Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine. Die Abgrenzung. Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine. Die Abgrenzung erfolgt

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1 Satzung für den SPD-Unterbezirk Kreis Aachen Satzung für den SPD-Unterbezirk Aachen Land 11 Name und Tätigkeit 22 Gliederung 33 Organe des Unterbezirks 44 Der Unterbezirksparteitag 55 Ordnung des Parteitags 66 Einberufung des Parteitags 77 Aufgaben des Parteitags 88 Außerordentlicher Parteitag 99 (weggefallen) 1100 Der Unterbezirksvorstand 1111 (weggefallen) 1122 Revision 1133 Aufgaben des Vorstands 1144 Mitgliederentscheid 1155 Schiedskommission 1166 Arbeitsgemeinschaften 1177 Kandidatenaufstellung 1188 Kalenderjahr 1199 Schlussbestimmungen 2200 Satzungsänderungen 11 Name und Tätigkeit 11. Der Unterbezirk führt den Namen: Sozialdemokratische Partei Deutschlands Unterbezirk Kreis Aachen 22. Sein Tätigkeitsbereich im Sinne des Parteiengesetzes ist das Gebiet des Kreises Aachen. 33. Sitz des Unterbezirks ist Alsdorf. 11 Name und Tätigkeit (1) Der Unterbezirk führt den Namen: Sozialdemokratische Partei Deutschlands Unterbezirk Aachen Land (2) Sein Tätigkeitsbereich im Sinne des Parteiengesetzes ist das Gebiet der Städteregion Aachen mit Ausnahme der Stadt Aachen. (3) Sitz des Unterbezirks ist Alsdorf. 22 Gliederung 22 Gliederung 11. Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine. Die Abgrenzung Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine. Die Abgrenzung erfolgt

2 erfolgt durch den Unterbezirksvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit unter Wahrung der Gebietskörperschaftsgrenzen nach Anhörung der Vorstände der beteiligten Ortsvereine. 22. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so sind gemäß 88 Abs. 55 Organisationsstatut Stadt- bzw. Gemeindeverbände zu bilden. Diese sind keine Gliederungen der Partei im Sinne des Organisationsstatuts. 33 Organe des Unterbezirks Die Organe des Unterbezirks sind: a) der Unterbezirksparteitag b) der Unterbezirksausschuss c) der Unterbezirksvorstand 44 Der Unterbezirksparteitag durch den Unterbezirksvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit unter Wahrung der Gebietskörperschaftsgrenzen nach Anhörung der Vorstände der beteiligten Ortsvereine. [Nr. 22 weggefallen. Die Regelung ist wegen der entsprechenden Regelung in 88 Abs. 66 Organisationsstatut in Verbindung mit 22 Abs. 22 Satzung NRWSPD entbehrlich.] 33 Organe des Unterbezirks Die Organe des Unterbezirks sind: a) der Unterbezirksparteitag b) der Unterbezirksvorstand 44 Der Unterbezirksparteitag Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ. Er setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten, die in den Ortsvereinen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; b) den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes; c) den Delegierten, die in den im Unterbezirk organisierten Arbeitsgemeinschaften auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. a) Die Verteilung der Delegierten auf die Ortsvereine erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in dem vorangegangenen Geschäftsjahr Mitgliedsbeiträge an den Bezirk Mittelrhein abgeführt wurden. Auf angefangene 5500 Mitglieder wird ein Delegierter entsandt. b) Die auf Unterbezirksebene organisierten Arbeitsgemeinschaften entsenden ebenfalls stimmberechtigte (1) Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ. Er setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten, die in den Ortsvereinen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und, b) den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes gem Abs. 11 a) bis g). (22) Die Verteilung der Delegierten auf die Ortsvereine erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in dem vorangegangenen Geschäftsjahr Mitgliedsbeiträge an den Bezirk Nordrhein- Westfalen abgeführt wurden. Auf angefangene 4400 Mitglieder wird eine/ein Delegierte/r entsandt.

3 Delegierte. Auf angefangene 5500 AG-Mitglieder wird ein Delegierter entsandt, maximal jedoch 44 Delegierte je Arbeitsgemeinschaft. 33. Mit beratender Stimme nehmen am Unterbezirksparteitag teil, sofern sie nicht schon als Delegierte von den Ortsvereinen entsandt werden oder dem Unterbezirksvorstand angehören: a) der Unterbezirksausschuss b) der/die Unterbezirksgeschäftsführer/in c) die Ersatzdelegierten d) die Unterbezirksrevisor/inn/en e) die für den Unterbezirk zuständigen SPD-Europa-, Bundestagsund Landtagsabgeordneten sowie die SPD-Minister, die im Bereich des Unterbezirks ihren Wohnsitz haben f) der/die Landrat/in, sofern sie der SPD angehören die Vorsitzenden sonstiger Arbeitsgemeinschaften, die nicht geborene Mitglieder des Unterbezirksvorstandes sind g) der/die Vorsitzende des DGB Kreis Aachen, sofern er der SPD angehört h) die Vorsitzenden der Naturfreunde, der Falken, der Arbeiterwohlfahrt und weiterer der SPD nahestehenden Organisationen, sofern sie der SPD angehören i) die vom Unterbezirksvorstand zu diesem Parteitag bestellten Referent/inn/en 44. Der Unterbezirksparteitag ist parteiöffentlich. 55 Beschlussfähigkeit des Parteitages 11. Der Parteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. 22. Ist der Parteitag nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung erneut einzuladen. Dieser Parteitag ist in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. (33) Mit beratender Stimme nehmen am Unterbezirksparteitag teil, sofern sie nicht schon als Delegierte von den Ortsvereinen entsandt werden oder dem Unterbezirksvorstand angehören: a. der/die Unterbezirksgeschäftsführer/in b. die Ersatzdelegierten c. die Unterbezirksrevisor/inn/en d. die für den Unterbezirk zuständigen SPD-Europa-, - Bundestags- und -Landtagsabgeordneten sowie die SPD- Minister/innen, die im Bereich des Unterbezirks ihren Wohnsitz haben e. die Städteregionsrätin bzw. der Städteregionsrat, sofern sie/er der SPD angehört f. die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften g. die/der Vorsitzende des SGK-Kreisverbandes Kreis Aachen h. die/der Vorsitzende des DGB-Kreisverbands Städteregion Aachen, sofern sie/er der SPD angehört i. die Vorsitzenden der Naturfreunde, der Falken, der Arbeiterwohlfahrt und weiterer der SPD nahestehenden Organisationen, sofern sie der SPD angehören j. die vom Unterbezirksvorstand zu diesem Parteitag bestellten Referent/inn/en (44) Der Unterbezirksparteitag tagt parteiöffentlich. 55 Ordnung des Parteitages (1) Der Parteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. (2) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder gem. 44 Abs. 11 dieser Satzung anwesend sind. (3) Ist der Parteitag nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung erneut einzuladen. Dieser Parteitag ist in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der

4 33. Über die Verhandlungen des Unterbezirksparteitages wird ein Protokoll angefertigt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu beurkunden. Das Protokoll ist allen Delegierten sowie den Ortsvereinsvorsitzenden zuzustellen. 66 Einberufung des Parteitages In jedem Jahr findet mindestens ein Parteitag statt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung 66 Wochen vorher. Anträge sind 22 Wochen vor dem Parteitag dem Unterbezirksbüro einzureichen. Die endgültige Tages- und Geschäftsordnung sowie Anträge sind den Delegierten 11 Woche vor dem Parteitag zuzuschicken. erneuten Einladung hinzuweisen. (4) Über die Verhandlungen des Unterbezirksparteitages wird ein Protokoll angefertigt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu beurkunden. Das Protokoll ist allen Delegierten sowie den Ortsvereinsvorsitzenden zuzuleiten. 66 Einberufung des Parteitages In jedem Jahr findet mindestens ein Parteitag statt. Die Einberufung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgt wenigstens vier Wochen vor Beginn des Parteitages. Anträge sind zwei Wochen vor dem Parteitag bei der Unterbezirksgeschäftsstelle einzureichen. Die endgültige Tages- und Geschäftsordnung sowie Anträge sind den Delegierten eine Woche vor dem Parteitag zuzuleiten.

5 77 Aufgaben des Parteitages Zu den Aufgaben des Parteitages gehören: a. Alle zwei Jahre die Wahl des Unterbezirksvorstandes, der Revisor/inn/en sowie der Schiedskommission b. Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit des Unterbezirksvorstandes, der Arbeitsgemeinschaften und der Schiedskommission sowie der Kreistagsfraktion c. Beschlussfassung über die Entlastung des Unterbezirksvorstandes d. Beschlussfassung über parteiorganisatorische und alle das Parteileben berührende Grundsatzfragen e. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge f. Wahl der Delegierten für den Bezirksparteitag g. Wahl der Delegierten für den Landesparteitag h. Wahl der Mitglieder für den Bezirksausschuss i. Wahl von Vorschlägen für die Delegierten zum Bundesparteitag 88 Außerordentlicher Parteitag 11. Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes mit 22/33 Mehrheit oder b) auf Antrag von mindestens 22/55 der Ortsvereinsvorstände oder c) auf Beschluss des Unterbezirksausschusses 22. Bei einem außerordentlichen Parteitag können die Einberufungsund Antragsfristen bis auf 88 Tage verkürzt werden. 77 Aufgaben des Parteitages Zu den Aufgaben des Parteitages gehören: a) die Wahl des Unterbezirksvorstandes, der Revisor/inn/en sowie der Schiedskommission b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Unterbezirksvorstandes, der Arbeitsgemeinschaften und der Schiedskommission sowie der Städteregionstagsfraktion c) Beschlussfassung über die Entlastung des Unterbezirksvorstandes d) Beschlussfassung über parteiorganisatorische und alle das Parteileben berührende Grundsatzfragen e) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge f) Wahl der Delegierten für die Regionalkonferenz der Region Mittelrhein g) Wahl der Delegierten für den Landesparteitag h) Wahl der Mitglieder für den Landesparteirat i) Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag j) Nominierung von sonstigen Delegierten 88 Außerordentlicher Parteitag (1) Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder b) auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Ortsvereinsvorstände (2) Bei einem außerordentlichen Parteitag können die Einberufungsund Antragsfristen bis auf acht Tage verkürzt werden.

6 99 Der Unterbezirksausschuss 1100 (weggefallen) 11. Der Unterbezirksausschuss ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und über die Tätigkeit des Unterbezirksvorstandes zu unterrichten. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Der Antrag ist zu begründen. 22. Der Unterbezirksausschuss ist anzuhören vor Beschlüssen des Unterbezirksvorstandes über Grundsätzliche politische Fragen Grundsätzliche organisatorische Fragen Die Vorbereitung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen 33. Der Unterbezirksausschuss setzt sich zusammen: a) Aus Vertreterinnen, die in den Ortsvereinen in geheimer Abstimmung zu wählen sind. Auf die Dauer von 22 Jahren ist für je angefangene Mitglieder, für die im vorausgegangenen Geschäftsjahr Mitgliedsbeiträge an den Bezirk Mittelrhein abgeführt wurden, eine/e Vertreter/in zu wählen. b) Aus den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes. 44. Mit beratender Stimme nehmen teil die in 44, Abs. 22 unter b) sowie d) bis j) Genannten Der Unterbezirksvorstand 1100 Der Unterbezirksvorstand 11. Der Unterbezirksvorstand wird vom Unterbezirksparteitag für die Dauer von 22 Jahren gewählt. Er setzt sich zusammen aus: dem/der Vorsitzenden 33 gleichberechtigten stellvertr. Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in dem/der Kassierer/in 22 stellv. Kassierer/innen des/der Bildungsbeauftragten dem/der Pressereferent/en/in (11) Der Unterbezirksvorstand wird vom Unterbezirksparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er setzt sich zusammen aus: a) der/dem Vorsitzenden, b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Schriftführer/in, d) dem/der Kassierer/in, e) zwei stellvertretenden Kassiererinnen bzw. Kassierern, f) der/des Bildungsbeauftragten, g) dem/der Pressereferent/en/in,

7 1155 weiteren Beisitzer/innen sowie geborenen Mitgliedern mit Stimmrecht: der UB- Vorsitzenden der AsF, dem/der UB-Vorsitzenden der JUSO, der/dem UB-Vorsitzenden der AfA, der/dem UB-Vorsitzenden der AG 6600plus, der/dem Vorsitzenden der AGS, der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion 22. Mit beratender Stimme nehmen an den Unterbezirksvorstandssitzungen teil: a) der/die UB-Geschäftsführer/in b) der/die Unterbezirksrevisor/inn/en c) die für den Unterbezirk zuständigen SPD-Europa-, Bundestagsund Landtagsabgeordneten sowie die SPD-Minister, die im Bereich des Unterbezirks ihren Wohnsitz haben. d) der SPD-Landrat/die SPD-Landrätin, e) die Vorsitzenden sonstiger Arbeitsgemeinschaften, die nicht geborene Mitglieder des Unterbezirksvorstandes sind 33. der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine/ihre Stellvertreter/innen vertreten die Partei nach außen. 44. die Vorsitzenden, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand zur Führung der laufenden organisatorischen Geschäfte des Unterbezirks. 55. der amtierende Vorstand unterbreitet spätestens mit den zu 66 zu übersendenden Anträgen einen Vorschlag zur Wahl des Unterbezirksvorstandes. 66. der Parteitag kann bis zu einer in der Geschäftsordnung des Parteitages festzulegende Frist zusätzliche Vorschläge unterbreiten. h) 1155 weiteren Beisitzer/innen i) sowie geborenen Mitgliedern mit Stimmrecht: der UB- Vorsitzenden der AsF, der/dem UB-Vorsitzenden der Jusos, der/dem UB-Vorsitzenden der AfA, der/dem UB- Vorsitzenden der AG 6600plus, der/dem Vorsitzenden der AGS, der/dem Vorsitzenden der AG Migration und Vielfalt, die/der Vorsitzende der Städteregionstagsfraktion (2) Mit beratender Stimme nehmen an den Unterbezirksvorstandssitzungen teil: a) der/die UB-Geschäftsführer/in b) der/die Unterbezirksrevisor/inn/en c) die für den Unterbezirk zuständigen SPD-Europa-, - Bundestags- und -Landtagsabgeordneten sowie die SPD- Minister, die im Bereich des Unterbezirks ihren Wohnsitz haben. d) die SPD-Städteregionsrätin bzw. der SPD-Städteregionsrat, e) die Vorsitzenden der übrigen Arbeitsgemeinschaften f) der/die SGK-Vorsitzende (3) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine/ihre Stellvertreter/innen vertreten den Unterbezirk nach außen. (4) Die/der Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand zur Führung der laufenden organisatorischen Geschäfte des Unterbezirks. (5) Der amtierende Vorstand unterbreitet spätestens mit den zu 66 zu übersendenden Anträgen einen Vorschlag zur Wahl des Unterbezirksvorstandes. (6) Der Parteitag kann zusätzliche Vorschläge unterbreiten. Die Geschäftsordnung des Parteitags kann dazu eine bestimmte Frist bestimmen.

8 1111 Urwahl des/der Unterbezirksvorsitzenden 1111 (weggefallen) 11. Die Wahl des/der Unterbezirksvorsitzenden kann durch eine verbindliche Urwahl erfolgen. 22. Eine Urwahl ist durchzuführen: a) auf Beschluss des Unterbezirksparteitages b) auf mit 33/44-Mehrheit gefassten Beschluss des Unterbezirksvorstandes c) auf Antrag von mindestens 22/55 der Ortsvereinsvorstände d) auf Begehren von mindestens 1100 % der Mitglieder (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein/e Kandidat/in diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden bestplazierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Durchführung der Urwahl geschieht nach den vom Parteivorstand beschlossenen Richtlinien Revisoren Zur Prüfung der Kassengeschäfte des Unterbezirks werden für die Dauer von der Amtsführung des Unterbezirksvorstandes Revisoren gewählt, deren Anzahl vom Parteitag festgelegt wird Die Aufgaben der Revisoren ergeben sich aus 66 der Finanzordnung Aufgaben des Vorstandes 1122 Revision Zur Prüfung der Kassengeschäfte des Unterbezirks werden für die Dauer der Amtsführung des Unterbezirksvorstandes Revisorinnen und Revisoren gewählt, deren Anzahl vom Parteitag festgelegt wird. Die Aufgaben der Revisorinnen und Revisoren ergeben sich aus 66 der Finanzordnung Aufgaben des Vorstandes 11. Der Unterbezirksvorstand leitet den Unterbezirk und trägt die Verantwortung für die politischen und organisatorischen Aufgaben im Bereich des Unterbezirks. Der Unterbezirksvorstand ist für die Ausführung der Unterbezirksparteitagsbeschlüsse verantwortlich. Er kann die Aufgaben anderen Organen übertragen. Der Unterbezirksvorstand sichert die (1) Der Unterbezirksvorstand leitet den Unterbezirk und trägt die Verantwortung für die politischen und organisatorischen Aufgaben im Bereich des Unterbezirks. Der Unterbezirksvorstand ist für die Ausführung der Unterbezirksparteitagsbeschlüsse verantwortlich. Er kann die Aufgaben anderen Organen übertragen. Der Unterbezirksvorstand sichert die

9 Zusammenarbeit zwischen Parteiorganisation und Kreistagsfraktion. 22. Der Unterbezirksvorstand kann jederzeit von den Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften Aufschlüsse fordern und Abrechnungen verlangen. 33. Der Unterbezirksvorstand hat das Recht, an den Zusammenkünften aller Parteikörperschaften beratend teilzunehmen und solche einzuberufen. 44. Zu Unterbezirksvorstandssitzungen, in denen über Angelegenheiten eines Ortsvereins beschlossen wird, ist ein/e vom Ortsverein zu bestimmende/r Vertreter/in zu hören Mitgliederentscheid 11. Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. 22. Gegenstand eines Entscheides können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Darüber hinaus können nicht Gegenstand eines Entscheides sein: a) Die Beschlussfassung über Wirtschaftspläne des Unterbezirks und seiner Gliederungen b) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen des Unterbezirks und seiner Gliederungen 33. Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Es kommt zustande, wenn es von mindestens 1100 % der Mitglieder unterstützt wird. 44. Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es Zusammenarbeit zwischen Parteiorganisation und Städteregionstagsfraktion. (2) Der Unterbezirksvorstand kann jederzeit von den Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften Aufschlüsse fordern und Abrechnungen verlangen. (3) Der Unterbezirksvorstand hat das Recht, an den Zusammenkünften aller Parteikörperschaften beratend teilzunehmen und solche einzuberufen. (4) Zu Unterbezirksvorstandssitzungen, in denen über Angelegenheiten eines Ortsvereins beschlossen wird, ist ein/e vom Ortsverein zu bestimmende/r Vertreter/in zu hören. (5) Der geschäftsführende Vorstand des Unterbezirks Aachen Land und der/die Pressesprecher/in des Unterbezirks nehmen an der städteregionalen Konferenz der SPD teil, deren Aufgabe die Koordination der Politik in der Städteregion Aachen ist Mitgliederentscheid Die Vorschriften des Organisationsstatuts der SPD für den Mitgliederentscheid gelten entsprechend.

10 a) Der Unterbezirksparteitag mit einfacher Mehrheit beschließt b) Der Unterbezirksvorstand mit 33/44-Mehrheit beschließt oder c) Wenn es mindestens 22/55 der Ortsvereinsvorstände beantragen. Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. 55. In den Fällen des Mitgliederbegehrens und im Falle des Unterabsatzes 44 c kann der Unterbezirksvorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen. 66. Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche Entscheidung gegenüber dem Organ getroffen, an das der Mitgliederentscheid gerichtet ist. Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens aber 11/55 der stimmberechtigten Parteimitglieder zugestimmt haben. Innerhalb von 22 Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann der Unterbezirksparteitag mit 22/33 Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach genügt eine einfache Mehrheit Schiedskommission 11. Der Unterbezirksparteitag wählt eine Schiedskommission, die aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen und vier Beisitzer/innen besteht. 22. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Organisationsstatuts und der Schiedsordnung unmittelbar Arbeitsgemeinschaften 1155 Schiedskommission (1) Der Unterbezirksparteitag wählt eine Schiedskommission, die aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen und vier Beisitzer/innen besteht. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Organisationsstatuts und der Schiedsordnung unmittelbar Arbeitsgemeinschaften 11. Für besondere Aufgaben können auch auf Unterbezirksebene Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die Tätigkeit der AG erfolgt nach den vom Parteivorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen. Diese Arbeitsgemeinschaften haben Antrags- und Rederecht für den Unterbezirksparteitag. (11) Für besondere Aufgaben können auch auf Unterbezirksebene Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt nach den vom Parteivorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen. Diese Arbeitsgemeinschaften haben Antrags- und Rederecht für den Unterbezirksparteitag.

11 22. In der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialisten können Jugendliche ohne Mitgliedschaft in der SPD die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen, wenn sie den Jungsozialisten gegenüber ihre Mitgliedschaft schriftlich erklären und keine Unvereinbarkeit vorliegt. Vertreter der Jungsozialisten in Gremien der Partei müssen in jedem Fall Parteimitglied sein. 33. Vom Unterbezirksvorstand können themenspezifische Projektgruppen, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, eingerichtet werden. Den Projektgruppen steht das Antrags- und Rederecht für den Unterbezirksparteitag zu. 44. Die Mitglieder der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften/Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n Kandidatenaufstellung 11. Für die Aufstellung der Kandidat/inn/en für die Stadt- und Gemeinderäte sind die Ortsvereine zuständig. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so werden die Kandidat/inn/en in einer vom Unterbezirksvorstand einzuberufenden Wahlkonferenz gewählt. 22. Kandidat/inn/en für den Kreistag werden durch Delegierte der zum Kreis gehörenden Ortsvereine aufgestellt. Die Einberufung erfolgt durch den Unterbezirksvorstand. 33. Für die Aufstellung der Kandidat/inn/en zum Land- und Bundestag, des Vorschlages für das Europaparlament sowie die Wahl der Delegierten zur Aufstellung der Reserveliste für Landtag, Bundestag und Europaparlament beruft der Unterbezirksvorstand eine Wahlkonferenz ein, zu der die Ortsvereine Delegierte entsenden. 44. Die Entsendung der Delegierten richtet sich nach 44 Abs. 22 a dieser Satzung 55. Die Einberufungsfrist für die Wahlkonferenz beträgt 33 Wochen. [Die Regelung ist wegen der entsprechenden Regelung in 1100a Abs. 33 des Organisationsstatuts der SPD entbehrlich.] [Die Regelung ist wegen der entsprechenden Regelung in 1100 Abs. 22 des Organisationsstatuts der SPD entbehrlich.] (22) Die Mitglieder der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften/Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n Kandidatenaufstellung (1) Für die Aufstellung der Kandidat/inn/en für die Stadt- und Gemeinderäte sind die Ortsvereine zuständig. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so werden die Kandidat/inn/en in einer vom Unterbezirksvorstand einzuberufenden Wahlkonferenz gewählt. (2) Kandidat/inn/en für den Städteregionstag und die Städteregionsrätin bzw. den Städteregionsrat werden durch Delegierte der zur Städteregion gehörenden Ortsvereine aufgestellt. Die Einberufung erfolgt durch die für das Gebiet der Städteregion zuständigen Unterbezirksvorstände. 44 Abs. 22 dieser Satzung gilt entsprechend. (3) Für die Aufstellung der Direktkandidat/inn/en zum Land- und Bundestag, des Vorschlages für das Europaparlament sowie die Wahl der Delegierten zur Aufstellung der Reserveliste für Landtag, Bundestag und Europaparlament beruft der Unterbezirksvorstand eine Wahlkonferenz ein, zu der die Ortsvereine Delegierte entsenden. (4) Die Entsendung der Delegierten richtet sich nach 44 Abs. 22 dieser Satzung.

12 66. Vorschläge für die Kandidaturen sind 22 Wochen vor Beginn dem Unterbezirksvorstand schriftlich einzureichen, der sie 77 Tage vor Beginn den Delegierten schriftlich zur Kenntnis zu geben hat. Das Recht der Delegierten, auf der Wahlkonferenz weitere Vorschläge zu machen, bleibt unberührt. Die Geschäftsordnung der Wahlkonferenz kann für solche Vorschläge eine Frist setzen und vorschreiben, dass sie der vorherigen Unterstützung durch eine festzulegende Zahl von Delegierten bedürfen Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr Schlussbestimmungen Diese Satzung gilt für den Unterbezirk Kreis Aachen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Zusammen mit dem Organisationsstatut der SPD und der Finanzordnung sowie dem Statut des SPD-Bezirks Mittelrhein ist sie bindend für die Organe des Unterbezirkes, die Ortsvereine und für jedes im Kreis Aachen wohnhafte Mitglied der Partei Satzungsänderungen 11. Die Unterbezirkssatzung kann nur von einem Unterbezirksparteitag geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist und davon 22/33 dem Änderungsantrag zustimmen. 22. Diese Unterbezirkssatzung tritt mit Datum vom März und den Änderungen vom ; ; und in Kraft. (5) Die Einberufungsfrist für die Wahlkonferenz beträgt drei Wochen. (6) Vorschläge für die Kandidaturen sind zwei Wochen vor Beginn der Konferenz dem Unterbezirksvorstand schriftlich einzureichen, der sie sieben Tage vor Beginn der Konferenz den Delegierten schriftlich zur Kenntnis zu geben hat. Das Recht der Delegierten, auf der Wahlkonferenz weitere Vorschläge zu machen, bleibt unberührt. Die Geschäftsordnung der Wahlkonferenz kann für solche Vorschläge eine Frist setzen und vorschreiben, dass sie der vorherigen Unterstützung durch eine festzulegende Zahl von Delegierten bedürfen Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Schlussbestimmungen Diese Satzung gilt für den Unterbezirk Aachen Land der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Zusammen mit dem Organisationsstatut der SPD und der Finanzordnung sowie dem Statut des SPD-Bezirks Nordrhein-Westfalen ist sie bindend für die Organe des Unterbezirkes, die Ortsvereine und für jedes im Tätigkeitsbereich des Unterbezirks wohnhafte Mitglied der Partei Satzungsänderungen (1) Die Unterbezirkssatzung kann nur von einem Unterbezirksparteitag geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder gem. 44 Abs. 11 dieser Satzung anwesend sind und davon zwei Drittel dem Änderungsantrag zustimmen. (2) Diese Unterbezirkssatzung tritt mit Datum vom März in Kraft. Sie wurde geändert durch Beschluss des Unterbezirksparteitags vom , , ,

13 , und XX.XX

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