Steuer - Highlights 1/2013

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1 Steuer - Highlights 1/2013 Inhalt Unternehmen... 3 GmbH Light: Gesellschaftsrechts Änderungsgesetz EuGH: Grenzüberschreitende Übertragung finaler Verluste doch möglich... 3 Highlights aus den Körperschaftsteuerrichtlinien Immobilien von Kapitalgesellschaften... 4 Steuerwirksame Zuschreibung... 4 Mantelkauftatbestand... 4 Gruppenbesteuerung... 4 Beteiligungserträge... 5 Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis bzw Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer bis Vorsteuervergütung in EU Mitgliedsstaaten bis Unionsrechtliches Gebot der Verzinsung von zuviel gezahlter Umsatzsteuer... 5 Änderung des DBA mit Liechtenstein... 5 Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes... 6 Verlustausgleich beim Kapitalvermögen neues Formular E 1kv : Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch... 6 VwGH bestätigt EuGH Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen... 7 EU Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 was sich für österreichische Unternehmer ändert... 8 Private Berufstätige... 8 SOMMERJOBS: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen... 8 Pendlerförderung was ist zu tun?... 9 Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte... 9 Neueinführung des Pendlereuros Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt Arbeitnehmerveranlagung Pflichtveranlagung Aufforderung durch das Finanzamt Wann muss ich eine Steuererklärung für 2012 abgeben? Seite 1 von 16

2 Highlights aus dem LStR Wartungserlass Erschwerende Umstände bei begünstigter Auslandstätigkeit Steuerfreies Trinkgeld Abgabe des Haustrunks im Brauereigewerbe Sachbezüge Änderung der Richtwerte Privatnutzung von Fiskal LKW Ausweitung Parkraumbewirtschaftung in Wien Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kfz zur Fortbildung Alleinverdienerabsetzbetrag Geldwerte Vorteile an überlassene Arbeitskräfte durch Beschäftiger Fahrradkilometergeld Doppelte Haushaltsführung relevante Einkünfte des (Ehe)Partners Steuerberatungskosten für Selbstanzeige Selbstbehalt und außergewöhnliche Belastung Auswärtige Berufsausbildung Sonstiges Sonstige Änderungen im EStG Steuerliche Erleichterungen izm der Hochwasserkatastrophe Außergewöhnliche Belastung Weitere Katastrophen Steuerbegünstigungen (insbesondere für Unternehmen) Anpassung der steuerlich relevanten Zinssätze ab 8. Mai Seite 2 von 16

3 Unternehmen Mayrl & Partner Wirtschaftsprüfer GmbH Light: Gesellschaftsrechts Änderungsgesetz 2013 Kernpunkt des GesRÄG 2013, das mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist die Erleichterung der künftigen Gründung einer GmbH durch Absenkung des Mindeststammkapitals und Reduktion der Gründungskosten, um im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Die folgenden wesentlichen Änderungen sind von Bedeutung: Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt künftig nur mehr (derzeit noch ), wobei es wie nach bisherigem Recht genügt, wenn mindestens die Hälfte, das sind künftig also (derzeit ), in bar einbezahlt werden. Bereits bestehende Gesellschaften können das Stammkapital ebenfalls auf die neue Mindesthöhe herabsetzen. Die Veröffentlichung der Eintragung einer Neugründung einer GmbH im Amtsblatt der Wiener Zeitung ist nicht mehr erforderlich sein. Die Notariatsgebühren bei der Gründung einer GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital belaufen sich nur mehr auf 602 belaufen (derzeit 1.181,50). Bei Gründung einer Einpersonen-GmbH mittels Mustersatzung kann die Notariatsgebühren sogar auf 75,65 reduziert werden. Da die Mindestkörperschaftsteuer vom Mindeststammkapital abhängt, beträgt diese künftig nur mehr 500 pro Jahr (derzeit pro Jahr). Um negative Auswirkungen auf das Budget 2013 zu vermeiden, ist eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Mindestkörperschaftsteuer auf den neuen Mindestbetrag erst im Jahr 2014 möglich. Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch bei Erreichen der Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet. Unverändert bleibt die Verpflichtung zur Einberufung bei Verlust des halben Stammkapitals. Durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals reduziert sich auch die 1 %ige Gesellschaftsteuer entsprechend (von derzeit 350 auf künftig nur mehr 100; wenn nur die Mindestbareinzahlung von erfolgt, beträgt die Gesellschaftsteuer nur mehr 50). EuGH: Grenzüberschreitende Übertragung finaler Verluste doch möglich In seinem am 21. Februar 2013 ergangenen Urteil in der Rs A Oy (C-123/11) gelangte der EuGH zur Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Übertragung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Vorliegen finaler Verluste in Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit unionsrechtlich geboten ist. Danach müssen finale Verluste ausländischer Tochtergesellschaften im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft unter denselben steuerlichen Bedingungen übergehen, wie dies bei Verlusten von inländischen Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft der Fall ist. Highlights aus den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Am hat das BMF die neuen Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013) erlassen. Sie ersetzen die Körperschaftsteuerrichtlinien 2001, welche aber für Veranlagungszeiträume bis 2012 dann anzuwenden sind, wenn sie im Einzelfall günstigere Regelungen vorgesehen haben. Das BMF hat sich zu neuen Körperschaftsteuerrichtlinien aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit entschlossen. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde der bisherige Aufbau der KStR neu strukturiert und nach Ansicht des BMF insgesamt übersichtlicher gestaltet. Neben der neuen Strukturierung findet sich in den KStR 2013 auch eine Reihe von neuen Aussagen des BMF. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen aus den KStR 2013 sind folgende: Seite 3 von 16

4 Immobilien von Kapitalgesellschaften Völlig neu gestaltet wurden die Aussagen des BMF zu Immobilien von Kapitalgesellschaften, die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Anteilsinhaber angeschafft oder hergestellt werden. Während der VwGH nach wie vor bei bestimmten Luxusimmobilien die Zuordnung der Immobilie zum außerbetrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft judiziert, geht das BMF einen anderen Weg. Das BMF steht in den KStR 2013 nun auf dem Standpunkt, dass es für Immobilien bei Kapitalgesellschaften keinen Raum für einen außerbetrieblichen Bereich gibt. Eine Immobilie einer Kapitalgesellschaft ist entweder Teil von deren Betriebsvermögen oder die Anschaffung oder Herstellung einer im betrieblichen Geschehen nicht wirtschaftlich einsetzbaren Luxusimmobilie stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Anteilsinhaber dar und ist diesem wirtschaftlich zuzurechnen (sogenannte Wurzelausschüttung ). Entscheidend ist somit, wer das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie inne hat. Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums im Einzelfall sehen die KStR 2013 eine zweistufige Fallprüfung anhand von Indizien vor: - Ob eine für den Anteilsinhaber angeschaffte oder hergestellte Immobilie jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist, soll anhand der sogenannten Renditemiete beurteilt werden. Unter Renditemiete verstehen die KStR 2013 diejenige Miete, die sich unter Heranziehung der regionalen Immobilienrendite im Verhältnis zum eingesetzten Kapital ergibt. Ist diese Renditemiete am Markt erzielbar, wird das wirtschaftliche Eigentum der Kapitalgesellschaft an der Immobilie anerkannt. Ist bei einer derartigen Immobilie das mit dem Anteilsinhaber vereinbarte Mietentgelt niedriger als eine fremdübliche Marktmiete, so stellt die Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. - Aber auch eine Luxusimmobilie, die nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft eingesetzt werden kann, muss nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an der Wurzel führen. Leistet der Anteilsinhaber eine fremdunüblich hohe Miete an die Kapitalgesellschaft, wodurch die Kapitalgesellschaft in Summe keinen Vermögensnachteil erleidet, so bleibt die Luxusimmobilie im wirtschaftlichen Eigentum der Kapitalgesellschaft. Dieses fremdunüblich hohe Mietentgelt muss aber nicht nur die durchschnittliche Immobilienrendite abdecken, sondern auch eine Risikoprämie für das spezifische Mietausfallrisiko beinhalten. - Wird bei einer Luxusimmobilie, die nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft eingesetzt werden kann, keine derart überhöhte Miete des Anteilsinhabers bezahlt, stellt die Anschaffung bzw Herstellung dieser Immobilie bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung (an der Wurzel ) dar. Steuerwirksame Zuschreibung Das BMF hat seine Ansicht zur steuerwirksamen Zuschreibung nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung (welche nicht steuerwirksam war) nun auch in die KStR 2013 aufgenommen. Damit kollidiert die Ansicht der KStR 2013 mit Teilen der Fachwelt. Das BMF steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es einen allgemeinen Symmetriegrundsatz, wonach steuerwirksame Zuschreibungen eine vorangegangene steuerwirksame Teilwertabschreibung voraussetzen, nicht gibt. Mantelkauftatbestand Die KStR 2013 nehmen auch eine Präzisierung des Mantelkauftatbestands vor. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise wird in den Vordergrund gerückt. Demnach liegt auch eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur einer Kapitalgesellschaft vor, wenn zwar die Geschäftsführung formal im Amt belassen wird, aber die tatsächlichen Entscheidungen durch neue (auch faktische) Geschäftsführer vorgenommen werden. Als Indizien für die tatsächliche Geschäftsführung wird die Geschäftsverteilung innerhalb des Geschäftsführungsorgans von den KStR 2013 genannt. Bei der Beurteilung der Änderung der wirtschaftlichen Struktur wird zwischen Vermögen und Tätigkeit unterschieden. Eine wesentliche Änderung kann bereits bei Änderung nur einer der beiden Strukturmerkmale vorliegen. Wesentlich soll dabei das identitätsstiftende Strukturmerkmal sein. Bei Holdinggesellschaften soll daher auf das Vermögen, bei Produktionsbetrieben hingegen auf die Tätigkeit abgestellt werden. Gruppenbesteuerung Bei der Gruppenbesteuerung wurde die Deckelung der Auslandsverluste, die mit dem 1. StabG 2012 eingeführt wurde, eingearbeitet. Ferner sind in den KStR neue Aussagen zur Firmenwertabschreibung bei einem Wechsel der Steuergruppe, zur Anrechnung von ausländischen Quellensteuern sowie zu Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern aus Zeiträumen vor der Gruppenmitgliedschaft enthalten. Seite 4 von 16

5 Beteiligungserträge Im Bereich der Beteiligungserträge wurde die Änderung der Besteuerung der Portfoliodividenden eingearbeitet. Ergänzende Aussagen zum Methodenwechsel bei internationalen Schachtelbeteiligungen (infolge von überwiegenden Passiveinkünften und mangelnder vergleichbarer Besteuerung) wurden ebenfalls vorgenommen. Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis bzw Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer bis Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2012 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen im Drittland (zb Kroatien, Schweiz, Norwegen), endet am die Frist für Vergütungsanträge. Vorsteuervergütung in EU Mitgliedsstaaten bis Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2012 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis Zeit, ihre Anträge elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 betragen. TIPP: Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zb Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zb zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. Unionsrechtliches Gebot der Verzinsung von zu viel gezahlter Umsatzsteuer Der Europäische Gerichtshof hat unlängst entschieden, dass Steuerpflichtigen, die einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag entrichtet haben, der vom betreffenden Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben wurde, diesen verzinst zurückerstattet erhalten müssen. Ob der Steuerbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen. Im österreichischen Rechtsbereich gibt es für die Verzinsung von zu viel bezahlten Umsatzsteuern derzeit nur die Regelung über die Berufungszinsen, welche auch erst seit in Kraft getreten ist. Aufgrund der Direktwirkung des Unionsrechts ist davon auszugehen, dass Umsatzsteuerrückerstattungen auch für Zeiträume vor dem zumindest mit den Prozentsätzen der Berufungszinsen erstattet werden müssen. Änderung des DBA mit Liechtenstein Das Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein zur Legalisierung von unversteuerten Geldern wurde bereits am 20. März 2013 im österreichischen Parlament beschlossen. Das Genehmigungsverfahren in Liechtenstein ist noch offen. Gleichzeitig wurde auch das Abänderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein genehmigt. Das Protokoll enthält ua eine Vereinbarung für eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe, die ja aus österreichischer Sicht Voraussetzung für diverse Steuervergünstigungen ist (zb Steueraufschub bei Wegzug aus Österreich). Die Dividendenbesteuerung wird ebenfalls neu geregelt. Für Schachteldividenden (Beteiligung von mindestens 10% während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten) sollen künftig keine Quellensteuern mehr anfallen. In allen anderen Fällen beträgt das Besteuerungsrecht des Quellenstaats 15%. Das Quellenbesteuerungsrecht an Zinsen soll künftig ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zustehen. Personen, die ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen (zb Privatvermögensstrukturen - PVS), sollen als nicht im Fürstentum Liechtenstein ansässig angesehen werden und können daher die Bestimmungen des DBA nicht in Anspruch nehmen. Die neuen Regelungen sollen erstmals ab dem Steuerjahr 2014 wirksam werden. Seite 5 von 16

6 Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes Gleichzeitig wurde am auch eine Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes mit Wirkung ab beschlossen. Für Vermögensübertragungen auf ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (zb Trusts oder Anstalten) kommt zukünftig der höhere Stiftungseingangssteuersatz von 25% zur Anwendung wenn die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht in einem Firmenbuch oder vergleichbaren Register eingetragen ist und dort die Stiftungsurkunde (bzw Statut) vorgelegt werden muss, und die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht verpflichtet ist, ihre Begünstigten vergleichbar der österreichischen Bestimmung in 5 PSG - an eine öffentliche Stelle zu melden. Die Voraussetzung der Eintragung wird in manchen Fällen erfüllt sein, viel schwieriger wird es schon beim Nachweis der Begünstigtenmeldung werden. Legt man den Verweis auf das österreichische System eng aus, müsste eine elektronische Meldung an die Finanzbehörde erfolgen und dass diese Voraussetzung die traditionellen Stiftungs- und Trustländer erfüllen, kann bezweifelt werden. Damit werden Vermögensübertragungen von Österreichern an ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (mit Ausnahme von Liechtenstein) ab dem wohl immer mit 25% Stiftungseingangssteuer besteuert werden. Verlustausgleich beim Kapitalvermögen neues Formular E 1kv Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können seit innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zb realisierte Kursverluste aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, steuerpflichtigen Fondsausschüttungen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben, Sparbüchern und Anleihen, die vor dem erworben wurden. Der Verlustausgleich wird für sämtliche Depots eines Anlegers bei einem Kreditinstitut laufend depotübergreifend durchgeführt. Für die Zeit vom bis wurde der Verlustausgleich nachträglich von den Banken, und zwar bis , durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben. Betrieblich gehaltene Depots, Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder- Depots) und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken jedoch ausgenommen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Wird lediglich in endbesteuerungsfähiges Kapitalvermögen investiert, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn jedoch Depots bei verschiedenen Kreditinstituten vorhanden sind, kann jede Bank den Verlustausgleich nur für die bei ihr gehaltenen Depots vornehmen. Verbleibt zum Jahresende bei einem Kreditinstitut ein (versteuerter) Gewinn und wurden im gleichen Jahr bei einer anderen Bank Verluste realisiert, können diese Verluste nur im Rahmen der persönlichen Steuererklärung mit den verbleibenden Gewinnen des anderen Instituts gegengerechnet werden. Die vorweg zu viel bezahlte KESt wird dann durch die Veranlagung gutgeschrieben. Für das Jahr 2012 wurde dazu vom Finanzamt ein neues Formular E1kv aufgelegt. In dieser neuen Beilage E1kv sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2012 den unterschiedlichen Rechtslagen entsprechend wie folgt zu erfassen: - Bis sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen wie in Vorjahren nur solche aus der Überlassung von Kapital zu erfassen. - Ab dem werden in dieser Einkunftsart auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten erfasst : Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag endet die Offenlegungspflicht daher am Seite 6 von 16

7 Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 30 und für eine AG 138, die Eintragungsgebühr beträgt 19. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 49 und bei einer AG 157. Die Eintragungsgebühr von 19 entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag nicht überschritten), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 16 vorgeschrieben. VwGH bestätigt EuGH Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Das Erfüllen der Voraussetzungen für das Vorliegen von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein regelmäßiges Thema in Betriebsprüfungen. Es muss eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden, dass der Unternehmer selbst oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Die tatsächliche Bewegung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat ist durch einen Beförderungsnachweis zu erbringen, welcher wie folgt zu führen ist: Durchschrift oder Abschrift der Rechnung; handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein); Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Zudem ist ein Buchnachweis zu erbringen, der folgende Punkte umfassen muss: Name, Anschrift und UID-Nr. des Abnehmers; Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen; handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes; Tag der Lieferung; das vereinbarte Entgelt; Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung; die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In der Praxis bereiten die sogenannten Abholfälle, also Konstellationen, in denen der Leistungsempfänger die Ware selbst abholt oder abholen lässt und in das Gemeinschaftsgebiet ausführt, die größten Probleme, da hier das Finanzamt neben einer schriftlichen Erklärung, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, einen Identitätsnachweis sowie gegebenenfalls eine Spezialvollmacht des Abholers verlangt. Den Umsatzsteuerrichtlinien folgend kann der Beförderungsnachweis im Gegensatz zum Buchnachweis nicht nachträglich erbracht werden. Der VwGH (GZ 2009/15/0146 vom ) hat sich nun hingegen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Abholfall ausgesprochen, selbst wenn die Erklärung des Abnehmers betreffend die Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet erst nachträglich erbracht werden kann. Somit wurde die EuGH-Rechtsprechung (C-146/05 Rs Albert Collee) wie schon zuvor vom UFS nun auch vom VwGH bestätigt. Wesentlich ist, dass dem Unternehmer der tatsächliche Beförderungsnachweis gelingt und also die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Der Zeitpunkt der Nachweiserbringung ist weniger bedeutend und auch nach dem ausgeführten Umsatz möglich. Seite 7 von 16

8 EU Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 was sich für österreichische Unternehmer ändert Durch den EU-Beitritt Kroatiens kommt es ab Juli 2013 zu einigen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Kroatien selbst hat das innerstaatliche Umsatzsteuerrecht in den letzten Jahren bereits sukzessive an die EU- Richtlinien angepasst, sodass der Übergang weitgehend problemlos funktionieren sollte. Warenlieferungen und Dienstleistungen von und an kroatische Unternehmen unterliegen ab Juli 2013 den Regelungen für innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen. Anpassungserfordernisse gibt es daher bei der Rechnungslegung, in der Buchhaltung sowie im Meldewesen. Lieferungen an kroatische Unternehmen mit Versendungen von Österreich oder dem restlichen Gemeinschaftsgebiet nach Kroatien gelten nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen in Drittländer sondern als (unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Rechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weist keine Umsatzsteuer aus und muss zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungskriterien die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen in die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuer(jahres)erklärung aufgenommen werden. Für Dienstleistungen an kroatische Unternehmer, die am Empfängerort in Kroatien steuerbar sind, hat die Rechnung neben der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge -System) zu enthalten. In den Buchhaltungssystemen sollten daher Vorkehrungen getroffen werden, dass die Leistungsbeziehungen mit kroatischen Unternehmen mit den korrekten Steuerschlüsseln hinterlegt sind sowie die entsprechenden Stammdaten in den Kunden- und Lieferantendatensätzen (UID-Nummer etc.) aktualisiert werden. Kroatische Unternehmen müssen ab 1. Juli 2013 eine UID-Nummer bekanntgeben. Zur Vermeidung von umstellungsbedingten Fehlern ist gerade am Beginn eine verstärkte Überprüfung der Richtigkeit der UID- Nummer des kroatischen Geschäftspartners zu empfehlen. Sofern die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen des österreichischen Unternehmens einen Wert von überschreiten (höherer Wert ab dem Berichtsjahr 2013), sind zusätzlich auch sogenannte INTRASTAT-Meldungen abzugeben. Ab Juli 2013 sind auch Warenbewegungen nach Kroatien in diese Meldungen aufzunehmen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sowie Dienstleistungen, für die das Reverse-Charge-System zur Anwendung kommt, sind künftig in die monatlich abzugebende Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen. Private Berufstätige SOMMERJOBS: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen. Die gute Nachricht vorweg: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto- Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rd pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SVBeiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungsoder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz. Seite 8 von 16

9 Folgende Besonderheiten sind zusätzlich zu beachten: Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zb bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe! Aus der Sicht des Kindes selbst ist Folgendes zu beachten: Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 386,80 (Wert 2013) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von netto abgegeben werden. Pendlerförderung was ist zu tun? Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die am im BGBL 2013/53 kundgemachte Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu. Seit gelten daher folgende Pendlerpauschalien: Pendlerpauschale ab für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kleines Pendlerpauschale Einfache Wegstrecke an mehr als 10 Tagen pro Monat in an 8 bis 10 Tagen pro Monat in an 4 bis 7 Tagen pro Monat in 20 bis 40 km bis 60 km über 60 km Großes Pendlerpauschale Einfache Wegstrecke an mehr als 10 Tagen pro Monat in an 8 bis 10 Tagen pro Monat in an 4 bis 7 Tagen pro Monat in 2 bis 20 km bis 40 km bis 60 km über 60 km Seite 9 von 16

10 Neueinführung des Pendlereuros Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Der Pendlereuro beträgt jährlich 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die Strecke mindestens 11 Mal pro Monat zurückgelegt wird. Für Teilzeitarbeitskräfte, die an mindestens 4 bis 7 Tagen bzw 8 bis 10 Tagen pro Monat pendeln, steht der Pendlereuro zu einem bzw zwei Drittel zu. Der Pendlereuro kann bereits bei der laufendenlohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden. Jobticket für alle Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel ( Jobticket ) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber ersetzt werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit Dienstauto Arbeitnehmern, die ein Dienstauto auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht ab kein Pendlerpauschale mehr zu. Anhebung der Negativsteuer und Pendlerausgleichsbetrag Da Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, von der erweiterten Pendlerförderung uu aber nicht profitieren, wurde für diese ab der Veranlagung 2013 der Höchstbetrag der Negativsteuer auf 400 jährlich (für 2012: 251) angehoben. Der in diesem Betrag enthaltene Pendlerzuschlag in Höhe von höchstens 290 (bisher 141) steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Zu beachten ist, dass die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ab 2013 mit 18% (für 2012: 15 %) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt ist. Da es durch die Erhöhung des Pendlerzuschlages auf 290 bei einem Eintritt in die Steuerpflicht zu Härtefällen kommen kann, soll künftig eine Einschleifregelung einen Ausgleich schaffen. Beträgt nämlich die Einkommensteuer zwischen 1 und 290, kann ein Pendlerausgleichsbetrag von 289 berücksichtigt werden, der sich gleichmäßig auf Null einschleift. Mit anderen Worten: Mit jedem Euro zusätzlicher Einkommensteuer sinkt auch der Pendlerausgleichsbetrag um 1 Euro. Beträgt z.b. die Einkommensteuer 100 wird ein Pendlerausgleichsbetrag von 190 abgezogen und 90 Negativsteuer gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden. Wie werden das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt? Sollen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bereits bei der laufenden Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden, ist dem Dienstgeber das neu aufgelegte Formular L34 vorzulegen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits früher ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, muss der Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 verpflichtend die Lohnsteuer rückwirkend ab aufrollen. Der Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt Arbeitnehmerveranlagung 2012 In den Medien wird immer wieder darauf hingewiesen, dass viele Arbeitnehmer verabsäumen, sich ihr zuviel bezahltes Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Wie jedes Jahr im März stellen Sie sich daher die Frage, bekomme ich etwas von der Lohnsteuer zurück und wie lange habe ich Zeit dafür? Grundsätzlich sind bei der Arbeitnehmerveranlagung (früher als Jahresausgleich bezeichnet) drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im Folgenden die Details im Überblick dazu. Pflichtveranlagung Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt C): Seite 10 von 16

11 Sie haben Nebeneinkünfte (zb aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als 730 bezogen. Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen. NEU: Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde. Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden. Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht. Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen. Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben. NEU: Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen. In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das neue Formular E 1kv (bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1. Aufforderung durch das Finanzamt In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2012 bis Ende September 2013 einzureichen. Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. NEU: Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zb Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt. Antragsveranlagung Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1): Sie hatten 2012 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zb durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen. Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zb Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zb mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt. Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zb aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1). Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt. Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt. Seite 11 von 16

12 Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 pro Kind zu. Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu. TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit also für die Abgabe der Steuererklärung 2012 daher bis Ende Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. Auch die Arbeitnehmerveranlagung (L1) kennt zwei wichtige Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zb Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen. Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zb Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zb Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten. Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zb die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zb Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich zb UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. Wann muss ich eine Steuererklärung für 2012 abgeben? Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der (für Online-Erklärungen der ). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt für die Steuererklärungen 2012 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis bzw , wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw guthaben ab dem Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden. Highlights aus dem LStR Wartungserlass 2012 Mit dem Wartungserlass 2012 wurden in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 die gesetzlichen Änderungen des Jahres 2012, die geänderte Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. Sie sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offenen Veranlagungen anzuwenden, soweit nicht andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den LStR gegolten haben. Erschwerende Umstände bei begünstigter Auslandstätigkeit Erschwerende Umstände liegen ab insbesondere dann vor, wenn der Einsatz in einer Region erfolgt, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (zb Kriegs- oder Terrorgefahr). Nach der Rechtslage bis zum musste die Sicherheitsgefährdung zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats gegeben sein. Steuerfreies Trinkgeld Wird vom Arbeitgeber ein bestimmtes Trinkgeld garantiert, kann das Trinkgeld nicht steuerfrei behandelt werden, da es sich nicht um eine ausschließliche Zuwendung außerhalb des Dienstverhältnisses handelt. Seite 12 von 16

13 Abgabe des Haustrunks im Brauereigewerbe Nicht nur unentgeltlich sondern auch verbilligt abgegebenes Bier zur Konsumation außerhalb des Betriebes kann steuerfrei belassen werden. Unverändert bleibt, dass alle übrigen Getränke nur im Fall des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sind. Das Bier darf allerdings nicht weiterverkauft werden bzw nur in solchen Mengen abgegeben werden, die einen Verkauf ausschließen. Sachbezüge Änderung der Richtwerte Neu aufgenommen wurden die ab anzusetzenden Sachbezugswerte je Quadratmeter Wohnraumfläche für Dienstwohnungen. Die Richtwerte stellen Bruttopreise dar und umfassen die Miete, die Betriebskosten und die Umsatzsteuer, allerdings nicht die Heizkosten (Werte in ): Bundesland Richtwert ab Richtwert bis Richtwert bis Burgenland 4,70 4,47 4,31 Kärnten 6,03 5,74 5,53 Niederösterreich 5,29 5,03 4,85 Oberösterreich 5,58 5,30 5,12 Salzburg 7,12 6,78 6,53 Tirol 6,29 5,99 5,77 Vorarlberg 7,92 7,53 7,26 Wien 5,16 4,91 4,73 Privatnutzung von Fiskal LKW Es wird klargestellt, dass auch die Zurverfügungstellung eines dienstgebereigenen Fiskal-LKW für Privatfahrten als Sachbezug zu versteuern ist. Lediglich für Spezialfahrzeuge wie zb ÖAMTC/ARBÖ - Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank ist kein Sachbezug anzusetzen. Ausweitung Parkraumbewirtschaftung in Wien Für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Parkplätzen oder Garagenplätzen in Gegenden, wo eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung gilt, ist monatlich ein Sachbezug von 14,53 zu versteuern. Durch die Ausweitung des Parkpickerls in Wien auf fast alle Bezirke sind neue Gebiete dazugekommen. Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kfz zur Fortbildung Benützt der Arbeitnehmer ein Dienstauto, kann er nur dann Werbungskosten für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte geltend machen, wenn er dafür einen Aufwand trägt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits mehr als km/jahr für private Fahrten (inkl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) zurückgelegt hat und somit der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommt. Überschreitet der Arbeitnehmer nur auf Grund der Fahrten zur Bildungsstätte die Grenze von km/jahr für private Fahrten, kann der halbe Sachbezug als Werbungskosten berücksichtigt werden. Alleinverdienerabsetzbetrag Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist ua, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners höchstens pa betragen. Dabei sind nicht nur die (endbesteuerten) Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen des (Ehe)partners zu berücksichtigen. Geldwerte Vorteile an überlassene Arbeitskräfte durch Beschäftiger Bei Gewährung von geldwerten Vorteilen (zb Sachbezüge, steuerfreie Sachleistungen) des Beschäftigers an die überlassenen Arbeitskräfte kommt es meistens zu einer Verkürzung des Zahlungswegs. Die Versteuerung der steuerpflichtigen Leistungen erfolgt allerdings nicht über eine spätere Veranlagung, sondern gleich über die Gehaltsabrechnung durch den Überlasser. Fahrradkilometergeld Das Kilometergeld für Fahrräder wurde nun in die Auflistung der Kilometergeldsätze aufgenommen und beträgt 0,38 / km (seit ). Seite 13 von 16

14 Doppelte Haushaltsführung relevante Einkünfte des (Ehe)Partners Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Familienwohnsitz deshalb beibehalten wird, weil der (Ehe)Partners steuerlich relevante Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung am Familienwohnsitz erzielt. Als steuerlich relevant werden ab der Veranlagung 2013 Einkünfte von mehr als ( bis zur Veranlagung 2012) betrachtet. Die Einkünfte sind auch dann von wirtschaftlicher Bedeutung, wenn diese zwar unter der Grenze liegen, aber mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Auch in diesen Fällen liegt eine Unzumutbarkeit eines Familienwohnsitzwechsels vor, und führt zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten. Steuerberatungskosten für Selbstanzeige Fallen Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige (zb bei Liechtensteinischen Konten) nicht für betriebliche Einkünfte an, sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. Selbstbehalt und außergewöhnliche Belastung Der bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen abzuziehende Selbstbehalt vermindert sich ab der Veranlagung 2012 um 1%, wenn dem Steuerpflichtigen zwar kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate verheiratet war bzw nicht dauernd getrennt gelebt hat und der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens jährlich erzielt hat. Auswärtige Berufsausbildung Bei Auslandsstudienaufenthalten im Rahmen eines institutionell geförderten Austauschprogramms (zb Erasmus, Comenius) steht angesichts der Förderung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes der Freibetrag ihv 110 pro Monat zu. Sonstiges Sonstige Änderungen im EStG Als Ausgleich für den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages seit 2011 für Steuerpflichtige ohne Kinder wurde der Pensionistenabsetzbetrag auf jährlich 764 erhöht, wenn die jährlichen Pensionsbezüge nicht über liegen sowie die Einkünfte des (Ehe-)Partners sich auf höchstens belaufen. Im Zuge der Neuregelung der Pendlerförderung wurde auch beschlossen, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von 764 zur Vermeidung von Härten rückwirkend ab bei Pensionseinkünften zwischen und gleichmäßig eingeschliffen wird. Die Aufrollung in der Lohnverrechnung hat bis zu erfolgen. Voraussetzung für den erhöhten Freibetrag von 540 bei Zuschlägen im Rahmen der Nachtarbeit ist ab 2013 nur mehr, dass die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt. Das Berufsbild eines typischen Nachtarbeiters (zb Bäcker, Drucker) muss nicht mehr vorliegen. Steuerliche Erleichterungen izm der Hochwasserkatastrophe Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen bringen, die anlässlich der aktuellen Hochwasserkatastrophe von Relevanz sein können. Außergewöhnliche Belastung Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (wie zb Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) können im Privatbereich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Je nach Höhe des Einkommens werden damit die Aufwendungen vom Finanzminister mit 36,5% (= Eingangssteuersatz) bis 50% (= Höchststeuersatz) steuerlich subventioniert. Seite 14 von 16

15 Absetzbar sind grundsätzlich: Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zb Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Dachstuhlentsorgung nach Sturm- oder Schneekatastrophe, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten) sind in vollem Umfang absetzbar (auch wenn sie Luxusgüter betreffen, wie zb die Reinigung des verschlammten Pools). Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiter nutzbaren Vermögenswerte (zb bei weiter nutzbaren Wohnungen oder Häusern: Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Sturm- oder Schneekatastrophe, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Sanierung der Kanalisation, Reparatur bzw. Wiederherstellen von Zäunen, Sanierung von Gehsteigen, Reparatur beschädigter PKWs). Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (zb erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung eines PKWs, Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr etc). Wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen gilt der Grundsatz: Die Kosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zwangsläufig sind. Die Absetzbarkeit beschränkt sich daher grundsätzlich auf notwendige Wirtschaftsgüter. Güter des gehobenen Bedarfes (zb Schiausrüstung, Schallplattensammlung, Weinkühlschrank) sowie die Mehrkosten einer Luxusausstattung bei notwendigen Wirtschaftsgütern (zb Massivholzküche) können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. Für die Absetzbarkeit gelten folgende Grundsätze: Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sind voll absetzbar (siehe oben Punkt a), und zwar auch dann, wenn sie zb ein Luxusgut" betreffen (zb Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder des Wochenendhauses). Die Kosten für die Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Vermögensgegenständen (siehe oben Punkt b)) sind nur insoweit absetzbar, als sie für die übliche Lebensführung benötigt werden. Die Sanierung des wegen des Hochwassers defekten Pools ist daher steuerlich nicht absetzbar. Absetzbar sind auch die tatsächlichen Kosten (im Ausmaß des aktuellen Neupreises) für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen (siehe oben Punkt c), allerdings auch nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von zb Sportgeräten und von Luxusgütern" (zb zerstörte Weinsammlung). Geht die Ersatzbeschaffung über einen durchschnittlichen Standard hinaus, muss eine Luxustangente" ausgeschieden werden. Gebrauchtwarenmarkt Gibt es für zerstörte Wirtschaftsgüter einen funktionierenden Gebrauchtwarenmarkt (wie zb für PKWs), ist nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes absetzbar. Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis des laufenden Jahres die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also bis Dezember) vorgelegt, so kann dieser den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten. Seite 15 von 16

16 TIPP: Wenn die außergewöhnliche Belastung höher ist als das Einkommen eines Jahres, geht der Überhang steuerlich ins Leere. In diesem Fall sollten die Ausgaben zb auch durch Kreditfinanzierung auf mehrere Jahre verteilt werden (bei Kreditfinanzierung sind dann die jährlichen Kreditraten samt Zinsen steuerlich absetzbar). Als Nachweis der Katastrophenschäden sind dem zuständigen Finanzamt im Regelfall die von Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen. Sicherheitshalber sollten die Schäden - soweit noch möglich - auch fotografisch dokumentiert werden. Überdies sind die angefallenen Kosten durch Rechnungen zu belegen. Weitere Katastrophen Steuerbegünstigungen (insbesondere für Unternehmen) Im Rahmen der Spendenbegünstigung können Private und auch Unternehmen Spenden für die Hilfestellung in Katastrophenfällen im Ausmaß von bis zu 10% des laufenden Einkommens bzw Gewinnes steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an eine begünstigte Spendenorganisation geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste (ausgenommen freiwillige Feuerwehren) aufscheinen. Die aktuelle Liste begünstigter Spendenorganisationen ist auf der BMF-Homepage abrufbar Unternehmer können darüber hinaus seit 2002 zeitlich und betraglich unbegrenzt alle Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (zb durch mediale Berichterstattung, Eigenwerbung etwa auf der eigenen Homepage, in Inseraten oder Rundschreiben). Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) leistet, sind zur Gänze steuerfrei (gilt sowohl für Geld- als auch für Sachzuwendungen). Werden Unternehmen von einer Katastrophe getroffen, so sind sämtliche Ausgaben für die Beseitigung der Katastrophenschäden ohnedies steuerlich voll absetzbar. Erhält ein solches Unternehmen Spenden (egal von wem), sind diese zur Gänze steuerfrei. Werden die Spenden ausdrücklich für Instandsetzungen oder für die Wiederbeschaffung von Investitionen gewährt, die durch eine Katastrophe vernichtet wurden (zb Maschinen), so kürzen sie allerdings die Instandsetzungskosten bzw. die Investitionskosten (und damit auch die zukünftig absetzbaren Anlagenabschreibungen). In einer eigenen BMF-Info sagt das BMF Erleichterungen bei Steuernachzahlungen (kein Säumniszuschlag, kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen) zu. Herabsetzungsanträge für ESt- bzw KSt-Vorauszahlungen 2013 können von Geschädigten bis gestellt werden. Weiters bestehen Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben. Anpassung der steuerlich relevanten Zinssätze ab 8. Mai 2013 Aufgrund der Senkung des Fixzinssatzes der EZB ergibt sich erstmalig ein negativer Basiszinssatz von minus 0,12%. Da der Basiszinssatz als Ausgangsbasis für die Berechnung diverser gesetzlicher Zinssätze dient, kommt es zu einer entsprechenden Absenkung dieser Zinssätze. Diese Senkung des Basiszinssatzes führt zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- bzw Berufungszinsen. Ab : Stundungszinsen 4,38 % - Aussetzungszinsen 1,88 % - Anspruchszinsen 1,88 % - Berufungszinsen 1,88 % Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung berufen, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Berufung eine so genannte Aussetzung der Einhebung" mit den niedrigeren Aussetzungszinsen beantragt werden. Die Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen bzw Körperschaftsteuer ab dem des Folgejahres belastet bzw gutgeschrieben. Seit werden im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Berufungsverzinsung). Achtung: Die Berufungszinsen müssen beantragt werden. Berufungszinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (E + K) beschränkt, sondern fallen auch zb bei USt-Gutschriften aufgrund von Berufungen an. Seite 16 von 16

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