Finanztransaktionssteuer auf der Zielgeraden

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1 April 2013

2 Finanztransaktionssteuer auf der Zielgeraden Am hat die Kommission der EU einen finalen Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer (FTT) erstattet. Mit der Richtlinie über die FTT sollen Mindeststeuersätze eingeführt und die bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden Transaktionssteuern harmonisiert werden. Sie soll ab in Kraft treten, wofür die innerstaatliche Umsetzung bis zu erfolgen hat. Zu den FTT-11 Staaten gehört auch Österreich. Zweck der FTT: Mit der Finanztransaktionssteuer soll der Finanzsektor zur Kasse gebeten werden. Dieser Sektor soll in Zeiten der Haushaltskonsolidierung in den einzelnen Mitgliedstaaten einen angemessenen Beitrag leisten. Dies deswegen, da der Finanzsektor einen wesentlichen Anteil an der Entstehung der Wirtschaftskrise hatte, während die Bürger Europas die Kosten für die massiven, durch Steuergelder finanzierten Rettungspakete für den Finanzsektor getragen haben. Eckpunkte der FTT Als steuerpflichtige Finanztransaktionen gelten u.a. der Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten. Dabei handelt es sich z.b. um Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fondsanteile, Optionen, Termingeschäfte, Swaps usw. Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Bruttowert. Zu beachten ist, dass zwischen reguliertem und nicht reguliertem Handel nicht differenziert wird; so wird z.b. auch der außerbörsliche Handel erfasst. Die Mindeststeuersätze betragen grundsätzlich 0,01 % für alle Derivatkontrakte und 0,1 % für alle anderen Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten in Zusammenhang stehen. Die weitere Entwicklung der Gesetzwerdung bleibt abzuwarten Steuererklärungen Fristen für die Abgabe Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der (für Online-Erklärungen der ). Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, gilt für die Steuererklärungen 2012 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung, maximal bis bzw Dabei ist zu beachten, dass für Steuernachzahlungen bzw. -guthaben ab dem Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw. gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis Die Einreichfrist kann individuell mit begründetem Antrag auch mehrfach verlängert werden. Grundsätzlich sind bei der Arbeitnehmerveranlagung (früher als Jahresausgleich bezeichnet) drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Pflichtveranlagung Ein lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als Euro beträgt: Bei Nebeneinkünften (z.b. aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als 730 Euro.

3 Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate) erzielt, die keinem KESt-Abzug unterliegen z.b. bei Geldanlagen im Ausland. Neu auch bei Einkünften aus einem privaten Grundstücksverkauf relevant, für die keine ImmoESt abgeführt wurde. Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden. Bei zu Unrecht beanspruchten Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag. Bei einem zu Unrecht in Anspruch genommenen (oder zu hohem) Pendlerpauschale. Es wurde gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben. NEU: Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar zur Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen. Aufforderung durch das Finanzamt In folgenden Fällen ergeht vom Finanzamt (erfahrungsgemäß im Spätsommer) durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars eine Aufforderung zur Abgabe eine Arbeitnehmerveranlagung bis Ende September 2013: Bei Bezug von Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks oder einer beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (z.b. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt. Antragsveranlagung In folgenden Fällen im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 vom Finanzamt ein Lohnsteuerrückerstattung bewirkt werden: Bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen (z.b. durch Überstunden) oder bei Lohn- /Gehaltsbezügen nur in einzelnen Monaten; meist wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen. Bei steuerlich absetzbaren Ausgaben (z.b. Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) die bisher (z.b. mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt wurden. Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z.b. aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, können steuermindernd geltend gemacht werden. Es besteht aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten ein Verlustvortrag oder nachträgliche Betriebsausgaben, die bei den Gehalts-/Pensionseinkünften geltend gemacht werden können (Formular E1). Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. der Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt. Es besteht Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale, und dies wurde vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt. Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von 220 Euro pro Kind zusteht (Formular L1k). Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 Euro pro Kind zu. Es wurden Alimente für Kinder geleistet und es steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

4 GmbH-light im Entwurf Das BMJ hat am einen Ministerialentwurf zu einem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) im Parlament eingebracht. Kernpunkt des GesRÄG 2013 ist die Erleichterung der künftigen Gründung einer GmbH durch Absenkung des Mindeststammkapitals und Reduktion der Gründungskosten, um im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Ministerialentwurf sieht im Detail folgende wesentlichen Änderungen vor (vorgesehenes Inkrafttreten der Neuregelungen im Wesentlichen mit ): Das Mindeststammkapital einer GmbH soll künftig nur mehr Euro (derzeit noch Euro) betragen, wobei es - wie nach bisherigem Recht - genügt, wenn mindestens die Hälfte, das wären künftig also Euro (derzeit Euro), in bar einbezahlt werden. Bereits bestehende Gesellschaften können das Stammkapital ebenfalls auf die neue Mindesthöhe herabsetzen. Künftig soll die Veröffentlichung der Eintragung einer Neugründung einer GmbH im Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr erforderlich sein. Die Notariatsgebühren bei der Gründung einer GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital sollen sich künftig nur mehr auf 602 Euro belaufen (derzeit 1.181,50 Euro). Bei Gründung einer Einpersonen-GmbH mittels Mustersatzung" sollen die Notariatsgebühren sogar auf 75,65 Euro reduziert werden können. Korrespondierende Regelungen zur Verbilligung der Gründungskosten sollen auch in das Rechtsanwaltstarifgesetz aufgenommen werden. Da die Mindestkörperschaftsteuer vom Mindeststammkapital abhängt, soll diese künftig nur mehr 500 Euro pro Jahr (derzeit Euro pro Jahr) betragen. Um negative Auswirkungen auf das Budget 2013 zu vermeiden, soll eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Mindestkörperschaftsteuer auf den neuen Mindestbetrag erst im Jahr 2014 möglich sein. Der Geschäftsführer einer GmbH soll auch bei Erreichen der Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (Eigenmittelquote von weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet werden. Unverändert bleibt die Verpflichtung zur Einberufung bei Verlust des halben Stammkapitals. Durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals würde sich künftig auch die 1%ige Gesellschaftsteuer entsprechend reduzieren (von derzeit 350 Euro auf künftig nur mehr 100 Euro; wenn nur die Mindestbareinzahlung von Euro erfolgt, würde die Gesellschaftsteuer nur mehr 50 Euro betragen). Die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf endete am Änderungen der Gesetzesvorlage sind auf Grund noch laufender Verhandlungen durchaus möglich.

5 BMF-Information zur neuen Pendlerförderung Einen kurzen Überblick über die Pendlerförderung neu bietet folgende Info des BMF vom , BMF /0034-VI/7/2013: Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschale bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (=Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmern mit mehrehren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu. Neueinführung des Pendlereuros Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit zwei multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Beziehern des sog. großen und des kleinen Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber. Jobticket für alle Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten nutzen können Arbeitnehmern, die ein arbeitsgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten nutzen können, steht künftig kein Pendlerpauschale zu. Diese Änderung tritt abweichend von den übrigen Änderungen erst mit in Kraft. Anhebung der Negativsteuer Damit auch Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können. Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen. Wie werden das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt? Die Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuros ab dem kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen. Inkrafttreten Rückwirkend mit 1. Jänner 2013 (Ausnahme siehe oben 4. Absatz).

6 Auszug aus dem LStR-Wartungserlass 2012 Mit dem Wartungserlass 2012 (BMF Erlass vom , BMF /0142-VI/7/2012) wurden in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 die gesetzlichen Änderungen des Jahres 2012 (Budgetbegleitgesetze 2012, 1. Stabilitätsgesetz 2012 und Abgabenänderungsgesetz 2012), die geänderte Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. Diese sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offenen Veranlagungen anzuwenden, soweit nicht andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den LStR gegolten haben. Nachstehend geben wir eine Auswahl von praxisrelevanten Aussagen wieder: Erschwerende Umstände bei begünstigter Auslandstätigkeit (Rz 70p LStR 2012) Erschwerende Umstände liegen ab insbesondere dann vor, wenn der Einsatz in einer Region erfolgt, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (z.b. Kriegs- oder Terrorgefahr). Nach der Rechtslage bis zum musste die Sicherheitsgefährdung zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats gegeben sein. Steuerfreies Trinkgeld (Rz 92a LStR 2012) Wird vom Arbeitgeber ein bestimmtes Trinkgeld garantiert, kann das Trinkgeld nicht steuerfrei behandelt werden, da es sich nicht um eine ausschließliche Zuwendung außerhalb" des Dienstverhältnisses handelt. Privatnutzung von "Fiskal-LKW" (Rz 174a, 175 und 745 LStR 2012) Es wird klargestellt, dass auch die Zurverfügungstellung eines dienstgebereigenen Fiskal-LKW" für Privatfahrten als Sachbezug zu versteuern ist. Lediglich für Spezialfahrzeuge wie z.b. ÖAMTC/ARBÖ-Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank ist kein Sachbezug anzusetzen. Fahrten mit dem Dienstauto zur Fortbildung (Rz 289 und 365 LStR 2012) Benützt der Arbeitnehmer ein Dienstauto, kann er nur dann Werbungskosten für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte geltend machen, wenn er dafür einen Aufwand trägt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits mehr als km/jahr für private Fahrten (inkl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) zurückgelegt hat und somit der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommt. Überschreitet der Arbeitnehmer nur auf Grund der Fahrten zur Bildungsstätte die Grenze von km/jahr für private Fahrten, kann der halbe Sachbezug als Werbungskosten berücksichtigt werden. Alleinverdiener-Absetzbetrag (Rz 774 LStR 2012) Voraussetzung für den Alleinverdiener-Absetzbetrag ist u.a., dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners höchstens Euro p.a. betragen. Dabei sind nicht nur die (endbesteuerten) Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern (neu) auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen des (Ehe)Partners zu berücksichtigen. Doppelte Haushaltsführung - relevante Einkünfte des (Ehe)Partners (Rz 344 LStR 2012) Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Familienwohnsitz deshalb beibehalten wird, weil der (Ehe)Partner steuerlich relevante Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung am Familienwohnsitz erzielt. Als steuerlich relevant werden ab der Veranlagung 2013 Einkünfte von mehr als Euro (2.200 Euro bis zur Veranlagung 2012) betrachtet. Die Einkünfte sind auch dann von wirtschaftlicher Bedeutung, wenn diese zwar unter der Grenze liegen, aber mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Auch in diesen Fällen liegt eine Unzumutbarkeit eines Familienwohnsitzwechsels vor, und führt zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten. Auswärtige Berufsausbildung (Rz 876 LStR 2012) Bei Auslandsstudienaufenthalten im Rahmen eines institutionell geförderten Austauschprogramms (z.b. Erasmus, Comenius) steht angesichts der Förderung für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes der Freibetrag ihv 110 Euro pro Monat zu.

7 Neuer Wartungserlass 2012 zur Umsatzsteuer Mit diesem Wartungserlass (Erlass des BMF, GZ BMF /0288-VI/4/2012 vom ) wurden in die Umsatzsteuer-Richtlinien u.a. Aussagen zu den gesetzlichen Änderungen des Jahres 2012 sowie die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte eingearbeitet. Nachstehend auszugweisen einige praxisrelevante Highlights aus diesem Erlass: Grundstücksleistungen (Rz 639x,640c) Die Lagerung von Gegenständen (z.b. in einem Lager- oder Kühlhaus) stellt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar, wenn ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist. Das Entgelt für die Lagerung ist daher am Grundstücksort umsatzsteuerpflichtig. Steht dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur Verfügung, gilt das Empfängerortprinzip. Die Abgrenzung ist insbesondere bei ausländischen Auftraggebern von Bedeutung. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g) Seit ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (ausgenommen Sportboote) an einen Nichtunternehmer am Empfängerort umsatzsteuerpflichtig. Der Vermieter muss die Angaben des nichtunternehmerischen Mieters über den Empfängerort durch geeignete Nachweise überprüfen (z.b. durch Kontrolle des Reisepasses oder der Kreditkarte) und sich bestätigen lassen, dass kein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Rz 899a ff) Bei Miet- und Pachtverhältnissen, die nach dem beginnen, kann der Vermieter (sofern er nicht Errichter des Gebäudes ist und mit der Errichtung vor dem begonnen wurde) nur mehr dann zur Steuerpflicht optieren, wenn der Mieter das Grundstück bzw. den baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d.h. zu mindestens 95%) für Umsätze verwendet, die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind ( 6 Abs. 2 UStG ivm 28 (38) Abs. 1 UStG). Ein einmaliges Unterschreiten der 95%-Grenze auf bis zu 92,5% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ist unbeachtlich. In die Umsatzgrenze sind steuerfreie Umsätze aus Grundstückstransaktionen oder Bankzinsen, sofern sie Hilfsgeschäfte darstellen, nicht einzubeziehen. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass der Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters über die Verwendung des Grundstückes bzw. des Grundstücksteils sind nicht erforderlich, solange beim Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind. Als baulich abgeschlossener, selbständiger Grundstücksteil ist ein Grundstücksteil anzusehen, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte. Die Möglichkeit, Wohnungseigentum begründen zu können, ist dann nicht erforderlich, wenn das gesamte angemietete Grundstück (auch wenn es nicht parifiziert werden kann) nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke ein neues Mietbzw. Pachtverhältnis. Dies gilt mangels Unternehmeridentität auch dann, wenn der Wechsel im Zuge einer nicht steuerbaren Rechtsnachfolge (z.b. Erbfolge, Umgründung) erfolgt. Unternehmeridentität und daher kein Vermieterwechsel liegt hingegen vor, wenn die Änderung auf Vermieterseite innerhalb einer Organschaft stattfindet, die bei Begründung des Mietverhältnisses schon bestanden hat. Wird ein Mietvertrag verlängert, liegt kein neues Mietverhältnis vor, wenn die Vertragsverlängerung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Missbrauch (Rz 1802a) Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu, wenn Umsätze trotz formell korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen einen ungerechtfertigten Steuervorteil bewirken und ersichtlich ist, dass die Umsätze im Wesentlichen nur getätigt wurden, um diesen Steuervorteil zu erhalten.

8 Internationales Steuerrecht: Änderung DBA Liechtenstein Gleichzeitig mit dem Steuerabgeltungsabkommen wurde am ein Abänderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein unterzeichnet (das Protokoll wurde in der Zwischenzeit bereits vom österreichischen National- und Bundesrat beschlossen). Das Protokoll enthält u.a. eine Vereinbarung für eine umfassende Amtsund Vollstreckungshilfe, die ja aus österreichischer Sicht Voraussetzung für diverse Steuervergünstigungen ist (z.b. Steueraufschub bei Wegzug aus Österreich). Die Dividendenbesteuerung wird ebenfalls neu geregelt. Für Schachteldividenden (Beteiligung von mindestens 10% während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten) soll künftig keine Quellensteuern mehr anfallen. In allen anderen Fällen beträgt das Besteuerungsrecht des Quellenstaats 15%. Das Quellenbesteuerungsrecht an Zinsen soll künftig ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zustehen. Personen, die ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen (z.b. Privatvermögensstrukturen - PVS), sollen als nicht im Fürstentum Liechtenstein ansässig angesehen werden und können daher die Bestimmungen des DBA nicht in Anspruch nehmen. Die neuen Regelungen sollen erstmals ab dem Steuerjahr 2014 wirksam werden. Weitere Änderungen im EStG im Jahr 2013 (BGBL I 2013/53 vom ) Als Ausgleich für den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrags seit 2011 für Steuerpflichtige ohne Kinder wurde der Pensionistenabsetzbetrag auf jährlich 764 Euro erhöht, wenn die jährlichen Pensionsbezüge nicht über Euro liegen sowie die Einkünfte des (Ehe- )Partners sich auf höchstens Euro belaufen. Im Zuge der Neuregelung der Pendlerförderung wurde auch beschlossen, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von 764 Euro zur Vermeidung von Härten rückwirkend ab bei Pensionseinkünften zwischen Euro und Euro gleichmäßig eingeschliffen wird. Die Aufrollung in der Lohnverrechnung hat bis zu erfolgen. Voraussetzung für den erhöhten Freibetrag von 540 Euro bei Zuschlägen im Rahmen der Nachtarbeit ( 68 Abs. 6 EStG, 124b Z 242 EStG) ist ab 2013 nur mehr, dass die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt. Das Berufsbild eines typischen Nachtarbeiters (z.b. Bäcker, Drucker) muss nicht mehr vorliegen.

9 Aktuelle Judikatur verschiedener Gerichte EUGH: Grenzüberschreitende Übertragung finaler Verluste doch möglich In seinem am ergangenen Urteil in der Rs A Oy (C-123/11) gelangte der EuGH zur Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Übertragung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Vorliegen finaler Verluste in Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit unionsrechtlich geboten ist. Danach müssen finale Verluste ausländischer Tochtergesellschaften im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft unter denselben steuerlichen Bedingungen übergehen, wie dies bei Verlusten von inländischen Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft der Fall ist. BFH: Zur ausschließlich betrieblichen Verwendung eines Kfz bei Vorhandensein eines Privat-PKW Nach Auffassung von VwGH und UFS widerspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass ein im Betriebsvermögen befindliches Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich verwendet wird, selbst dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist. Eine behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung des PKW wäre grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Nach deutscher Judikatur reicht das Vorhandensein eines gleichwertigen Privatfahrzeugs aus, um die Vermutung einer privaten Nutzung des Betriebs-PKW zu entkräften. Der deutsche BFH hat die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, wonach dieser Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, entkräftet wird, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Steht einem Steuerpflichtigen ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung und ist in seinem Privatvermögen bzw. in seinem Haushalt ein hinsichtlich Ausstattung, Motorleistung und Prestige gleichwertiges Fahrzeug vorhanden, dann besteht nach Ansicht des BFH keine nachvollziehbare Veranlassung, für Privatfahren das betriebliche Fahrzeug zu benützen. Gleiches gilt, wenn ein für Familienzwecke (Transport der Kinder, Einkäufe etc.) geeigneteres (gleichwertiges) Kfz verfügbar ist. Eine private Nutzung ist in derartigen Fällen auszuschließen. Die Überlegungen des BFH lassen sich auch auf die österreichische Rechtslage übertragen. UFS: Mietverhältnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH Eine Vorgehensweise, wonach ein geschäftsführender (Allein-)Gesellschafter eine ihm gehörende Liegenschaft (samt Gebäude) an eine (ihm zuzuordnende bzw. von ihm beherrschte) Gesellschaft vermietet, diese umfangreiche Um- bzw. Neubauten auf ihre Kosten vornimmt und nachfolgend den Wohnzwecken dienenden Teil der Liegenschaft wiederum dem Gesellschafter als Dienstwohnung (unter Ansatz eines Sachbezugs) überlässt, ist fremdunüblich und im Sinne des 22 BAO missbräuchlich. Bezüglich der von der GmbH getragenen Investitionskosten für den nicht betrieblich genutzten Bereich liegt damit eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vor. (UFS , RV/0141-F/10). UFS: Rechtsbeziehungen zwischen Privatstiftung und Begünstigten Die Vermietung einer marktgängigen Wohnung stellt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit einer Privatstiftung dar und kann daher eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Errichtungsvorsteuern auslösen (gem. 12 Abs. 12 Z 3 lit. a UStG). Erfolgt die Vermietung aber an den Stifter und Begünstigten der Privatstiftung, ist zu überprüfen, ob die Vermietung der Marktvergleichsmethode standhält. Halten der Mietvertrag bzw. die tatsächliche Gestaltung und Abwicklung des Mietverhältnisses der Angehörigenjudikatur nicht stand, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Wohnung in Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgte und damit keine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit darstellt. Ein Vorsteuerabzug ist daher nicht zulässig; allfällige Mieteinahmen sind nicht umsatzsteuerbar (UFS , RV/1556-W/11).

10 Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2 Tel.: / Fax: / office@gittmaier.eu

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