Satzung des Juso-Unterbezirks Sonn

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1 Dia folgende Satzung wurde am 10 Feb vom Unterbezirk Bann der Jungsozialistln-.nen in der SPD einstimmig beschlossen. Sie wurde am 14. Dez geändert, außerdem auf der außerordentlichen Delegiertenkonferenz am 3. Okt. 1993, auf der Vollversammlung am 13_ Aug und bezüglich des Modellversuchs "Öffnung für Nichtmitglieder in der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialisten" auf der ordentlichen Vollversammlung am 4, Feb Weitere Änderungen erfolgten durch die ordentliche Vollversammlung am Zuletzt wurde sie durch die ordentliche Vollversammlung am 4. Nov geänd.ert. Satzung des Juso-Unterbezirks Sonn Name und Tätigkeitsgebiet 1 (1) Der Juso-Unterbezirk umfaßt das Gebiet des Unterbezirks Bann der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. (2) Er führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD- Unterbezirk Bann", (3) Mitglieder der AG der Jusos in der SPD - Unterbezirk Bann sind alle Banner SPD Mitglieder unter 35 Jahren. (4) Als Mitglieder gelten darüber hinaus im Rahmen eines Modellprojektes Jugendliche bis zum vollendeten 35. Lebensjahr, die die Ziele der Jungsozialistinnen unterstützen, ihre Mitarbeit schriftnch erl<lärt haben und keiner Organisation angehören, deren Mitgliedschaft mit den Zielen der SPD unvereinbar ist Ihre Rechte richten sich nach den "Regelungen zur Umsetzung des Modellversuchs".. (1) Organe des Unterbezirks sind: (a) die Vollversammlung (b) die Unterbezirksversammlung (c) der Unterbezirksvorstand Organe des Unterbezirks 2 (2} Die Sitzungen der Unterbezirksorgane sind grundsätzlich parteiöffentlich und für die. Mitglieder des Unterbezirkes Bonn offen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der_anwesenden Mitglieder des betreffenden Organs_

2 Gleichberechtigte Diskussionskultur 3 Auf den Sitzungen aller Gremien des Unterbezirks wird bei der Führung der Redeliste folgendes Verfahren angewendet: (1) Die Redezeit jedes/r Redners/in beträgt pro Wortmeldung höchstens drei Minuten. (2) Innerhalb der Redeliste werden erstmalige Wortmeldungen bevorzugt berücksichtigt. (3) Innerhalb der Redeliste werden Wortmeldungen von Frauen quotiert berücksichtigt. Abweichungen von diesem Verfahren erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des betroffenen Gremiums. Die Vollversammlung 4 (1) Die Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. (2} Die Vollversammlung ist das höchste beschlußfassende Gremium des Unterbezirks. (3) Die Vollversammlung wird vom Unterbezirksvorstand einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. (4) Anträge sind spätestens drei Wochen vor der Vollversammlung beim Unterbezirksvorstand einzureichen, der sicherstellt, daß jedes Mitglied der Vollversammlung sie vor der Vollversammlung erhalten kann. (5) Initiativanträge, die auf der Vollversammlung ge stellt werden, benötigen zu ihrer Behandlung die Unterschriften von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. Aufgaben der Vollversammlung 5 (1) Die Beschlußfassung über die Richtlinien der Politik des Unterbezirks Sonn der Jung- sozialistinnen unö Jungsozialisten in der SPD; - (2) die Beschlußfassung über alle die Arbeit des Unterbezirks betreffenden F~agen, darunter alle Fragen der Organisation des Unterbezirks und der Einsetzung von Arbeitskreisen und Projektgruppen;

3 .(3) die Entlastung und die Wahl des neuen Unterbezirksvorstandes und der Revisorinnen und Revisoren für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung, auf der Wahlen stattfinden. Die Revisorinnen und Revisoren müssen Parteimitglieder sein; (4) - die Wahl der Delegierten zur Landeskonferenz - Wahlen und Nominierungen für andere Gremien; (5) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Unterbezirksvorstandes, der Revisorin~ nen und Revisoren und dar Arbeitskreise und Projektgruppen, sowie der Berichte über die Ausführungen von Beschlüssen; (6) die Beschlußfassung über vorliegende Anträge: (7) die Entscheidung über die Grundsätze der Verteilung der Unterbezirksfinanzmittel mit Ausnahme der zweckgebundenen Mittel des Ring Politischer Jugend (RPJ). Antragsrecht 6 Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung nach 1 (3) und (4) Beschlussfähigkeit 7 (1) Die Vollversammlung prüft die Legitimation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wählt ein Tagesprasidium und gibt sich eine Geschäftsordnung. (2} Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3% ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde. (3) Seilte eine ordnungsgemäß eingeladene Vollversammlung nicht beschlußfähig sein: a} wird die Vollversammlung binnen drei Wochen erneut eingeladen; b} erfolgt die Einladung spätestens eine Woche vor der erneuten Vollversammlung: c) ist die erneute Vollversammlung beschlußfähig. wenn nach 9 (3) a) und b) ordnungsgernaß.eingeladen wurde.

4 Außerordentliche Vollversammlung 6 (1) Eine außerordentliche Vollversammlung muß innerhalb von drei Wochen einberufen werden (a) auf Antrag von mindestens drei Arbeitsgemeinschaften an den Unterbezirksvorstand: (b) auf Antrag von mindestens zwei Arbeitsgemeinschaften und der JUSO- SchOierlnnengruppe. (c) auf Antrag von mindeste.ns 5% der stimmberechtigten Mitglieder einer außeror. dentlichen Vollversammlung zum Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Vollversammlung muß mindestens drei Wochen vorher zusammen mh der vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor einer außerordentlichen Vollversammlung beim Unterbezirksvorstand einzureichen, der sicherstellt, daß jedes Mitglied der Vollversammlung sie spätestens eine Woche vor der Vollversammlung erhalten kann. (3) Für Initiativanträge gilt 5 Absatz (4) entsprechend. Die Unterbezirksversammlung (1) Die Unterbezirksversammlung des Unterbezirkes Bonn tagt regelmäßig. (2} Sie setzt sich zusammen aus dem Mitgliedern nach 1 (3) und (4) (3) D ie Unterbezirksversammlung wird vom Unterbezirksvorstand geleitet. (4) Die Unterbezirksversammlung ist das höchste beschlußfassende Gremium zwischen den Vollversammlungen. 9 (5) Die Unterbezirksversammlung unterstützt und kontrolliert den Unterbezirksvorstand bei seiner Arbeit

5 Der Unterbezirksvorstand 10 (1) Der Unterbezirksvorstand ist quotiert zu w~hlen und besteht aus: (a) einer/einem Vorsitzenden; (b) stellvertretenden Vorsitzenden, deren Anzahl die wählende Vollversammlung bestimmt, wobei die Anzahl von sieben nicht überschritten werden darf; (c) einem/einer Geschäftsführer/in (2) Die Geschäftsbereiche werden durch den Vorstand verteilt, soweit die Vollversammlung nichts anderes festlegt. Die Arbeitsverteilung muß sowohl. auf der auf die Vollversammlung folgenden Unterbezirksversammlung als auch im Arbeitsgemeinschaftsrundschreiben bekannt gegeben werden. (3) Die Wahlzeit des Unterbezirksvorstandes beträgt ein Jahr. Abweichungen hiervon sind nur in einem Umfang von bis :zu sechs Wochen zulässig. (4) zu den Aufgaben des Unterbezirksvorstandes gehören: (a) die Führung der Geschäfte des Unterbezirks Bann der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD; (b) die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Unterbezirksversammlung und der Vollversammlungen; (c) die Vertretung des Unterbezirkes nach außen und bei regionalen und überregionalen Gremien; (d) die Schulurig auf Unterbezirksebene; (e) die Anregung. Koordinierung und Integration der Juso-Arbeit im Unterbezirk. (5) Der Tätigkeitsbericht für die Vollversammlung nach 7 Abs. 5 ist schriftl ich abzugeben und zusammen mit den Antr~gen bereitzustellen. (6) Der Unterbezirksvorstand kann vori den Vorständen der Gliederungen Berichte anfordern und Abrechnung Ober die von Unterbezirk zur Verfügung gestellten Gelder verlangen.

6 Arbeitskreise und Projektgruppen auf Unterbezirksebene 11 (1) Arbeitskreise dienen der langfristigen Bearbeitung eines Themenbereichs, während sich Projektgruppen mit kurzfristigen Projekten zu einem bestimmten Thema befassen. (2) Arbeitskreise und Projektgruppen sowie deren kommissarischen Leiterinnen und Leiter werden in der Regel von der Vollversammlung eingesetzt. Für sich aktuell.ergebende Auf-. gaben können durch die Unterbezirksversammlung Arbeitskreise und Projektgruppen sowie deren kommissarischem Leiterinnen und Leiter eingesetzt werden. (3) (a) Die Arbeitskreise und Projektgruppen sind in ihrer Arbeit autonom, sie sind jedoch an Beschlüsse der Vollversammlung und der Unterbezirksversammlung gebunden. (b) Der Unterbezirksvorstand hat bei Beschlüssen von Arbeitskreisen und Projektgruppen ein suspensives Veto bis zur nächsten Sitzung der Unterbezirksversammlung. auf der diese über den strittigen Beschluß entscheidet. (c) ln den Arbeitskreisen und Projektgruppen können Nichtparteimitglieder grundsätzlich gleichberechtigt mitarbeiten. Über Ausnahmen wi rd bei Einsetzung des betreffenden Arbeitskreises oder der betreffenden Projektgruppe entschieden. (d) Oie Arbeitskreise und Projektgruppen wählen frühestmöglich aus ihrer Mitte eine Leiterjn oder einen Leiter. Arbeitsgemeinschaften 12 (1) Die Arbeits!lemeinschaften bestehen aus den Mitgliedern eines Ortsvereines unter 35 Jahren. (2) Der Zusammenschluß von Arbeitsgemeinschaften benachbarter Ortsvereine, deren Mitgliederzahl für eine eigene Arbeitsgemeinschaft zu gering ist, ist möglich (Bildung einer Zentralarbeitsgemeinschaft). Diese Ausnahme bedarf der Zustimmung des Unterbezirksvorstandes. (3) Im Rahmen dieser Satzung organisieren die Arbeitsgemeinschaften ihre Arbeit in eigener Verantwortung. Sie können sich eigene Satzungen geben.... (4) ln Verwirklichung der politischen Ziele der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten und zur Koordinierung und Integration der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften unterstützen diese die Arbeit der Organe des Unterbezi"rks und beteiligen sich an der Arbeit der Arbeitskreise und Projektgruppen den Unterbezirks... (5) Die Arbeitsgemeinschaften werden in ihrer Arbeit von den Organen des Unterbezirks unterstützt.

7 JUSO-Schülerinnengruppe 13 (1) Die JUSO-SchUlerinnengruppe Bonn besteht aus den Mitgliedern, die eine Schule besuchen. (2) Schülerinnen die gemeinsam dieselbe Schule besuchen, können sich zu einer Schulgruppe an dieser Schule zusammenschließen. Schulgruppen sind Untergliederungen der JUSO-SchUlerinnengruppe Sonn. (3) ln den JUSO-Schülerinnengruppen können Nichtparteimitglieder grundsätzlich gleichberechtigt mitarbeiten. Über Ausnahmen entscheidet die JUSO-Schülerlnnengruppe. (4) Im Rahmen dieser Satzung organisiert die JUSO-Schulerinnengruppe ihre Arbeit in eigener Verantwortung. Sie kann sich eigene Satzungen geben. (5) ln Verwirklichung der politischen Ziele der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten und zur Koordinierung und Integration der Arbeit der JUSO-Schülerinnengruppe unterstützen diese die Arbeit der Organe des Unterbezirks und beteiligen sich an der Arbeit der Arbeitskreise und Projektgruppen des Unterbezirks.. (6) Die JUSO-Schülerinnengruppe werden in ihrer Arbeit von den Organen des Unterbe zirks unterstützt. Schlußbestimmungen 14 (1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Vollversammlung; diese Mehrheit muß mehr als die Hälfte der zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung erforderlichen Za hl von stimmberechtigten Mitgliedern umfassen. (2) Auf beabsichtigte Satzungsänderungen, Wahlen oder Nominierungen muß in der mit der Einladung verschickten vorläufigen Tagesordnung der Vollversammlung hingewiesen werden. (3) Satzungsänderungen treten frühestens einen Tag nach ihrer Annahme durch die Vollversammlung in Kraft. (4) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Unterbezirksversammlung der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten im Unterbezirk Sonn der SPD in Kraft.

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