Seite 1. Bebauungsplan Auf dem Huferhahn (Busbahnhof) Ortsgemeinde Horhausen, Landkreis Altenkirchen. Textfestsetzungen.
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- Britta Kohl
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1 Seite 1 Textfestsetzungen (Entwurf)
2 Seite 2 Gliederung 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB sowie BauNVO) Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Erhalt und Schutz der Straßen begleitenden Grünstreifen und Gehölze Einrichtung von Bautabuzonen und Aufstellung von Bauzäunen gem. DIN sowie Festlegung von Lagerstätten-, Baustelleneinrichtungen und Erdaushubzwischenlagern im Bereich der Bauflächen Auflockerung der baubedingten Bodenverdichtungen nach dem Abschluss der Arbeiten Ausbau der Versickerungsmulde als strukturiertes Erdbecken mit randlicher Eingrünung durch eine dichte Laubhecke (A1) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Anpflanzung und Entwicklung einer strukturreichen Eingrünung mit kleinen Gebüschen, Einzelbäumen, Gehölzgruppen, Krautsäumen und kleinen Krautfluren zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen hin sowie Sicherung als öffentliche Grünfläche (A2) Anpflanzung von Alleebäumen und Unterpflanzung mit Rosen (A3) Pflanzung einer Baumreihe und Entwicklung eines krautreichen Wiesenstreifens (A4) Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Räumlicher Geltungsbereich Hinweise Abtrag, sachgemäße Lagerung und Wiedereinbau des Oberbodens auf unversiegelten Flächen ( 202 BauGB, DIN 18915, 18918) Ingenieurgeologie Denkmalschutz Pflanzenliste Wildgehölze Verfahrensvermerke Ausfertigung Bekanntmachung/Inkrafttreten... 8
3 Seite 3 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB sowie BauNVO) 1.1 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die in der Plankarte mit dem entsprechenden Planzeichen festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erhält die Zweckbestimmung Busbahnhof. Für die Zufahrtstraße schließt die Zweckbestimmung die Befahrbarkeit durch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ein. Die Herstellung von Grünflächen ( Verkehrsgrün ) innerhalb der als Verkehrsflächen festgesetzten Bereiche ist zulässig. 1.2 Öffentliche Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die Herstellung von Versickerungsanlagen in Form von flachen Erdmulden für das innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplans anfallende Niederschlagswasser ist innerhalb der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche südwestlich des Busbahnhofs zulässig. 1.3 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Erhalt und Schutz der Straßen begleitenden Grünstreifen und Gehölze Die vorhandenen, straßenbegleitenden Biotope im Süden und Nordosten sind zu erhalten und die angrenzend neu entstehenden Flächen einzusäen. Vor Beginn der Bauarbeiten sind gefährdete Bäume und Großsträucher zu markieren und durch entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN vor mechanischen Beschädigungen der ober- und unterirdischen Pflanzenteile zu schützen. Sollten dennoch Schäden auftreten, sind diese fachgerecht zu versorgen Einrichtung von Bautabuzonen und Aufstellung von Bauzäunen gem. DIN sowie Festlegung von Lagerstätten-, Baustelleneinrichtungen und Erdaushubzwischenlagern im Bereich der Bauflächen Die Biotope im Südosten der Zufahrtsstraße (zwischen Zufahrtsstraße und B 256) sowie die verbuschende Wiesenbrache im Südwesten des Plangebietes sind als Bautabuzone vorzusehen und falls erforderlich durch Bauzäune zu schützen. Die direkten baubedingten Beeinträchtigungen sind auf die Baufläche bzw. auf die Randbereiche für den Wendeplatz zu beschränken. Veränderungen der Gestalt und Nutzung der Tabuzonen auch temporärer Art sind auszuschließen. Baustelleneinrichtungen sowie (Zwischen-) Lagerplätze für Material und Erdaushub sind ausschließlich im Bereich der Bauflächen anzulegen Auflockerung der baubedingten Bodenverdichtungen nach dem Abschluss der Arbeiten Nach Abschluss der Bauarbeiten sind auf den nicht befestigten Flächen die verdichteten Bodenschichten mit geeigneten Geräten 50 cm tief zu lockern. Ziel ist die
4 Seite 4 Wiederherstellung der ursprünglichen Übergangszone zwischen Ober- und Unterboden, die einen normalen Stoffaustausch ermöglicht Ausbau der Versickerungsmulde als strukturiertes Erdbecken mit randlicher Eingrünung durch eine dichte Laubhecke (A1) Die Beckensohle ist mit Senken und Feuchtbereichen strukturreich zu modellieren und mit einem Landschaftsrasen für Feuchtlagen (RSM 7.3) einzusäen. Die erforderlichen Böschungsflächen sind mit Böschungsneigungen von 1:2,5 bis 1:3,5 auszubilden. Die Böschungskanten sind landschaftsgerecht auszurunden und an das angrenzende Gelände harmonisch anzubinden. Die Begrünung der inneren Böschungen soll durch eine extensive standortgerechte Grassamenmischung mit hohem Kräuteranteil erfolgen. Die Saatgutmischungen dürfen keine gebietsfremden Arten oder Unterarten enthalten. Die Ansaatmenge soll zur schnelleren natürlichen Begrünung 10 g/m² nicht überschreiten. Die Versickerungsmulde ist entlang der Begrenzung mit standortgerechten, heimischen Strauchgehölzen einzugrünen. Um die dauerhafte Funktion der Schutzpflanzungen unter der langfristigen regelmäßigen Pflege gewährleisten zu können, ist eine 3-reihige Pflanzung im Verbund von 1,5 x 1,5 m vorzusehen. Auf 10 % der Fläche sind Bäume 2. und 3. Ordnung zu pflanzen. Auf die im landschaftsplanerischen Fachbeitrag gegebenen Pflegehinweise wird verwiesen. 1.4 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Anpflanzung und Entwicklung einer strukturreichen Eingrünung mit kleinen Gebüschen, Einzelbäumen, Gehölzgruppen, Krautsäumen und kleinen Krautfluren zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen hin sowie Sicherung als öffentliche Grünfläche (A2) Zur Einbindung des Plangebietes in die Landschaft und Abschirmung der Silhouette sind im Norden auf der Geländekuppe und im Westen strukturreiche Eingrünungen mit standortgerechten heimischen Gehölzen anzulegen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die Bestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz gelten unbeschadet. Folgende Flächenanteile sind vorzusehen: kleine Gebüsche 55 % Baumgruppen I. und II. Ordnung 15 % Krautfluren und - säume 30 % Baustelleneinrichtungen, (Zwischen-) Lagerplätze für Material und Erdaushub sowie Zufahrten sind im Bereich der Maßnahmenfläche nicht zulässig. Zur Sicherung der Fläche und zur Gewährleistung der Pflege ist die Fläche als Öffentliche Grünfläche festzusetzen. Auf die im landschaftsplanerischen Fachbeitrag gegebenen Pflegehinweise wird verwiesen.
5 Seite Anpflanzung von Alleebäumen und Unterpflanzung mit Rosen (A3) Die nicht benötigte Straßenfläche im nördlichen Plangebiet ist zurückzubauen und als Pflanzbeet anzulegen. Zur räumlichen Trennung zwischen Wendeplatz und Jahnstraße sind Alleebäume in starker Qualität zu setzen. Unter den Bäumen sind flächig und dicht bodendeckende Rosen zu pflanzen Pflanzung einer Baumreihe und Entwicklung eines krautreichen Wiesenstreifens (A4) Auf der Grünlandparzelle westlich der Fahrstraße sind zur Begrünung des Straßenraumes und zur Zurückhaltung von Stoffeinträgen Laubbäume 1. oder 2. Ordnung als Hochstämme zu setzen und dauerhaft zu erhalten. Aus gestalterischen Gründen ist nur eine Baumart aus der beigefügten Gehölzliste auszuwählen. Der Pflanzabstand beträgt 15 m. Die Baumscheibe ist vor Verdichtung zu sichern. Der Wiesenstreifen ist mit Landschaftsrasen Standard mit Kräutern (RSM 7.1.2) einzusäen. Auf die im landschaftsplanerischen Fachbeitrag gegebenen Pflegehinweise wird verwiesen. 1.5 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Die erforderlichen Böschungen zur Herstellung der Verkehrsflächen werden auf öffentlichen Grünflächen angelegt. Die Nutzung der Oberfläche dieser Böschungen regelt sich nach den jeweiligen Festsetzungen. Die Böschungen sind im Bereich der Buswendeschleife mit einem maximalen Steigungsverhältnis von 1:2 herzustellen, im Bereich der Zufahrt beträgt das maximale Steigungsverhältnis 1:1, Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich wird durch das entsprechende Planzeichen in der Plankarte festgesetzt. Teilweise wird der räumliche Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Jahnwiese von Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans überlagert. Auf diesen Flächen verliert der Bebauungsplan Jahnwiese seine Gültigkeit.
6 Seite 6 2. Hinweise 2.1 Abtrag, sachgemäße Lagerung und Wiedereinbau des Oberbodens auf unversiegelten Flächen ( 202 BauGB, DIN 18915, 18918) Der Oberboden (Mutterboden) ist sorgsam zu behandeln. Er darf nicht mit dem Unterboden vermischt werden und ist einer nutzbringenden Wiederverwertung zuzuführen. Zu Beginn der Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend der DIN 18915, Blatt 2 abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten zwischenzulagern, um vorhandene Wurzelsprosse und Samen für die Neuanlage zu erhalten. Nach Beendigung des Vorhabens kann der Oberboden wieder zur Andeckung der Gartenflächen verwendet werden. Mögliche Überschussmengen sind einer adäquaten Folgenutzung zuzuführen. 2.2 Ingenieurgeologie Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen DIN-Vorschriften (z. B. DIN 4020, DIN 1054) zu berücksichtigen. 2.3 Denkmalschutz Die örtlich eingesetzten Baufirmen sind darüber zu belehren, dass etwa zutage kommende archäologische Funde (wie Mauern, Erdverfärbungen, Knochen und Skelettteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) gem Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz der Meldepflicht an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 2 in Koblenz unter der Rufnummer 0261/ unterliegen.
7 Seite 7 3. Pflanzenliste Wildgehölze Artname (botanisch) Artname (deutsch) Gehölzkategorie Acer campestre Feld-Ahorn Baum 2. Ordnung Acer platanoides Spitz-Ahorn Baum 1. Ordnung Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Baum 1. Ordnung Carpinus betulus Hainbuche Baum 2. Ordnung Cornus sanguinea Roter Hartriegel Großstrauch Corylus avellana Haselnuß Großstrauch Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Großstrauch Großstrauch Großstrauch Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche Baum 1. Ordnung Juglans regia Walnuss Baum 2. Ordnung Malus sylvestris Wild-Apfel Baum 3. Ordnung Prunus avium Vogel-Kirsche Baum 2. Ordnung Prunus padus Frühe Traubenkirsche Baum 3. Ordnung Prunus spinosa Schlehe Normalstrauch Quercus petraea Trauben-Eiche Baum 1. Ordnung Quercus robur Stiel-Eiche Baum 1. Ordnung Rosa arvensis Kriechende Rose Kleinstrauch Rosa canina Hunds-Rose Normalstrauch Salix caprea Sal-Weide Großstrauch Sambucus nigra Schwarzer Holunder Großstrauch Sambucus racemosa Trauben-Holunder Großstrauch Sorbus aucuparia Eberesche, Vogelbeere Baum 3. Ordnung Tilia cordata Winter-Linde Baum 1. Ordnung Tilia platyphyllos Sommer-Linde Baum 1. Ordnung Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball Großstrauch
8 Seite 8 4. Verfahrensvermerke 4.1 Ausfertigung Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen durch Text, Zeichnung, Farbe und Schrift einschl. Begründung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Ortsgemeinderates Horhausen vom übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften, insbesondere die des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, beachtet wurden. Hiermit wird die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Horhausen, den Ortsgemeinde Horhausen 4.2 Bekanntmachung/Inkrafttreten Ortsbürgermeister Der Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates Horhausen über den Bebauungsplan Auf dem Huferhahn (Busbahnhof) der Ortsgemeinde Horhausen wurde gem. 10 BauGB am im Mitteilungsblatt Nr. mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt gemacht, wo der Bebauungsplan von jedermann eingesehen werden kann. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan in Kraft getreten und rechtsverbindlich. Horhausen, den Ortsgemeinde Horhausen Ortsbürgermeister
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