Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

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1 ZD-RE Ansprechpartner: Christoph Beer Telefon: Seite 1 / 5 Vereidigung als Sachverständiger Im Folgenden möchten wir Ihnen einige grundlegende Hinweise über die Bedeutung und die Voraussetzungen einer öffentlichen Bestellung geben. Zugleich möchten wir Sie darüber informieren, was Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung bei unserer Industrie- und Handelskammer (IHK) stellen möchten. Da sich in diesem nicht alle Ihren Einzelfall betreffenden Fragen beantworten lassen, empfehlen wir Ihnen schon jetzt, frühzeitig einen Beratungstermin mit uns abzustimmen. 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung Mit einer öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Wirtschaft nach 36 Gewerbeordnung stellt unsere IHK Gerichten, Behörden, Unternehmen und Privatpersonen besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil diese überprüft worden sind und überwacht werden. Auftraggeber können deshalb darauf vertrauen, dass deren Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen und Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die im 3 der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK Südthüringen vom genannt sind. Die SVO ist als Anlage beigefügt. Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren. 2. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung Die wesentlichen Voraussetzungen sind: a) Das abstrakte Bedürfnis für ein bestimmtes Sachgebiet muss gegeben sein. Diese abstrakte, fachrichtungsbezogene Bedürfnisprüfung befasst sich mit der Frage, ob es notwendig ist, auf einem bestimmten Sachgebiet Sachverständige öffentlich zu bestellen. Dies ist zu verneinen, soweit spezialisierter Sachverstand nicht nachgefragt wird. b) Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der bestellenden IHK nachzuweisen.

2 Seite 2 / 5 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind erhebliche über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis für die besondere Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von Sachgebieten gibt und auf die besonders hingewiesen wird. Diese sind auch im Internet unter abrufbar. Wir bitten, insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Zur besonderen Sachkunde gehört auch die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbar bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein fachlicher Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren). Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen. Mitglieder der Ingenieurkammer und der Architektenkammer Thüringens erhalten auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen unseren Kammern von dort Unterstützung. c) Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen können auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.

3 Seite 3 / 5 3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch den schriftlichen Antrag bei der örtlich zuständigen IHK eingeleitet. Hierzu wird ein Antragsformular bereitgestellt. Der Antrag muss die genaue Bezeichnung des Sachgebietes enthalten, das gegebenenfalls zu erläutern bzw. von anderen Sachgebieten abzugrenzen ist. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen bei der IHK einzureichen: tabellarischer Lebenslauf, aus dem der Ausbildungsgang, der berufliche Werdegang und die bisherige Sachverständigentätigkeit hervorgehen Kopien von Arbeitsverträgen bzw. Arbeitszeugnissen zum Nachweis der bisherigen Tätigkeiten, soweit ein Bezug zum Sachgebiet besteht beglaubigte Abschriften oder Kopien antragsrelevanter Bildungsabschlüsse, Diplom, Teilnahmebestätigungen von Seminaren u. ä. 2 aktuelle Passbilder Geburtsurkunde aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate) Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (nicht älter als 3 Monate) 5-7 Gutachten aus den letzten 3 Jahren (gem. Bestellvoraussetzungen); eventuell weitere Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen, aus denen sich die besondere Sachkunde für das Sachgebiet und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergeben können Freistellungserklärung des Arbeitgebers mit der schriftlichen Verpflichtung des Antragstellers, keine Gutachten in solchen Fällen zu erstellen, in denen der Dienstherr oder Arbeitgeber mittelbar oder unmittelbar betroffen ist. Damit die Antragsunterlagen stets dem neuesten Stand entsprechen, bitten wir Sie, uns unverzüglich und unaufgefordert sämtliche Veränderungen der im Antrag enthaltenen Informationen mitzuteilen. Weiterhin ist es dringend erforderlich, dass Sie uns im Falle eines Arbeitgeberwechsels umgehend eine neue Zustimmungs- und Freistellungserklärung Ihres neuen Arbeitgebers vorlegen. Die Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung kann zur Zurückweisung des Antrages bzw. im Falle einer bereits erfolgten öffentlichen Bestellung und Vereidigung zum Widerruf führen. Bescheinigungen über nach Antragstellung erfolgte Seminarteilnahmen sind ebenfalls nachzureichen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung aufgehoben werden. 4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung a) Überprüfung der eingereichten Unterlagen auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen und Information an den Sachverständigenausschuss der IHK über den vorliegenden Antrag

4 Seite 4 / 5 b) Überprüfung der besonderen Sachkunde, in der Regel vor einem Fachgremium Dies geschieht in der Regel durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachgremien, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebietes besetzt sind. Sie sind an die bestehenden Verfahrensordnungen für diese Fachgremien gebunden. Existiert für ein Sachgebiet noch kein einschlägiges Fachgremium, so erfolgt die Überprüfung durch ein ad-hoc gebildetes Fachgremium. c) Anhörung des Sachverständigenausschusses Vor der abschließenden Entscheidung hört die Kammer den bei ihr gebildeten Sachverständigenausschuss. Dieser wird von der Vollversammlung der Kammer jeweils für die Dauer einer Wahlperiode berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und/oder lebenserfahrenen Personen zusammen. d) Entscheidung Die bestellende IHK entscheidet nach der Überprüfung der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Fachgremiums und des Sachverständigenausschusses über eine öffentliche Bestellung und Vereidigung. Konnte der Antragsteller seine besondere Sachkunde nicht nachweisen, besteht in der Regel die Möglichkeit, diese Überprüfung nach einer angemessenen Zeit zu wiederholen. Das Ergebnis wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Der Antrag kann vom Bewerber jederzeit zurückgenommen werden. 5. Öffentliche Bestellung Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Bei der Erstbestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden ( 2 Abs. 4 der SVO). Die öffentliche Bestellung kann mit Auflagen verbunden werden. 6. Gebühren und Auslagen Für die Bearbeitung des Antrages (erstes Sachgebiet) wird eine Gebühr in Höhe von 395,00 erhoben. Bei Wiederholung der Überprüfungen zur besonderen Sachkunde werden jeweils 250,00 als Gebühr erhoben. Die Gebühr Vereidigung sowie Betreuung beträgt 250,00. Bei Bestellung für zusätzliche Sachgebiete fällt eine Gebühr von 295,00 an. Bei Verlängerung der Bestellzeit fällt für die Antragsbearbeitung eine Gebühr von 250,00 und eine Gebühr für die Verlängerung der Bestellzeit sowie Betreuung für die Dauer der Verlängerung der Bestellung in Höhe von 200,00 an. Des Weiteren entstehen Auslagen für die Inanspruchnahme von Personen oder Fachgremien zur Überprüfung der besonderen Sachkunde, die vom Antragsteller zu tragen sind. Diese betragen nach bisherigen Erfahrungswerten in der Regel ca ,00 bis 3.000,00. Ein entsprechender Auslagenvorschuss kann vor der jeweiligen Überprüfung in Rechnung gestellt werden. Zuviel gezahlte Beträge werden nach der Prüfung zurückerstattet.

5 Seite 5 / 5 7. Bekanntmachung Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen wird im Mitteilungsorgan unserer IHK, der Südthüringischen Wirtschaft bekannt gemacht. Außerdem werden die Daten des Sachverständigen im bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis im Internet unter veröffentlicht und auf Anfrage jedem Interessenten zur Verfügung gestellt. 8. Auskunft Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK Südthüringen gern zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen, um das Sachgebiet und die Bestellungsvoraussetzungen exakt abzusprechen. Ansprechpartner Christoph Beer Telefon: beer@suhl.ihk.de Anlage Sachverständigenordnung der IHK Südthüringen HINWEIS: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

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