über Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verweisungsvorschriften im Bereich des Kostenrechts

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1 Der Senat von Berlin SenJust II A II.11 Telefon: (913) Drs 15/5008 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verweisungsvorschriften im Bereich des Kostenrechts A. Problem 12 Rechtsvorschriften des Landes Berlin enthalten teils dynamische, teils statische Verweisungen auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben worden ist. An seine Stelle ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), getreten. In einer Rechtsvorschrift ist eine Verweisung auf das Gerichtskostengesetz enthalten, das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasst worden ist. Auch insoweit trifft die Verweisung nicht mehr zu. Mit dem Neuerlass des Verwaltungszustellungsgesetzes durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) ist ferner die Verweisung in 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung unrichtig geworden. Die unrichtigen Verweisungen gefährden die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

2 2 B. Lösung Die erforderliche Anpassung der Verweisungsvorschriften ist durch ein Änderungsgesetz vorzunehmen. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Keine D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine E. Gesamtkosten Das Land Berlin und die Schiedspersonen erhalten wegen der Abrundung von umgerechneten Euro-Beträgen geringfügig verringerte Gebühren. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Justiz

3 3 Der Senat von Berlin SenJust II A II.11 Telefon: (913) Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verweisungsvorschriften im Bereich des Kostenrechts Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verweisungsvorschriften im Bereich des Kostenrechts Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I 1 In 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 925), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Dezember 2000 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 2 In 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Enquete-Kommissionen des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 7. Dezember 1970 (GVBl. S. 1974), das zuletzt durch Artikel XIX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, werden die Wörter

4 4 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 3 In 20 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 4 In 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 324), das zuletzt durch Artikel I 13 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen jeweils durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 5 In 10 Abs. 3 Satz 1 der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die durch Nummer 40 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756/GVBl. S. 2083), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953/GVBl. S. 2058/2063) durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädi-gungsgesetz ersetzt. 6 In 13 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt durch Nummer 36 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt.

5 5 7 In 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 29. Juli 1958 (GVBl. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 902/GVBl. S. 927) durch die Wörter dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 8 5 Satz 2 der Verordnung über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß vom 23. Mai 1973 (GVBl. S. 809) wird wie folgt gefasst: Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. 9 In 14 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2155), die durch Artikel V der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl S. 165) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I. S. 1756/GVBl S. 2083), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326/GVBl. S. 2667) durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 10 In 11 Abs. 2 der Landespflegeausschuß-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2001 (GVBl. S. 217) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I. S 1756/GVBl. S. 2083), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I. S. 1325), in der jeweils geltenden Fassung durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt.

6 6 11 In 12 Abs. 2 der Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. August 1999 (GVBl. S. 480), die durch Verordnung vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 163) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113), in der jeweils geltenden Fassung durch die Wörter Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 12 Das Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. November 2004 (GVBl. S. 463), wird wie folgt geändert: 1. In 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 20,- DM bis 150,- DM durch die Angabe 10,- bis 75,- ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe 20,- DM durch die Angabe 10,- und die Angabe 40,- DM durch die Angabe 20,- ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe 75,- DM durch die Angabe 38,- ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 136 Abs. 3 durch die Angabe 136 Abs. 2 und 3 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2). Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gilt entsprechend.

7 Abs. 2 des Erschließungsbeitragsgesetzes, das zuletzt durch Artikel I 20 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach 34 des Gerichtskostengesetzes des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) durch die Angabe vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) ersetzt. 2. Satz 2 wird aufgehoben. Artikel II Die auf Artikel I 5 bis 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel III Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

8 8 A. Begründung: a) Allgemeines Die in Artikel I 1 bis 12 aufgeführten Rechtsvorschriften enthalten teils dynamische, teils statische Verweisungen auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben worden ist. An seine Stelle ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), getreten. Die Verweisungsvorschriften werden entsprechend angepasst, wobei sich die Verweisungen nunmehr in allen Vorschriften auf die jeweils aktuelle Fassung des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes pauschal beziehen. Die Regelungstechnik der dynamischen Verweisung hat durchweg Anwendung gefunden, denn künftige Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz werden nicht dazu führen, dass sich der Regelungsinhalt der Verweisungsvorschriften ändert. Zudem wird mit dem vorliegenden Gesetz durch Artikel I 12 Nr. 1 und 2 im Anschluss an das Gesetz zur Anpassung landeseigener Gesetze an den Euro vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260, 576) ein weiteres Landesgesetz vom DM- zum Euro-Währungsbezug geändert. Die Gebühren werden in Euro umgerechnet und anwendungsfreundlich abgerundet. Die in Artikel I 13 aufgeführte Rechtsvorschrift enthält eine Verweisung auf das Gerichtskostengesetz, das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasst worden ist. Die bisherige Verweisung im Erschließungsbeitragsgesetz trifft auf die Neufassung des Gerichtskostengesetzes nicht mehr zu. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist eine ausdrückliche Klarstellung erforderlich, die auf das neugefasste Gerichtskostengesetz abstellt. Die Regelung ist wie bisher auch als dynamische Verweisung ausgestaltet, um eventuelle Änderungen der Gebührenhöhe einzubeziehen.

9 9 Die in Artikel I 14 aufgeführte Rechtsvorschrift enthält eine Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz, das durch Gesetz vom 12. August 2005 neu gefasst worden ist. Die bisherige Verweisung im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung trifft auf die Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht mehr zu. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist auch hier eine ausdrückliche Klarstellung erforderlich, die auf das neugefasste Verwaltungszustellungsgesetz abzielt. Die bisherige Unberührtheitsklausel in 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ist überflüssig und kann entfallen. Das vorgeschlagene Gesetz sorgt damit für eine größere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel I 1 bis 3 Die gleitende Verweisung auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wird jeweils durch eine entsprechende Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 2. Zu Artikel I 4 Die gleitenden Verweisungen auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen werden jeweils durch eine entsprechende Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 3. Zu Artikel I 5 Für eine statische Verweisung mit dem Zitat des entsprechenden Gesetzes wird kein Raum mehr gesehen. Deshalb wird die Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz als dynamische Verweisung ausgestaltet, denn künftige Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz werden nicht dazu führen, dass sich der Regelungsinhalt der Verweisungsvorschrift ändert. 4. Zu Artikel I 6 Die gleitende Verweisung auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wird jeweils durch eine entsprechende Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt.

10 10 5. Zu Artikel I 7 Für eine statische Verweisung mit dem Zitat des entsprechenden Gesetzes wird kein Raum mehr gesehen. Deshalb wird die Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz als dynamische Verweisung ausgestaltet, denn künftige Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz werden nicht dazu führen, dass sich der Regelungsinhalt der Verweisungsvorschrift ändert. 6. Zu Artikel I 8 Die gleitende Verweisung auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wird jeweils durch eine entsprechende Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 7. Zu Artikel I 9 bis 11 Für statische Verweisungen mit dem Zitat des entsprechenden Gesetzes wird kein Raum mehr gesehen. Deshalb werden die Verweisungen auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz als dynamische Verweisungen ausgestaltet, denn künftige Änderungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz werden nicht dazu führen, dass sich der Regelungsinhalt der Verweisungsvorschriften ändert. 8. Zu Artikel I 12 Nr. 1 Das Mindest- und Höchstmaß des Ordnungsgeldrahmens ist im Verhältnis 2:1 von DM auf Euro umzustellen, weil dies auf die Betroffenen keine unmittelbaren Auswirkungen hat. 9. Zu Artikel I 12 Nr. 2 Die Gebühren wurden in Euro umgerechnet und anwendungsfreundlich abgerundet. 10. Zu Artikel I 12 Nr. 3 Buchstabe a Der Verweis auf die Kostenordnung wird redaktionell angepasst.

11 Zu Artikel I 12 Nr. 3 Buchstabe b Die gleitenden Verweisungen in 47 Abs. 2 des Berliner Schiedsamtsgesetzes auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen werden durch eine entsprechende Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. 12. Zu Artikel I 13 Das Gerichtskostengesetz ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 neu gefasst worden. Für das Widerspruchsverfahren bei der Erhebung des Erschließungsbeitrags und im Verfahren nach 135 Abs. 5 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben, wobei für die Ermittlung der Gebühren auf das Gerichtskostengesetz verwiesen wird. Die Verweisung in 32 Abs. 2 des Erschließungsbeitragsgesetzes trifft für die Neufassung des Gerichtskostengesetzes nicht mehr zu. Zwar entsprechen die neuen Vorschriften der 3 und 34 des Gerichtskostengesetzes inhaltlich dem früheren 11 des Gerichtskostengesetzes, doch ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine ausdrückliche Klarstellung erforderlich, die auf das neue Gerichtskostengesetz abstellt. Die Regelung ist wie bislang als dynamische Verweisung ausgestaltet, um eventuelle Änderungen der Gebührenhöhe einzubeziehen. 13. Zu Artikel I 14 Im Rahmen einer Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts des Bundes durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) wurde das Verwaltungszustellungsgesetz neu erlassen. Insbesondere wurden Regelungen über die Zustellung auf elektronischem Wege aufgenommen und Anpassungen an das Zustellungsrecht im gerichtlichen Verfahren vorgenommen. Die gegenwärtige Verweisung in 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes ist entsprechend anzupassen. Die bisherige Unberührtheitsklausel in 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ist überflüssig und kann entfallen. Es ist selbstverständlich, dass spezialgesetzliche Zustellungsvorschriften dem Gesetz über das Verfahren in der Berliner Verwaltung vorgehen.

12 Zu Artikel II Die Vorschrift enthält die übliche Entsteinerungsklausel, durch die klargestellt wird, dass auch die geänderten Teile der genannten Rechtsverordnungen weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden können. 15. Artikel III Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Das Land Berlin und die Schiedspersonen erhalten wegen der Abrundung von umgerechneten Euro-Beträgen verringerte Gebühren. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren stehen nach 49 Abs. 2 des Berliner Schiedsamtsgesetzes zu gleichen Teilen der Schiedsperson und dem Land Berlin zu. Es handelt sich bei den Gebühren nach 46 des Berliner Schiedsamtsgesetzes zwar um feste Gebühren, die aber nach Absatz 2 der Vorschrift in bestimmten Fällen erhöht werden können. Deshalb ist insgesamt eher von einer Geringfügigkeit der Mindereinnahmen auszugehen. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 19. April 2006 Der Senat von Berlin Harald Wolf Karin Schubert Bürgermeister Senatorin für Justiz

13 13 I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Alte Fassung Neue Fassung Artikel I 1 bis 14 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin 20 Kosten und Auslagen Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin 20 Kosten und Auslagen (1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land Berlin. Zeugen und Sachverständige werden auf Antrag nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. (1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land Berlin. Zeugen und Sachverständige werden auf Antrag nach dem Justizvergütungsund -entschädi-gungsgesetz entschädigt. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. Gesetz über Enquete-Kommissionen des Abgeordnetenhauses von Berlin 8 Gesetz über Enquete-Kommissionen des Abgeordnetenhauses von Berlin 8 (4) Angehörte Personen werden auf Antrag nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach der abschließenden Berichterstattung der Kommission gestellt werden. (4) Angehörte Personen werden auf Antrag nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach der abschließenden Berichterstattung der Kommission gestellt werden.

14 14 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 20 Vorladung (4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden 20 Ersatz von Auslagen Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 20 Vorladung (4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz entsprechend. Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden 20 Ersatz von Auslagen (1) Der Ärztekammer sind am Schluß eines jeden Kalenderjahres vom Land Berlin zu ersetzen: 1...., 2. Vergütungen, die Mitgliedern der Gutachterstelle nach 5 Abs. 2 Satz 2 zu zahlen sind, oder Kosten, die durch Aufträge nach 12 Abs. 1 Satz 2 entstanden sind, in Höhe der für Sachverständige geltenden Sätze nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 3. Entschädigungen für den mit der Tätigkeit der Mitglieder der Gutachterstelle verbundenen Aufwand in Höhe der für Sachverständige geltenden Sätze nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. (1) Der Ärztekammer sind am Schluß eines jeden Kalenderjahres vom Land Berlin zu ersetzen: 1...., 2. Vergütungen, die Mitgliedern der Gutachterstelle nach 5 Abs. 2 Satz 2 zu zahlen sind, oder Kosten, die durch Aufträge nach 12 Abs. 1 Satz 2 entstanden sind, in Höhe der für Sachverständige geltenden Sätze nach Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz, 3. Entschädigungen für den mit der Tätigkeit der Mitglieder der Gutachterstelle verbundenen Aufwand in Höhe der für Sachverständige geltenden Sätze nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz.

15 15 Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung 10 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung 10 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz (3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756/GVBl. S. 2083), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953/GVBl. S. 2058/2063). Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs 13 Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses 13 Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

16 16 Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin 11 Vergütung und Entschädigung Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin 11 Vergütung und Entschädigung (2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder vernommen worden sind, erhalten von der Kammer auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige Entschädigung nach 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 902/GVBl. S. 927). Verordnung über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß (2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder vernommen worden sind, erhalten von der Kammer auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz. Verordnung über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß 5 Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen 5 Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen Jeder geladene Zeuge oder Sachverständige hat Anspruch auf Entschädigung durch das für das Bauwesen zuständige Mitglied des Senats. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756/GVBl. S. 2083) ist mit Ausnahme seines 16 entsprechend anzuwenden. Jeder geladene Zeuge oder Sachverständige hat Anspruch auf Entschädigung durch das für das Bauwesen zuständige Mitglied des Senats. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist entsprechend anzuwenden.

17 17 Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 14 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 14 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756/GVBl. S. 2083), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326/GVBl. S. 2667). Landespflegeausschuß-Verordnung Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Landespflegeausschuß-Verordnung 11 Sachverständige 11 Sachverständige (2) Sachverständige, die vom (2) Sachverständige, die vom Landespflegeausschuß herangezogen Landespflegeausschuß herangezogen werden, erhalten eine Entschädigung werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigung von Zeugen und -entschädigungsgesetz. Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I. S. 1756/GVBl. S. 2083), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), in der jeweils geltenden Fassung.

18 18 Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch 12 Entschädigung Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch 12 Entschädigung (2) Von der Schiedsstelle geladene Zeugen und Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113), in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Berliner Schiedsamtsgesetz (2) Von der Schiedsstelle geladene Zeugen und Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz erhalten. Berliner Schiedsamtsgesetz 23 Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben 23 Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben (1) Gegen eine Partei, die ohne genügende Entschuldigung ( 21 Abs. 4 Satz 1) im Termin ausbleibt oder sich ohne genügende Entschuldigung vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 20, DM bis 150, DM festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides. (1) Gegen eine Partei, die ohne genügende Entschuldigung ( 21 Abs. 4 Satz 1) im Termin ausbleibt oder sich ohne genügende Entschuldigung vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10,- bis 75,- festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides. 46 Höhe der Gebühren 46 Höhe der Gebühren (1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20, DM erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt diese Gebühr 40, DM. (2) Die Gebühr kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der (1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10,- erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt diese Gebühr 20,-. (2) Die Gebühr kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des

19 19 Schwierigkeit der Amtstätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach billigem Ermessen bis auf höchstens 75, DM erhöht werden. 47 Auslagen (1) Als Auslagen werden erhoben 1. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen, 2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe. Die Höhe der Schreibauslagen (Satz 1 Nr. 1) bestimmt sich nach 136 Abs. 3 der Kostenordnung. (2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. 7 Abs. 1 und 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sind entsprechend anzuwenden. Umfangs und der Schwierigkeit der Amtstätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach billigem Ermessen bis auf höchstens 38,- erhöht werden. 47 Auslagen (1) Als Auslagen werden erhoben 1. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen, 2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe. Die Höhe der Schreibauslagen (Satz 1 Nr. 1) bestimmt sich nach 136 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung. (2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2). Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. Das Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz gilt entsprechend. Erschließungsbeitragsgesetz 32 Kosten des Widerspruchsverfahrens Erschließungsbeitragsgesetz 32 Kosten des Widerspruchsverfahrens (2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Tabelle zu 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. (2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach 34 des Gerichtskostengesetzes.

20 20 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung 5 Zustellung Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung 5 Zustellung Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379/GVBl. S. 648) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon unberührt bleiben die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung und der Justizbeitreibungsordnung sowie die Vorschriften, nach denen die Zustellungen der Staats- und Amtsanwaltschaft zu bewirken sind. Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.

21 21 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz- KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718) Artikel 1 Gerichtskostengesetz (GKG)... 3 Höhe der Kosten (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. 34 Wertgebühren (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren... Euro um... Euro über Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbeitrag einer Gebühr ist 10 Euro.

22 22 Artikel 2 Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz-jveg) Artikel 3 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-RVG)... Artikel 4 Änderung von Rechtsvorschriften... Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), 2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 8 Inkrafttreten

23 23 2. Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) Artikel 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Artikel 2 Änderung weiterer Vorschriften Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), außer Kraft. (2)...

24 24 Pressemitteilung zur Senatsvorlage Nr. Der Senat hat auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Justiz beschlossen, beim Abgeordnetenhaus den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verweisungsvorschriften im Bereich des Kostenrechts einzubringen. 12 Rechtsvorschriften des Landes Berlin enthalten teils dynamische, teils statische Verweisungen auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben worden ist. An seine Stelle ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz getreten. In zwei weiteren Berliner Rechtsvorschriften sind zudem Verweisungen auf das Gerichtskostengesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz enthalten, die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts neu gefasst worden ist. Auch insoweit treffen die Verweisungen nicht mehr zu. Die erforderlichen Anpassungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit durch ein Änderungsgesetz vorzunehmen. Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq

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