Urteil Az. 5 O 242/14

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1 Urteil Az. 5 O 242/14 LG Wuppertal 23. Dezember 2014 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläug vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf zweier Darlehensverträge. Mit Antrag vom beantragten die seinerzeit in T wohnhaften Kläger bei der Beklagten, die ihren Sitz in G hat, über das Vermittlungsunternehmen O AG eine Finanzierung in Höhe von insgesamt ,00 EUR, aufgeteilt in ein Annuitätendarlehen über ,00 EUR und ein KfW-renanziertes Darlehen in Höhe von ,00 EUR, zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Mit einem als Vertragsangebot bezeichneten Schreiben vom bot die Beklagte den Klägern ein Darlehen Nr. xxxx über ,00 EUR, mit einem als Vertragsangebot bezeichneten Schreiben vom ein Darlehen Nr..../... über , 00 EUR an. Auf den Schreiben befand sich u.a. folgende Formulierung: 'An dieses Angebot halten wir uns 14 Tage ab Datum dieses Angebots gebunden. Der Vertrag kommt zustande, sobald dieses Vertragsangebot unterschrieben (= openjur 2015, 16342) 1

2 von allen Darlehensnehmern bis zum bei der J AG eingeht Die Kläger erhielten von den Vertragsangeboten, welche die Vertragskonditionen beinhalteten, jeweils zwei Ausfertigungen. Jeweils eine Ausfertigung war für die Kläger bestimmt, kenntlich gemacht durch die Überschrift Ausfertigung für den Kunden, jeweils eine mit der Bemerkung Bitte unterschrieben zurück versehene Ausfertigung war für die Beklagte bestimmt. Die Kläger unterschrieben die für die Beklagte vorgesehenen Ausfertigungen unter dem und schickten sie an die Beklagte. Die unterschriebenen Ausfertigungen (im Folgenden: Darlehensverträge) gingen am bei der Beklagten ein. Die Darlehensverträge enthielten jeweils folgende gleichlautende Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Telefax, ) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspichten gemäÿ Ÿ312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ÿ1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der J AG. Sollten Sie noch kein Kunde der J AG sein, hängt der Vertragsabschluss - und damit der Beginn der Widerrufsfrist - zusätzlich von der Durchführung der Identitätsfeststellung ab. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: J AG, U-Allee, G, Telefax:.../..., ...@... [...] Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Darlehensverträge vom / und vom / (Bl. 13. GA; Bl. 20. GA) verwiesen. Mit zwei Schreiben vom bestätigte die Beklagte den Klägern das Zustandekommen der Darlehensverträge. Mit Kaufvertrag vom veräuÿerten die Kläger die mit den Darlehen nanzierte Eigentumswohnung. Die grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen der Beklagten aus den Darlehensverträgen wollten sie aus dem Kaufpreis ablösen. Mit Schreiben ihres Notars vom baten sie die Beklagte daher um Mitteilung des Ablösungsbetrages. 2

3 Mit Schreiben vom bot die Beklagte den Klägern die Auösung der Darlehensverträge an. Die von den Klägern zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung bezierte die Beklagte für das Darlehen Nummer.../... mit 7.339,49 EUR zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 EUR, für das Darlehen Nummer.../... mit 6.006,60 EUR, insgesamt ,09 EUR. Mit Schreiben vom baten die Kläger um detaillierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. In dem Schreiben kündigten sie ferner an, die von der Beklagten geforderten Zahlungen nur vorbehaltlich einer abschlieÿenden Prüfung zu leisten. Mit Überweisungen vom zahlten die Kläger an die Beklagte die von dieser geforderte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr, insgesamt einen Betrag in Höhe von ,09 EUR. Gut ein Jahr später, am , widerriefen die Kläger durch anwaltliches Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen auf. Sie sind der Ansicht, ihr mit Schreiben vom erklärter Widerruf sei wirksam. Das Widerrufsrecht sei nicht verfristet, denn die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Insbesondere sei die Formulierung zum Fristbeginn missverständlich. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf die Schutzwirkung der seinerzeit geltenden Musterwiderrufsbelehrung berufen, da die zur Anwendung gelangten Widerrufsbelehrungen nicht dem damals gültigen Muster entsprachen. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger ,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung in Verzug bendet; die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.416,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, denn das Landgericht Wup- 3

4 pertal sei örtlich unzuständig Die Klage sei zudem unbegründet. Die Widerrufsbelehrungen genügten den gesetzlichen Anforderungen, zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gem. Ÿ14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Im Übrigen sei der von den Klägern erklärte Widerruf verwirkt und zudem rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Wuppertal örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ÿ29 ZPO. Nach allgemeiner Meinung gilt Ÿ29 ZPO auch für vertragsähnliche Sonderbeziehungen, zu welchen auch Rückabwicklungsverhältnisse nach Rücktritt oder Widerruf zu zählen sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Au. 2012, Ÿ29 Rn. 6; Prütting/Gehrlein, ZPO, Ÿ29 Rn. 5). Zwar ist umstritten, ob Ÿ29 ZPO auch auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus Ÿ812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB anwendbar ist. Nach Auassung des Gerichts ist eine unterschiedliche Behandlung eines solchen Anspruchs gegenüber einem Anspruch nach erklärtem Rücktritt bzw. Widerruf nicht gerechtfertigt, so dass Ÿ29 ZPO auf einen aus Ÿ812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB geltend gemachten Anspruch anwendbar ist (in diesem Sinne Zöller/Vollkommer, Ÿ29 Rn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, Ÿ29 Rn. 7; Prütting/Gehrlein, ZPO, Ÿ29 Rn. 5). Für die Bestimmung des Erfüllungsorts gemäÿ Ÿ29 ZPO kommt es darauf an, wo die (primäre) streitige Verpichtung zu erfüllen war oder wäre (Zöller/Vollkommer, Ÿ29 Rn. 23). Verpichtungen des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag sind gemäÿ Ÿ269 BGB im Zweifel am Wohnsitz des Darlehensnehmers als Schuldner zu erfüllen (BGH, NJW-RR 2005, 581, 583; Zöller/Vollkommer, Ÿ29 Rn. 25, Stichwort Darlehensvertrag; OLG Düsseldorf, 6 U 90/99, juris). Für die Rückgewährpichten nach Widerruf des Darlehensvertrages gilt nach Auassung des Gerichts nichts anderes; auch für diese ist der Wohnsitz des Darlehensnehmers Erfüllungsort im Sinne von Ÿ29 ZPO (s. Zöller/Vollkommer, Ÿ29 Rn. 24 für Fernabsatz- und Kaufverträge). Die Kläger hatten ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im November 2008 und auch noch im Zeit- 4

5 punkt des von ihnen erklärten Widerrufs am in T. Mithin ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal gegeben II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nicht zu. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis nden das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB und die BGB-Informationspichten-Verordnung in der bis zum geltenden Fassung Anwendung (Art.229 Ÿ22 Abs. 2 EGBGB). Die Kläger haben weder aus ŸŸ346 Abs. 1 ivm 357, 355 BGB a.f. noch aus Ÿ812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung in Höhe von ,09 EUR. 1. Die Kläger haben die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen. Zwar stand den Klägern ein Widerrufsrecht nach ŸŸ495 Abs. 1, 355 BGB a.f. zu. Der mit Schreiben vom erklärte Widerruf erfolgte jedoch nicht, wie von Ÿ355 Abs. 1 BGB a.f. vorgesehen, innerhalb von zwei Wochen. Entgegen der Ansicht der Kläger war die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden, denn die Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft. Ÿ355 BGB Abs. 2 a.f. lautet wie folgt: (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Abs. 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschlieÿen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trit die 5

6 Beweislast den Unternehmer (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäÿ über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspichten gemäÿ Ÿ312 c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäÿ erfüllt hat. a) Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprachen den seinerzeit geltenden Anforderungen des Ÿ355 BGB a.f. Sie wahrten die vorgeschriebene Textform, waren drucktechnisch durch einen gesonderten Rahmen sowie die Verwendung von Fettdruck deutlich gestaltet und enthielten die Angabe des Adressaten der Widerrufserklärung. Ferner enthielten die Widerrufsbelehrungen den nach Ÿ355 Abs. 2 Satz 2 a.e. BGB a.f. erforderlichen Hinweis auf die Regelung des Absatzes 1 Satz 2. Auÿerdem hat die Beklagte, wie von Ÿ355 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz BGB a.f. vorgesehen, ihre Mitteilungspichten gem. Ÿ312c Abs. 2 Nr. 1 BGB a.f. ordnungsgemäÿ erfüllt. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen insoweit zudem dem Gestaltungshinweis 3 b) bb) gem. Anlage 2 zu Ÿ14 BGB InfoV in der Fassung ab dem bis Mängel in Bezug auf die genannten und weitere Anforderungen sich nicht ersichtlich und werden von den Klägern, mit Ausnahme der gerügten Belehrung über den Fristbeginn, auch nicht dargetan. b) Zu Unrecht halten die Kläger die von der Beklagten verwendete Formulierung zum Fristbeginn für missverständlich und damit verbunden die gesamte Widerrufsbelehrung für unwirksam. aa) Die von den Klägern vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Hinweises auf den Fristbeginn greifen nicht durch. Zutreenderweise hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Dieser Hinweis steht im Einklang mit den in Ÿ355 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgegebenen Formulierungen. Ferner ist die von der Beklagten gewählte Formulierung identisch mit dem Formulierungsvorschlag gem. Gestaltungshinweis 3 a) gem. Anlage 2 zu Ÿ14 BGB InfoV in der Fassung ab dem bis bb) Die genannte Voraussetzungen (Erhalt der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder Abschriften der entsprechenden Unterlagen) liegen ebenfalls vor. Die Beklagte hatte den Klägern mit Schreiben vom

7 jeweils zwei Ausfertigungen der Vertragsangebote übersandt, wovon jeweils eine zum Verbleib bei den Klägern bestimmt war. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsurkunde im Sinne von Ÿ355 Abs. 2 BGB. Richtig ist zwar, dass die Unterlagen mit der Überschrift Vertragsangebot versehen waren. Dadurch, dass die Kläger die schriftlichen Angebote unterschrieben haben und die von ihnen unterzeichneten Unterlagen bei der Beklagten eingegangen sind, sind die Darlehensverträge zustande gekommen und die als Vertragsangebot bezeichneten Unterlagen gleichzeitig Vertragsurkunden. Insofern kann den Klägern in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, es fehle an einer Vertragsurkunde oder eines Antrags des Verbrauchers. Es war für die Kläger aufgrund der Formulierung in den Vertragsangeboten (Der Vertrag kommt zustande, sobald diese Vertragsangebot unterschrieben...) auch erkennbar, dass aus dem Vertragsangebot durch Gegenzeichnung und Übersendung an die Beklagte ein Vertrag zustande kommt, sie mit der für sie bestimmten Ausfertigung also eine Vertragsurkunde und nicht lediglich ein Vertragsangebot behalten cc) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Belehrung der Beklagten, soweit diese darauf hingewiesen hat, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsabschluss zu laufen beginnt und dieser am Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der J AG erfolgt. Die Beklagte hat, entsprechend der Vorgabe gem. Ÿ312d Abs. 6 ivm Abs. 2 BGB a.f. ordnungsgemäÿ darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragschlusses zu laufen beginnt. Die Formulierung entspricht insoweit dem Gestaltungshinweis 3 b) bb) gem. Anlage 2 zu Ÿ14 BGB InfoV in der Fassung vom bis Nach Auassung des Gerichts ist kein Verstoÿ darin zu sehen, dass die Beklagte zusätzlich darüber belehrt hat, dass der Vertragsabschluss am Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages erfolge. Die dahingehende Formulierung verstöÿt nicht gegen Ÿ355 Abs. 2 BGB a.f. Den Klägern ist zwar insoweit zuzugeben, dass anhand der Belehrung allein nicht genau erkennbar ist, wann genau die Frist zu laufen beginnt, da zunächst unbekannt ist, wann der Zugang des Darlehensvertrages bei der Bank letztlich erfolgen wird. Allerdings ist die Angabe eines konkreten Datums des Fristbeginns nach Ÿ355 Abs. 2 BGB a.f. auch nicht erforderlich. Hiernach bedarf es lediglich eines Hinweises auf den Fristbeginn. Es ist daher insbesondere nicht erforderlich, den Beginn der Widerrufsfrist durch konkrete Kalenderdaten und/oder Wochentage zu bezeichnen. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst (vgl. BGH, Urt. v VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800). Den Fristbeginn hat die Beklagte mit der Formulierung Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der J AG. rechtlich zutreend und unmissverständlich beschrieben. Der Beginn der Widerrufsfrist war zwar nicht eindeutig bestimmt, aber durch die von der Beklagten gewählte Formulierung 7

8 eindeutig und ohne unzumutbare Anforderungen bestimmbar, wodurch die Anforderungen des Ÿ355 Abs. 2 BGB a.f. nach Auassung des Gerichts gewahrt wurden Entgegen der Ansicht der Kläger ist aus der zitierten Rechtsprechung, insbesondere BGH v XI ZR 456/07, NJW-RR 2009, 1275, nichts Gegenteiliges herzuleiten. Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. In dem der Entscheidung des BGH v XI ZR 456/07 - entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine (der hier gewählten Formulierung vergleichbare) Belehrung den Anforderungen des Ÿ2 Abs. 1 Satz 2 HWiG entsprach. Dies hat der BGH verneint. Die dortigen Erwägungen tragen vorliegend allerdings nicht. Denn ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag wurde gem. Ÿ1 Abs. 1 letzter Halbsatz HWiG wirksam, wenn der Kunde die Willenserklärung nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrief. Im Gegensatz hierzu bedürfen Verbraucherdarlehensverträge gem. Ÿ492 Abs. 1 BGB der Schriftform, also der eigenhändigen Unterzeichnung durch die Parteien, Ÿ126 BGB. Einem dem Schriftformerfordernis unterliegenden Vertrag ist aber, wenn er nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien geschlossen wird, immanent, dass der genaue Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Zugang beim anderen Vertragsteil) nicht unmittelbar bestimmt ist. Die hiermit verbundene Ungewissheit führt nach Auassung des Gerichts nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, wenn diese - so wie hier - den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zutreend beschreibt und der konkrete Zeitpunkt damit ohne Weiteres - etwa durch Nachfragen bei der Bank über den Eingang der Unterlagen - bestimmbar ist. 2. Die Beklagte kann sich zudem auf die Schutzwirkung gem. Ÿ14 Abs. 1 BGB InfoV berufen. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des Ÿ355 Abs. 2 BGB a.f. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu Ÿ14 BGB InfoV in Textform verwandt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Schutzwirkung des Ÿ14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.f. grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äuÿeren Gestaltung vollständig entspricht. Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in Ÿ14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.f. geregelte Gesetzlichkeitsktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des Ÿ355 Abs. 2 BGB a.f. an eine ordnungsgemäÿe Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urt. v II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 mwn). Zwar hat der BGH in der zitierten Entscheidung ausgeführt, der Verwender könne sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung un- 8

9 terzieht. Das gelte unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, NJW 2014, 2022 Rn. 19) Nach Auassung des Gerichts handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommen Ergänzung (Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der J AG.) um keine inhaltliche Änderung im Sinne der Rechtsprechung des BGH und führt deshalb nicht dazu, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Ÿ14 Abs. 1 BGB-InfoV a.f. nicht berufen kann. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung erschöpft sich darin, das fristauslösende Ereignis, den Vertragsabschluss, näher zu konkretisieren. Nach Auassung des Gerichts ist der von der Beklagten formulierte Einschub genau so unschädlich, wie wenn der Verwender den im Muster (in seiner bis zum geltenden Fassung) fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn dem Gesetz angepasst hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v VIII ZR 378/11, juris). 3. Haben die Kläger den Widerruf somit nicht fristgerecht erklärt, kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte sich erfolgreich auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch berufen kann. 4. Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung in Höhe von ,09 EUR ergibt sich ferner nicht aus Ÿ812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Kläger haben die Zahlungen mit Rechtsgrund geleistet. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Darlehensverträge sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht behauptet. Der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen ist nicht fristgerecht erfolgt (s.o.). Gemäÿ Ÿ490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Das Schreiben des Notars der Kläger vom ist als Kündigung der Darlehensverträge auszulegen. Die Höhe der von der Beklagten berechneten Vorfälligkeitsentschädigung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 5. Der weitere von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sowie der auf Erstattung der auÿergerichtlichen Anwaltsgebühren gerichtete Zahlungsantrag unterliegen aus den dargelegten Gründen ebenfalls der Abweisung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf ŸŸ91, 100 Abs. 1, 709 ZPO. 9

10 70 Der Streitwert wird auf ,09 EUR festgesetzt. 10

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