DNotI. Dokumentnummer: 2w116_07 letzte Aktualisierung: OLG Celle, W 116/07 BGB 550, 535
|
|
- Mareke Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w116_07 letzte Aktualisierung: OLG Celle, W 116/07 BGB 550, 535 Schriftformerfordernis für Vertragsbeitritt zu längerfristigem Mietvertrag gilt nur für Erklärungen des Beitretenden und des Vermieters, nicht des bisherigen Alleinmieters Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.
2 Volltext: 2 W 116/07 1 O 60/07 Landgericht Bückeburg B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit 1. R. S., B. T., B., 2. A. S., B. T., B., Beklagte und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt E. B., K., Bad N., Geschäftszeichen: ####### gegen F. AG, vertreten durch den Vorstand, H., Bad N., Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J., Z. & Kollegen, M., B., Geschäftszeichen: ####### hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Amtsgericht Dr. L. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 27. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. August 2007 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, soweit nicht das Landgericht durch Beschluss vom 23. Oktober 2007 teilweise der Beschwerde abgeholfen hat. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert der Beschwerde: ,90 EUR. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat, soweit durch den Senat darüber noch zu entscheiden ist, in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht gemeint, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten über die bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. Zu Unrecht meinen die Beklagten, der Beklagte zu 2 sei nicht Partei des Mietvertrages, der am 9. März 2006 geschlossene Mietvertrag sei nur von der Klägerin und der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden, der schriftliche Nachtrag zum Mietvertrag vom 31. März 2006, nach dessen Wortlaut der Beklagte zu 2 ab dem 1. April 2006 mit allen Rechten und Pflichten in den
3 bereits bestehenden Mietvertrag eintritt, sei nur von der Klägerin und dem Beklagten zu 2 unterzeichnet worden und damit unwirksam, weil die Beklagte zu 1 nicht unterzeichnet habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei der Vereinbarung gemäß Nachtrag vom 31. März 2006 allerdings nicht um einen Schuldbeitritt. Denn Sinn und Zweck der Abrede war nicht nur, dass der Beklagte zu 2 den Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Mietvertrag beitreten sollte. Vielmehr sollten dem Beklagten zu 2 auch die Rechte aus dem Mietvertrag zustehen, er sollte mit der Beklagten zu 1 selbst Mieter sein. Insoweit handelt es sich um einen Vertragsbeitritt, einen sogenannten Mietbeitritt. Dieser Mietbeitritt ist nicht deshalb unwirksam, weil er schriftlich nur zwischen der Klägerin und dem beitretenden Beklagten zu 1 vereinbart worden ist. Im Grundsatz bedarf ein Mietbeitritt keiner Form, vielmehr kann er auch nur mündlich vereinbart werden (vgl. BGHZ 65, 49 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass in 17.1 des Mietvertrages vom 9. März 2006 geregelt ist, dass alle mit dem Mietobjekt zu treffenden Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Es ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine solche Abrede mündlich stillschweigend abbedungen werden kann, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Abrede nur übereinstimmend wollen (vgl. zuletzt BGH NJW 2006, 138). Erheblich ist danach allein, ob alle Vertragsparteien wollten, dass der Beklagte zu 2 dem Mietvertrag beitritt. Das Einverständnis der Beklagten zu 1 mit dem Mietbeitritt ihres Ehemannes, des Beklagten zu 2, ist nicht im Streit. Überdies würde es sich auch konkludent aus den Umständen des Falles ergeben und reicht auch eine stillschweigende Zustimmung der Beklagten zu 1 aus (vgl. BGH NJW 2005, 2620). Auch das Schriftformerfordernis des 550 BGB ist im Streitfall beachtet. Nach 550 BGB bedarf ein Mietvertrag, der wie derjenige des Streitfalles für längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist, der Schriftform. Da es einen rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschied macht, ob zwei Mieter Anspruch auf Überlassung der Mietsache haben und ob dem Vermieter statt einem zwei Mieter den Mietzins schulden, handelt es sich zunächst einmal nicht um eine nebensächliche Vertragsänderung, die bereits deshalb möglicherweise nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BGHZ 65, 49 ff. m. w. N.). Allerdings ist im Streitfall die Schriftform dadurch gewahrt, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2 durch den Nachtrag vom 31. März 2006, der auf den Mietvertrag vom 9. März 2006 ausdrücklich Bezug nimmt, den Mietbeitritt schriftlich dokumentiert haben. Das ergibt sich aus dem Schutzzweck des 550 BGB. Die Regelung in 550 BGB bezweckt in erster Linie den Schutz eines späteren Grundstückserwerbers. Dieser soll in die Lage versetzt werden, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrages zu unterrichten. Diese Funktion wird durch den im Nachtrag schriftlich fixierten Mietbeitritt des Beklagten zu 2 gewährleistet. Soweit der Regelung des 550 BGB daneben in geringem Maße eine Klarstellungs, Beweis und Warnfunktion zukommt, genügt auch insoweit der schriftliche Nachtrag. Dabei kann die Warnfunktion sich für den Streitfall nur auf den beitretenden Mieter beziehen. Einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Beklagten zu 1 bedurfte es nicht. Im Falle einer Vertragsübernahme durch einen anderen Mieter ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Schriftformerfordernis dann gewahrt, wenn der Eintretende seine Mieterstellung anhand einer Urkunde nachweisen kann, die ausdrücklich auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt (vgl. BGH NZM 1998, 29). Die Zustimmung des ausscheidenden Mieters zu dieser Vereinbarung ist nicht formbedürftig (vgl. BGH NZM 2005, 584). Wenn schon im Fall der Vertragsübernahme die Zustimmung des ausscheidenden Mieters nicht der Schriftform bedarf, muss dies erst recht in dem Fall gelten, in dem ein weiterer Mieter dem Mietvertrag beitritt. Mithin ist durch den schriftlichen Nachtrag vom 31. März 2006 der Beklagte zu 2 wirksam in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eingetreten und haftet deshalb mit der Beklagten zu 1 als Mieter. 2. Zutreffend hat das Landgericht auch gemeint, dass ein wirksamer Mietvertrag vorliegt, auch wenn es im Mietvertrag vor 1 heißt, dass der Mietvertrag unter der auflösenden Bedingung geschlossen wird, dass die Mietsicherheit vom Mieter an den Vermieter gezahlt wird. Es kann
4 nicht zweifelhaft sein, dass, nähme man diese Regelung wörtlich, eine unsinnige und dem Parteiwillen zuwiderlaufende Regelung vorläge. Es kann dahinstehen, ob im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung die Vereinbarung dahin zu verstehen ist, dass der Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Mietsicherheit geschlossen worden ist. Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, aufgrund des Umstandes, dass sie die Mietsicherheit nicht vollständig gezahlt hätten, läge ein wirksamer Mietvertrag gar nicht vor. Denn eine solche Vereinbarung hätten die Parteien einvernehmlich abbedungen. Die Regelung vor 1 des Mietvertrages ist im Zusammenhang mit 4.7 des Mietvertrages zu sehen, nach der die Mietsicherheit in drei Raten zahlbar sein sollte, die erste vor Übergabe und die zweite und die dritte Rate jeweils am 31. Juli und 31. August Nähme man das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung an, wäre die Vereinbarung deshalb dahin zu verstehen, dass Bedingungseintritt die nicht fristgerechte Zahlung der Mietsicherheit sein sollte. Die Beklagten tragen selbst vor, die Beklagte zu 1 hätte sich im Hinblick auf die zu zahlende zweite und dritte Rate der Mietsicherheit an die Klägerin gewandt, weil sie die zweite und dritte Rate nicht habe zahlen können. Sie habe gegenüber einer Mitarbeiterin der Klägerin hierauf hingewiesen und erklärt, sie wolle die Mietsicherheit so schnell wie möglich zahlen. Hierin ist das Angebot der Beklagten an die Klägerin zu sehen, in Abänderung des Mietvertrages die im Mietvertrag geregelten Fristen zur Zahlung der Mietsicherheit entfallen zu lassen und auch den Mietvertrag im Hinblick auf die aufschiebende Bedingung abzuändern. Denn auch insoweit bedurfte es einer Änderung, weil ein Zahlungszeitpunkt nicht absehbar war, die Parteien aber ersichtlich einen wirksamen Mietvertrag wollten und eine dauerhafte Ungewissheit über den Bestand des Mietvertrages nicht im Interesse der Parteien war. Dieses Änderungsangebot hat die Klägerin, wie die Beklagten selbst geltend machen, durch schlüssiges Verhalten stillschweigend angenommen. Darauf, ob im Übrigen 162 BGB Anwendung findet und die Berufung der Beklagten auf den fehlenden Bedingungsantritt treuwidrig ist, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an. 3. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe in Kenntnis der Marktlage mit ihnen einen Mietzins vereinbart, den man als Mondpreis ansehen könnte, genügt nicht zur Begründung, der vereinbarte Mietzins sei sittenwidrig i. S. des 138 BGB. Zu einem ortsüblichen Mietzins fehlt jeder Vortrag der Beklagten, unabhängig davon haben die Beklagten für eine entsprechende Kenntnis der Klägerin Beweis nicht angeboten. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. 123 BGB haben die Beklagten nicht erklärt, im Übrigen fehlt auch insoweit jeglicher Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer arglistigen Täuschung sowie ein entsprechender Beweisantritt. 4. Der von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verlegung der Gasleitung in Höhe von 2.610,86 EUR besteht nicht. Vielmehr besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückbau bzw. auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterbliebenem Rückbau. Ob die Klägerin Eigentümerin der Gasleitungsanlage geworden ist, ist nicht streiterheblich. Unabhängig von der dinglichen Rechtslage besteht ein schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückbau, den die Klägerin auch geltend gemacht hat. Diese Rückbaupflicht ergibt sich aus 7.2 und 13.2 des Mietvertrages. Wenn die Beklagten 40 m Rohr durch Räume und Mauern haben verlegen lassen, kann nicht zweifelhaft sein, dass eine bauliche Veränderung vorliegt, jedenfalls handelt es sich um eine Einrichtung, mit der die Beklagten die Mieträume versehen haben. Die Regelung in 12 des Mietvertrages findet hinsichtlich der Gasleitung überhaupt keine Anwendung, weil es dort um konkrete Renovierungs und Umbaumaßnahmen geht, die die
5 Beklagten vorgenommen hatten und wegen der sie eine geringere Miete zu zahlen hatten. Zu diesen Renovierungs und Umbaumaßnahmen gehörte die verlegte Gasleitung nicht. Im Übrigen wäre Rechtsfolge der dortigen vertraglichen Abrede, dass die Gasleitung entschädigungslos in das Eigentum der Klägerin übergegangen wäre und auch in diesem Fall ein Zahlungsanspruch der Beklagten nicht bestünde. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 127 Abs. 4 ZPO, Nr des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG. Soweit die Nr die Möglichkeit eröffnet, im Falle der teilweisen Zurückweisung die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte zu ermäßigen oder zu bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, hat der Senat im Hinblick auf den geringen Umfang der Abhilfe durch das Landgericht keinen Grund gesehen, hiervon Gebrauch zu machen. Die Wertfestsetzung erfolgt allein im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren nach dem Wert der Hauptsache (Nr Abs Halbs. des Vergütungsverzeichnisses zu 2 Abs. 2 RVG). Der Streitwert war auf einen Betrag in Höhe von ,90 EUR festzusetzen. Auf den Antrag Ziff. 1 entfielen dabei 9.832,70 EUR. Der Wert des Antrages Ziff. 2 beträgt ,20 EUR. Der Wert einer auf einen künftigen Mietausfall gerichteten Klage ist nach 9 ZPO festzusetzen (vgl. BGH NZM 2004, 824 unter Hinweis auf BGH KostRspr. 16 GKG Nr. 39). Der geltend gemachte Mietausfall ist auf wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen gerichtet, der Schaden selbst ist noch nicht eingetreten, vielmehr ist ungewiss, ob vor dem 31. März 2011 eine anderweitige Vermietung erfolgen kann. Ist danach der 3,5fache Betrag der Jahresmiete anzusetzen, war nach Ansicht des Senates in insoweit entsprechender Anwendung des 41 GKG nur die Nettomiete anzusetzen und im Übrigen für die ersten zehn Monate der aufgrund der Staffelmietabrede geringere Betrag. Zudem war im Hinblick auf den Festsetzungsantrag ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Das führte zu folgender Berechnung: 10 Monate x EUR + 32 Monate x EUR = EUR - 20 % = ,20 EUR. R. Dr. L. Dr. L.
DNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3u16_09 letzte Aktualisierung: 27.07.2009 OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09 BGB 125, 305b Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausl im AGB-Vertrag Oberlandesgericht
MehrLeitsatz: Vorschriften: 130 Ziff. 1 ZPO. Suchbegriffe: Parteibezeichnung Auslegung
Leitsatz: Die falsche Bezeichnung der Beklagten schadet der Klägerin nicht wenn die wirklich gemeinte Beklagte durch Auslegung zu ermitteln ist und die wirkliche Beklagte die Falschbezeichnung durchschaut
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrAnforderungen an Schriftform bei Vertragsabschluss durch AG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zr86_07 letzte Aktualisierung: 4.2.2010 BGH, 4.11.2009 - XII ZR 86/07 BGB 550 Anforderungen an Schriftform bei Vertragsabschluss durch AG Bei Abschluss eines
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrAO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.
Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrAz.: 11 W 1293/01. Leitsatz:
Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBeurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr246_08 letzte Aktualisierung: 27.8.2010 BGH, 22.7.2010 - VII ZR 246/08 BGB 311b Abs. 1 S. 1 Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages
MehrMietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr209_10 letzte Aktualisierung: 26.05.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 209/10 BGB 536 Abs. 1 S. 2 Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung
MehrBestimmtheit des Beginns eines Mietverhältnisses - Schriftform
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zr104_12 letzte Aktualisierung: 23.10.2013 BGH, 24.7.2013 - XII ZR 104/12 BGB 535, 542, 543, 550, 566, 578, 580a Bestimmtheit des Beginns eines Mietverhältnisses
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil
5 U 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 379/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22.09.2005 Verkündet am 22.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,
Mehrvom 9.6.2005 - Beklagter zu 2 / Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: zu 1,2 : Rechtsanwalt
Landgericht Leipzig 16 T 526/05 LG Leipzig 2 C 0401/04 AG Oschatz BESCHLUSS vom 9.6.2005 In dem Verfahren 1) 2) Prozessbevollmächtigte: zu 1,2 : - Kläger zu 1) / Beschwerdeführer - - Kläger zu 2) / Beschwerdeführer
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 67 T 9/ b C 56/17 Amtsgericht Wedding
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 67 T 9/18 25.01.2018 19b C 56/17 Amtsgericht Wedding In dem Rechtsstreit, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,- Klägers und Beschwerdeführers, g e g e
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende
MehrIm Namen des Volkes. Endurteil
Abschrift Aktenzeichen: 2 C 193/10 Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Schröder, JSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle A m t s g e r i c h t E t t l i
MehrOberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrZum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 144/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 5 O 212/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 13.11.2007 Verkündet am 13.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06
Leitsatz: Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung
MehrAuswärtiger Prozessvertreter - Erstattung fiktiver Parteikosten - Berücksichtigung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme verbilligter Flüge.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 5/12 4 Ca 1977/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.07.2012 Rechtsvorschriften: 91, 104 ZPO, 12a ArbGG, 5 JVEG Inhaltsangabe: Auswärtiger Prozessvertreter - Erstattung
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrDirektkondiktion bei Zahlungsempfänger bei falscher Kontoangabe
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8u311_07 letzte Aktualisierung: 22.05.2007 OLG Dresden 19.03.2007-8 U 311/07 BGB 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Direktkondiktion bei Zahlungsempfänger bei falscher
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
Mehr3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG
3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5zb153_09 letzte Aktualisierung: 17.9.2010 BGH, 8.7.2010 - V ZB 153/09. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; WEG 50
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb153_09 letzte Aktualisierung: 17.9.2010 BGH, 8.7.2010 - V ZB 153/09 ZPO 91 Abs. 1 S. 1; WEG 50 Kostenerstattungsanspruch bei WEG-Anfechtungsklage mehrerer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 165/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 157/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 011 17 O 191/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 26.06.2007 Verkündet am 26.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 U 16/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 15/03 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der E... gesellschaft... mbh, vertreten durch den Geschäftsführer...,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrKeine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von meheren Gesamtgläubigern einer Grundschuld
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr182_09 letzte Aktualisierung: 27.05.2010 BGH, 15.04.2010 - V ZR 182/09 BGB 429 Abs. 2, 889 Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das
MehrAbschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES
Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten
MehrLöschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 178/09 BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 Welches das für die Rangklasse 2 des 10
MehrBeschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:
Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 10/09. BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: 15.12.2009 BGH, 13.11.2009 - V ZR 10/09 BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3 Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05
Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx373_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011. OLG München, 20.9.2011-34 Wx 373/11 GBO 18
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx373_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 20.9.2011-34 Wx 373/11 GBO 18 Zurückweisung statt Zwischenverfügung; nicht behebbares Eintragungshindernis
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrLandgericht Essen Beschluss
7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 629/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M P, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 270/03 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 29 a Vom Gerichtsstand des 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin
MehrVerkündet am 05. Juli 2002 lt. Protokoll
Landgericht Hanau Verkündet am 05. Juli 2002 lt. Protokoll Geschäftsnummer: 2 S 114/2002 Haub 53 C 1412/01-69 (AG Gelnhausen) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bitte bei allen schreiben angeben! Im
MehrKlage. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen. gegen
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Horst Fabisch RA Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen Landgericht Hannover Volgersweg 65 30175 Hannover Dipl.-Ing. Horst Fabisch Rechtsanwalt Bauingenieur Ginsterweg
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrHEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Form/Bedingung und Befristung-
BGB AT -Form/Bedingung und Befristung- RA Mathias Schallnus 9. Einheit- 27.10.2014 Wiederholung Anfechtung A interessiert sich für einen Job bei B. Nach einem sehr erfolgreichen Bewerbungsgespräch hat
MehrBauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9b46_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BVerwG, 28.1.2010-9 B 46.09 BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b
Mehr