Amtsblatt der Europäischen Union L 241/17 ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE KOMMISSION

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1 Amtsblatt der Europäischen Union L 241/17 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. August 2007 mit Durchführungsvorschriften zu den Transportbestimmungen der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3769) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/606/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates ( 2 ) wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (im Folgenden als Verfahren bezeichnet) eingerichtet. Die Durchführungsbestimmungen hierfür wurden mit der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission ( 3 ) festgelegt. Bei der Definition der Begriffe Teilnehmerstaaten und Drittländer muss auf diese Entscheidung Bezug genommen werden. (2) Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom enthält besondere Bestimmungen für die Finanzierung bestimmter Transportmittel, um rasch und wirksam auf größere Notfälle reagieren zu können. ( 1 ) ABl. L 71 vom , S. 9. ( 2 ) ABl. L 297 vom , S. 7. ( 3 ) ABl. L 87 vom , S. 20. (3) Es sind die Regeln und Verfahren festzulegen, nach denen die Teilnehmerstaaten bei der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung für den Transport ihrer Hilfe in die betroffenen Länder beantragen können und die Kommission diese Anträge bearbeitet. Zu diesem Zweck sind die Regeln und Verfahren für die gemeinsame Nutzung bereitgestellter oder die Ermittlung verfügbarer Transportmittel zu erstellen, da als eine Bedingung für diese finanzielle Unterstützung alle anderen in dem Verfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Beschaffung von Transportmitteln ausgeschöpft sein müssen. Damit die Gemeinschaft schnell und wirksam auf größere Notfälle reagieren kann, muss sie eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf Anträge auf eine Gemeinschaftsfinanzierung berücksichtigt werden können. (4) Im Interesse von Transparenz, Kohärenz und Wirksamkeit ist festzulegen, welche Angaben die Anträge auf Transportunterstützung sowie die diesbezüglichen Antworten der Teilnehmerstaaten und der Kommission enthalten müssen. (5) Kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom geleistet werden, sollten die Teilnehmerstaaten die Wahl haben, entweder eine Finanzhilfe oder aber eine Transportleistung zu beantragen. (6) Es ist festzulegen, welche Informationen zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i und iii der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden.

2 L 241/18 Amtsblatt der Europäischen Union (7) Es muss festgelegt werden, welche Kosten zuschussfähig sind, da die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom gegebenenfalls in Form einer Finanzhilfe oder einer öffentlichen Auftragsvergabe gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) geleistet werden kann. a) Teilnehmerstaat : Es gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission; b) Drittländer : Es gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission; (8) Gemäß der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom haben Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung für den Transport ihrer Hilfe beantragen, spätestens 180 Tage nach der Intervention mindestens 50 % der erhaltenen Gemeinschaftsmittel zurückzuzahlen. Hierfür sind ebenfalls die Regeln und Verfahren festzulegen. Die der Kommission entstandenen Kosten gelten als den Mitgliedstaaten gewährte Gemeinschaftsmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom. (9) Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die von ihnen im Rahmen des Verfahrens angebotenen Ausrüstungen und Transportmittel für die Katastrophenhilfe bereitzustellen, und die Kommission mit der Finanzierung der von einem Mitgliedstaat beantragten zusätzlichen Transportmittel nur eine unterstützende Rolle hat, müssen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Bezug auf etwaige Entschädigungsforderungen geschützt werden, indem festgelegt wird, dass der Teilnehmerstaat, der Transportunterstützung beantragt, darauf verzichtet, von der Gemeinschaft eine Entschädigung zu fordern, wenn der Schaden eine Folge der in dieser Entscheidung vorgesehenen Transportunterstützung ist, es sei denn, er ist erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz c) betroffener Staat : Teilnehmerstaat oder Drittland, in dem ein größerer Notfall eingetreten ist, für den das Verfahren eingeleitet wird; d) Teilnehmerstaat, der Transportunterstützung beantragt : Teilnehmerstaat, der im Rahmen des Verfahrens Unterstützung für den Transport seiner Hilfe in den betroffenen Staat beantragt; e) Katastrophenhilfe : Einsatz von Katastrophenschutzteams, Experten oder Modulen mit ihren Ausrüstungen sowie Hilfsgüter oder Lieferungen zur Milderung der unmittelbaren Folgen eines Notfalls. Artikel 3 Beantragung der Unterstützung für den Transport von Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens und ihre Beantwortung (1) Die Verfahrensschritte gemäß den Artikeln 4 und 5 gelten für Anträge der Teilnehmerstaaten auf im Rahmen des Verfahrens zu gewährende Unterstützung des Transports ihrer Katastrophenhilfe in einen betroffenen Staat, im Folgenden Transportunterstützung genannt. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsvorschriften für Maßnahmen im Bereich des Transports, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates infrage kommen, festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: ( 1 ) ABl. L 248 vom , S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom , S. 1). (2) Wird mit der Transportunterstützung auch eine finanzielle Unterstützung beantragt, kann Letztere von der Kommission erst geprüft werden, wenn die Verfahrensschritte nach Absatz 1 abgeschlossen sind. (3) Die Anträge sind von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 schriftlich an die Kommission zu richten. Sie enthalten die Angaben gemäß Teil A des Anhangs. (4) Alle im Rahmen dieser Entscheidung gestellten Anträge auf Transportunterstützung und ihre Beantwortung sowie jeder Informationsaustausch zwischen den Teilnehmerstaaten und der Kommission werden dem mit der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom eingerichteten Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission (MIC) übermittelt und von diesem bearbeitet.

3 Amtsblatt der Europäischen Union L 241/19 (5) Die Anträge können durch Fax, oder das mit der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom eingerichtete gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) übermittelt werden. Die Übermittlung von Anträgen, die eine Gemeinschaftsfinanzierung umfassen, durch Fax, oder CECIS ist zulässig, sofern der Kommission die von den zuständigen Behörden unterzeichneten Originale unverzüglich nachgereicht werden. Artikel 4 Anträge auf Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln (1) Nach Erhalt eines Antrags auf im Rahmen des Verfahrens zu gewährende Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln zum Transport von Katastrophenhilfe in einen betroffenen Staat benachrichtigt die Kommission umgehend die von den Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Entscheidung 2001/792/EG benannten Kontaktstellen über diesen Antrag. (2) In dieser Mitteilung fordert die Kommmission die Teilnehmerstaaten auf, ihr nähere Einzelheiten zu den Transportmitteln zu übermitteln, die sie dem antragstellenden Teilnehmerstaat zur Verfügung stellen können. (4) Ergänzend zu den in Absatz 3 genannten Informationen übermittelt die Kommission den Teilnehmerstaaten alle anderen ihr vorliegenden Informationen über Transportmittel, die anderweitig, einschließlich bei gewerblichen Unternehmen, verfügbar sind, und erleichtert den Teilnehmerstaaten den Zugang zu diesen zusätzlichen Transportmitteln. (5) Der antragstellende Teilnehmerstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm gewählten Transportlösungen und setzt sich mit den anderen Teilnehmerstaaten, die diese Unterstützung leisten, oder mit dem entsprechenden von der Kommission ermittelten Marktteilnehmer in Verbindung. (6) Die Kommission informiert alle Teilnehmerstaaten über die Wahl, die der antragstellende Teilnehmerstaat getroffen hat. Dieser unterrichtet die Kommission laufend über den Stand der Erbringung seiner Katastrophenhilfe. Artikel 6 Antrag auf eine Finanzhilfe (1) Wurde eine mögliche Transportlösung ermittelt, ist aber für den Transport der Katastrophenhilfe eine Gemeinschaftsfinanzierung erforderlich, kann der Teilnehmerstaat bei der Gemeinschaft eine Finanzhilfe beantragen. (3) In der Mitteilung gemäß Absatz 2 setzt die Kommission auch die Frist fest, nach deren Ablauf Anträge auf eine Gemeinschaftsfinanzierung berücksichtigt werden können. Diese Frist beträgt höchstens 24 Stunden ab der Mitteilung. Die Kommission kann diese Frist auf mindestens 6 Stunden verkürzen, wenn dies für eine wirksame Reaktion auf dringende und existenzielle Bedürfnisse erforderlich ist. Artikel 5 Beantwortung der Anträge auf Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln (1) Die Teilnehmerstaaten informieren die Kommission so bald wie möglich über alle Transportmittel, die sie auf freiwilliger Basis aufgrund des Antrags auf Unterstützung für die gemeinsame Nutzung oder die Ermittlung von Transportmitteln zur Verfügung stellen können. Diese Auskünfte enthalten die Angaben gemäß Teil B des Anhangs. (2) Teilnehmerstaaten, denen keine geeigneten Transportmittel zur Verfügung stehen, sollten dies der Kommission unverzüglich mitteilen. (3) Die Kommission stellt die Angaben zu den verfügbaren Transportmitteln zusammen und übermittelt sie so bald wie möglich dem antragstellenden Teilnehmerstaat sowie den anderen Teilnehmerstaaten. (2) Der Teilnehmerstaat gibt in seinem Antrag an, welchen Prozentsatz der zuschussfähigen Kosten er zurückzahlen wird. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 50 %. Die Kommission unterrichtet alle Teilnehmerstaaten umgehend von dem Antrag. (3) Gegebenenfalls schließt die Kommission mit den zuständigen Behörden der Teilnehmerstaaten Partnerschaftsrahmenvereinbarungen gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission ( 1 ), um die Verfahrensschritte nach diesem Artikel zu vereinfachen. Artikel 7 Antrag auf eine Transportleistung (1) In anderen Fällen als denen gemäß Artikel 6 kann der Transportunterstützung beantragende Teilnehmerstaat die Kommission ersuchen, mit einem privaten Anbieter oder anderen Einrichtungen einen Vertrag über eine Transportleistung zu schließen, um die Katastrophenhilfe in das betroffene Land befördern zu lassen. (2) Nach Erhalt des Antrags gemäß Absatz 1 setzt die Kommission alle Teilnehmerstaaten umgehend hiervon in Kenntnis und informiert den Teilnehmerstaat, der die Transportleistung beantragt, über alle verfügbaren Transportlösungen und deren Kosten. ( 1 ) ABl. L 357 vom , S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (ABl. L 111 vom , S. 13).

4 L 241/20 Amtsblatt der Europäischen Union (3) Auf der Grundlage des Informationsaustauschs gemäß den Absätzen 1 und 2 bestätigt der Teilnehmerstaat schriftlich seinen Antrag auf eine Transportleistung sowie seine Verpflichtung, an die Kommission eine Rückzahlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 zu tätigen. Der Teilnehmerstaat teilt dabei mit, welchen Prozentsatz der Kosten er zurückzahlen wird. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 50 %. (4) Der Teilnehmerstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen an dem Antrag auf eine Transportleistung. (3) Die Teilnehmerstaaten übermitteln alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom zu bewerten. Sie informieren die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt des entsprechenden Auskunftsersuchens der Kommission. (4) In der Entscheidung über die für eine finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom infrage kommenden Maßnahmen wird der Höchstbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für den jeweiligen Antrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. Artikel 8 Entscheidung über eine Gemeinschaftsfinanzierung (1) Haben die Verfahrensschritte gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Entscheidung innerhalb der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Entscheidung festgesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt, so gelten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom alle anderen Möglichkeiten, Transportmittel im Rahmen des Verfahrens zu beschaffen, als ausgeschöpft. (5) Der Finanzierungsbeschluss wird dem Teilnehmerstaat, der diese finanzielle Unterstützung beantragt hat, umgehend mitgeteilt. Er wird auch allen anderen Teilnehmerstaaten mitgeteilt. Artikel 9 Zuschussfähige Kosten Folgende Kosten kommen für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft infrage: (2) Um festzustellen, ob die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i und iii der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom erfüllt sind sowie die in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit beachtet wurden, wird Folgendes berücksichtigt: a) Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transportmittel bis zum Abgangspunkt im Hoheitsgebiet des Teilnehmerstaats, der die Katastrophenhilfe leistet, einschließlich der Kosten für alle Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten; a) die im Antrag des Teilnehmerstaates auf eine Gemeinschaftsfinanzierung enthaltenen Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3; b) die vom betroffenen Staat geäußerten Bedürfnisse; b) anfallende Kosten vom Abgangspunkt im Hoheitsgebiet des Teilnehmerstaats, der die Katastrophenhilfe leistet, bis zum Endbestimmungsort, einschließlich der Kosten für alle Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten; c) die Bedarfsbewertungen der Experten, die während des Notfalls der Kommission Bericht erstatten; c) Kosten für die Rückbeförderung der Transportmittel, der Teams und ihrer Ausrüstung. d) sonstige sachdienliche und zuverlässige Informationen der Teilnehmerstaaten und internationaler Organisationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; e) die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit von Transportlösungen zur zeitgerechten Bereitstellung der Katastrophenhilfe; f) sonstige von der Kommission getroffene Maßnahmen. Alle Kosten müssen ordnungsgemäß belegt werden. Artikel 10 Rückzahlung der Gemeinschaftsfinanzierung (1) Für die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 gewährte Finanzierung erteilt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Transportmaßnahme, für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt wurde, gegenüber dem Teilnehmerstaat, der die Gemeinschaftsfinanzierung erhalten hat, eine Einziehungsanordnung über einen Betrag, der den Bestimmungen des Finanzierungsbeschlusses entspricht und sich auf mindestens 50 % der erhaltenen Mittel und mindestens 50 % der zuschussfähigen Kosten beläuft.

5 Amtsblatt der Europäischen Union L 241/21 (2) Für die der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 entstandenen Kosten erteilt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Transportmaßnahme, für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt wurde, gegenüber den Teilnehmerstaaten, die die betreffende Gemeinschaftsfinanzierung erhalten haben, eine Einziehungsanordnung über einen Betrag, der den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über den Antrag auf eine Transportleistung entspricht und sich auf mindestens 50 % der Transportkosten beläuft. Artikel 12 Benennung der zuständigen Behörden Die Teilnehmerstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, bei der Kommission in Anwendung dieser Entscheidung eine finanzielle Unterstützung zu beantragen und entgegenzunehmen, und teilen sie der Kommission binnen 60 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit. Alle Änderungen dieser Angaben sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Artikel 13 Artikel 11 Entschädigung Der Teilnehmerstaat, der Transportunterstützung beantragt hat, verzichtet gegenüber der Gemeinschaft auf jegliche Entschädigung für Schäden an seinem Eigentum oder Schäden für sein Personal, wenn diese Schäden infolge der Transportunterstützung im Sinne dieser Entscheidung entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen. Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. August 2007 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission

6 L 241/22 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG TEIL A Angaben der Teilnehmerstaaten, die Transportunterstützung im Rahmen der Katastrophenhilfe beantragen 1. Katastrophe/Notfall. 2. Bezugszeichen der Mitteilungen des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission (MIC). 3. Antragstellende(r) Staat/Einrichtung. 4. Endempfänger/-begünstigter der transportierten Hilfe. 5. Nähere Angaben über die zu befördernde Katastrophenhilfe, einschließlich genauer Beschreibung der Transportgüter sowie Gewicht, Größe, Volumen, benötigte Fläche, Verpackung unter Beachtung der Verpackungsnormen für Luft-, Überland- und Seetransport, etwaiges Gefahrgut, Fahrzeugmerkmale sowie Gesamtgewicht, -größe, -volumen und insgesamt benötigte Fläche, Anzahl des beförderten Personals sowie sonstige für den Transport und die Hilfeleistung geltende Rechts-, Zoll-, Gesundheits- und Hygienevorschriften. 6. Angaben darüber, inwieweit diese Hilfe den Bedürfnissen des betroffenen Landes in Bezug auf das Hilfeersuchen oder die Bedarfsbewertung entspricht. 7. Gegebenenfalls Angaben über vorhandene (oder fehlende) Möglichkeiten vor Ort für eine mengenmäßig hinreichende Beschaffung und Bereitstellung der zu transportierenden Hilfeart(en). 8. Begründung der Notwendigkeit zusätzlicher Transportmittel zur Sicherstellung der Wirksamkeit des im Rahmen des Verfahrens durchgeführten Katastrophenschutzeinsatzes. 9. Information über den Stand dieser Hilfe durch den betroffenen Staat oder die Koordinierungsbehörde. 10. Erforderlicher Transportweg für die Hilfe. 11. Verladeort/Verladehafen und Kontaktstelle vor Ort. 12. Entladeort/Entladehafen und Kontaktstelle vor Ort. 13. Datum/Uhrzeit, zu denen die Hilfe für den Abtransport ab Verladehafen bereitsteht, verpackt und vorbereitet ist. 14. Angaben über etwaige Möglichkeiten der Beförderung der Hilfe an einen anderen Ort/Verladehafen/Zentrum für den Weitertransport. 15. Etwaige andere sachdienliche Angaben. 16. Angaben über etwaige Beiträge zu den Transportkosten. 17. Gegebenenfalls Angaben zum Antrag auf eine Gemeinschaftsfinanzierung. 18. Zuständige Behörde/Unterschrift. TEIL B Angaben der Teilnehmerstaaten oder der Kommission bei Bereitstellung von Transportunterstützung für die Katastrophenhilfe 1. Katastrophe/Notfall. 2. Staat/Organisation/Kontaktstelle, die Transportunterstützung anbieten. 3. Bezugszeichen der Mitteilungen des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission (MIC) und des Teilnehmerstaats/der Organisation, die Transportunterstützung beantragen. 4. Technische Einzelheiten der bereitgestellten Transportunterstützung, einschließlich Art der verfügbaren Transportmittel, Daten und Uhrzeiten der Transporte sowie Zahl der erforderlichen Bewegungen oder Einsätze.

7 Amtsblatt der Europäischen Union L 241/23 5. Besonderheiten, Einschränkungen und Modalitäten der zu transportierenden Katastrophenhilfe, einschließlich Gewicht, Größe, Volumen, benötigte Fläche, Verpackung, etwaiges Gefahrgut, Vorbereitung des Fahrzeugs, Vorschriften für die Handhabung, befördertes Personal und andere Rechts-, Zoll-, Gesundheits- und Hygienevorschriften, die für den Transport und die Hilfeleistung sachdienlich sind. 6. Vorgeschlagener Transportweg für die Hilfe. 7. Verladeort/Verladehafen und Kontaktstelle vor Ort. 8. Entladestelle/Entladeort und Kontaktstelle vor Ort. 9. Datum und Uhrzeit, zu denen die Hilfe für den Abtransport ab Verladehafen bereitsteht, verpackt und vorbereitet ist. 10. Angaben über ein etwaiges Ersuchen um Beförderung der Hilfe an einen anderen Ort/Verladehafen/Zentrum für den Weitertransport. 11. Gegebenenfalls weitere Angaben. 12. Angaben über etwaige Anträge auf Beiträge zu den Transportkosten und Einzelheiten etwaiger Bedingungen oder Einschränkungen bei der Bereitstellung. 13. Gegebenenfalls Angaben zum Antrag auf eine Gemeinschaftsfinanzierung.

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