Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 38 O 88/14 verkündet am :

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1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 38 O 88/14 verkündet am : In dem Rechtsstreit Justizobersekretärin 1. der Frau E R, 2. des Herrn S R, beide N, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, Pinneberg,- Kläger, g e g e n die AG, vertreten d.d. Vorstand S U, R M, Dr. P W, T H und T J, Berlin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, Berlin,- Beklagte, hat die Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Landgericht Dr. als Einzelrichter f ü r R e c h t e r k a n n t :

2 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den Darlehensverträgen mit der Nr. und aufgrund des Widerrufs der Kläger vom nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von ,69 zu zahlen abzgl. zukünftiger Zinsen aus ,97 in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie abzgl. weiterer zukünftiger monatlicher Zahlungen jeweils zum 30. des Monats in Höhe von 962,43 sowie weiterer Zahlungen jeweils zum 30. des Quartals in Höhe von 1.235,04 der Kläger seit dem bis zur Rechtskraft des Urteils. 2. Die Beklagte wird verurteilt, in öffentlicher beglaubigter Form die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von G des Amtsgerichts N, Blatt, Bestandsverzeichnis Nr. zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld in Höhe von ,00 zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung des sich aus dem Klageantrag zu 1. ergebenden Betrages. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1. genannten Leistungen in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger als Nebenforderung 2.909,61 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 5. Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte ,69 zu zahlen. 6. Die weitergehende Klage und die weitergehende Hilfswiderklage werden abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je 20% und die Beklagte 60% zu tragen. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien schlossen unter dem / ein Annuitätendarlehen betreffend eine Immobilienfinanzierung ab. Der Darlehensnominalbetrag betrug ,00 und der Nominalzinssatz 4,85% bei einer anfänglichen Tilgung von 2,0%. Auf die Anlage B 1 (Darlehenskontonr. ) wird verwiesen.

3 Einen weiteren Annuitätendarlehensvertrag schlossen die Parteien unter dem / ebenfalls zum Zwecke der Immobilienfinanzierung ab. Der Darlehensnominalbetrag betrug ,00 und der anfängliche Nominalzins 5,95% p.a. bei einer anfänglichen Tilgung von 1,54%. Auf die Anlage B 2 (Darlehenskontonr. ) wird verwiesen. In beiden Widerrufsbelehrungen heißt es u.a: Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Auf die Widerrufsbelehrungen wird ebenfalls vollumfänglich verwiesen. Die Kläger bewilligten zu Gunsten der Beklagten die Eintragung der im Klageantrag zu 2. näher bezeichneten Grundschuld. Sie Kläger bedienten die Darlehensverträge vertragsgemäß. Mit Schreiben vom erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K 3), den die Beklagte noch am selben Tag als unbegründet zurückwies (Anlage K 4). Die Darlehen werden bis heute vertragsgemäß bedient. In Bezug auf das Darlehen 282 leisteten die Kläger Sondertilgungen über jeweils 8.430,00 am , , , und sowie eine weitere Sondertilgung nach Widerruf am Wegen der zunächst angekündigten Klageanträge wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. festzustellen, dass die Kläger aus den Darlehensverträgen mit der Nr. und aufgrund des Widerrufs der Kläger vom nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von ,69 zu zahlen abzgl. zukünftiger Zinsen aus ,97 in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie abzgl. weiterer zukünftiger monatlicher Zahlungen jeweils zum 30. des Monats in Höhe von 962,43 sowie weiterer Zahlungen jeweils zum 30. des Quartals in Höhe von 1.235,04 der Kläger seit dem bis zur Rechtskraft des Urteils.

4 2. die Beklagte zu verurteilen, in öffentlicher beglaubigter Form die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von G des Amtsgerichts N, Blatt, Bestandsverzeichnis Nr. zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld in Höhe von ,00 zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung des sich aus dem Klageantrag zu 1. ergebenden Betrages, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1. genannten Leistungen in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger als Nebenforderung 2.909,61 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, beantragt, sie die Kläger zu verurteilen, an sie ,43 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,85% aus ,48 und nebst Zinsen in Höhe von 5,05% aus ,77 zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden, jedenfalls könne sie sich darauf berufen, die Anlage 2 zur BGB-InfoV beachtet zu haben. Die Ansprüche der Kläger seien verwirkt. Entscheidungsgründe Klage und Widerklage haben überwiegend Erfolg. A. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

5 Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag der Kläger. Das nach 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Kläger haben ein anzuerkennendes Recht die Feststellung zu erlangen, dass der Darlehensvertrag widerrufen worden ist und wie die Rückabwicklung zu erfolgen hat. Dabei können sie nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, da unklar ist, wann genau die Rückabwicklung erfolgt und welche Zahlungen bis dahin erfolgt sind. I. Der Klageantrag zu 1. kann fast ganz zugesprochen werden. 1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der geleistete Zins- und Tilgungsleistungen nach 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB. a) Die nach 495 Abs. 1 BGB a.f. gesetzliche Widerrufsfrist begann nicht in dem in 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB a.f. bestimmten Zeitpunkt, da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hatte, 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.f. Nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Hinweis, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des 355 Abs. 2 BGB a.f. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom VIII ZR 219/08, Urteil vom VIII ZR 82/10). b) Die Beklagte kann sich nicht auf 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV sowie das in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Muster in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ( 16 BGB-InfoV) berufen, weil sie gegenüber den Klägern kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 in der damaligen Fassung vollständig entspricht (siehe BGH, Urteil vom XI ZR 349/10). Dem ist hier nicht so und zwar schon deshalb, weil es nach der Überschrift Widerrufsbelehrung an der Zwischenüberschrift Widerrufsrecht fehlt. Damit ist ein wesentliches Gliederungsmerkmal der Musterbelehrung ausgelassen worden, was eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darstellt. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger ihr Recht auf Widerruf des Darlehens nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten

6 entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom IV ZR 76/11). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. BGH aao). d) Nach Auffassung der Kammer ist die Rückabwicklung wie folgt durchzuführen: Die Kläger schulden die Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich der marktüblichen Verzinsung ( 346 Abs. 2 BGB), die im vorliegenden Fall dem Vertragszins entspricht. Die Beklagte schuldet den Klägern die Rückzahlung der Tilgungsleistungen sowie die die Rückzahlung der geleisteten Zinsen und zwar diese einschließlich einer Nutzungsentschädigung, die wovon beide Parteien ausgehen mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen ist. Dem gegenüber muss die Beklagte Tilgungsleistungen der Kläger nicht verzinsen, Die Zahlungen nach Widerruf des Darlehens müssen dabei als Tilgungsleistungen verstanden werden und zwar unter Berücksichtigung des 367 BGB mangels ausdrücklicher Leistungsbestimmung primär auf den Nutzungswertersatzanspruch der Beklagten. Von allen diesen Grundsätzen gehen auch die Kläger in ihrer letzten Berechnung (Anlage zum Schriftsatz vom ) aus. Diese wird daher für zutreffend gehalten. aa) Für den Darlehensvertrag -282 gilt daher: Die Kläger schulden entsprechend der Anlage K 15, auf die verwiesen wird, die Rückzahlung der Darlehenssumme von ,00 zzgl. einer Nutzungsentschädigung (unter Abzug der nach Widerruf geleisteten Beträge über ,02 ) von noch ,36, mithin ,36. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung gegen diese Forderung greift wegen eines Betrags von ,49 durch, bestehend aus geleisteten Zins- (40.341,38 ) und Tilgungsraten (58.581,96 ) sowie Verzinsung der Zinsraten (4.333,15 ). Auf die Anlage K 16 wird Bezug genommen. Es bleibt eine Forderung der Beklagten über ,87. bb) Für den Darlehensvertrag -217 gilt:

7 Die geschuldete Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. Verzinsung ergibt , ,39 = ,39. Auf die Anlage K 17 wird verwiesen. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung greift wegen eines Betrags von ,57 durch, bestehend aus geleisteten Zins- (20.711,59 ) und Tilgungsraten (6.144,09 ) sowie einem Nutzungsersatz für die Zinszahlungen (2.178,89 ). Auf die Anlage K 18 wird Bezug genommen. Es bleibt mithin ein Betrag von ,82. cc) Insgesamt schulden die Kläger daher eine Rückzahlung von ,69. dd) Die Beklagte muss allerdings ihrerseits für die Zukunft die geleisteten Zinszahlungen zu beiden Darlehen, , ,59 = ,97 weiter verzinsen. 2. Klageantrag zu 2. Die Beklagte schuldet auch die Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des Restbetrags. Dies entspricht dem Rechtsgedanken der 357, 346, 348 BGB. Zwar sichert die Grundschuld auch den Rückzahlungsanspruch der Beklagten, aber eben nur noch Zug um Zug gegen die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Ein weitergehendes Sicherungsbedürfnis der Beklagten ist nicht anzuerkennen. 3. Bereits durch den Klageabweisungsantrag befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug. 4. Der Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus 280, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte durch die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung mit Schreiben vom in Verzug befand und daher die Rechtsanwaltskosten einen Verzugsschaden darstellen. Einwendungen zur Höhe sind nicht erfolgt. B. Die zulässige Hilfswiderklage, über die hier zu entscheiden ist, ist teilweise begründet. 1. Die Hilfswiderklage ist zulässig, insbesondere hat sie einen eigenen Streitgegenstand, da es hier um die Titulierung des Zahlungsanspruchs der Beklagten handelt. Über sie ist zu entscheiden, da das Gericht den Widerruf für wirksam erachtet. 2. Die Hilfswiderklage ist aus 357, 346 BGB in Höhe von ,69 begründet; auf die Ausführungen zum Klageantrag zu I. 1. wird verwiesen. Zinsen müssen die Kläger nicht weiter zahlen, da sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet ( 301 BGB).

8 3. Der Anspruch besteht des weiteren nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld; auf die Ausführungen zum Klageantrag zu I 2. wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dr.

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