Neues Tarifrecht in den Ländern

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1 Tarifvertrag der Länder 2006 Neues Tarifrecht in den Ländern mit Erläuterungen zum TVÜ-L und allen Texten zum TV-L und TVÜ-L Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 1

2 Impressum GEW-Hauptvorstand Reifenberger Straße Frankfurt am Main Telefon Fax Verantwortlich: Ilse Schaad, Ulf Rödde Redaktion: Gesa Bruno-Latocha, Stefanie Eßwein, Veronika Jäger, Peter Jonas, Ilse Schaad ISBN:

3 Neues Tarifrecht in den Ländern mit Erläuterungen zum TVÜ-L und allen Texten zum TV-L und TVÜ-L Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

4 Liebe Kolleginnen und Kollegen, zum 1. November 2006 konnte endlich auch in den Bundesländern die Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst in Kraft treten. Lediglich die beiden Länder Hessen und Berlin, die nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) sind, sind jetzt noch außen vor. Die Reform orientiert sich in weiten Teilen an dem, was vor gut einem Jahr im Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) bereits mit dem Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgebervereinigungen (VKA) vereinbart wurde. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Abweichungen. Dies gilt ganz besonders für den Organisationsbereich der GEW: Besondere Regelungen wurden für die im Länderbereich große Beschäftigtengruppen Lehrkräfte und Wissenschaftler ausgehandelt. Das Herzstück der Tarifreform bilden die beiden großen Tarifverträge Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Ersterer ersetzt im Wesentlichen den Bundesangestelltentarif BAT bzw. BAT-O. Letzterer regelt, wie die bereits vor Einführung des TV-L bei den Ländern Beschäftigten vom BAT/BAT-O und den Arbeiter-Tarifverträgen in den neuen TV-L übergeleitet werden. Daneben treten zeitgleich eine Reihe weiterer Tarifverträge in Kraft. Mit dieser Broschüre wollen wir unsere Mitglieder über die neuen Tarifverträge informieren. Daher sind die beiden Tarifverträge in dieser Broschüre im Wortlaut wiedergegeben. Weitere Tarifverträge sind ebenfalls abgedruckt, soweit sie den Organisationsbereich der GEW betreffen. Den Vertragstexten vorangestellt ist eine kurze zusammenfassende Erläuterung der Regelungen des Überberleitungsrechts, da dies den meisten Beschäftigten unmittelbar unter den Nägeln brennt. Dass es doch noch dazu gekommen ist, dass auch die TdL einen neuen Tarifvertrag unterzeichnet hat, verdanken wir vor allem den Kolleginnen und Kollegen, die in der Tarifauseinandersetzung in den ersten Monaten dieses Jahres in den Arbeitskampf und auf die Straße gegangen sind. Gleichwohl bleibt auch jetzt noch genug zu tun: - Zum Ersten fehlt wie dem TVöD auch dem TV-L noch das Herzstück des Tarifvertrags, die Entgeltordnung. Eine Entgeltordnung, die den Wert pädagogischer und wissenschaftlicher Arbeit angemessen widerspiegelt, entsteht nicht am grünen Tisch. Zunächst müssen unsere Forderungen innerhalb der GEW sorgfältig diskutiert werden. Dann jedoch werden wir diese Forderungen nur durchsetzen können, wenn die Betroffenen hinter uns stehen und notfalls auch bereit sind, sich aktiv für ihre Ziele einzusetzen. 2 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

5 - Zum Zweiten lässt der TV-L Raum für landesbezirkliche tarifliche Regelungen, die nun mit Leben gefüllt werden müssen. Die erste Nagelprobe werden die geforderten Tarifverträge zum Leistungsentgelt sein. Hier sind unsere Handlungsspielräume größer als bei den kommunalen Arbeitgebern, denn mit den Ländern konnten wir vereinbaren, dass das zur Verfügung stehende Geld auch gleichmäßig an alle ausgeschüttet werden kann. Es ist an uns, zu erreichen, dass Regelungen getroffen werden, die den Besonderheiten pädagogischer und wissenschaftlicher Arbeit gerecht werden. - Zum Dritten ist es eine große Herausforderung für die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die beiden Länder Hessen und Berlin, die nicht mehr Mitglied der TdL sind, zur Unterzeichnung des TV-L zu zwingen. Auch das werden wir nicht geschenkt bekommen. Nur wenn die Landesregierungen von der Entschlossenheit der Beschäftigten überzeugt sind, werden sie zu uns an den Verhandlungstisch kommen. Um unsere Mitglieder auch weiterhin stets aktuell und möglichst umfassend zu informieren, stellen wir im Internet unter weitere Informationen zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Ilse Schaad, Leiterin des Vorstandsbereichs Beamten- und Angestelltenpolitik GEW-Hauptvorstand Frankfurt, November 2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 3

6 Inhaltsverzeichnis 1. Wesentliche Inhalte des Überleitungsrechts (TVÜ-Länder) 8 1. Geltungsbereich 8 2. Verhältnis zwischen dem TV-L und dem bisherigen Tarifrecht 9 3. Überleitung Zuordnung zur Entgeltgruppe Vergleichsentgelt Stufenzuordnung Tabellenentgelt und Zulage wissenschaftliche Mitarbeiter Besitzstandsregelungen Noch ausstehende Aufstiege Vergütungsgruppenzulage Kinderbezogene Ortszuschlagsanteile Strukturausgleiche Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beihilfen Beschäftigungszeit Eingruppierung Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und Anpassung des Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten Laufzeit und Kündigung Schrittfolge zur Überleitung von Beschäftigten 41 II. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 56 A.Allgemeiner Teil 57 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 57 1 Geltungsbereich 57 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 59 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 59 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung 60 5 Qualifizierung 61

7 Abschnitt II Arbeitszeit 63 6 Regelmäßige Arbeitszeit 63 7 Sonderformen der Arbeit 65 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 67 9 Bereitschaftszeiten Arbeitszeitkonto Teilzeitbeschäftigung 71 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Eingruppierung Eingruppierung in besonderen Fällen Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Tabellenentgelt Stufen der Entgelttabelle Allgemeine Regelungen zu den Stufen Leistungsentgelt Erschwerniszuschläge Jahressonderzahlung Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Entgelt im Krankheitsfall Besondere Zahlungen Berechnung und Auszahlung des Entgelts Betriebliche Altersversorgung 84 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung Erholungsurlaub Zusatzurlaub Sonderurlaub Arbeitsbefreiung 87

8 Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Befristete Arbeitsverträge Führung auf Probe Führung auf Zeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses Zeugnis 93 Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften Anwendung weiterer Tarifverträge Ausschlussfrist Begriffsbestimmungen In-Kraft-Treten, Laufzeit 94 B. Sonderregelungen Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben 142 Anhang zu 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West 143 Anhang zu 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte 145

9 C.Anlagen 148 Anlagen A 1, A 2 Tabellenentgelt Tarifgebiet West 148 Anlagen B 1, B 2, B 3 Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost 150 Anlagen C 1, C 2 Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West 153 Anlagen D 1, D 2 Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost 154 Anlage zu Bereitschaftsdienstentgelte West und Ost 155 Anhang zu den Anlagen A und B Besondere Stufenregelungen für Beschäftigte im Pflegedienst 156 Niederschriftserklärungen 158 III. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 164 Anlagen zum TVÜ-L 191 IV. Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) 216 V. Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten 220 VI. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) 222 VII. Änderungstarifvertrag vom 12. Oktober 2006 zum Tarifvertrag Altersversorgung 225 VIII. Lehrertabellen 226 IX. Hinweis zur Arbeitszeit in den Ländern (West) 231

10 1. Wesentliche Inhalte des Überleitungsrechts (TVÜ-Länder) 1. Geltungsbereich ( 1 TVÜ-L) Grundsätzliches Unschädliche Unterbrechung Nach dem 31. Oktober 2006 neu Eingestellte Beschäftigte der Vergütungsgruppe I Der TVÜ-L gilt für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der TdL über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht und die am 1. November 2006 vom Geltungsbereich des künftigen TV-L erfasst werden. Soweit wegen eines Feiertags am 31. Oktober oder 1. November 2006 kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist dies für die Einbeziehung in den Geltungsbereich des TVÜ-L unschädlich. Das Überleitungsrecht gilt für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 von bis zu einem Monat sind unschädlich. Für Lehrkräfte sind darüber hinaus auch Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien in den Jahren 2007 und 2008 unschädlich. Bestimmte Regelungen des TVÜ-L gelten im Sinne von Übergangsregelungen auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der TdL nach dem 31. Oktober 2006 beginnt, soweit dies im TVÜ-L ausdrücklich geregelt ist. Nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte, die in Vergütungsgruppe I eingruppiert sind, werden vom Geltungsbereich des TV-L nicht mehr erfasst. Für übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I gilt für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der TV-L. 8 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

11 2. Verhältnis zwischen TV-L und bisherigem Tarifrecht ( 2 TVÜ-L) Ersetzte Tarifverträge Ein wesentlicher Regelungsgegenstand des TVÜ-L ist das Verhältnis zwischen dem TV-L und dem bisherigen Tarifrecht. Durch den TV-L werden neben dem Manteltarifrecht für Arbeiterinnen und Arbeiter der BAT und BAT-O ersetzt. Beendete Tarifverträge Fortgeltende Tarifverträge Die Vergütungs- und Zulagentarifverträge sowie die bereits gekündigten Zuwendungs- (Weihnachtsgeld-) und Urlaubsgeldtarifverträge werden für den Bereich der TdL ohne Nachwirkung beendet. Es gelten unter anderem folgende Tarifverträge/tarifliche Regelungen fort: - Das tarifliche Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnungen (Anlagen 1a und 1b) zum BAT. Der 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O zur Eingruppierung (unter anderem für Lehrkräfte) gilt übergangsweise fort. Für die entfallene Zuordnungsregelung des 11 Satz 2 BAT-O wird eine entsprechende Regelung im TV-L vereinbart. - Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit. - Der angepasste Tarifvertrag über eine soziale Absicherung. - Der Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung. Landesbezirkliche Tarifverträge Ergänzende Tarifverträge, die von der TdL anstelle landesbezirklicher Tarifverträge oder für das Tarifgebiet Ost abgeschlossen worden sind, gelten weiter. Aufgrund 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung abgeschlossene Verträge bleiben auch unberührt. Gegebenenfalls sind sie hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und redaktionell anzupassen. Dies gilt im Wesentlichen auch für Tarifverträge, die einzelne TdL-Mitglieder abgeschlossen haben. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 9

12 3. Überleitung 3.1. Zuordnung zur Entgeltgruppe ( 4 TVÜ-L) Neue Entgelttabelle Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen Zuordnung von übergeleiteten Lehrkräften Ab 1. November 2006 gibt es eine neue Tabelle für die Bezahlung. Das Entgelt aus dieser Tabelle ersetzt die bisherige Grundvergütung, den Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. 2 und die allgemeine Zulage. Für die damit verbundenen Besitzstände ist das Überleitungsrecht maßgeblich. Der Anspruch auf das Tabellenentgelt ergibt sich aus der jeweiligen Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe der Entgelttabelle. Die übergeleiteten Beschäftigten werden aufgrund ihrer bisherigen Eingruppierung mittels einer besonderen Zuordnungstabelle einer Entgeltgruppe zugeordnet (Zuordnung von neu eingestellten Beschäftigten vgl. Abschnitt Eingruppierung). Für übergeleitete Lehrkräfte, für die es keine tarifliche Eingruppierung gibt (im Westen) bzw. für die das Tarifrecht auf die beamtenrechtlichen Regelungen und Richtlinien verweist (Osten), sind folgende Zuordnungen vorgesehen (vgl. Anlage 2 Teil B zum TVÜ-L): Für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen ( Erfüller ): V c Entgeltgruppe 8 II b Entgeltgruppe 11 V b Entgeltgruppe 9 * II a Entgeltgruppe 13 IV b Entgeltgruppe 9 I b Entgeltgruppe 14 IV a Entgeltgruppe 10 I a Entgeltgruppe 15 III Entgeltgruppe 11 I Entgeltgruppe 15 Ü *) mit verlangsamtem Stufenaufstieg und Ende des Stufenaufstiegs in Stufe 4 10 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

13 Für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen ( Nichterfüller ): VI b ohne Aufstieg VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V c VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V b Entgeltgruppe 6 V c ohne Aufstieg V c nach Aufstieg aus VI b V c mit ausstehendem Aufstieg nach V b Entgeltgruppe 8 V b nach Aufstieg aus VI b * V b nach Aufstieg aus V c * V b ohne Aufstieg nach IV b * V b mit ausstehendem Aufstieg nach IV b IV b nach Aufstieg aus V b IV b ohne Aufstieg nach IV a Entgeltgruppe 9 IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IV a IV a nach Aufstieg aus IV b IV a ohne Aufstieg nach III Entgeltgruppe 10 IV a mit ausstehendem Aufstieg nach III III nach Aufstieg aus IV a III ohne Aufstieg nach II a II b ohne Aufstieg nach II a Entgeltgruppe 11 III mit ausstehendem Aufstieg nach II a II a nach Aufstieg aus III II a nach Aufstieg aus II b II b mit ausstehendem Aufstieg nach II a Entgeltgruppe 12 II a ohne Aufstieg nach I b II a mit ausstehendem Aufstieg nach I b Entgeltgruppe 13 I b nach Aufstieg aus II a Entgeltgruppe 14 *) mit verlangsamtem Stufenaufstieg und Ende des Stufenaufstiegs in Stufe 4 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 11

14 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung nach DDR-Recht Zuordnung von übergeleiteten Lehrkräften mit Vergütung nach II b Zuordnung der sonstigen übergeleiteten Beschäftigten Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR werden als Erfüller übergeleitet. Sie werden derjenigen Entgeltgruppe zugeordnet, die der aktuellen Vergütungsgruppe im Oktober 2006 entspricht. Werden sie nach dem fortgeltenden Eingruppierungsrecht später höhergruppiert (befördert), erfolgt ihre Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe (für die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung vgl. 17 Abs. 4 TV-L). Für übergeleitete Lehrkräfte, die in die Vergütungsgruppe II b eingruppiert sind und der Entgeltgruppe 11 zugeordnet werden, wird der Wegfall ihrer höheren Vergütung, die sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts erhalten hätten, im Rahmen der Strukturausgleiche berücksichtigt. Beschäftigte der Länder, die keine Lehrkräfte sind, werden wie folgt übergeleitet Auszug ab Vergütungsgruppe VI b (vgl. Anlage 2 Teil A zum TVÜ-L): VI b nach Aufstieg aus VII VI b ohne Aufstieg nach V c VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V c Entgeltgruppe 6 V c nach Aufstieg aus VI b V c ohne Aufstieg nach V b V c mit ausstehendem Aufstieg nach V b Entgeltgruppe 8 V b nach Aufstieg aus V c* V b ohne Aufstieg nach IV b* V b mit ausstehendem Aufstieg nach IV b V a ohne Aufstieg nach IV b* IV b nach Aufstieg aus V b IV b ohne Aufstieg nach IV a Entgeltgruppe 9 IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IV a IV a nach Aufstieg aus IV b IV a ohne Aufstieg nach III Entgeltgruppe Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

15 IV a mit ausstehendem Aufstieg nach III III nach Aufstieg aus IV a III ohne Aufstieg nach II a Entgeltgruppe 11 II a nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach II a Entgeltgruppe 12 II a ohne Aufstieg nach I b Entgeltgruppe 13 II a mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 11 bzw. 15 Jahren Entgeltgruppe 13Ü II a mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 5 bzw. 6 Jahren I b nach Aufstieg aus II a I b ohne Aufstieg nach I a Entgeltgruppe 14 I b mit ausstehendem Aufstieg nach I a I a mit Aufstieg aus I b I a Entgeltgruppe 15 I Entgeltgruppe 15Ü *) mit verlangsamtem Stufenaufstieg und Ende des Stufenaufstiegs in Stufe 4 Höher- oder Herabgruppierung im November 2006 Würde im November 2006 eine Höhergruppierung stattfinden, erfolgt mit der Überleitung die Zuordnung zu der höheren Entgeltgruppe. Im Unterschied zum Überleitungsrecht für Bund und kommunale Arbeitgeber ist dies nicht nur auf die Höhergruppierung infolge eines Aufstiegs beschränkt. Andererseits erfolgt auch die Zuordnung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wenn im November 2006 eine Herabgruppierung stattgefunden hätte (wie auch bei Bund und kommunalen Arbeitgebern). Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 13

16 3.2 Vergleichsentgelt ( 5 TVÜ-L) Stufenzuordnung Höhe des Vergleichsentgelts bei Teilzeitbeschäftigung Vergleichsentgelt, bei keinen oder nur teilweisen Bezügen im Oktober 2006 Berücksichtigung des Ortszuschlags Die Stufenzuordnung erfolgt für übergeleitete Beschäftigte auf der Grundlage des Vergleichsentgelts, das sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und der allgemeinen Zulage, die im Oktober 2006 zugestanden haben, zusammensetzt. Für Teilzeitbeschäftigte wird das Vergleichsentgelt in der Höhe gebildet, die für sie bei Vollzeitbeschäftigung maßgeblich wäre. Das gilt auch für Beschäftigte mit einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung. Hat die/der Beschäftigte für den Monat Oktober 2006 bei bestehendem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise keine Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so berechnet als hätte sie/er Bezüge für alle Tage des Monats Oktober 2006 erhalten. Für den in das Vergleichsentgelt einfließenden Ortszuschlag ist Folgendes vereinbart: - Bestand im Oktober 2006 Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 1) fließt dieser in das Vergleichsentgelt ein, wenn der Ehepartner im Oktober 2006 keinen Anspruch auf Orts- oder Familienzuschlag hat. - Hat der andere Ehepartner ebenfalls Anspruch auf den Orts- oder Familienzuschlag fließt nur die Stufe 1 in das Vergleichsentgelt ein. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehepartner ab 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fällt. In diesem Falle wird für beide Ehepartner wie auch bisher jeweils der halbe Differenzbetrag zwischen der Ortszuschlagsstufe 2 und der Ortszuschlagsstufe 1 im Vergleichsentgelt berücksichtigt. 1) Den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten auch verwitwete Angestellte und geschiedene Angestellte sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Ferner gehören dazu Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und ihr u. a. aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, wenn die in die Wohnung aufgenommene Person keinen eigenen Unterhalt bezieht, der das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen den Ortszuschlagsstufe 2 und 1 der Tarifklasse I c (641,40 Euro im Westen und 593,28 Euro im Osten) übersteigt. 14 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

17 - Mindert sich beim teilzeitbeschäftigten Ehepartner nach dem 31. Oktober 2006 der Orts- oder Familienzuschlag wegen des Wegfalls des Ortszuschlags beim Ehepartner, der in den TV-L übergeleitet worden ist, wird der Minderungsbetrag beim Vergleichsentgelt erhöhend berücksichtigt. - Der Ortszuschlag der Stufe 3 und der folgenden Stufen (im allgemeinen Sprachgebrauch Kinderzulage ) entfällt und wird nur noch in Form einer angleichungsund dynamisierungsfähigen Besitzstandszulage gezahlt. Berücksichtigung der allgemeinen Zulage Vergleichsentgelt bei Höheroder Herabgruppierung und Stufenaufstieg im November 2006 In das Vergleichsentgelt fließt die allgemeine Zulage in der Höhe ein, in der sie nach altem Recht gezahlt wurde: - im allgemeinen Verwaltungsdienst sowie bei Lehrkräften, die dies einzelvertraglich vereinbart haben, die allgemeine Zulage von 114,60 Euro (West) bzw. 106,01 Euro (Ost), - Bei Studienräten die Studienratszulage von 113,96 Euro (West) bzw. 105,41 Euro (Ost), - bei den übrigen Lehrkräften die kleine Lehrerzulage von 42,98 Euro (West) bzw. 39,76 Euro (Ost). Bei einer Höher- oder Herabgruppierung im November 2006 wird das Vergleichsentgelt so berechnet, als ob im Oktober 2006 bereits die Höher- oder Herabgruppierung erfolgt wäre. Dies gilt sowohl für die Höhergruppierung infolge einer dauernd auszuübenden höherwertigen Tätigkeit als auch infolge eines Aufstiegs. Das Gleiche gilt, wenn im November 2006 nach altem Recht ein Stufenaufstieg stattfände. In diesem Falle wird dem Vergleichsentgelt die Grundvergütung aus der höheren Lebensaltersstufe zugrunde gelegt. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 15

18 3.3. Stufenzuordnung ( 6 TVÜ-L) Höhe des Vergleichsentgelts und Stufenzuordnung Stufenzuordnung für Lehrkräfte mit kleiner Lehrerzulage Ende der Bezahlung aus der individuellen Zwischenstufe Entspricht das Vergleichsentgelt einem Eurobetrag, der zwischen zwei Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe liegt, erfolgt die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe. Entspricht der Betrag des Vergleichsentgelts einem höheren Eurobetrag als das Entgelt der letzten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, erfolgt die Zuordnung zu einer individuellen Endstufe. In beiden Fällen wird das Vergleichsentgelt ausgezahlt, die Zuordnung wird erst später wichtig. Erreicht der Betrag des Vergleichsentgelts nicht den Betrag der Stufe 2 der Entgelttabelle, erfolgt bereits mit Überleitung die Zuordnung zur Stufe 2. Die hiervon Betroffenen erhalten also ab 1. November 2006 mehr Geld. Bei Lehrkräften, die bisher die kleine Lehrerzulage erhalten haben, bestimmt man die Stufenzuordnung, indem man Tabellenwerte der Entgelttabelle um die Differenz zwischen allgemeiner Zulage und kleiner Lehrerzulage vermindert. Zur besseren Handhabung hat die GEW hieraus Lehrertabellen errechnet (siehe am Ende dieser Broschüre). Auf den Zahlbetrag hat dies zunächst keinen Einfluss, ausgezahlt wird bei allen Beschäftigten bis Oktober 2008 die individuelle Zwischen- oder Endstufe, die wie oben beschrieben aus dem individuellen Oktobergehalt 2006 ermittelt wurde. Die Bezahlung aus der individuellen Zwischenstufe endet mit Ablauf des 31. Oktober 2008 (es sei denn, es hat vorher schon individuell eine Höher- oder Herabgruppierung gegeben). Danach wird mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen die Zuordnung zur Stufe 2 zum 1. November 2006 erfolgt ist, das Entgelt aus der nächsthöheren regulären Stufe der Entgelttabelle gezahlt. Erfolgte bereits mit der Überleitung zum 1. November 2006 eine Zuordnung zur Stufe 2, richtet sich der weitere Stufenaufstieg ab diesem Zeitpunkt nach den Regelungen des TV-L (vgl. 16 und 17 TV-L). 16 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

19 Bezahlung aus der individuellen Endstufe Dynamisierung und Angleichung der Beträge der individuellen Zwischenund Endstufen Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe Besonderheiten bei Herabgruppierung Die Bezahlung aus der individuellen Endstufe hat keine zeitliche Begrenzung. Sie endet ggf. bei einer Höher- oder Herabgruppierung. In jedem Fall endet sie mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das vom Geltungsbereich des Überleitungsrechts der Länder erfasst wird, es sei denn, die Unterbrechung ist unschädlich (siehe dazu: unschädliche Unterbrechung, Seite 8). Die Beträge der individuellen Zwischen- und Endstufen sind dynamisch : Sie werden bei den mit dem TV-L vereinbarten allgemeinen Entgeltsteigerungen um 2,9 Prozent zum 1. Januar 2008 (West) bzw. 1. Mai 2008 (Ost) ebenso angepasst wie die Tabellenwerte. Sie werden auch von der vereinbarten Ost-West-Angleichung erfasst, d. h. bei Beschäftigten im Osten, die in den BAT-Vergütungsgruppen X bis Vb eingruppiert sind, steigt der Betrag von 92,5 Prozent auf 100 Prozent (rechnerisch werden sie um einen Faktor 1, erhöht). Die höheren Vergütungsgruppen im Osten erhalten die 100 Prozent erst zum 1. Januar Beschäftigte, die aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert werden, werden in der neuen, höheren Entgeltgruppe derjenigen regulären Stufe zugeordnet, die vom Zahlbetrag über der individuellen Zwischenstufe liegt, mindestens aber der Stufe 2. Entsprechend verfährt man bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe. Damit sich die Höhergruppierung in jedem Fall lohnt, steigt das Monatsentgelt aber mindestens um einen Garantiebetrag. Dieser liegt in Entgeltgruppe 1 bis 8 bei 25 Euro (West) bzw. 23,13 Euro (Ost) und in den Entgeltgruppen 9 bis 15 bei 50 Euro (West) bzw. 46,25 Euro (Ost). Werden übergeleitete Beschäftigte bis zum 1. November 2008 herabgruppiert, erhalten sie in der Herabgruppierungsgruppe Entgelt aus der Stufe/individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe, die sich ergeben würde, wenn sie bereits im Oktober 2006 in der Herabgruppierungsgruppe beschäftigt und auf dieser Grundlage ihr Vergleichsentgelt berechnet worden wäre. 1) Der Garantiebetrag wird mit bei allgemeinen Entgelterhöhungen um den entsprechenden Vomhundertsatz erhöht. Bei Entgeltangleichungen im Tarifgebiet Ost wird der Garantiebetrag in der Höhe des jeweiligen Angleichungssatzes (derzeitig 92,5 v.h.) gezahlt. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 17

20 3.4. Tabellenentgelt und Zulage für wissenschaftliche Mitarbeiter ( 19 und 20 TVÜ-L i.v. m. 15 und Anlagen A 1,A 2 sowie B 1 bis B 3) Grundsätzliches Besonderes Tabellenentgelt bei Lehrkräften 1) Das Tabellenentgelt wird übergeleiteten Beschäftigten, die nicht in die Stufe 2 oder in eine individuelle Endstufe übergeleitet worden sind, bei unveränderter Eingruppierung erstmals zum 1. November 2008 gezahlt. Für die nach dem 31. Oktober 2006 eingestellten Beschäftigten wird das Tabellenentgelt von Beginn an aufgrund der Vorschriften des TV-L gezahlt. Für Lehrkräfte (übergeleitete und nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Lehrkräfte) mindert sich das Tabellenentgelt in den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64 Euro im Tarifgebiet West bzw. 59,20 Euro im Tarifgebiet Ost, in den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72 Euro im Tarifgebiet West und um 66,60 Euro im Tarifgebiet Ost. Die Minderung gilt nicht für Lehrkräfte, die auch die Voraussetzungen für die Laufbahn des Studienrats erfüllen (also nach BAT eine Studienratszulage erhalten haben), und für übergeleitete Lehrkräfte, mit denen ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Zulage in Höhe von 114,60 Euro im Westen und auf 106,01 Euro im Osten zum 31. Oktober 2006 vereinbart ist (siehe hierzu die Lehrertabellen am Ende der Broschüre). Die Minderung des Tabellenentgelts für Lehrkräfte wird mit jeder allgemeinen Erhöhung des Tabellenentgelts um ein Zehntel des zum 1. November 2006 maßgeblichen Ausgangswertes reduziert. Die Reduzierung der Minderung beginnt mit der Erhöhung des Tabellenentgelts am 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West. Hier beträgt die Minderung des Tabellenentgelts ab 1. Januar 2008 in den Entgeltgruppen 5 bis 8 nur noch 57,60 Euro und in den Entgeltgruppen 9 bis 13 nur noch 64,80 Euro. Im Tarifgebiet Ost erhöht sich zunächst im Zusammenhang mit der Angleichung an 100 v.h. am 1. Januar 2008 die Minderung für Lehrkräfte, die nach BAT in die Vergütungsgruppen VI b bis V b eingruppiert sind, auf 64,00 Euro. Zum 1. Mai 2008 wird für diese Lehrkräfte im Osten die Minderung auf 57,60 Euro reduziert. Für die übrigen Lehrkräfte im Osten, die ihre Wertangleichung erst 2010 erhalten, wird zum 1. Mai 2008 die Minderung auf 59,94 Euro reduziert. 1) Hierzu wurden Hilfstabellen berechnet, die kein Bestandteil der Tarifverträge sind. 18 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

21 Ostangleichung zum 1. Januar 2008 Erhöhung des Tabellenentgelts im Tarifgebiet West zum 1. Januar 2008 Erhöhung des Tabellenentgelts im Tarifgebiet Ost zum 1. Mai 2008 Besonderheit 13 Ü und 15 Ü Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen Das Tabellenentgelt wird im Osten für Beschäftigte, die in die Vergütungsgruppen X bis V b eingruppiert sind, zum 1. Januar 2008 auf 100 Prozent des Westentgelts angehoben. Alle höheren Vergütungsgruppen werden zum 1. Januar 2010 angeglichen. Zum 1. Januar 2008 erhöht sich das Tabellenentgelt im Tarifgebiet West um 2,9 Prozent. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle fünf Euro aufgerundet. Angeglichen werden auch die Beträge der individuellen Zwischenstufen, der individuellen Endstufen, der Besitzstandszulage für die bisherige Vergütungsgruppenzulage und der Besitzstandszulage für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile nach BAT/ BAT-O. Diese Beträge werden angeglichen, indem sie mit dem Faktor 1, vervielfältigt werden. Zum 1. Mai 2008 erhöht sich das Tabellenentgelt im Tarifgebiet Ost um 2,9 Prozent. Wie im Westen werden auch die Beträge der individuellen Zwischenstufen, der individuellen Endstufen und der Besitzstandszulagen angeglichen. Die Entgeltgruppen 13Ü und 15Ü, die nur für übergeleitete Beschäftigte gelten, beinhalten besondere Beträge und vom TV-L abweichende Stufenlaufzeiten. Beschäftigte im Sinne des 53 des Hochschulrahmengesetzes erhalten bei Überleitung in die Entgeltgruppe 13 Ü mit Beginn des sechsten Jahres der Zugehörigkeit zur Stufe 5 ein um monatlich 200 Euro erhöhtes Tabellenentgelt, wenn ihr Vergleichsentgelt zum Zeitpunkt der Überleitung das Entgelt der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 Ü (3.300 Euro im Tarifgebiet West bzw Euro im Tarifgebiet Ost) nicht übersteigt. Das Gleiche gilt auch für die nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Sinne des 53 des Hochschulrahmengesetzes, die bei ihrer Einstellung das Tabellenentgelt aus der Stufe 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 erhalten haben. 2) Im Tarifgebiet Ost gelten für Beschäftigte, deren Entgelt zum an 100 v.h. des Westentgelts angeglichen wird, bis zum die Beträge der Entgelttabelle West, die bis zum maßgeblich war. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 19

22 Zulage für Beschäftigte in Entgeltgruppe 13 (mit fünfbzw. sechsjährigem Aufstieg von II a in I b ) Höhe des Tabellenentgelts bei Teilzeitbeschäftigung Beschäftigte dieser Gruppe erhalten bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe der Entgeltgruppe 13 und dem Entgelt der gleichen Stufe der Entgeltgruppe 14. Bei Teilzeitbeschäftigung werden das Tabellenentgelt und das Entgelt der jeweiligen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe anteilig in dem Umfang gezahlt, der dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Ausnahme: Der Betrag der individuellen Zwischen- oder Endstufe, der auf den gemäß 29 B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O ungeminderten Ehegattenanteil am Ortszuschlag entfällt, wird nicht anteilig gekürzt. 1) 4. Besitzstandsregelungen 4.1 Noch ausstehende Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ( 8 TVÜ-L) Grundsätzliches Fallgruppen Mit der Überleitung in den TV-L entfallen die Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege. Soweit jedoch übergeleitete Beschäftigte mit einem noch ausstehenden Aufstieg bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird der zum 31. Oktober 2006 noch nicht stattgefundene Aufstieg auch noch nach diesem Stichtag entgeltwirksam. Voraussetzung ist immer, dass zum späteren individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einem Aufstieg entgegengestanden hätten. Zudem muss eine Tätigkeit ausgeübt werden, aus der nach altem Recht der Aufstieg erfolgt wäre (allgemeine Voraussetzungen). Im Hinblick auf Höhergruppierung gibt es folgende drei Fallgruppen, die alle die allgemeinen Voraussetzungen der Höhergruppierung erfüllen müssen: 1) 29 Abschn. B Abs. 5, Satz 2 BAT/BAT-O sieht vor, dass in Teilzeit beschäftige Arbeitnehmer den halben Differenzbetrag zwischen den Ortszuschlagsstufen 2 und 1 in voller Höhe erhalten, wenn der ebenfalls orts- bzw. familienzuschlagsberechtigte Ehepartner volloder im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist. Durch die Überleitung in den TV-L soll dies nicht geändert werden. 20 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

23 Fallgruppe 1: Beschäftigte der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8, die am 1. November 2006 die Hälfte der Zeit eines Aufstiegs bereits erfüllt haben. Sie werden zum Zeitpunkt, an dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, der Entgeltgruppe zugeordnet, die der BAT-Vergütungsgruppe, in die sie nach Höhergruppierung eingruppiert sind, entspricht. Das neue Entgelt bestimmt sich nach 17 Abs. 4 TV-L, wie bei Höhergruppierung aus eine individuellen Zwischenstufe beschrieben, auch hier kommt der Garantiebetrag zum Einsatz (vgl. oben S. 17). Es wird ab dem nächsten Monatsersten gezahlt. Ab dem Tag der Höhergruppierung beginnt auch die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe der neuen Entgeltgruppe. Fallgruppe 2: Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15, die am 1. November 2006 die Hälfte der Zeit eines Aufstiegs bereits erfüllt haben und spätestens mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 aufgestiegen wären. Sie werden ab dem Zeitpunkt, an dem sie nach bisherigem Recht aufgestiegen wären, so gestellt, als ob sie im Oktober 2006 bereits aufgestiegen wären, d. h. es wird ein neues Vergleichsentgelt berechnet. Aufgrund des höheren Vergleichsentgelts ist eine entsprechend höhere Zwischen- bzw. Endstufe maßgeblich. Wird jemand nach der allgemeinen Entgelterhöhung zum 1. Januar 2008 (West) bzw. 1. Mai 2008 (Ost) höhergruppiert, so wird zunächst auf Basis Oktober 2006 ein neues Vergleichsentgelt berechnet und dieses dann um 2,9 Prozent angehoben und auf volle fünf Euro aufgerundet. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen im Osten ab 1. Januar Prozent zu zahlen ist (siehe oben S. 19). 1) Die vollständige Angleichung der Entgelte in Tarifgebiet Ost erfolgt zum für Beschäftigte, die in die Vergütungsgruppen X bis V b eingruppiert sind. Da diese Fallgruppe nur Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 betrifft, kommt eine Erhöhung um 1, nur bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b in Betracht. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 21

24 Fallgruppe 3: Beschäftigte, die zum 1. November 2006 noch nicht die Hälfte der Zeit eines Aufstiegs erfüllt haben, die aber spätestens mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 aufgestiegen wären. Beschäftigte mit relativ kurzen Aufstiegszeiten werden höhergruppiert bzw. aufgrund eines neu berechneten Vergleichsentgelts einer höheren individuellen Zwischen- oder individuellen Endstufe zugeordnet, wenn sie am 1. November 2006 noch nicht die Hälfte der Aufstiegszeit zurückgelegt haben, der Aufstieg aber bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum Ablauf des 31. Oktober 2008 erfolgen würde. Das neue Entgelt ermittelt man wie bei Fallgruppe 1. Höhergruppierungen bei Lehrkräften ( Nichterfüller ) Für Lehrkräfte finden die tariflichen Regelungen des bisherigen Rechts über den Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstieg keine Anwendung. Dennoch werden sie wie andere übergeleitete Beschäftigte auch nach dem 31. Oktober 2006 höhergruppiert, wenn ihre Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig ist, sie am 1. November 2006 die Hälfte der Mindestdauer für den Aufstieg erfüllt haben und im Falle der Entgeltgruppen 9 bis 15 den Aufstieg vor dem 1. November 2008 beenden. Betroffen hiervon sind Lehrkräfte, die zur Gruppe der so genannten Nichterfüller gehören, d. h. die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen. Für die Gruppe der Erfüller gibt es nach dem bisherigen Recht keine Regelaufstiege, die mit den im Tarifrecht ausgestalteten Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen vergleichbar sind. Soweit Erfüller deshalb aufgrund der in den jeweiligen Beamtenrechten geregelten Beförderungsregelungen höhergruppiert ( befördert ) werden, handelt es sich um Höhergruppierungen im Sinne von 17 Abs. 4 TV-L, die aufgrund auszuübender höherwertiger Tätigkeiten erfolgen. Ein Anspruch auf die Höhergruppierung besteht für Erfüller auch nach dem 31. Oktober 2006 nur, wenn eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis auch zu einer Beförderung geführt hätte, es sei denn, es ist arbeitsvertraglich etwas anderes vereinbart, wozu ggf. auch der Verweis auf entsprechende Eingruppierungsregelungen des Arbeitgebers gehören kann. 22 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

25 4.2 Vergütungsgruppenzulage ( 9 TVÜ-L) Grundsätzliches Vergütungsgruppenzulagen sind in den Eingruppierungsregelungen zum BAT/BAT-O geregelt und dürfen nicht mit sonstigen Zulagen verwechselt werden. Zu diesen sonstigen Zulagen, die bis zur Ablösung der Vergütungsordnungen durch eine neue Entgeltordnung weiterhin gezahlt werden, gehört auch die so genannte Heimzulage. Vergütungsgruppenzulagen werden nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer innerhalb der jeweiligen Vergütungsund Fallgruppe gewährt. Ab 1. November 2006 entfällt der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage, nur im Rahmen der Besitzstandsregelungen können sie weiterhin gezahlt werden (siehe hierzu unten). Eine Ausnahme gilt für die so genannte eingruppierungsrelevante Vergütungsgruppenzulage, die unmittelbar ab Übertragung der Tätigkeit gezahlt wird. Sie steht auch den nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellten Beschäftigten zu. Betroffener Personenkreis Fallgruppen des Besitzstandes bei Vergütungsgruppenzulage Für Lehrkräfte wird keine Vergütungsgruppenzulage gezahlt, weil sie grundsätzlich von der Anwendung der Vergütungsordnung ausgeschlossen sind. Eine Vergütungsgruppenzulage ist jedoch für Erzieherinnen und Erzieher in bestimmten Fallgruppen, für Leiterinnen von Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen und deren Stellvertreterinnen sowie für Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen in bestimmten Vergütungs- und Fallgruppen vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten übergeleitete Beschäftigte an Stelle einer Vergütungsgruppenzulage, die gemäß BAT nach Ablauf einer bestimmten Zeit und/oder nach einem Aufstieg zu zahlen ist, eine Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage ist dynamisch, d. h. bei künftigen Entgelterhöhungen und Ost-West-Angleichungen wächst sie mit. Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen (keine Anhaltspunkte, die dagegensprechen und Ausübung der entsprechenden Tätigkeit, wie oben bei Höhergruppierung vgl. 17 Abs. 5 TVÜ-L Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 23

26 dargestellt), die in jedem Fall erfüllt sein müssen, sind folgende Fallgruppen zu unterschieden: Fallgruppe 1 Beschäftigte, die bereits am 31. Oktober 2006 einen Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage hatten, erhalten die Besitzstandszulage so lange fortgezahlt wie sie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausüben. Bestimmte Fälle der Unterbrechung sind unschädlich (vgl. unten Dauer der Zahlung ). Fallgruppe 2 Übergeleitete Beschäftigte, die am 1. November 2008 die Hälfte der geforderten Bewährungs- bzw. Tätigkeitszeit zurückgelegt haben, erhalten die Besitzstandszulage zu dem Zeitpunkt, an dem sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten. Fallgruppe 3 Übergeleitete Beschäftigte in den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8, für die nach BAT erst ein Aufstieg und später eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen war und die den Aufstieg bereits hinter sich haben, erhalten die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt, an dem sie nach altem Recht die Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten, falls sie am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit (für Aufstieg und Vergütungsgruppenzulage zusammen) hinter sich haben. Fallgruppe 4 Übergeleitete Beschäftigte wie in Fallgruppe 3, die aber auch den Aufstieg noch vor sich haben, bekommen zum Zeitpunkt des nach BAT vorgesehenen Aufstiegs eine Höhergruppierung, und zwar egal welchen Anteil der für den Aufstieg erforderlichen Zeit sie am 1. November 2006 bereits abgeleistet haben. Eine Besitzstandszulage werden diese Beschäftigten in keinem Fall bekommen. 24 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

27 Dauer der Zahlung der Besitzstandszulage Dynamisierung der Besitzstandszulage und Angleichung im Tarifgebiet Ost Eine anstelle der Vergütungsgruppenzulage gezahlte Besitzstandszulage wird nur so lange gezahlt wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Ihre Zahlungsdauer ist im Unterschied zur eingruppierungsrelevanten Vergütungsgruppenzulage (siehe oben Grundsätzliches ) nicht auf den Zeitraum bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung begrenzt. Dabei sind Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Urlaub unschädlich. Die Besitzstandszulage erhöht sich mit der Erhöhung des Entgelts um den jeweiligen Prozentsatz der allgemeinen Entgelterhöhung. Im Tarifgebiet Ost erhöht sich für Beschäftigte, die in die BAT-Vergütungsgruppen X bis V b eingruppiert sind, die Besitzstandszulage zum 1. Januar 2008 um den Faktor 1, (höhere Vergütungsgruppen am 1. Januar 2010). 4.3 Kinderbezogene Ortszuschlagsanteile ( 11 TVÜ-L) Grundsätzliches Für die im Oktober 2006 im Ortszuschlag berücksichtigten Kinder wird für übergeleitete Beschäftigte ab 1. November 2006 anstelle des jeweiligen Ortszuschlagsanteils eine Besitzstandszulage in Höhe des bisherigen Ortszuschlagsanteils gezahlt. Auch diese Besitzstandszulage ist dynamisch, d. h. sie nimmt an Entgelterhöhungen und Ost-West-Anpassungen teil. Die Besitzstandszulage entfällt, wenn für das jeweilige Kind kein Kindergeld mehr gezahlt oder die Zahlung des Kindergelds in schädlicher Weise unterbrochen wird (dazu unten mehr). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlagsanteile in der Höhe gezahlt, in der sie im Oktober 2006 zugestanden hätte. Ändert sich später der Beschäftigungsumfang, ist die Besitzstandszulage entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 25

28 Berücksichtigungsfähige Kinder für die Besitzstandszulage Unterbrechungen der Zahlung des Kindergeldes Unterbrechungen der Entgeltzahlung Wechsel der Kindergeldberechtigung nach dem 31. Oktober 2006 zum übergeleiteten Beschäftigten Die Besitzstandszulage wird für Kinder von übergeleiteten Beschäftigten gezahlt, die im Oktober 2006 bereits geboren sind oder bis zum 31. Dezember 2006 geboren werden. Sie wird auch für vor dem 31. Dezember 2006 geborene Kinder von Beschäftigten gezahlt, die erst nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellt werden, wenn die Beschäftigten aus einem tarifvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnis (Auszubildende, Schüler der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege, Praktikanten) in das Arbeitsverhältnis übernommen worden sind. Die Besitzstandszulage setzt grundsätzlich eine ununterbrochene Zahlung des Kindergeldes voraus. Bestimmte Unterbrechungen der Zahlung des Kindergeldes können für die Besitzstandszulage unschädlich sein. Hierzu gehören nach dem Wortlaut des TVÜ-L die Ableistung des Grundwehroder Zivildienstes, die Teilnahme an Wehrübungen sowie ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unschädliche Unterbrechung bereits im Oktober 2006 vorgelegen hat oder erst an einem späteren Zeitpunkt eintritt. Nach Beendigung der unschädlichen Unterbrechung wird die Besitzstandszulage in der Höhe, in der sie im Oktober 2006 zugestanden hat oder zugestanden hätte, wieder gezahlt. Unterbrechungen der Entgeltzahlung im Oktober 2006 und danach sind für den Anspruch auf Besitzstandszulage für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile unschädlich, wenn sie wegen einer Elternzeit oder in einer befristeten Rente bestehen. Gleiches gilt, wenn deshalb kein Entgelt gezahlt wird, weil bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit die Krankenbezugsfristen abgelaufen sind oder weil Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eingehalten werden. Beschäftigte mit Kindern, für die sie im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren, können bis zum 31. Dezember 2006 einen Wechsel der Kindergeldberechtigung vornehmen und dann ebenfalls die Besitzstandszulage erhalten. Die Prüfung eines solchen Wechsels ist vor allem dann angebracht, wenn die bisher kindergeldberechtigte Person teilzeitbeschäf- 26 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

29 tigt ist und auch nach dem 31. Oktober 2006 einen Anspruch auf Orts- oder Familienzuschlag hat (als Beamter/-in oder nach dem alten BAT). In diesen Fällen können durch die Kürzung der kinderbezogenen Orts- oder Familienzuschlagsanteile auf den Umfang der Teilzeitbeschäftigung Verluste gegenüber dem Stand zum 31. Oktober 2006 auftreten. Vor allem bei Beamten-Ehepartnern muss sorgfältig geprüft werden, ob die teilzeitbedingte Kürzung der Zuschläge gegenüber der Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-L nicht günstiger ist, was vor allem bei drei und mehr Kindern gut sein kann. Die Beantwortung dieser Frage muss anhand der individuellen Verhältnisse erfolgen. Der Wechsel der Kindergeldberechtigung empfiehlt sich oft auch, wenn die bisher kindergeldberechtigte Person im Oktober 2006 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und auch im neuen Beschäftigungsverhältnis keinen eigenen Anspruch auf Orts- oder Familienzuschlag hat. Wechsel der Kindergeldberechtigung nach dem 31. Oktober 2006 auf eine andere Person Ein Wechsel der Kindergeldberechtigung nach der Überleitung vom bisher kindergeldberechtigten übergeleiteten Beschäftigten auf eine andere Person führt zum Wegfall der Besitzstandszulage. 4.4 Strukturausgleiche ( 12 TVÜ-L) Grundsätzliches Ab 1. November 2008 werden übergeleiteten Beschäftigten in der Regel Strukturausgleiche gezahlt. Diese sollen zumindest teilweise Verluste, die durch die Überleitung in das neue System bezüglich des Lebenseinkommen entstehen, ausgleichen. Verluste entstehen zum einen aus den unterschiedlichen Tabellenwerten im BAT/BAT-O und TV-L, zum anderen aus der am Ende abgeflachten Einkommensentwicklung im TV-L. Weitere so genannte Expektanzverluste, die insbesondere bei verheirateten Beschäftigten auftreten, werden ebenfalls durch die Strukturausgleiche ganz oder teilweise ausgeglichen. Die Fallkonstellationen für den Anspruch auf Strukturausgleich, Beginn, Ende und Höhe der Zahlung sind in Anlage Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 27

30 3 zum TVÜ-L geregelt. Die Strukturausgleiche werden nicht dynamisiert. Sie werden aber bei künftigen allgemeinen Entgelterhöhungen auch nicht angerechnet. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost wird der jeweilige Strukturaugleich in der Höhe des jeweils geltenden Bemessungssatzes gezahlt. D. h. dass Beschäftigte, die in den BAT-Vergütungsgruppen X bis Vb eingruppiert waren, von Anfang an die Strukturausgleiche in voller Höhe erhalten. Beschäftigte, die in den Vergütungsgruppen Va bis I eingruppiert waren, erhalten bis zum 31. Dezember 2009 die Strukturausgleiche in Höhe von 92,5 Prozent, danach in voller Höhe. Bei Teilzeitbeschäftigung auch in den Fällen des 3 TV- SozAbs wird der Strukturausgleich anteilig gezahlt. Wird der Beschäftigte nach Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs höhergruppiert, mindert sich der Strukturausgleich um den Höhergruppierungsgewinn. Übergeleitete Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15, für die zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 wegen eines Aufstiegs ein neues Vergleichsentgelt berechnet wird ( 8 Abs. 2), erhalten keinen Strukturausgleich. Übergeleitete Lehrkräfte Einen Strukturausgleich erhalten aufgrund der Anlage 3 zum TVÜ-L auch übergeleitete Lehrkräfte. Ein besonderes Problem besteht für Lehrkräfte, die in die Vergütungsgruppe BAT II b (ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe BAT II a) eingruppiert sind. Diese Lehrkräfte es handelt sich in der Regel um Diplomsportlehrer, Musikerzieher und Kunsterzieher werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Ihre Grundvergütung nach BAT/BAT-O liegt näher bei BAT III als bei BAT II a. In den Lebensaltersstufen für das 33. bis 43. Lebensjahr ist ihre Grundvergütung jedoch beachtlich höher als in BAT III. Zudem erhalten diese Lehrkräfte einen um ca. 63 Euro höheren Ortszuschlag als die in BAT III eingruppierten Lehrkräfte. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 12 vornehmen zu kön- 28 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

31 nen. Deshalb hat die TdL eine Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe strikt abgelehnt und auf die Möglichkeit von Strukturausgleichen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf die beiderseitige Niederschriftserklärung hinzuweisen, die folgenden Wortlaut hat:...die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung zum TV-L prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2015 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2009 zu berücksichtigen. 5. Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 10 und 18 TVÜ-L) Zwei Fallgruppen Zulage nach 24 BAT/BAT-O Das Überleitungsrecht sieht zwei Fallgruppen vor, bei denen die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Rolle spielt. Zum einen ist es die Fortführung, zum anderen die erstmalig nach dem 31. Oktober 2006 vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Beschäftigte, denen bereits vor ihrer Überleitung in den TV-L eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden ist, erhalten ab 1. November 2006 für die Dauer der Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeit jedoch längstens bis zum 31. Oktober 2008 eine Besitzstandszulage in Höhe der persönlichen Zulage gemäß 24 BAT/BAT-O. Das gilt auch in denjenigen Fällen, in denen die höherwertige Tätigkeit zwar vor dem 1. November 2006 übertragen wurde, die im 24 BAT/BAT-O jeweils geforderte Mindestdauer jedoch erst nach dem 31. Oktober 2006 erfüllt ist. In diesen Fällen beginnt die persönliche Zulage mit dem Zeitpunkt, an dem die jeweils geforderte Mindestdauer erfüllt ist. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 29

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