3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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- Christina Giese
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1 LG Bamberg, Endurteil v O 291/15 Titel: Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung Normenkette: BGB a.f. 355 Abs. 1, 491 Abs Abs. 1 Schlagworte: Darlehensvertrag, Widerruf, Kündigungserklärung, Finanzierung einer Wohnimmobilie, vorzeitigen Zinsfestbindung, Abschnittsfinanzierung, langfristiges Kapitalnutzungsrecht, Festzinsperiode Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,72 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten nach einem Widerruf und einer Kündigungserklärung um das Fortbestehen eines Darlehensvertrages. Der Kläger schloss am zum Zwecke der Finanzierung einer Wohnimmobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über ,00 ab. Der effektive Jahreszins wurde mit 6,12% vereinbart und bis festgeschrieben (Anlage K 1). Mit Schreiben vom bot die Beklagte dem Kläger an, den Zins auf 5,38% zu reduzieren und diesen Zinssatz für sechs Jahre (bis ) festzuschreiben (Anlage B 1). Das hierin angesprochene und beigefügte Kündigungsschreiben bezog sich nicht auf den Darlehensvertrag, sondern auf die Kündigung einer Lebensversicherung. Die Parteien schlossen sodann unter dem die angebotene Vereinbarung ab (Anlage K 3). Eine diesbezügliche Belehrung über ein Widerrufsrecht erfolgte nicht. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom erklärte der Kläger dann den Widerruf und übte hilfsweise ein außerordentliches Kündigungsrecht aus (Anlage K 9). Der Kläger ist nun unter anderem der Ansicht, dass mit der Vereinbarung vom ein neuer Darlehensvertrag geschlossen worden sei. Eine Widerrufsfrist habe mangels Belehrung nicht zu laufen begonnen, und es habe ihm deshalb noch ein Widerrufsrecht zugestanden. Außerdem habe ein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden, weil ihm die Zinsnachteile des sog. Forwardzuschlages nicht erklärt worden seien. Die weitere Vertragsdurchführung sei ihm deshalb unzumutbar, und die Beklagte sei verpflichtet, ihm den Zinsschaden zu ersetzen. Der Kläger beantragt mit der am eingereichten und am zugestellten Klage zu erkennen: Es wird festgestellt, dass das Darlehen Nr. vom durch Rechtsanwaltsschreiben vom rechtswirksam zum widerrufen worden ist.
2 Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung einer vorzeitigen Zinsfestbindung vom zur Darlehen Nr. durch Rechtsanwaltsschreiben vom zum rechtswirksam außerordentlich gekündigt worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. vom bis zum keine höhere Forderung als ,98 zusteht. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. vom mit Stichtag zum unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs des Klägers auf alle von ihm gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzurechnen, dem Kläger Auskunft über die zurückzuzahlende Darlehensvaluta zu erteilen und die Buchgrundschuld über ,00, lastend auf dem Grundstück Flur-Nr. der Gemarkung sowie die Risikolebensversicherung der freizugeben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom , ein Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag Nr. vom anzuerkennen, ergibt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.697,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der von dem Kläger erklärte Widerruf war unwirksam. Denn ihm stand im Hinblick auf den Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung vom von Anfang an kein Widerrufsrecht zu, so dass er über ein derartiges Recht auch nicht belehrt werden musste. a) Gemäß 495 I, 355 I BGB a. F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des 491 I BGB a. F. ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dementsprechend finden die Vorschriften der 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein n e u e s, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH WM 1995, 103 WM 1997, 2353/2354; WM 2013, 1314). Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGHZ 159, 270/273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
3 lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH WM 1995, 103; WM 2005, 124; WM 2013, 1314). b) Im gegebenen Falle haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart. Denn zum einen ist dem Kläger durch den am geschlossenen Vertrag bereits ein unbefristetes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden, und die Zinsvereinbarung ist zunächst nur für zehn Jahre getroffen worden. Zum anderen wurde dem Kläger durch den Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung vom kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr wurden lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt. Dies ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Wortlaute dieser Vereinbarung. So ist bereits zu Beginn des Textes formuliert In Abänderung der Regelungen des o.g. Darlehensvertrages Der folgende Abschnitt (Nr. 1) bezieht sich wiederum auf oben genanntes Darlehen und legt fest, dass die (ursprünglich vereinbarte) Darlehensrate angepasst wird. Am Schluss dieses Textes sind in Fettdruck und unübersehbar folgende Sätze eingefügt: Diese Vereinbarung ist eine Ergänzung zum o.g. Darlehensvertrag. Die übrigen Darlehensbedingungen des Vertrages vom behalten unverändert ihre Gültigkeit. (Anlage K 3). Spätestens angesichts dieser Formulierungen kann für jeden objektiven Dritten kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass die Parteien den am geschlossenen Vertrag bestehen lassen und für die Zukunft lediglich eine neue Zinsregelung vereinbaren wollten. Dass die Parteien abweichend von diesem Wortlaute etwas anderes vereinbart haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Der Kläger zieht nun die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom heran und beruft sich darauf, dass dort unter Abschnitt II. 1. b) aa) (1) der Entscheidungsgründe u. a. davon die Rede ist, dass nach Ablauf der Zinsbindungsfrist... neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden (WM 2013, 1314 Rn. 22). Weil im gegebenen Falle zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Vereinbarung vom die zunächst bis geltende Zinsbindungsfrist noch längst nicht abgelaufen war, ist er der Ansicht, dass keine unechte Abschnittsfinanzierung vorliegen könne. Mit dieser Ansicht kann er aber nicht zu einem Erfolge gelangen. Denn es ist nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass es für die Entscheidung darauf ankommen könnte, zu welchem Zeitpunkt die entsprechende Vereinbarung getroffen wird. In dem von dem Bundesgerichtshofe entschiedenen Fall ist sie zwar nach Ablauf der Zinsbindungsfrist getroffen worden. Dies wird aber in der Entscheidung dann nicht weiter thematisiert, sondern der Bundesgerichtshof stellt allein darauf ab, dass kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt und die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ansonsten weiter vollzogen wird. Ergänzend legt er dar, dass Sinn und Zweck des in 495 I BGB a. F. geregelten Widerrufsrechts keine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, weil der Verbraucher bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, sich nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation befindet wie bei dem Abschluss eines neuen Darlehensvertrages (BGH WM 2013, 1314 Rn. 24). Das erkennende Gericht macht sich diese Rechtsgrundsätze zu eigen, weil von ihnen abzugehen keine Veranlassung vorliegt. d) Nachdem die Beklagte eine Abschrift des von ihr dem Kläger unterbreiteten Finanzierungsangebotes vom vorgelegt hatte, in welchem auf ein beiliegendes Kündigungsschreiben verwiesen wird
4 (Anlage B 1), hat der Kläger die Behauptung aufstellen lassen, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vor Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung gekündigt. Dies trifft aber nicht zu. Denn die Beklagte hat eine Ablichtung dieser Kündigungserklärungsurkunde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, und daraus geht hervor, dass sich diese Erklärung auf die Kündigung einer Lebensversicherung bezogen hatte (Anlagenheftung der Beklagten). e) Dass mit dieser Vereinbarung vom auch die ursprünglich vereinbarten Regelungen für Sondertilgungen modifiziert worden sind, ist unerheblich. Denn auch hiermit ändert sich nichts daran, dass dem Kläger kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werden sollte. Im Ergebnis sollte also der ursprüngliche Darlehensvertrag ansonsten weiter vollzogen werden. Die genannten Regelungen betreffen nämlich nicht den wesentlichen Vertragsgegenstand, welcher allein darin besteht, dass für eine gewisse Zeit ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird und als Gegenleistung hierfür Zinsen gezahlt werden müssen. f) Auf die Wirksamkeit des ursprünglichen Darlehensvertrages konnte der erklärte Widerruf ebenfalls keine Auswirkung haben. Denn diesbezüglich ist der Kläger unstreitig ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die diesbezügliche Frist noch im Jahre 2002 abgelaufen ist. 2. Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht stand dem Kläger nicht zu, so dass seine mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom erklärte Kündigung ebenfalls wirkungslos blieb. Ein solches Kündigungsrecht besteht (außerhalb der hier nicht einschlägigen Regelungen des 490 BGB) gemäß 314 I BGB nur, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Entscheidend ist hierfür ausdrücklich, dass dem Kündigungswilligen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hierfür ist im gegebenen Falle aber nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Zum einen besteht keinerlei Verpflichtung des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer über den zu zahlenden Forward-Aufschlag zu belehren. Denn es existiert hierfür weder eine gesetzliche Regelung, noch ist dies aus allgemeinen Rechtsgedanken herzuleiten. Derartige Einzelheiten sind für den Darlehensnehmer nämlich ohne jede Bedeutung. Für ihn ist lediglich entscheidend, wie hoch der angebotene effektive Jahreszins ist und für welchen Zeitraum er unveränderlich gelten soll. Damit ist er in die Lage versetzt, das ihm unterbreitete Angebot mit anderen Angeboten zu vergleichen und sich eine Meinung darüber zu bilden, welches für ihn am günstigsten ist. Wie hoch der in dem angebotenen Zinssatze enthaltene Forward- Aufschlag ist, welcher meistens erhoben wird, wenn der Beginn der Finanzierung in der Zukunft liegt und deshalb faktisch Bereitstellungszinsen erhoben werden sollen, ist hierfür ohne Belang. Denn dieser Zuschlag ist Bestandteil der internen Kalkulation, und auf deren Offenlegung hat der Kunde grundsätzlich keinen Anspruch. Zum anderen ist der Kläger ausweislich der über die streitgegenständliche Vereinbarung gefertigten Urkunde ausdrücklich und ausführlich auf den besonderen Risikogehalt der Zinsentscheidung hingewiesen worden (Anlage K 3). Ihm war deshalb bekannt, dass diese Vereinbarung für ihn nachteilig sein würde, wenn sich, wie es nun geschehen ist, das allgemeine Zinsniveau deutlich negativ entwickeln sollte. Umgekehrt bot und bietet sich für ihn aber auch die Chance, von dieser Vereinbarung erheblich zu profitieren, wenn es sich positiv entwickeln würde. Für die Beklagte bestanden und bestehen dieselben Chancen und Risiken, so dass hier auch keinerlei Ungleichgewicht zu erkennen ist. Dass sich für den Kläger nun das Risiko verwirklicht hat, ist für ihn - ebenso wie für viele andere Darlehensnehmer - sicherlich ärgerlich. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wird hierdurch aber nicht berührt, zumal sich das Zinsniveau in der verbleibenden Zeit (bis ) auch noch erheblich zu seinen Gunsten verändern kann. 3. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen und nicht anrechenbaren Anwaltskosten nach 280, 286 BGB besteht gleichfalls nicht, weil dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 S.2 ZPO. III. Die endgültige Streitwertfestsetzung in der von dem Kläger angegebenen Höhe beruht auf 3 ZPO, 39 I, 40, 43 I, 62, 63 II 1 GKG. Die außergerichtlichen Anwaltskosten werden als Nebenforderung geltend gemacht und bleiben daher unberücksichtigt.
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