Das Fachgespräch soll mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. (5) Nach dem Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit oder dem anschließenden Fachgespräch setzt der Prüfer die Gesamtnote fest. 15 Mündliche Prüfung (1) Mündliche Prüfungen werden als Fachgespräche durchgeführt. (2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor mehreren Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß 16 Absatz 1 hört der Prüfer die anderen an der Prüfung mitwirkenden Prüfer oder den Beisitzer. Eine mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Prüfungsfach in der Regel mindestens fünfzehn und höchstens sechzig Minuten. 8

9 (5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (4) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat zustimmt. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. 16 Endgespräche im Grundstudium (1) In den Endgesprächen in BWL und VWL soll der Kandidat zeigen, daß er im Rahmen seines Grundstudiums fundierte Kenntnisse über die Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft erworben hat. Die Endgespräche beziehen sich auf den gesamten Stoff des Grundstudiums in den jeweiligen Fächern. (2) Die Endgespräche können erst abgelegt werden, wenn die Prüfungsleistungen gemäß 12 Absatz 3 Satz 1 erbracht worden sind Die Prüfung wird durch zwei Prüfer durchgeführt, die sich der Kandidat wählen kann. Mindestens einer der beiden Prüfer kommt aus dem in 7, Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Personenkreis. Der Kandidat kann Themenvorschläge unterbreiten. (3) Die Note des Endgesprächs errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Teilnoten. (4) Die Termine für die Endgespräche werden zwischen dem Kandidaten und den Prüfern vereinbart und sind dem Prüfungsausschuß wenigstens eine Woche im voraus mitzuteilen. Erfolgt ein Endgespräch aus Gründen, die der Kandidat zu verantworten hat, nicht fristgemäß, so gilt es als nicht ausreichend. (5) Ist ein Endgespräch mit nicht ausreichend bewertet oder gilt es als nicht ausreichend, kann der Kandidat dieses Endgespräch einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 17 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung, 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt 9

10 Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Besteht die Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, sind auch die Noten 4,3 und 4,7 ausgeschlossen. (2) Die Note im Studium fundamentale und im Fach Technologie/Ökologie geht nicht in die Ermittlung der Note der Diplom-Vorprüfung ein. (3) Die Note im Fach Statistik errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens ausreichend (bis 4,0) bzw. bestanden sind. (5) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten in den Prüfungsfächern gemäß 12 Absatz 2, Nr. 2-8 und den Noten der beiden Endgespräche. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung gemäß 12 Absatz 2, die mit nicht ausreichend bewertet ist oder als mit nicht ausreichend bewertet gilt, kann zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach zweiter Wiederholung einer Prüfungsleistung gemäß 12 Absatz 2 das Bestehen der Diplom-Vorprüfung nicht mehr möglich ist. 19 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung gemäß 18 Absatz 4 endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. 10

11 (3) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche positive Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. (4) Eine entsprechende Bescheinigung über die erbrachten und noch fehlenden Leistungen der Diplomvorprüfung wird auch bei Studienabbruch, Studienort- und Studienfachwechsel oder in sonstigen begründeten Fällen ausgestellt. III. Diplomprüfung 20 Zulassung (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Voraussetzungen des 3 erfüllt und 2. die Diplom-Vorprüfung gemäß 12 oder eine gem. 8 Absatz 1 angerechnete Diplom- Vorprüfung oder eine gemäß 8 Absatz 2 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. (2) Im Übrigen gelten die 10 und 11 entsprechend. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungssekretariat zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 2. Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang (insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Ökonomie, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft) nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. (4) Veranstaltungsbegleitende Prüfungen können auch dann abgelegt werden, wenn die Diplom- Vorprüfung noch nicht abgeschlossen wurde. (5) Mit der Meldung zum letzten Endgespräch gemäß 21 Absatz 1 Nr. 4 muß dem Prüfungsausschuß ein Leistungsnachweis oder ein anderer Nachweis über die Beherrschung einer zweiten lebenden Fremdsprache vorgelegt werden. (1) Die Diplomprüfung besteht aus 21 Umfang und Art der Prüfung 11

12 1. den veranstaltungsbegleitenden Prüfungen zu den Seminaren des Hauptstudiums, 2. Prüfungsleistungen im Studium Fundamentale 3. der Wahlpflichtarbeit 4. je einem Endgespräch in den Bereichen BWL und VWL als abschließender mündlicher Prüfungsleistung 5. der Diplomarbeit. (2) Die jeweiligen Prüfungsergebnisse werden gewichtet. Der Gewichtungsfaktor heißt Kreditpunkt. Insgesamt sind im Rahmen der Diplomprüfung 92 Kreditpunkte zu erwerben. Dabei sind 1. den verpflichtenden (BWL,VWL) veranstaltungsbegleitenden Prüfungen 32 Kreditpunkte 2. dem offenen Wahlpflichtbereich 12 Kreditpunkte (einschließlich des Konferenzstudiums) 3. dem Studium Fundamentale 8 Kreditpunkte 4. der Wahlpflichtarbeit 8 Kreditpunkte 5. den beiden Endgesprächen jeweils 6 Kreditpunkte 6. der Diplomarbeit 20 Kreditpunkte zugeordnet. (3) Bei den veranstaltungsbegleitenden Prüfungen müssen mindestens 16 Punkte aus dem Bereich BWL und 16 Kreditpunkte aus dem Bereich VWL erworben werden. Darüber hinaus sind mindestens zwei Kreditpunkte in Technologie/Ökologie zu erbringen. Die Anzahl der Kreditpunkte für veranstaltungsbegleitende Prüfungen entspricht der Anzahl der Semesterwochenstunden der Veranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht. (4) Leistungen im Rahmen des Konferenzstudiums können als Leistungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 angerechnet werden. Pro Konferenzstudium können zwei Kreditpunkte erworben werden. Es sind höchstens zwei Konferenzstudien anzurechnen. (5) Die Leistung nach Absatz 1 Nr. 3 kann entweder erbracht werden 1. durch ein Auslandsstudium, in dessen Verlauf acht Kreditpunkte zu erwerben sind oder 2. durch eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von acht Wochen (es gelten die Bestimmungen des 14 Absatz 2-5) oder 3. durch den Erwerb von acht Kreditpunkten aus dem Bereich BWL oder VWL. (6) Die veranstaltungsbegleitenden Prüfungen bestehen aus je einer Klausurarbeit oder je einer dreiviertelstündigen mündlichen Prüfung oder je einem Referat oder je einer schriftlichen Hausarbeit. Mehrere Prüfungselemente können kombiniert werden. Im Anschluß an Referat oder Hausarbeit soll in jedem Falle ein Fachgespräch geführt werden. Die Wahl der Prüfungselemente und deren Gewichtung obliegt dem Prüfer und geschieht in Absprache mit den Studierenden. 22 Durchführung der Diplomprüfung (1) Für jeden zur Diplomprüfung zugelassenen Kandidaten werden ein Kreditpunktekonto und ein Maluspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Maluspunkte werden vergeben, wenn eine veranstaltungsbegleitende Prüfung und die Wiederholungsprüfung erfolglos abgelegt wurden. Die Anzahl der zu vergebenden Maluspunkte entspricht der Anzahl der 12

13 Kreditpunkte, die im Bestehensfall erworben worden wären. Wenn der Kandidat 16 Maluspunkte erreicht, bevor er 60 Kreditpunkte gemäß 21 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 erworben hat, so gilt die Diplomprüfung als erstmals nicht bestanden. (2) Hat ein Kandidat die für einen Bereich geforderten Kreditpunkte erworben, so wird das betreffende Teilkonto geschlossen. Hat ein Kandidat 92 Kreditpunkte erworben, so wird das Gesamtkonto geschlossen. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann der Kandidat jederzeit formlos in den Stand seiner Konten Einblick nehmen. Darüber hinaus erworbene Kreditpunkte werden im Diplom zusätzlich als Veranstaltungen ausgewiesen, und zwar genauso wie die Pflichtkreditpunkte. (3) Aus Prüfungsleistungen gemäß 21 Absatz 1 Nr. 1 können Kreditpunkte nur erworben werden, wenn 1. die Lehrveranstaltung dem Hauptstudium angehört 2. die Lehrveranstaltung mindestens zwei Semesterwochenstunden umfaßt 3. der Prüfungsausschuß festgestellt hat, daß die Lehrveranstaltung durch eine benotete Prüfung abgeschlossen wird oder die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhalten wird und 4. keine Kreditpunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen. (4) Aus Leistungen gemäß 21 Absatz 4 Satz 1 können Kreditpunkte nur erworben werden, wenn 1. ein bewertbares Arbeitsergebnis vorliegt 2. das Konferenzstudium durch einen Prüfungsberechtigten gemäß 7 Absatz 1 betreut wurde. (5) Die Bewertung einer veranstaltungsbegleitenden Prüfung erfolgt entsprechend der Regelung des 17 Absatz 1. (6) Wer in einer veranstaltungsbegleitenden Prüfung eine Note ausreichend (4) oder besser erzielt hat, erhält Kreditpunkte. Die Anzahl der Kreditpunkte entspricht der Anzahl der Semesterwochenstunden einer Veranstaltung und ist ganzzahlig. (7) Wer in einer veranstaltungsbegleitenden Prüfung die Note nicht ausreichend erzielt, kann an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Die Wiederholungsprüfung soll vor Beginn der Vorlesungen des nächsten Semesters stattfinden. Wer in der ersten veranstaltungsbegleitenden Prüfung eine Note ausreichend oder besser erzielt hat, kann an der Wiederholungsprüfung nicht teilnehmen, es sei denn, er hat in der ersten veranstaltungsbegleitenden Prüfung einen Freiversuch gemäß 23 geltend gemacht. (8) Tritt ein Kandidat nicht zur Wiederholungsprüfung an bzw. ist zu einer Veranstaltung die Wiederholungsprüfung mit nicht ausreichend benotet oder gilt sie als nicht ausreichend und hat der Kandidat keinen Freiversuch gemäß 23 geltend gemacht, erhält er die entsprechende Anzahl an Maluspunkten. (9) Der Prüfungsausschuß bestimmt, welche Veranstaltung als gleich im Sinne des Absatz 3 Nr. 4 anzusehen sind. Die Prüfer haben dem Prüfungsausschuß rechtzeitig vor Semesterbeginn mitzuteilen, mit welchen Veranstaltungen aus den Vorsemestern eine aktuelle Veranstaltung als äquivalent anzusehen ist. Den mehrfachen Erwerb gleichartiger Kreditpunkte auszuschließen, obliegt dem Prüfungssekretariat. (10) Bis zu 18 Kreditpunkte gemäß 21 Absatz 2 Nummer 1 und 3 können im Ausland erworben werden. Es gelten die Regelungen des 8 entsprechend. 13

14 (11) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form bzw. Prüfungsdauer abzulegen, kann der Prüfer gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form und Dauer zu erbringen. 23 Freiversuche Nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer veranstaltungsbegleitenden Prüfung kann ein Kandidat innerhalb von vier Wochen einen Freiversuch gegenüber dem Prüfungssekretariat geltend machen. Wird ein Freiversuch geltend gemacht, so bleibt das Ergebnis der Prüfung unbeachtet. Die Geltendmachung eines Freiversuchs führt im Fall des Nichtbestehens einer Prüfung zu der Nichtanrechnung von Maluspunkten. Im Hauptstudium sind bis zu drei Freiversuche möglich. 24 Endgespräche im Hauptstudium (1) In den beiden Endgesprächen soll der Kandidat zeigen, daß er sich ein fundiertes Urteil über die Erkenntnisse und die praktische Relevanz der Wirtschaftstheorie erworben hat. Die Endgespräche in BWL und VWL beziehen sich auf den gesamten Stoff des Studiums in den jeweiligen Fächern. (2) Die Endgespräche können erst abgelegt werden, wenn die Prüfungsleistungen gem. 21 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erbracht worden sind Die Prüfung wird durch zwei Prüfer durchgeführt, die sich der Kandidat wählen kann. Mindestens einer der beiden Prüfer kommt aus dem in 7, Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Personenkreis. Der Kandidat kann Themenvorschläge unterbreiten. (3) Die Note des Endgesprächs errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Teilnoten. (4) Die Termine für die Endgespräche werden zwischen dem Kandidaten und den Prüfern vereinbart und sind dem Prüfungsausschuß wenigstens eine Woche im voraus mitzuteilen. Erfolgt ein Endgespräch aus Gründen, die der Kandidat zu verantworten hat, nicht fristgemäß, so wird es mit nicht ausreichend bewertet. (5) Ist ein Endgespräch mit nicht ausreichend bewertet oder gilt es als nicht ausreichend, kann der Kandidat dieses Endgespräch einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 25 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 14

15 (2) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer gemäß 7 Absatz 1 Satz 3 ausgegeben und betreut werden. Der Kandidat wählt den Prüfer selbst aus. (3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. (4) Zur Diplomarbeit wird ein Kolloquium mit dem Prüfer abgehalten. Das Ergebnis des Kolloquiums geht in die Beurteilung der Diplomarbeit ein. Das Kolloquium ist durch einen Beisitzer zu protokollieren. (5) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (6) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (7) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Das Thema kann insgesamt nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern. (8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Arbeit darf nicht ganz oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. 26 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Erfolgt die Abgabe der Diplomarbeit nicht fristgemäß, so wird sie mit nicht ausreichend bewertet. (2) Die Diplomarbeit soll von demjenigen Professor begutachtet und bewertet werden, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die einzelne Bewertung ist entsprechend 17 Absatz 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Ist die Diplomarbeit mit nicht ausreichend bewertet worden, wird vom Prüfungsausschuß ein weiterer Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. (3) Zu dem Kolloquium ist der Kandidat mit einer Frist von wenigstens einer Woche schriftlich einzuladen. (4) Ist die Diplomarbeit nicht ausreichend bewertet oder gilt sie als nicht ausreichend, kann der Kandidat sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 27 Klausurarbeiten, schriftliche Hausarbeiten 15

16 und mündliche Prüfungen Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die 13 bis 15 entsprechend. 28 Fristen (1) Ein nicht bestandenes Endgespräch ist spätestens im darauffolgenden Semester zu wiederholen. (2) Eine nicht bestandene Diplomarbeit ist spätestens im darauffolgenden Semester zum zweiten Versuch anzumelden. 29 Abschluß des Studiums (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat zweiundneunzig (92) Kreditpunkte unter Erfüllung der Regelungen von 21 Absatz 2-6 erreicht hat. (2) Hat der Kandidat die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden, werden die angesammelten Maluspunkte gelöscht, und der Kandidat kann den studienbegleitenden Teil der Diplomprüfung unter Anrechnung der bereits erworbenen Kreditpunkte fortsetzen. Tritt erneut der Sachverhalt des Absatzes 2 ein oder ist ein wiederholtes Endgespräch oder ist die wiederholte Diplomarbeit nicht ausreichend benotet oder gilt sie als nicht ausreichend, ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung der Diplomprüfung ist ausgeschlossen. (3) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit. 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. 30 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung gilt 17 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird als mit den jeweiligen Kreditpunkten gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der Prüfungsleistungen gemäß 17 Absatz 1 ermittelt. (3) Anstelle der Note "sehr gut" nach 17 Absatz 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,4 ist. 31 Zeugnis (1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. 18 gilt entsprechend. Dieses Zeugnis enthält sämtliche Lehrveranstaltungen, aus denen Kreditpunkte erworben worden sind, die dabei erzielten Noten gemäß 17 Absatz 1, sowie das 16

17 Semester des Erwerbs der Kreditpunkte. Das Zeugnis enthält ebenfalls das Thema, den Namen des betreuenden Professors und die 17 Absatz 2 auszuweisende Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Auf Antrag des Kandidaten wird die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Im Zeugnis werden das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Bezeichnungen aller kreditierten Veranstaltungen ausgewiesen. Dies gilt auch für Kreditpunkte, die über die Maximalzahl hinaus erworben worden sind. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Im Übrigen gilt 19 entsprechend. 32 Diplom (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß 2 beurkundet. (2) Das Diplom wird von dem Dekan der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. IV. Schlußbestimmungen 33 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 17

18 34 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 35 Aberkennung des Diplomgrades Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Senat der Universität. 36 Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung gilt für Studenten, die das Studium im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität Witten/Herdecke im Wintersemester 1998 oder später aufnehmen. Sie gilt ferner für alle Studenten, die das Studium im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft vor dem Wintersemester 1998 aufgenommen haben und in diesem Semester nach bestandener Diplom-Vorprüfung das Hauptstudium Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft beginnen. (2) Studenten, die sich vor dem Wintersemester 1998 an der Universität Witten/Herdecke für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben haben und sich im Sommersemester 1999 noch im Grundstudium befinden, legen die Diplom-Vorprüfung einschließlich aller Wiederholungsprüfungen noch nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft vom 1. September 1986 in der Fassung vom 1. September 1987 ab. Das Hauptstudium ist nach der vorliegenden Prüfungsordnung abzuschließen. (3) Studenten, die vor dem Wintersemester 1998 an der Universität Witten/Herdecke für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben wurden und die sich im Sommersemester 1999 im Hauptstudium befinden, können die Diplomprüfung einschließlich aller Wiederholungsprüfungen nach der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft vom 1. September 1986 in der Fassung vom 1. September 1987 ablegen. 37 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften der Universität Witten/Herdecke vom 1. September 1986 in der Fassung vom 1. September 1987 außer Kraft. 36 bleibt unberührt. Sie wird von der Privaten Universität Witten/Herdecke veröffentlicht. Ausgefertigt 18

19 aufgrund der Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Prüfungsordnung mit den Ordnungen der staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom , auf der Basis der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft vom und des Senates der Universität Witten/Herdecke vom (Az. III B1-7671/170 und I A ) Witten, 18. November 1999 Universität Witten/Herdecke ggmbh Der Präsident 19

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