Einfache Gesellschaft Baukette Schweiz. Organisationsreglement der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bauen und Wohnen

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1 Einfache Gesellschaft Baukette Schweiz Organisationsreglement der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bauen und Wohnen Fassung vom

2 Inhaltsverzeichnis 1. Name und Sitz Name Sitz Zweck und Aufgaben Zweck Aufgaben Mitglieder Mitgliedschaft Aufnahme Kündigung - Austritt Organe Organe Aufsichtskommission Geschäftsführer Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen Arbeitsgruppe Westschweiz / Comité Romand Sekretariat Finanzen Einnahmen Rechnungslegung Vermögen / Haftung Entschädigungen Unterschriftenregelung für die Geschäftstätigkeit Geschäfte mit Einzelunterschrift Geschäfte mit Kollektivunterschrift Schlussbestimmungen Änderung des Organisationsreglements Auflösung der einfachen Gesellschaft Weitere Reglemente Inkrafttreten

3 1. Name und Sitz 1.1 Name Unter dem Namen Baukette Schweiz besteht eine einfache Gesellschaft gemäss Artikel 530 ff. OR. 1.2 Sitz Der Sitz der Baukette Schweiz befindet sich am Ort des Sekretariats. 2. Zweck und Aufgaben 2.1 Zweck Der Zweck der Baukette Schweiz ist, a) die kaufmännische Grundbildung der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bauen und Wohnen mit den zuständigen eidgenössischen, kantonalen und privaten Instanzen zu koordinieren und zu fördern; b) neben dem Betrieb und der Berufsschule den dritten Lernort in Form von überbetrieblichen Kursen (ük) sicherzustellen; c) zusammen mit den Lehrbetrieben die Qualifikationsverfahren durchzuführen; d) Aufgaben in der beruflichen Grundbildung und der Weiterbildung gemeinsam mit den Trägerinstitutionen und den Lehrbetrieben zu entwickeln und durchzuführen; e) die Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bauen und Wohnen in der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) zu vertreten und zusammen mit der SKKAB den Beruf weiter zu entwickeln. 2.2 Aufgaben Die Baukette Schweiz hat sich mit dem am 14. Juli 2011 vom BBT angenommen Antrag um Anerkennung als Ausbildungs- und Prüfungsbranche für die Umsetzung der Bildungsverordnung Kauffrau/Kaufmann EFZ 2012 vom 26. September 2011 zu folgenden Aufgaben verpflichtet: a) sie berät und unterstützt Berufs- und Praxisbildner der Branche Bauen und Wohnen in Bezug auf die Rekrutierung von neuen Lernenden, auf deren Ausbildung und auf die Benotung deren Leistungen im Betrieb; b) sie führt die überbetrieblichen Kurse für die kaufmännischen Lernenden der Branche Bauen und Wohnen durch; c) sie übernimmt die Kontrolle über die rein betrieblichen Qualifikationsverfahren und führt die überbetrieblichen Qualifikationsverfahren durch; d) sie organisiert Aus- und Weiterbildungen der Berufs- und Praxisbildner, der Leitenden der überbetrieblichen Kurse, der Branchenreferenten und der Prüfungsexperten; e) sie führt die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) und der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität übertragenen Aufgaben durch; f) sie unterstützt das Nachwuchsmarketing der Trägerorganisationen und der Einzelbetriebe bei der Information der Berufsberatungsstellen; g) sie vertritt die Interessen der Lernenden, der Lehrbetriebe und deren Träger gegenüber den kantonalen und eidgenössischen Behörden; h) sie erarbeitet branchenspezifische Informationen und stellt diese den Mitgliedern zur Verfügung. 3

4 3. Mitglieder 3.1 Mitgliedschaft Der Baukette Schweiz können folgende Mitglieder angehören: a) Lehrbetriebe (nachfolgend Einzelmitglieder genannt), welche kaufmännische Lernende ausbilden, über die behördliche Ausbildungsbewilligung verfügen und einem der folgenden neun Bereiche der erweiterten Baubranche zugeordnet werden können: - Planung - Produktion - Handel - Hochbau - Tiefbau - Ausbaugewerbe und Gebäudehülle - Umgebung - Unterhalt - Verwaltung - Entsorgung; b) Organisationen der Arbeitswelt und Firmen (nachfolgend Träger genannt), die sich als Vertreter von Lehrbetrieben aus einem der unter a) aufgeführten neun Bereiche der erweiterten Baubranche mit der kaufmännischen Grund- und Weiterbildung befassen; c) weitere Interessierte (natürliche und juristische Personen), welche die Anliegen der kaufmännischen Grund- und Weiterbildung in der erweiterten Baubranche unterstützen. 3.2 Aufnahme a) Einzelmitglieder oder weitere Interessierte werden durch Unterzeichnung des Lehrvertrages mit dem Vermerk der Branchenbezeichnung Bauen und Wohnen automatisch für die Dauer des Lehrverhältnisses des angemeldeten Lernenden Mitglieder. b) Träger werden mit der Unterzeichnung des Zusammenarbeitsvertrages durch alle Parteien Mitglieder. 3.3 Kündigung - Austritt a) Die Kündigung für Einzelmitglieder kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. b) Die Kündigung für einen Träger kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Jahres, erstmals auf den 31. Dezember 2015 erfolgen. Sockel- und Zusatzbeiträge werden gemäss Zusammenarbeitsvertrag geregelt. 4

5 4. Organe 4.1 Organe Die Organe der Baukette Schweiz sind: 1. Aufsichtskommission, inkl. möglichem Ausschuss 2. Geschäftsführer 3. Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen 4. Arbeitsgruppe Westschweiz Aufsichtskommission Wahl und Zusammensetzung Die Aufsichtskommission setzt sich aus je einem Vertreter pro Träger und zusätzlich aus einem Vertreter der Arbeitsgruppe Westschweiz (ohne aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) zusammen Instanzielle Einordnung Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ der Baukette Schweiz. Sie bestimmt für die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Diese müssen zwingend Vertreter von Trägerorganisationen sein. Die Aufsichtskommission kann ab 10 Träger einen Ausschuss von mindestens drei Personen bilden. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Ausschusses werden in einem separaten Beschrieb geregelt. Der Präsident der Aufsichtskommission ist von Amtes wegen Mitglied des Ausschusses Aufgaben Die Aufsichtskommission a) bestimmt die Strategie der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bauen und Wohnen; b) wählt den Präsidenten und Vizepräsidenten der Aufsichtkommission, den Ausschuss und den Geschäftsführer; c) bezeichnet die Administration, die Organisation und den Geschäftssitz; d) wählt auf Vorschlag des Geschäftsführers den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kurs- und Prüfungskommission sowie die ük-leiter; e) genehmigt Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht; f) bestimmt über die Aufnahme von neuen Trägern Einberufung Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden von ihrem Präsidenten einberufen, und zwar so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Die Aufsichtkommission muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder der Aufsichtskommission dies verlangen Versammlungsleitung Die Versammlungen werden vom Präsidenten der Aufsichtskommission oder deren Vizepräsidenten geleitet. 5

6 Beschlüsse Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu Geschäftsführer Wahl Die Aufsichtskommission wählt oder bestätigt für die Dauer von jeweils einem Jahr den Geschäftsführer der Baukette Schweiz. Ein Wechsel des Geschäftsführers ist jederzeit möglich. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Mandatsvertrag Instanzielle Einordnung Der Geschäftsführer ist das oberste ausführende Organ der Baukette Schweiz. Er erhält fachliche Weisungen von der Aufsichtskommission oder dessen Ausschuss und gibt fachliche Weisungen an die Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen sowie an das Sekretariat. Der Geschäftsführer ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen Aufgaben Der Geschäftsführer a) setzt die Strategie der Branche Bauen und Wohnen um; b) organisiert die Sitzungen der Aufsichtskommission und der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen; c) erstellt Budget, Jahresbericht und Geschäftsbericht; d) pflegt den Kontakt zu öffentlichen Ämtern und Stellen, Mitgliederfirmen und Trägern sowie weiteren Anspruchsgruppen; e) koordiniert die drei Sprachregionen und die Tätigkeit deren Arbeitsgruppen; f) stellt die Durchführung der überbetrieblichen Kurse und des Qualifikationsverfahrens sicher; g) ist verantwortlich für die Qualitätssicherung der Kurse, der ük-leiter, der Prüfungsexperten und der Berufsbildner; h) führt die Administration; i) ist Ansprechpartner für Trägerorganisationen und Firmen; j) vertritt die Interessen der Branche Bauen und Wohnen Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen Wahl und Zusammensetzung Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen werden von der Aufsichtskommission für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind grundsätzlich möglich. Die Arbeitsgruppe Westschweiz ist automatisch durch deren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Mitglied der Kurs- und Prüfungskommission. Die Vertreter der Standortkantone der überbetrieblichen Kurse sowie jener Kantone, in denen die mündlichen und schriftlichen Lehrabschlussprüfungen durchgeführt werden, sind an die Sitzungen einzuladen. Sie gewährleisten die Verbindungen zu den Behörden und den kaufmännischen Berufsschulen. 6

7 Der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen gehören weiter in der Regel an: a) ein Mitglied der Aufsichtskommission; b) ein Leiter der überbetrieblichen Kurse; c) je ein Vertreter der Berufsbildner aller neun Bereiche der erweiterten Baubranche gemäss Artikel 3.1 a); d) aktive Chefexperten der Branche Bauen und Wohnen. Zur Erledigung der einzelnen Aufgaben können Projektgruppen bestimmt werden Instanzielle Einordnung Die Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen ist das operativ und dispositiv tätige Organ der Baukette Schweiz. Sie erhält fachliche Weisungen vom Geschäftsführer und gibt fachliche Weisungen an die ük-leiter, die Chefexperten und die Experten. Der Vertreter der Arbeitsgruppe Westschweiz stellt die Ausführung der Entscheide in seiner Sprachregion sicher Aufgaben Die Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen a) erstellt die schriftlichen Lehrabschlussprüfungen; b) erstellt die Richtlinien für die ük-leiter; c) erstellt das ük-rahmen- und das ük-detailprogramm; d) sichert die Qualität des Qualifikationsverfahrens und der überbetrieblichen Kurse; e) führt Rekrutierungsverfahren für ük-leiter und Prüfungsexperten durch; f) konzipiert Weiterbildungsveranstaltungen und führt diese durch Einberufung Die Mitglieder der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen werden von ihrem Präsidenten einberufen, und zwar so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Die Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder der Kommission dies verlangen. Teams oder Projektgruppen der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen können öfters zusammentreten. Die Projektleiter informieren vorgängig in jedem Fall den Geschäftsführer Versammlungsleitung Die Versammlungen werden vom Präsidenten der Kurs- und Prüfungskommission oder deren Vizepräsidenten geleitet Beschlüsse Die Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. 7

8 4.1.4 Arbeitsgruppe Westschweiz / Comité Romand Wahl und Zusammensetzung Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Westschweiz werden von den Lehrbetrieben aus dem Kreis der französischsprachigen Lehrbetriebe delegiert. Sofern möglich, sollen die einzelnen Bereiche der erweiterten Bauwirtschaft paritätisch vertreten sein. Ist ein Mitglied nicht mehr in der Unternehmung tätig, sorgt er innerhalb eines halben Jahres für seinen Ersatz. Der Chefexperte der Westschweiz sowie der welsche Delegierte der Aufsichtskommission sind von Amtes wegen Mitglied der Arbeitsgruppe Westschweiz. Die Arbeitsgruppe Westschweiz bestimmt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt die Interessen der französischsprachigen Region in der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahlen sind möglich Instanzielle Einordnung Die Arbeitsgruppe Westschweiz ist eine Stabsstelle der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen Aufgaben Die Arbeitsgruppe Westschweiz a) organisiert selbständig die Durchführung der überbetrieblichen Kurse gemäss den Bestimmungen der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen; b) organisiert selbständig die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen gemäss den Bestimmungen der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen; c) regelt den Geschäftsbetrieb in der Westschweiz selbständig; d) vertritt die Branche Bauen und Wohnen gegenüber den französischsprachigen Kantonen und Lehrbetrieben Einberufung Die Arbeitsgruppe Westschweiz tagt im Normalfall zwei Mal jährlich. Bei Bedarf können Projektteams öfter zu Sitzungen aufgeboten werden Sekretariat Wahl und Zusammensetzung Das Sekretariat der Baukette Schweiz wird von der Aufsichtskommission bestimmt. Es erledigt die Arbeiten nach wirtschaftlichen Kriterien Instanzielle Einordnung Das Sekretariat ist eine Stabstelle des Geschäftsführers. Es hat keinerlei Weisungsbefugnisse Aufgaben Das Sekretariat a) führt und pflegt die Daten der Lernenden und Lehrbetriebe; b) verschickt die Aufgebote für die überbetrieblichen Kurse und die Lehrabschlussprüfungen; c) kümmert sich um das Inkasso der sich aus Art. 5.1 ergebenden Forderungen; d) stellt eine geordnete Rechnungsführung sicher. 8

9 5. Finanzen 5.1 Einnahmen Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen: a) den Sockelbeiträgen der Träger; b) den Solidaritätsbeiträgen (Betrag pro Lernender); c) den Kurskostenbeiträgen der Lehrbetriebe für die überbetrieblichen Kurse der Lernenden; d) den Subventionen von Bund und Kantonen; e) den Kurskostenbeiträgen der Kursteilnehmer für die berufliche Aus- und Weiterbildung; f) allfälligen weiteren Einnahmen. 5.2 Rechnungslegung Die Baukette Schweiz führt die doppelte Rechnungslegung nach dem Prinzip der Vollkostenrechnung durch. Angestrebt wird eine mehrstufige Erfolgsrechnung, die als Grundlage für eine mehrstufige Deckungsbeitragsrechnung dient. Die Aufsichtskommission legt das Rechnungsjahr fest. 5.3 Vermögen / Haftung Die Baukette Schweiz als Non-Profit-Organisation strebt keine Bildung von Vermögen an. Über die Bildung von Reserven entscheidet die Aufsichtskommission im Rahmen der Genehmigung des Budgets. Sobald genügende Reserven vorhanden sind, werden die Beiträge der Lernenden, der Träger oder die Kurskosten gemäss Entscheid der Aufsichtskommission gesenkt. Tritt ein Träger aus der einfachen Gesellschaft aus, hat er keinen Anspruch auf die gebildeten Reserven. Liquidation und Haftung der Einfachen Gesellschaft richten sich nach Art OR. 5.4 Entschädigungen Der Präsident und der Vizepräsident der Aufsichtkommission erhalten für die geleistete Arbeit von der Baukette Schweiz eine Entschädigung. Die Aufsichtskommission legt deren Höhe zusammen mit dem Jahresbudget fest. Die Entschädigung des Geschäftsführers wird in einem separaten Mandatsvertrag geregelt. Die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission für Kurs- und Prüfungsfragen, der Arbeitsgruppe Westschweiz sowie von weiteren Projektgruppen werden auf der Basis von Stellenbeschreibungen in einem separaten Spesenreglement geregelt. Kursleiter für überbetriebliche Kurse, Lehrer und weitere Ausbilder erhalten je nach Kompetenzprofil befristete oder unbefristete Arbeitsverträge. 9

10 6. Unterschriftenregelung für die Geschäftstätigkeit 6.1 Geschäfte mit Einzelunterschrift Für die Baukette Schweiz unterzeichnet der Geschäftsführer Geschäftsvorfälle bis CHF 5'000., die in seinen Kompetenzbereich gehören, grundsätzlich einzeln. 6.2 Geschäfte mit Kollektivunterschrift Geschäfte, die für die Baukette länger als ein Jahr Gültigkeit haben oder die Baukette Schweiz mit einem Betrag von über CHF verpflichten, bedürfen einer Kollektivunterschrift. Diese wird grundsätzlich vom Geschäftsführer und dem Präsidenten der Aufsichtskommission, bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Aufsichtskommission geleistet. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Änderung des Organisationsreglements Änderungen des Organisationsreglements sollen, sobald es die strukturellen, wirtschaftlichen, sozialen oder anderen Veränderungen erfordern, so rasch wie möglich vorgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Aufsichtskommission. 7.2 Auflösung der einfachen Gesellschaft Der Beschluss zur Auflösung der Baukette Schweiz bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder der Aufsichtskommission. Bei einer Auflösung der Baukette Schweiz werden die Lernenden der diesen am nächsten stehenden Ausbildungs- und Prüfungsbranche zugewiesen und schliessen ihre Lehre dementsprechend in der neuen Branche ab. 7.3 Weitere Reglemente Dieses Organisationsreglement bildet die Grundlagen für folgende Reglemente: a) Organisationsreglement und Rahmenprogramm für die überbetrieblichen Kurse b) Stellenbeschreibungen inkl. Spesenregelung für die Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen 7.4 Inkrafttreten Das Organisationsreglement wurde am 6. Dezember 2012 an der Sitzung der Aufsichtskommission in Dagmersellen genehmigt. 10

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