Prüf- und Zertifizierungsordnung Stand:

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1 Prüf- und Zertifizierungsordnung Stand: Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich 2. Vertragsgrundlagen 3. Prüfordnung 4. Zertifizierungsordnung 5. Verstöße 6. Kundenreklamationen 7. AGB s 1. Geltungsbereich Die Prüf- und Zertifizierungsordnung regelt die Erbringung von Dienstleistungen der Fa. velotech.de GmbH, insbesondere - Prüfungen Sicherheitstechnische Überprüfung von Produkten und deren Komponenten auf der Basis geltender Gesetze, aktueller Normen und vereinbarter Prüfgrundsätze der GS-Stellen, oder hausinterner Standards der Fa. velotech.de GmbH - Zertifizierungen Bewertung von Prüfberichten und Zertifizierung von Produkten 2. Vertragsgrundlagen Der Auftraggeber kann seine Aufträge formlos schriftlich oder mündlich erteilen. Jeder Auftrag wird schriftlich bestätigt. Wird eine Zertifizierung beantragt, so ist der Abschluss eines Allgemeinen Vertrages mit dem Kunden erforderlich. Bei jeder Auftragserteilung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Prüf- und Zertifizierungsordnung der Fa. velotech.de GmbH vom Auftraggeber anerkannt. Abweichungen hiervon auf ausdrücklichen Kundenwunsch werden schriftlich vereinbart. 3. Prüfordnung Prüfungsort ist in der Regel das Labor der Fa. velotech.de GmbH. Werden ergänzende Prüfungen an anderen Orten erforderlich, so geschieht dies in Abstimmung mit dem Kunden. Vertragspartner der Fa. velotech.de GmbH für Zertifikatsprüfungen sind im QMH der Firma benannt. Prüf- und Zertifizierungsordnung Seite 1 von 5 velotech.de GmbH Anschrift: Bankverbindungen: USt.-Id.-Nr.: Geschäftsführung: Dienstleistungszentrum Gustav-Heusinger-Str.21 Flessa Bank Schweinfurt DE Ernst Brust für Produktsicherheit D Schweinfurt Kto.-Nr Tel: +49 (0) BLZ Fax: +49 (0) Sparkasse Schweinfurt Sitz und Registergericht brust@velotech.de Kto.-Nr Schweinfurt Internet: BLZ HRB 2090

2 Prüfunterlagen sind der Prüfstelle in der Regel in deutscher Sprache zu übergeben. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Absprache zulässig. Erforderliche Übersetzungen können zu Lasten des Auftraggebers angefertigt werden. Prüfprogramme werden in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Prüfkosten werden dem Kunden im Angebot mitgeteilt. Mehraufwand, der durch Erweiterung des ursprünglichen Auftrages in Absprache mit dem Kunden oder durch Versäumnisse des Kunden entstehen, wird diesem verrechnet. Prüfberichte werden nach Abschluss der Arbeiten erstellt und dem Kunden zugeleitet. Auf erkannte Mängel wird hingewiesen, Lösungsmöglichkeiten werden aber nicht benannt. Zertifizierungen mit dem GS-Zeichen erfordern nicht nur erfolgreiche Tests nach Prüfgrundsätzen der GS-Prüfstellen gemeinsam erarbeitet unter Aufsicht der ZLS. Zusätzlich ist in Absprache mit dem Kunden eine Fertigungsstättenerstbesichtigung durchzuführen. Dabei ist festzustellen, ob die QM- Maßnahmen des Herstellers ausreichen, gleich bleibende Qualität zu sichern. Die zu ergreifenden Einzelmaßnahmen sind nach ZEK-Beschluss durchzuführen. Prüfmuster und Dokumentationen Prüfmuster werden nach Abschluss der Tests bei Fa. velotech.de GmbH mindestens 1 Jahr kostenlos eingelagert und später verschrottet. Die Aufbewahrungszeit für die Dokumentationen beträgt mindestens 15 Jahre. Hiervon abweichendes Vorgehen muss mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. 4. Zertifizierungsordnung Prüfberichte Grundsätzlich können für Zertifizierungen nur Prüfberichte herangezogen werden, die von Prüfstellen erarbeitet wurden, die nach DIN EN ISO/IEC akkreditiert wurden oder nachprüfbar danach arbeiten. Prüfberichte externer Laboratorien, die zur Zertifizierung herangezogen werden sollen, dürfen nicht älter als 1 Jahr sein. Allgemeiner Vertrag Die Ausstellung eines Zertifikats erfordert den Abschluss eines Allgemeinen Vertrages mit Fa. velotech.de GmbH. Gültigkeit Die erteilten Zertifikate gelten nur für den Zertifikatsinhaber, für das im Zertifikat benannte Produkt, seine Fertigungsstätten und den bezeichneten Geltungsbereich. Die Gültigkeit des Zertifikats wird zeitlich begrenzt und kann auf bestimmte Kontingente beschränkt werden. Die Zuerkennung des Zertifikates kann mit Auflagen verbunden werden. Die Übertragung eines Zertifikates von Zertifikatsinhaber auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der Zertifizierungsstelle. Die Gültigkeit der Zertifikate beträgt max. 5 Jahre. Die Überwachung der Produktqualität erfolgt nach den Vorgaben ZEK-Beschluss , in der Regel einmal jährlich. Entgelte Entgelte des Zertifikatsinhabers sind für die Zertifikatserteilung sowie für Pflege und Archivierung der Zertifikate nach Vereinbarung zu entrichten. Haftung des Kunden Durchgeführte Zertifikatsprüfungen befreien den Kunden weder von seiner Gewährleistungspflicht noch von seiner Produkthaftpflicht. Prüf- und Zertifizierungsordnung, Seite 2 von 5

3 Rechte des Kunden Der Kunde darf während der Gültigkeit das Prüfzeichen auf seinen Produkten anbringen, auf Verpackungen oder in Druckschriften abbilden und mit dem Prüfzeichen werben. Werden die zertifizierten Produkte des Kunden auch mit anderen Handelsnamen oder anderer Typbezeichnung vertrieben, kann ein Zweitzertifkat beantragt werden. In Abstimmung mit Fa. velotech.de GmbH kann auch mit der Tätigkeit der Prüfstelle geworben werden, wenn gleichzeitig auf die Freiwilligkeit der Zertifikatsprüfungen hingewiesen wird. Pflichten des Kunden Die Fertigung der zertifizierten Produkte muss laufend bezüglich ihrer Übereinstimmung mit dem getesteten Baumuster überwacht werden. Periodisch wiederkehrende Kontrollen der Produktfertigung oder des Produktes durch Fa. velotech.de GmbH sind zu ermöglichen. Änderungen des zertifizierten Produktes, z. B. durch Weiterentwicklung oder Austausch von Komponenten, sind der Zertifizierungsstelle, vorab bekannt zu geben. Der Fortbestand des Zertifikates ist abhängig von der Freigabe durch die Zertifizierungsstelle, eventuell nach erfolgter Nachprüfung. Beanstandungen des Produktes aus dem Markt oder von dritter Stelle müssen vom Kunden erfasst und archiviert werden. Sie sind auf Verlangen der Zertifizierungsstelle vorzulegen. Über die ergriffenen Maßnahmen ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Eine Verlegung der Fertigungsstätte bzw. eine Übertragung der Fertigung auf eine andere Firma oder einen anderen Firmeninhaber sind der Zertifizierungsstelle rechtzeitig bekannt zu geben, damit über erforderliche Maßnahmen bezüglich der zertifizierten Produkte entschieden werden kann. Zertifikate erlöschen - spätestens nach 5 Jahren - wenn die festgelegte Gültigkeitsdauer von weniger als 5 Jahren abgelaufen ist und keine Verlängerung beantragt wurde, - wenn der Zertifikatsinhaber den Vertrag mit der Zertifizierungsstelle kündigt, - der Zertifikatsinhaber Insolvenz anmeldet, - die Zertifizierungsstelle aufgrund geänderter Zertifizierungsvoraussetzungen (Prüfgrundlagen, Nutzung des Produktes, etc.) das Zertifikat mit einer Frist von 6 Monaten kündigt Zertifikate werden eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen - wenn das gelieferte Produkt nicht mehr dem genehmigten Baumuster entspricht und dadurch eine Gefährdung des Benutzers oder Dritter besteht, - wenn zurzeit der Prüfung Tatsachen, die einer Zertifizierung entgegenstanden, nicht bekannt waren oder nicht richtig gesehen wurden, - wenn bei Überwachungen Produktmängel erkannt werden, - wenn der Zertifikatsinhaber die vereinbarten Überwachungen nicht durchführen lässt, - wenn die zuerkannten Zertifikate vom Zertifikatsinhaber auch für nicht erfasste Produkte verwendet werden und so ein Zeichenmissbrauch stattfindet, - wenn irreführende Werbung betrieben wird, - wenn es sich bei dem angebotenen Produkt unstreitig um ein Plagiat handelt, - wenn der Zertifikatsinhaber die fälligen Entgelte an die Zertifizierungsstelle nicht entrichtet Maßnahmen der Zertifizierungsstelle - erlischt das Zertifikat oder wurde es für ungültig erklärt, so muss der Zertifikatsinhaber das Original des Zertifikates an die Zertifizierungsstelle zurückgeben, Prüf- und Zertifizierungsordnung, Seite 3 von 5

4 - die Zertifizierungsstelle gibt dem Kunden vor dem Ergreifen einschränkender Maßnahmen Gelegenheit seinen Standpunkt darzulegen, falls die zu ergreifenden Maßnahmen nicht dringlich erforderlich sind, - die Zertifizierungsstelle muss die ergriffenen Maßnahmen den Aufsichtsbehörden, z.b. der ZLS, und anderen zugelassenen Stellen bekanntgeben, - die Zertifizierungsstelle haftet nicht für Nachteile, die dem Kunden im Zusammenhang mit Nichterteilung, Einschränkung, Aussetzung, Erlöschen, Ungültigkeitserklärung, Zurückziehung des Zertifikats oder Veröffentlichung der ergriffenen Maßnahmen entstehen. Wiederkehrende Überwachungen Fertigungsüberwachungen dienen der Sicherung einer gleichbleibenden Qualität der zertifizierten Produkte. Mindestens eine Überprüfung jährlich ist erforderlich. Werden der Zertifizierungsstelle Auffälligkeiten bekannt, so können zusätzliche Überprüfungen stattfinden. Dies betrifft Fertigungsbegehungen wie Warenkontrollprüfungen vor dem Versand. Die Zertifizierungsstelle kann auch andere unabhängige, geeignete Stellen mit der Durchführung dieser Überwachung beauftragen. Kontrollprüfungen in Fertigungsstätten und Lagern, auch in Lagern der Importeure, können in Verdachtsfällen jederzeit, auch ohne vorherige Anmeldung, von der Zertifizierungsstelle durchgeführt werden. Dabei können Produkte, für die ein Zertifikat erteilt wurde, zu Kontrollprüfungen kostenlos entnommen werden. Prüfung repräsentativer Muster können anstelle wiederkehrender Fertigungsstättenüberprüfung in Ausnahmefällen durchgeführt werden (ZEK-Beschluss ). Die Kosten der wiederkehrenden Überwachungen trägt der Kunde. Marktkontrolle. Zertifizierte Produkte dürfen zur Kontrollprüfung dem Markt entnommen werden. Der Zertifikatsinhaber erhält einen Prüfbericht, event. mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Der Zertifikatsinhaber trägt die Kosten der gesamten Kontrollmaßnahme. Veröffentlichung Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt die Zertifizierung der Produkte bzw. den Entzug von Zertifikaten zu veröffentlichen. Vorzeitige Kündigung der Zertifikate Werden Prüfgrundlagen oder Zertifizierungsvoraussetzungen geändert oder werden Verstöße des Kunden gegen Regeln des Zertifizierungssystems festgestellt, so ist eine jederzeitige Kündigung der Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle möglich. Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt hierüber öffentlich zu berichten. Nachprüfungen wegen Änderung der Voraussetzungen Die Änderung von Prüfgrundsätzen oder Zertifizierungsvoraussetzungen erfordert Nachprüfungen in Absprache mit dem Kunden. Werden diese Nachprüfungen abgelehnt, so erlischt das Zertifikat. Prüfgrundsätze Zertifikate werden aufgrund positiver Bewertung der Prüf- und Auditberichte durch die Zertifizierungsstelle zuerkannt. Für das GS-Zeichen, das gemäß dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz von einer zugelassenen Stelle zuerkannt werden kann, gelten die Prüfgrundsätze, welche die zugelassenen Stellen gemeinsam erarbeitet haben. Prüf- und Zertifizierungsordnung, Seite 4 von 5

5 5. Verstöße gegen die Prüf- und Zertifizierungsordnung Werden schuldhafte Verstöße des Kunden gegen die Prüf- und Zertifizierungsordnung festgestellt, so ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Z.B. kann das betreffende Zertifikat für ungültig erklärt werden. Geltende Verträge mit dem Kunden können fristlos gekündigt werden. Bestehen als Folge der erkannten schuldhaften Verstöße Gefährdungen der Benutzer zertifizierter Produkte, so kann die Zertifizierungsstelle von sich aus entsprechende Maßnahmen ergreifen, z.b. Information der Benutzer und der Aufsichtsbehörden. 6. Kundenreklamationen Gegen Zertifizierungsentscheidungen kann Einspruch oder Beschwerde eingelegt werden. Die Zertifizierungsstelle hat dem Kunden diese mit einer ausführlichen Begründung zu beantworten. Kann der Beschwerdeführer diese Begründung nicht akzeptieren und kommt es nicht zu einer Einigung, so steht den Parteien der Rechtsweg offen. 7. Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. velotech.de GmbH. Prüf- und Zertifizierungsordnung, Seite 5 von 5

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