Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern

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1 Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern Vom 11. Oktober 2001 (Staatsanzeiger Nr. 41 vom , S. 2123) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 10 vom , S. 617) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 39 vom , S. 2351) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 1 vom , S. 16) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 17 vom , S. 707) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 20 vom , S. 841) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 6 vom , S. 317) Berichtigung der Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 14 v , S. 663) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 17 vom , S. 759) Berichtigung der Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 46 v , S. 1952) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 10 vom , S. 500) Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und des 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Universität Kaiserslautern am 4. Juli 2001 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 24. September 2001, Az.: Tgb.Nr. 86/01, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Diplomprüfung 2 Diplomgrad 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und der Prüfung 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüfer und Beisitzer 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 8 Prüfungstermine 9 Prüfungsleistungen und Zulassungsvoraussetzungen 10 Zweck der mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten 11 Mündliche Prüfungen 12 Schriftliche Prüfungen 13 Diplomarbeit 14 Bewertung der Prüfungsleistungen 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 16 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen 17 Wiederholung von Prüfungen, Freiversuch 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 2. Diplomvorprüfung 19 Zweck und Durchführung der Diplomvorprüfung 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung 21 Umfang und Art der Diplomvorprüfung 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 1

2 3. Diplomhauptprüfung 23 Zweck und Durchführung der Diplomhauptprüfung 24 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomhauptprüfung 25 Umfang und Art der Diplomhauptprüfung 26 Zusatzfächer 27 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 28 Diplomurkunde 4. Schlussbestimmungen 29 Ungültigkeit der Diplomvor- und -hauptprüfung 30 Informationsrecht des Kandidaten 31 In-Kraft-Treten Anhang 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss im Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin* die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin (Dipl.-Ing.) verliehen. 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und der Prüfung (1) Die Regelstudienzeit beträgt ohne berufspraktische Ausbildung, jedoch einschließlich der Diplomprüfung neun Fachsemester. (2) Das Studium gliedert sich in 1. das Grundstudium, das vier Semester umfasst und mit der Diplomvorprüfung abschließt, 2. das Hauptstudium, das fünf Semester umfasst und mit der Diplomhauptprüfung abschließt. (3) Die Diplomprüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters und die Diplomhauptprüfung mit Beendigung des 9. Fachsemesters abgeschlossen werden können. (4) Bei Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs ( 17 Abs. 6) maßgeblichen Fachstudiendauer und sonstiger Studienzeiten, die für die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Gremien der Universität, der Studentenschaft oder des Studentenwerks, 2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes *Anmerkung: Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wurden in dieser Prüfungsordnung lediglich in 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt, entsprechend soll der ganze Text verstanden werden. 2

3 bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen dem Studierenden. (5) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich (Vorlesungen, Übungen, Praktika (Labore) Seminare, nicht jedoch Studien-, Projekt- und Diplomarbeit) beträgt 161 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 1. auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Grundstudiums 95 Semesterwochenstunden 2. auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Hauptstudiums 66 Semesterwochenstunden. (6) Als Fachsemester werden diejenigen Semester bezeichnet, die ein Student im Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik studiert. (7) Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung insgesamt beträgt mindestens 13 Wochen. Sie gliedert sich in das Grundpraktikum von sechs Wochen Dauer und das Fachpraktikum von sieben Wochen Dauer. Näheres regelt die Praktikantenordnung (Anhang zur Studienordnung). 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Der Diplomhauptprüfung ( 23 ff.) geht die Diplomvorprüfung ( 19 ff.) voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet ( 9 ff.) zusammen; sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. (2) Fachprüfungen können vor dem jeweiligen in 19 Abs. 2 festgesetzten Prüfungszeitraum abgenommen werden (vorgezogene Fachprüfungen), wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Grundstudium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. Der Anteil der vorgezogenen Fachprüfungen an der Gesamtzahl der Fachprüfungen in der Diplomvorprüfung und der Diplomhauptprüfung richtet sich nach 19. (3) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung und zur Diplomhauptprüfung ist nach Maßgabe der 20 und 24 vom Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) abhängig. (4) Die Fristen, innerhalb derer die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung abgeschlossen werden können, sind so bemessen, dass die Diplomvorprüfung im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Semesters und die Diplomhauptprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ( 3 Abs. 1) vollständig abgelegt werden kann. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein. Bei der Organisation des Prüfungsablaufs wird der Prüfungsausschuss vom Prüfungsamt der Universität unterstützt. (2) Der Prüfungsausschuss hat neun Mitglieder. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den Fachbereichsräten der Fachbereiche Maschinenbau und Verfahrenstechnik sowie Informatik aus dem Kreis der Professoren und Hochschuldozenten, der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden des Fachbereichs im Verhältnis 5 : 2 : 1 : 1 bestellt. Vier Professoren werden vom Fachbereich Maschinenbau und Verfahrenstechnik, ein Professor wird vom Fachbereich Informatik benannt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Sie werden vom Prüfungsausschuss gewählt. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen ist 24 Abs. 4 des Universitätsgesetzes (UG) anzuwenden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen. 3

4 (4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen. (6) Der Prüfungsausschuss entscheidet rechtsverbindlich in Auslegungsfragen, die sich bei der Anwendung dieser Prüfungsordnung ergeben. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 6 Prüfer und Beisitzer (1) Die Diplomvor- und die Diplomhauptprüfung werden von Fachprüfern durchgeführt. (2) Fachprüfer sind die das jeweilige Fachgebiet vertretenden Professoren und Hochschuldozenten. Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 53 Abs. 1 Satz 2 UG, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte können vom Prüfungsausschuss zu Fachprüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Fachprüfer zur Verfügung stehen. (3) Der oder die Fachprüfer stellen die Prüfungsaufgaben, halten die Prüfungen ab und legen die Noten fest. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidaten die Namen der Fachprüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. (5) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau und/oder Informatik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Zur Diplomvorprüfung und zur Diplomhauptprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. für den Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern eingeschrieben ist, 2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt ( 20, 24), 3. mindestens das letzte Semester vor der Prüfung, zu der er Zulassung begehrt, an der Universität Kaiserslautern eingeschrieben war, 4. sich rechtzeitig zur Prüfung angemeldet und seinen Prüfungsanspruch in demselben Studiengang (Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik), im Studiengang Informatik, im Studiengang Maschinenbau oder vergleichbaren Studiengängen nicht bereits an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland verloren hat, 5. die Diplomvor- oder -hauptprüfung in demselben Studiengang, im Studiengang Informatik, im Studiengang Maschinenbau oder vergleichbaren Studiengängen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht bereits endgültig nicht bestanden hat, oder sich in einem solchen Prüfungsverfahren befindet, (2) Dem Antrag auf Zulassung zum 1. Prüfungsabschnitt der Diplomvor- oder -hauptprüfung an der Universität Kaiserslautern sind beizufügen 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1-5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. die Stammdatenblätter des vergangenen und des aktuellen Semesters, sowie der Personalausweis, 3. eine tabellarische Darstellung des Ausbildungsweges mit Lichtbild, 4. eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplom-Hauptprüfung in demselben Studiengang, im Studiengang Informatik, im Studiengang Maschinenbau 4

5 oder vergleichbaren Studiengängen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat und ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der angegebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. (3) Der Antrag auf Zulassung (Meldung) ist schriftlich und für jeden Prüfungsabschnitt der Diplomvor- und - hauptprüfung gesondert an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Die Meldung hat innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungstermine (s. 8 Abs. 1) des jeweiligen Prüfungsabschnitts zu erfolgen. (4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind. 8 Prüfungstermine (1) Die Prüfungstermine des Vordiploms werden nach Rücksprache mit den Fachprüfern vom Prüfungsamt etwa in der Mitte der laufenden Vorlesungszeit festgelegt und durch Anschlag bekannt gegeben. Es dürfen keine zwei Prüfungen verschiedener Fachgebiete am selben Tag stattfinden. Die Prüfungen der Diplomhauptprüfung werden nach der Anmeldung im Prüfungsamt mit den Fachprüfern vereinbart. (2) Für jede Fachprüfung ist zweimal im Jahr ein Prüfungstermin vorzusehen. (3) Die Prüfungen der Diplomvor- und -hauptprüfung finden vorzugsweise in der vorlesungsfreien Zeit statt. Diese Zeiträume erweitern sich bei Prüfungen durch externe Lehrbeauftragte um den Zeitraum, der mit den letzten beiden Vorlesungswochen des vorhergehenden Semesters beginnt und mit Ablauf der ersten beiden Vorlesungswochen des darauffolgenden Semesters endet. 9 Prüfungsleistungen und Zulassungsvoraussetzungen (1) Prüfungsleistungen sind alle mit einer Note bewerteten Leistungen, die im Rahmen der Diplomvor- und - hauptprüfung erbracht werden. Der Fachprüfung zu einer Lehrveranstaltung können weitere Leistungsüberprüfungen, z.b. Hausarbeiten oder Aufsichtsarbeiten, vorangestellt werden und in die Bewertung einbezogen werden. Deren Art und deren Einbeziehung in die Bewertung sind zu Beginn der Vorlesungszeit vom Verantwortlichen für die Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Zusätzlich sind nach Maßgabe von Anhang I a bzw. I b und II unbenotete Leistungen zu erbringen, die Voraussetzung zur Zulassung zu Fach- oder Teilfachprüfungen oder zu einem ganzen Prüfungsabschnitt sind. (2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Diplomvor- und -hauptprüfung ist zu erbringen durch: 1. schriftliche Prüfungen (Klausuren) 2. mündliche Prüfungen 3. eine Studienarbeit ( 24 Abs. 6) 4. eine Projektarbeit ( 24 Abs. 6) 5. die Diplomarbeit mit Kolloquium ( 13) (3) Die Art des erforderlichen Nachweises für Vorlesungen, Übungen und Labors ist in Anhang Ia bzw. Ib und II angegeben. Prüfungen, die als mündlich oder schriftlich gekennzeichnet sind (Prüfungsmodus 1/3), werden mündlich abgehalten, es sei denn, der Fachprüfer teilt spätestens 14 Tage vor Anmeldeschluss zu dem jeweiligen Prüfungszeitraum dem Prüfungsamt mit, dass er eine schriftliche Prüfung durchführen will. Eine derartige Entscheidung ist umgehend durch das Prüfungsamt durch Anschlag bekannt zu geben. 5

6 (4) Die Anforderungen für Prüfungsleistungen und Zulassungsvoraussetzungen werden von dem jeweiligen Fachprüfer vorgegeben. (5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 10 Zweck der mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten In den mündlichen Prüfungen und den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu einer Lösung finden kann. Durch die mündlichen Prüfungen und die Klausurarbeiten soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet über breites Grundlagenwissen verfügt. 11 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (max. vier Kandidaten) durchgeführt werden und dauert mindestens 15 höchstens 60 Minuten pro Kandidat. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfungen hervorgehen. (4) Bei jeder mündlichen Prüfung können Studenten des Fachbereiches auf Antrag beim Prüfungsausschuss als Zuhörer anwesend sein, sofern sich keiner der Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über solche Anträge im Einvernehmen mit dem (den) jeweiligen Fachprüfer(n). Kandidaten desselben Prüfungsabschnittes sind als Zuhörer ausgeschlossen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Studenten erfolgen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 12 Schriftliche Prüfungen (1) Unter einer Klausurarbeit ist die schriftliche Bearbeitung eines vom Fachprüfer festgesetzten Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches, in begrenzter Zeit, mit in der Regel begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht zu verstehen. Die Bearbeitungszeit beträgt 0,5 bis 4 Stunden. (2) Schriftliche Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung werden von einem, schriftliche Prüfungsleistungen der Diplomhauptprüfung werden von zwei Fachprüfern bewertet. Bei einer Bewertung durch zwei Prüfer errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen. 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit nicht genügend Fachprüfer zur Verfügung stehen, so kann er zulassen, dass die Prüfungsarbeit von einem fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorkorrigiert und von nur einem Fachprüfer nach Überprüfung der Vorkorrektur des Mitarbeiters benotet wird. Die Vorkorrektur kann entfallen, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht. Im Falle einer Wiederholungsprüfung müssen schriftliche Prüfungsleistungen ausnahmslos von zwei Fachprüfern bewertet werden. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Bewertung wird dem Kandidaten im Rahmen eines Aushanges mit Bezug auf dessen Immatrikulationsnummer beim Prüfungsamt bekannt gegeben. 6

7 (4) Mit Ausnahme der vom Fachbereich Informatik durchgeführten Fachprüfungen wird zu jeder nicht bestandenen Wiederholungs-Klausurarbeit eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten. Diese Ergänzungsprüfung ist grundsätzlich als Einzelprüfung abzuhalten und soll zwischen 15 und 45 Minuten dauern. Bei der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob der Kandidat die Note 4,0 oder schlechter erhält. Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewertung nicht ausreichend auf 15 Abs. 2 oder 5 beruht. (5) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeit benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben. (6) Schriftliche Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind nur in begründeten Fällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zulässig, wenn mit diesem Verfahren die nachzuweisenden Kenntnisse in der erforderlichen Breite und Vertiefung abgeprüft werden können und ferner der Leistungsstand der Kandidaten zuverlässig ermittelt werden kann. Die Durchführung von Prüfungen nach dem Multiple-Choice- Verfahren ist den Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Fragen und Antworten, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe werden vom Fachprüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. 13 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in begrenzter Zeit ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden lösen kann. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Anschluss an die Diplomarbeit findet ein Kolloquium über das Thema der Diplomarbeit und deren Ergebnisse statt. (2) Die Diplomarbeit wird von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozent des Fachbereiches Maschinenbau und Verfahrenstechnik oder des Fachbereichs Informatik gegen Vorlage der Bescheinigung gemäß 24 Abs. 4 ausgegeben, betreut und bewertet. Bei der fachlichen Betreuung kann ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einbezogen werden. Hierbei sollen nach Möglichkeit sowohl hinsichtlich der Auswahl des Betreuers als auch bezüglich des Themas der Diplomarbeit Wünsche des Kandidaten berücksichtigt werden. Soll die Diplomarbeit von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Universität Kaiserslautern ausgegeben und betreut werden, der nicht den Fachbereichen Maschinenbau und Verfahrenstechnik oder Informatik angehört, bedarf dies vor der Ausgabe der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. In diesem Fall wirkt ein zusätzlicher Betreuer aus der Professorenschaft der Fachbereiche Maschinenbau und Verfahrenstechnik oder Informatik mit, der ebenfalls die Diplomarbeit bewertet. (3) Die Diplomarbeit muss spätestens acht Wochen nach Ende der Prüfungszeit des letzten Prüfungsabschnittes begonnen werden, andernfalls gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden. Die Ausgabe einer Diplomarbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe ist dem Prüfungsamt durch den Betreuer anzuzeigen. (4) Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. (5) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an den Kandidaten bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt vier, maximal sechs Monate. Auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung des Betreuers kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in begründeten Ausnahmefällen um bis zu zwei Monate verlängern. Der Kandidat darf ein Thema nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgeben. (6) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt einzureichen, wo der Abgabezeitpunkt auf der Arbeit vermerkt wird. Anschließend ist sie dem Betreuer zur Beurteilung weiterzugeben. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als nicht ausreichend bewertet. Bezüglich der Bewertung der Diplomarbeit gilt 12 Abs. 2 analog. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. (8) Eine mit nicht ausreichend beurteilte oder als nicht bestanden geltende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Das Thema der Diplomarbeit muss spätestens innerhalb eines Monats nach Mitteilung über 7

8 das Nichtbestehen der Diplomarbeit ausgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. 14 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem (den) jeweiligen Fachprüfer(n) festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 4,3; 4,7; 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie und alle dazugehörigen Prüfungsvorleistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilfachprüfungen), so muss jede Prüfungsleistung für sich bestanden sein. In diesem Fall errechnet sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote. Die Fachnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend (3) Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. (4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Ein Kandidat kann von einer Fach- oder Teilfachprüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn er seinen Rücktritt dem Prüfungsamt der Universität Kaiserslautern persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor deren Termin mitteilt. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Ein Rücktritt nach Satz 1 ist nicht möglich, wenn die Meldung zur Fach- oder Teilfachprüfung zum spätesten Zeitpunkt der Ablegung gemäß 19 Abs. 2 erfolgt ist. (2) Eine Fach- oder Teilfachprüfung gilt als nicht bestanden (5,0), wenn der Kandidat nicht fristgerecht zurückgetreten ist, oder zu einer Fach- oder Teilfachprüfung ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Fach- oder Teilfachprüfung ohne triftige Gründe zurücktritt, oder wenn er wegen fehlender Prüfungsvorleistungen (siehe 20, 24) zum spätesten Zeitpunkt der Ablegung gemäß 19 Abs. 2 nicht zur Prüfung zugelassen wird. Prüfungsleistungen gelten auch dann als nicht bestanden, wenn sie der Kandidat ohne triftige Gründe nicht innerhalb der in 19 Abs. 2 vorgesehenen Prüfungsfristen bzw. innerhalb der in 17 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Wiederholungsfristen ablegt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsamt der Universität Kaiserslautern unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so werden Versäumnis oder Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach Absatz 1 gewertet. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten auch von der Einhaltung der Terminvorschrift nach 19 Abs. 2 befreien. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anderer Fächer sind in diesem Fall anzurechnen. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit des Kandidaten, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Im Zweifelsfall kann die 8

9 Vorlage eines ärztlichen Attestes eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (4) Das Nichtbeibringen von Prüfungsvorleistungen (siehe 20 und 24) entbindet nicht von der Verpflichtung, sich von den angemeldeten Fachprüfungen oder Teilfachprüfungen fristgerecht abzumelden. (5) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5,0). Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5,0). In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum Gehör zu geben. 16 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen (1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn ihre Fach- und Teilfachprüfungen bestanden wurden. Die Diplomhauptprüfung ist bestanden, wenn ihre Fach- und Teilfachprüfungen bestanden und die Diplomarbeit mit dem Kolloquium mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurden. Eine Fach- oder Teilfachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) beträgt. (2) Der Kandidat hat die Diplomvor- oder -hauptprüfung endgültig nicht bestanden, wenn er 1. in mehr als einem Fach oder Teilfach die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, 2. einen Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht einreicht oder der Antrag abgelehnt wird, 3. sich ohne triftige Gründe nachzuweisen, nicht fristgerecht der zweiten Wiederholungsprüfung unterzieht, oder 4. die zweite Wiederholungsprüfung nicht besteht. (3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem Kandidaten, der die Hochschule ohne Abschluss verlässt, eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. 17 Wiederholung von Prüfungen, Freiversuch (1) Die Diplomvor- oder -hauptprüfung kann grundsätzlich in allen Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. (2) Die erste Wiederholung von Fach- oder Teilfachprüfungen der Diplomvorprüfung, die vom Fachbereich Informatik durchgeführt werden, ist am Ende des jeweiligen Prüfungszeitraums zu absolvieren. Die erste Wiederholung von Fach- oder Teilfachprüfungen der Diplomvorprüfung, die von anderen Fachbereichen der Technischen Universität Kaiserslautern durchgeführt werden, soll jeweils im nächsten, sie muss spätestens im übernächsten Prüfungsabschnitt absolviert werden. Die erste Wiederholung einer vor dem Prüfungszeitraum am Ende des achten Semesters absolvierten Fach- oder Teilfachprüfung der Diplomhauptprüfung soll im nächsten Prüfungszeitraum, sie muss spätestens im Prüfungszeitraum am Ende des neunten Semesters erfolgen. Auf Antrag des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, dass eine oder mehrere nicht bestandene Fach- oder Teilfachprüfungen des letzten Prüfungszeitraumes im ersten Prüfungsabschnitt der Diplomhauptprüfung bereits im gleichen Prüfungszeitraum wiederholt werden. (3) Eine zweite Wiederholung einer Fach- oder Teilfachprüfung der Diplomvorprüfung oder einer Fach- oder Teilfachprüfung der Diplomhauptprüfung ist in jeweils nur einem Fach oder Teilfach möglich. Ein entsprechender Antrag ist vom Kandidaten innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist), nachdem ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wurde, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, muss er diese Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin ablegen. 9

10 (4) Die Entscheidung nicht ausreichend ist im Falle der zweiten Wiederholungsprüfung, sofern diese eine Klausur ist, nur nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung zu treffen. Diese mündliche Prüfung, die zu keiner besseren Prüfungsnote als ausreichend (4,0) führen darf, erfolgt im laufenden Prüfungszeitraum. Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewertung nicht ausreichend auf 15 Abs. 2 oder 5 beruht. (5) Hat der Kandidat einzelne Fach- oder Teilfachprüfungen das zweite Mal nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Hat der Kandidat einzelne Fach- oder Teilfachprüfungen endgültig nicht bestanden oder gelten sie als endgültig nicht bestanden, so weist der Bescheid auch die noch fehlenden Fach- oder Teilfachprüfungen aus und lässt erkennen, dass die entsprechende Diplomvorprüfung bzw. Diplomhauptprüfung nicht bestanden ist. (6) Eine erstmals abgelegte Fach- oder Teilfachprüfung der Diplomhauptprüfung gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Diplomhauptprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Für Diplomarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen. (7) Eine im Freiversuch bestandene Fach- oder Teilfachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden, wenn sie im nächstfolgenden Prüfungszeitraum absolviert wird. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig. (8) Die Wiederholung der Diplomarbeit ist in 13 Abs. 8 geregelt. 17 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang (Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik oder vergleichbarer Studiengang) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Kaiserslautern Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudienganges Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Eine Diplomvorprüfung im Studiengang Maschinenbau oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule wird anerkannt unter der Auflage, dass die Fächer des Fachbereichs Informatik bis zur Anmeldung zum 1. Teil der Diplomhauptprüfung erfolgreich absolviert werden. Eine Diplomvorprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule wird nicht anerkannt. In diesem Fall gilt Absatz 2. (4) Beabsichtigt der Studierende ein Auslandsstudium, soll er einen Plan der Lehrveranstaltungen, welche an der ausländischen Hochschule besucht werden, beim Hochschulprüfungsamt einreichen. Über die Genehmigung des Lehrveranstaltungsplanes entscheidet der Prüfungsausschuss. Legt der Studierende nach Beendigung des Auslandsstudiums dem Prüfungsausschuss eine gutachterliche Stellungnahme eines autorisierten Vertreters der besuchten Hochschule über die Erfüllung des genehmigten Lehrveranstaltungsplanes vor, werden die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt. 10

11 (5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, die den Anforderungen der Praktikantenordnung entsprechen, werden auf die Dauer der nach 3 Abs. 7 erforderlichen 13-wöchigen berufspraktischen Ausbildung angerechnet. (7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1-6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (9) Bei Personen, die ein Studium in einem verwandten Studiengang an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, tritt gemäß 29 a Abs. 2 Satz 2 des Universitätsgesetzes das Abschlusszeugnis der Fachhochschule an die Stelle des Zeugnisses gemäß 22; sie müssen jedoch ein ausreichendes Wissen in den folgenden Lehrveranstaltungen nachweisen: - Höhere Mathematik II, III, - Thermodynamik II, - Elemente der Technischen Mechanik I, II, - Rechnersysteme I, - Informationssysteme. Der Nachweis wird durch je eine Studienleistung (Klausur) zu jeder Lehrveranstaltung geführt. Er ist Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomhauptprüfung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Absolventen eines verwandten Studienganges an einer anderen Fachhochschule in Deutschland, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht mit dem Abschlusszeugnis dieser Fachhochschule eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. 2. Diplomvorprüfung 19 Zweck und Durchführung der Diplomvorprüfung (1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er in den grundlegenden Fächern die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (2) Die Diplomvorprüfung umfasst die in Anhang Ia bzw. Ib genannten Fach- und Teilfachprüfungen; sie gliedert sich in vier studienbegleitende Prüfungsabschnitte. Jeder Prüfungsabschnitt besteht, vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 3 bis 6, aus den in 21 Abs. 1 bis 4 genannten Fach- und Teilfachprüfungen. Die Fach- oder Teilfachprüfungen sollen jeweils nach dem zugehörigen Studiensemester gemäß Anhang I abgelegt werden. Sie müssen spätestens ein Studienjahr nach dem zugehörigen Studiensemester erstmals abgelegt werden. Bezüglich der Wiederholung von Fach- und Teilfachprüfungen gilt 17. Fach- oder Teilfachprüfungen können vorgezogen werden, soweit notwendige Vorleistungen erfüllt sind. 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung (1) Zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die gemäß Absatz 2 erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt ist neben den Unterlagen nach 7 Abs. 2 (soweit sie nicht schon vorliegen) eine Liste der Fachprüfungen beizufügen, die im ersten Prüfungsabschnitt geprüft werden sollen. 11

12 (3) Zu den weiteren Prüfungsabschnitten der Diplomvorprüfung muss der Zulassungsantrag jeweils erneuert werden. (4) Die Teilfachprüfung Werkstoffkunde II darf nur nach erfolgreicher Teilnahme am Labor Werkstoffkunde abgelegt werden. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch einen Leistungsnachweis zu belegen, der vom Fachvertreter ausgestellt wird. Der Leistungsnachweis ist in der Regel bei der Meldung zur Prüfung Werkstoffkunde II mit einzureichen. Kann er bei der Meldung zu dieser Prüfung aus zwingenden Gründen nicht beigebracht werden, so kann die Teilnahme an dieser Teilfachprüfung nur erfolgen, wenn der Leistungsnachweis spätestens vor Beginn dieser Prüfung der Prüfungsaufsicht vorgelegt wird. (5) Zum letzten Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen 1. Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie und 2. CAD erbracht hat, und das gemäß Praktikantenordnung erforderliche Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet hat. Die Bescheinigung darüber wird nach Vorlage entsprechender Nachweise nach Maßgabe der Praktikantenordnung durch den vom Fachbereich mit Praktikantenangelegenheiten beauftragten Fachvertreter ausgestellt. 21 Umfang und Art der Diplomvorprüfung (1) Bei einem Studienbeginn im Wintersemester gliedert sich die Diplomvorprüfung wie folgt: a) Der erste Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Höhere Mathematik I, 2. Elemente der Technischen Mechanik I und 3. Werkstoffkunde I b) Der zweite Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Höhere Mathematik II, 2. Elemente der Technischen Mechanik II, 3. Werkstoffkunde II 4. Informationstechnologie für den Maschinenbau und 5. Rechnersysteme I. c) Der dritte Prüfungsabschnitt erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Höhere Mathematik III, 2. Strömungslehre I, 3. Thermodynamik I, 4. Maschinenelemente I, 5. Elektrotechnik für Maschinenbauer I 6. Computergrafik für den Maschinenbau und 7. Rechnersysteme II. d) Der vierte Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Thermodynamik II, 2. Maschinenelemente II, 3. Einführung in die Fertigungstechnik, 4. Elektrotechnik für Maschinenbauer II und 5. Informationssysteme. (2) Bei einem Studienbeginn im Sommersemester gliedert sich die Diplomvorprüfung wie folgt: 12

13 a) Der erste Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Höhere Mathematik 2. Einführung in die Fertigungstechnik 3. Werkstoffkunde I, 4. Werkstoffkunde II und 5. Rechnersysteme I. b) Der zweite Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Höhere Mathematik II, 2. Elemente der Technischen Mechanik I, 3. Thermodynamik I, 4. Maschinenelemente I, 5. Elektrotechnik für Maschinenbauer I und 6. Rechnersysteme II. c) Der dritte Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Elemente der Technischen Mechanik II 2. Thermodynamik II, 3. Maschinenelemente II, 4. Elektrotechnik für Maschinenbauer II, 5. Informationstechnologie für den Maschinenbau und 6. Informationssysteme. d) Der vierte Prüfungsabschnitt der Diplomvorprüfung erstreckt sich, vorbehaltlich 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 6, auf folgende Prüfungen: 1. Höhere Mathematik III, 2. Strömungslehre I und 3. Computergrafik für den Maschinenbau. (3) In den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 und 2 ist jeweils eine Klausurarbeit zu schreiben. 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Für die Diplomvorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten errechnet. (2) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Fachprüfung, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote der Diplomvorprüfung enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) In das Zeugnis der Diplomvorprüfung werden auch die unbenoteten Leistungsnachweise in den Fächern Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie und CAD mit aufgenommen. 3. Diplomhauptprüfung 23 Zweck und Durchführung der Diplomhauptprüfung (1) Durch die Diplomhauptprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die Probleme der Maschinenbau mit angewandter Informatik mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 13

14 (2) Die Diplomhauptprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte: 1. den ersten Prüfungsabschnitt mit sieben Fachprüfungen gemäß 25 Abs. 1 und 2. den zweiten Prüfungsabschnitt mit der Diplomarbeit und dem zugehörigen Kolloquium. 24 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomhauptprüfung (1) Zum ersten Prüfungsabschnitt der Diplomhauptprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder alle Teile der Diplomvorprüfung im Studiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik mit Ausnahme einer Prüfungsleistung bestanden oder eine nach 18 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht und 2. die gemäß Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. (2) Dem Antrag sind neben den Unterlagen nach 7 Abs. 2 (soweit sie nicht bereits vorliegen) folgende Unterlagen beizufügen: 1. das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, aus der hervorgeht, dass alle Teile der Diplomvorprüfung mit Ausnahme einer Prüfungsleistung bestanden sind oder eine nach 18 gleichwertige Prüfung, 2. eine Liste der Fachprüfungen, die im ersten Prüfungszeitraum geprüft werden sollen. Diese Liste darf im Falle eines noch nicht vollständig abgeschlossenen Vordiploms gemäß Absatz 1 maximal zwei Prüfungsfächer umfassen. Eine Wertung dieser Fächer als Bestandteil der Diplomhauptprüfung erfolgt erst, wenn das Vordiplom in allen Teilen bestanden ist. (3) Zu den weiteren Prüfungszeiträumen der Diplomhauptprüfung muss der Zulassungsantrag jeweils erneuert werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunktfach II a ist der Vorleistungsschein über das zugehörige Seminar. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunktfach II b ist der Vorleistungsschein über das zugehörige Praktikum. Kann der jeweilige Schein bei der Meldung zur Prüfung aus zwingenden Gründen nicht beigebracht werden, so kann die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung nur erfolgen, wenn der Leistungsnachweis spätestens vor Beginn dieser Prüfung der Prüfungsaufsicht vorgelegt wird. (4) Zum zweiten Prüfungsabschnitt der Diplomhauptprüfung (Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer 1. die Fachprüfungen des ersten Prüfungsabschnittes der Diplomhauptprüfung bestanden hat, 2. die studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß Absatz 6 erbracht hat, 3. an Exkursionen im Umfang von zusammen mindestens zwei Tagen teilgenommen hat und 4. die Bescheinigung über das Fachpraktikum von insgesamt sieben Wochen vorgelegt hat. Diese Bescheinigung wird nach Vorlage entsprechender Nachweise nach Maßgabe der Praktikantenordnung (Anlage zur Studienordnung) durch den vom Fachbereich mit Praktikantenangelegenheiten beauftragten Fachvertreter ausgestellt. Das Prüfungsamt stellt dem Kandidaten auf Antrag eine Bescheinigung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen aus. (5) Der Prüfungsausschuss kann einen Studenten auf dessen Antrag auch dann zum zweiten Prüfungsabschnitt der Diplomhauptprüfung (Diplomarbeit) zulassen, wenn noch nicht alle unter Absatz 4 erwähnten Zulassungsvoraussetzungen erbracht sind. Dieses setzt voraus, dass eine Nachholung dieser Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums innerhalb eines Semesters erwartet werden kann. (6) Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik sind folgende studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen: 1. die Leistungsnachweise in den Wahlpflichtfächern und über die Laborübungen gemäß Anhang II und IIa, 14

15 2. eine unter Anleitung selbständig ausgeführte und nach 14 bewertete Studienarbeit im Fachbereich Maschinenbau und Verfahrenstechnik, 3. eine interdisziplinär zwischen den Fachbereichen Maschinenbau und Verfahrenstechnik sowie Informatik unter Anleitung im Team ausgeführte und nach 14 bewertete Projektarbeit. (7) Anstelle der interdisziplinären Projektarbeit nach Absatz 6 Nr. 3 kann auch eine zweite Studienarbeit nach Absatz 6 Nr. 2 durchgeführt werden. In diesem Fall muss eine Studienarbeit im Fachbereich Informatik, die andere im Fachbereich Maschinenbau und Verfahrenstechnik absolviert werden. (8) Für die Leistungsnachweise gem. Absatz 6 Nr. 2 und 3 ist eine Gesamtarbeitsbelastung für den Studenten von 500 Stunden vorzusehen. Bei der Ausgabe dieser Arbeiten ist eine Abgabefrist von höchstens sechs Monaten zu setzen. (9) Die Verpflichtung zur Erbringung der Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gem. 7 bleibt von 24 unberührt. 25 Umfang und Art der Diplomhauptprüfung (1) Der erste Prüfungsabschnitt der Diplomhauptprüfung erstreckt sich auf die sieben Fachprüfungen: 1. Mess- und Regelungstechnik, 2. Technisch-wirtschaftliche Betriebsführung, 3. Systementwurf und modellierung, 4. Mathematische Algorithmen, 5. Schwerpunktfach I gemäß Anhang II a, 6. Schwerpunktfach II a gemäß Anhang II b und 7. Schwerpunktfach II b gemäß Anhang II b. (2) Für die einzelnen Fachprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: 1. in den Fächern des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 jeweils eine Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, 2. im Schwerpunktfach I des Absatzes 1 Nr. 5 je nach Wahl des Faches vier oder fünf schriftliche oder mündliche Teilfachprüfungen, 3. im Schwerpunktfach II a des Absatzes 1 Nr. 6 eine mündliche Prüfung, 4. im Schwerpunktfach II b des Absatzes 1 Nr. 7 eine mündliche Prüfung. (3) Die Fachprüfungen des ersten Prüfungsabschnittes der Diplomhauptprüfung können bis einschließlich des Prüfungszeitraumes am Ende des 8. Fachsemesters in beliebiger Reihenfolge erstmalig absolviert werden. Alle Prüfungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstmalig absolviert sind, müssen in maximal drei aufeinander folgenden Prüfungszeiträumen absolviert werden. (4) Den zweiten Prüfungsabschnitt bildet die Diplomarbeit ( 13) mit dem Kolloquium. Das Kolloquium (Vortrag und Diskussion) über die Ergebnisse der Diplomarbeit dauert 50 Minuten. 26 Zusatzfächer Das Ablegen von Prüfungen in Zusatzfächern ist nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach Absprache mit dem dafür zuständigen Fachprüfer möglich. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis eingetragen. Sie werden jedoch nicht auf die Gesamtnote angerechnet. 27 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Für die Diplomhauptprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, die sich zu 65% aus den Noten der Prüfungsfächer des ersten Prüfungsabschnittes der Diplomprüfung entsprechend ihres Anteils am Gesamtkontingent der Semesterwochenstunden des Hauptstudiums, zu 20% aus der Note der Diplomarbeit, in die die Bewertung des Kolloquiums zu 20 % einfließt, 15

16 zu 15% aus dem arithmetischen Mittel der Noten der gemäß 24 Abs. 6 Nr. 2 und 3 angefertigten Arbeiten errechnet. (2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote besser als 1,2) wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt. (3) Hat ein Kandidat die Diplomhauptprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Fachnoten, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote sowohl der Diplomvorprüfung als auch der Diplomhauptprüfung aufgenommen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit, die Schwerpunktfächer, die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, auszustellen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Der Fachbereich stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem Diploma Supplement Modell von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS- Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden*. Auf Antrag des Kandidaten soll ihm der Fachbereich zusätzlich zur Ausstellung des Diploma Supplements Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen. 28 Diplomurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen. 4. Schlussbestimmungen 29 Ungültigkeit der Diplomvor- und -hauptprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber hinwegtäuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. *Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus: (Stichwort: Diploma Supplement). 16

17 30 Informationsrecht des Kandidaten (1) Der Kandidat kann sich vor Abschluss der Diplomvor- oder -hauptprüfung über Ergebnisse (Noten) von Fachprüfungen im Prüfungsamt informieren. (2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsabschnittes wird dem Kandidaten auf Wunsch Einsicht in seine Prüfungsunterlagen und die darauf bezogenen Gutachten und Bemerkungen der Prüfer sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. 31 In-Kraft-Treten Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 11. Oktober 2001 Der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Universität Kaiserslautern Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. H.-J. B a r t 17

18 Anhang zur Prüfungsordnung Legende Prüf. = Art der Prüfung (Prüfungsmodus) 1 = schriftliche Prüfung ohne Unterlagen 2 = schriftliche Prüfung mit Unterlagen = schriftliche Prüfung teils mit, teils ohne Unterlagen 1/3 = schriftliche oder mündliche Prüfung = schriftliche und mündliche Prüfung 3 = mündliche Prüfung 4 = Leistungsnachweis Gew. = Gewichtungsfaktor der Note (Notenwert) V = Vorlesung Ü = Übung L = Labor P = Praktikum S = Seminar BSch = benoteter Schein Sch = Schein, vorgeschrieben als Prüfungsvorleistung BSch = benoteter Schein SWS = Semesterwochenstunden Anhang Ia Studiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik Fächer des Grundstudiums Studienbeginn im Wintersemester Fachsemester Lehrveranstaltung und Bem. Prüf. Gew. Status V,Ü V,Ü V,Ü V,Ü Höhere Mathematik I 4,2 2 1 Höhere Mathematik II 4,2 2 1 Höhere Mathematik III 4,2 2 1 Elemente der Technischen Mechanik I 3,1 2 1 Elemente der Technischen Mechanik II 2,1 2 1 Strömungslehre I 2,1 2 1 Thermodynamik I 2,1 1 1 Thermodynamik II 2,1 1 1 Maschinenelemente I 4, Maschinenelemente II 4, Einführung in die Fertigungstechnik Werkstoffkunde I 2,1 1 1 Werkstoffkunde II 2,1 1 1 Werkstoffkunde-Labor 2 Sch Elektrotechnik für Maschinenbauer I 2,1 2 1 Elektrotechnik für Maschinenbauer II 2,1 2 1 Informationstechnologie für den Maschinenbau 2, Computergrafik für den Maschinenbau 2, Rechnersysteme I 4, Rechnersysteme II 3, Informationssysteme 4, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie 1,2 Sch CAD 2 Sch 18

19 Anhang Ib Studiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik Fächer des Grundstudiums Studienbeginn im Sommersemester Semesterfolge SS WS SS WS Fachsemester Lehrveranstaltung und Bem. Prüf. Gew. Status V,Ü V,Ü V,Ü V,Ü Höhere Mathematik I 4,2 2 1 Höhere Mathematik II 4,2 2 1 Höhere Mathematik III 4,2 2 1 Elemente der Technischen Mechanik I 3,1 2 1 Elemente der Technischen Mechanik II 2,1 2 1 Strömungslehre I 2,1 2 1 Thermodynamik I 2,1 1 1 Thermodynamik II 2,1 1 1 Maschinenelemente I 4, Maschinenelemente II 4, Einführung in die Fertigungstechnik Werkstoffkunde I 2,1 FS 1 1 Werkstoffkunde II 2,1 1 1 Werkstoffkunde-Labor 2 Sch Elektrotechnik für Maschinenbauer I 2,1 2 1 Elektrotechnik für Maschinenbauer II 2,1 2 1 Informationstechnologie für den Maschinenbau 2, Computergrafik für den Maschinenbau 2, Rechnersysteme I 4, Rechnersysteme II 3, Informationssysteme 4, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie 1,2 FS/ Sch CAD 2,0 Sch Hinweis: FS = Fernstudium gemäß FIM 19

20 Anhang II Fächer des Hauptstudiums Lehrveranstaltung und Status V Ü L S Prüfungsmodus Gewichtung Allgemeine Pflichtfächer 1. Mess- und Regelungstechnik 4 1 1/ Technisch-wirtschaftliche Betriebsführung 4 1/ Systementwurf und modellierung 2 1 1/ Mathematische Algorithmen 3 2 1/3 5 Labor 3 Sch Labor Maschinenbau/Informatik Technisches Wahlpflichtfach * mindestens 2 SWS, maximal 4 SWS frei wählbar aus dem Prüfungsfachangebot der Fachbereiche Maschinenbau und Verfahrenstechnik (MV) oder Informatik (INF), soweit nicht bereits anderweitig als Prüfungsfach gewählt oder aus dem Vorlesungsangebot anderer Fachbereiche der Universität Kaiserslautern Nichttechnisches Wahlpflichtfach * mindestens 2 SWS, maximal 4 SWS frei wählbar aus dem Angebot nichttechnischer Fächer anderer Fachbereiche der Universität Kaiserslautern als den Fachbereichen MV und INF Schwerpunktfach I (Maschinenbau) gemäß Anhang II a Schwerpunktfach II a (Informatik) gemäß Anhang II b Schwerpunktfach II b (Informatik) gemäß Anhang II b *Technisches und Nichttechnisches Wahlpflichtfach umfassen zusammen 6 SWS 2/4 4 2/ / / /3 8 20

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