M E R K B L A T T UMSTELLUNG UND UMSTRUKTURIERUNG IM WEINBAU

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1 BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT M E R K B L A T T UMSTELLUNG UND UMSTRUKTURIERUNG IM WEINBAU Die Gemeinsame Organisation für Agrarmärkte der Europäischen Union ermöglicht eine Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (nachfolgend kurz Umstellung genannt). Die Umstellung dient grundsätzlich der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage. Für die Abwicklung dieser Beihilfe gelten zahlreiche gemeinschaftliche und innerösterreichische Rechtsvorschriften. Aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die wichtigsten Bestimmungen der genannten Verordnungen sowie das vorgesehene Verfahren in dem vorliegenden Merkblatt zusammengefasst. Dieses Merkblatt hat daher ausschließlich informativen und keinen rechtlichen Charakter. Die Antragstellung läuft wie folgt: 1. Der Antrag auf Genehmigung eines Umstellungsplanes ist bei der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes - Landwirtschaftskammer vorzulegen (Beratung, ev. Digitalisierung der Flächen). Diese leitet den Antrag 2. an die katasterführende Stelle (NÖ, Bgld: Bezirksverwaltungsbehörde; Wien: MA 58; Steiermark: Weinbauabteilung der Landeskammer; OÖ und Kärnten: Amt der Landesregierung) weiter, wo die im Antrag enthaltenen Angaben zu den Rebflächen auf ihre Übereinstimmung mit den Eintragungen im Weinbaukataster überprüft werden. 3. Die katasterführende Stelle leitet den Antrag an das BMLFUW weiter. Das BMLFUW, Abteilung III/8 (Wein) ist die grundsätzlich zuständige Stelle für die Abwicklung und Bewilligung der Beihilfe. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die AMA. Die Abteilung Wein im BMLFUW: Tel.: 01/71100/2815 Fax: 01/71100/ Gerhard.Pitzinger@lebensministerium.at Dieses Merkblatt und die notwendigen Formulare können im Internet unter ( Land, Produktion und Märkte, Pflanzliche Produktion, Wein, Leistungsabgeltungen und Förderungen ) abgerufen werden! Wien, im Oktober 2013 S E K T ION II I L a n d wi r ts chaft u nd E r nä h r u ng, A b t eil u n g II I/ 8 W E IN A-1012 Wien, Stubenring 12, Telefon (+43 1) , Telefax (+43 1)

2 2 GRUNDSÄTZLICHES SYSTEM DER UMSTELLUNGSBEIHILFE Mit dem Ziel der Anpassung der Produktion an die Marktnachfrage wird eine Vielzahl von Tätigkeiten im Weingarten gefördert. Der Katalog der möglichen beihilfewürdigen Tätigkeiten findet sich im Anhang I. Die Beihilfe wird (mit Ausnahme der Errichtung einer Bewässerung in Steinmauer-Terrassenlagen) in Form einer Pauschale gewährt und besteht grundsätzlich aus einem Zuschuss zu den Kosten, die im Rahmen der Umstellung anfallen (Beihilfenhöhe siehe Anhang II). Sämtliche Rechnungen, Materiallisten, Arbeitsaufzeichnungen und sonstige Belege über die bei der Umstellungsmaßnahme anfallenden Kosten sind 5 Jahre ab Auszahlung der Beihilfe aufzubewahren. Jeder Betrieb, der eine Umstellungsmaßnahme durchführen will, muss mittels des vom BMLFUW erstellten Antragsformulars einen Umstellungsplan erstellen und diesen im Wege der jeweiligen Bezirksstelle der Landeslandwirtschaftskammer der zuständigen katasterführenden Stelle *) zur Bestätigung vorlegen. Danach wird der Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zur Genehmigung weitergeleitet. Je nach Lage der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Mittel wird die Beihilfe nach Beendigung der Arbeiten ausbezahlt. Die Arbeiten sind grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung des Antrages fertig zu stellen (gilt nicht für die Auspflanzung eines Weingartens mit vorangehender Rodung). Alle Arbeiten sind jedoch spätestens mit 1. Juni 2018 fertig zu stellen. *) Die zuständige katasterführende Stelle ist in NÖ und im Bgld die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde; in Wien die MA 58; in der Steiermark die Weinbauabteilung der Landeslandwirtschaftskammer und in OÖ und Kärnten das Amt der Landesregierung. 1. WER IST BEIHILFENBERECHTIGT? Beihilfenberechtigt sind alle Weinbautreibenden (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr), welche die Umstellungsmaßnahme durchführen. Befinden sich die Grundstücke, auf denen die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, nicht in deren Eigentum, so ist die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümer vorzuweisen (auf dem Antragsformular) oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Berechtigung zur Durchführung der Maßnahme (z.b. Pachtvertrag) vorzulegen. Erfolgt die Umstellungsmaßnahme im Rahmen eines gemeinschaftlichen Projektes, so sind dennoch die am Projekt teilnehmenden Einzelpersonen die Beihilfenwerber. Bezüglich der Umstellungsmaßnahmen Bewässerung und Terrassen sind zusätzliche Aspekte zu beachten; siehe dazu die Ausführungen zu diesen Maßnahmen im Anhang I, Ergänzende Bemerkungen. Umstellungsmaßnahmen können nur in den Weinbaugebieten der Bundesländer Wien, NÖ, B, Stmk, OÖ und Kärnten erfolgen. Betriebe, welche in den Jahren eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in Anspruch genommen haben (EU-Rodungsaktion), sind von der Umstellungsbeihilfe ausgeschlossen. 2. DIE UMSTELLUNGSMASSNAHME Jeder teilnehmende Betrieb hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb angestrebten Marktverhältnisse zu sorgen. Die Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der im Anhang I angeführten Teilmaßnahmen zusammensetzen. 3. WELCHE FLÄCHEN SIND BEIHILFENBERECHTIGT? Im Normalfall umfasst die Umstellungsmaßnahme die Neuanlage eines Weingartens (dieser kann aus mehreren Parzellen bestehen). Um eine Umstellungsmaßnahme durchzuführen, kann daher entweder ein bestehender Weingarten gerodet oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden. Es sind auch alle Mischformen möglich; dies bedeutet, dass z.b. für 1 ha umgestellte Fläche

3 3 ½ ha bestehender Weingarten gerodet und ½ ha vorhandenes Auspflanzrecht genutzt werden kann. Wenn im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet wird, so ist das daraus entstehende Wiederbepflanzungsrecht für die umgestellte Fläche zu verwenden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden. Wird ein bestehender Weingarten gerodet, so muss die Umstellungsmaßnahme nicht unbedingt auf der gerodeten Parzelle durchgeführt werden. Die Summe aller umgestellten Rebflächen darf 10 Ar nicht unterschreiten (auf Steinmauer-Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen). Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Steinmauer-Terrassen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein. Die Summe aller neu ausgepflanzten Rebflächen darf 10 ha pro Antrag nicht übersteigen. Die mehrmalige Auspflanzung eines Weingartens auf derselben Fläche ist für die Dauer der Förderungsmaßnahme (seit ) ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt (Hagel, Frost, Erdrutsch, Pflanzenkrankheiten, etc.), die eine mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern. In diesem Fall sind dem Antrag entsprechende Nachweise (z.b. Wetteraufzeichnungen, Bestätigungen der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, etc.) beizulegen. Eine Krankheit des Förderungswerbers ist kein Fall höherer Gewalt! 4. ANTRAGSTELLUNG Alle Beihilfenwerber haben für ihren Betrieb einen Umstellungsplan zu erstellen, in dem die beabsichtigte Umstellungsmaßnahme dargestellt wird und die bezughabenden Grundstücksdaten angeführt werden. Grundstücksbezogene Angaben, welche erst nach der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen feststehen (z.b. Ausmaß und Hangneigung des fertig gestellten Weingartens infolge von Verschub- und Erdarbeiten) und daher zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht bekannt sind, sind im voraussichtlichen Maximalausmaß in den Planentwurf aufzunehmen (bitte am Antrag durch entsprechenden Vermerk kenntlich machen, dass es sich um eine Schätzung bzw. um ein voraussichtliches Maximalausmaß handelt!). Ihr tatsächliches Ausmaß ist nach der Fertigstellung der Umstellungsmaßnahmen bekannt zu geben. Das Erstellen des Umstellungsplanes erfolgt durch das Ausfüllen des Antragsformulars. Gemäß den entsprechenden EU-Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Verwaltungsund Kontrollverfahren im Rahmen der Umstellungsförderung mit InVeKos kompatibel sind. Alle grundstücksbezogenen Angaben im Umstellungsplan müssen daher im Einklang mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem stehen; im Antrag für die Umstellungsförderung wird die Feldstücknummer und der Feldstückname abgefragt. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Betrieb, der an der Umstellungsförderung teilnehmen will, die umzustellenden Flächen digitalisieren lässt (soferne er nicht ohnehin schon an InVeKos teilnimmt), damit die Flächen eine Feldstücknummer und einen Feldstücknamen zugewiesen bekommen. Ein MFA zum Zeitpunkt dieser Antragsstellung ist nicht erforderlich! Allerdings ist der Betrieb nach der Auszahlung der Umstellungsbeihilfe Cross Compliance verpflichtet (siehe auch Seite 5!) und muss daher spätestens dann einen MFA stellen. Ob der MFA also gleich zur Antragstellung der Umstellungsmaßnahmen sinnvoll ist, wird wohl im Einzelfall zu klären sein (mit der BBK oder AMA). Dem Planentwurf ist weiters ein Kartenausdruck (im Normalfall der Ausdruck der digitalisierten Flächen, o.ä.) beizulegen, aus dem die parzellenscharfe Lage bzw. Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen ersichtlich ist (bitte z.b. mit Filzstift markieren).

4 4 Ablauf der Antragstellung: 1. Der vollständige Antrag ist ab 16. Oktober 2013 bei der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer vorzulegen. Dadurch soll eine umfangreiche Beratung des Antragstellers sowohl über die durchzuführenden Maßnahmen als auch über die damit verbundenen Vermarktungsund Absatzchancen gewährleistet sein. Weiters kann dort erforderlichenfalls die Digitalisierung der umzustellenden Flächen erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer leitet den Antrag 2. an die katasterführende Stelle weiter, wo die im Antrag enthaltenen Angaben zu den Rebflächen auf ihre Übereinstimmung mit den Eintragungen im Weinbaukataster überprüft werden (die katasterführende Stelle kann dazu auch eine Weingartenbegehung durchführen; im Falle der Errichtung einer Bewässerungsanlage ist diese Weingartenbegehung sogar vorgeschrieben). 3. Die katasterführende Stelle leitet das Antragsformular an das BMLFUW weiter. Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Angaben durch die katasterführende Stelle abgeschlossen ist und die Angaben im Antrag durch die katasterführende Stelle bestätigt wurden. Sollten sich Zweifel ergeben, so ist jedenfalls der Genehmigungsbescheid des BMLFUW abzuwarten (siehe Pkt. 5)! Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so haben die Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsvermerke der diversen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für ihren Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben. 5. GENEHMIGUNGSVERFAHREN Der von der katasterführenden Stelle geprüfte Antrag wird von dieser an das BMLFUW weitergeleitet. Nach Abschluss des Prüfverfahrens im BMLFUW erhalten die Beihilfenwerber - sofern alle Bedingungen erfüllt sind - die Genehmigung zur Durchführung der beabsichtigten Umstellungsmaßnahme. Das Genehmigungsschreiben enthält weiters auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe. Sollte der Antrag Mängel aufweisen, so werden die Beihilfenwerber zur Behebung der Mängel aufgefordert. Ist eine Behebung der Mängel nicht möglich, so kann keine Genehmigung erteilt werden. Rücktritt, Änderungen im Planentwurf: Grundsätzlich ist ein Rücktritt vom Antrag möglich, solange dem Beihilfenwerber noch kein Auszahlungsbescheid (siehe Pkt. 7) übermittelt wurde. Der Rücktritt ist schriftlich nachweislich dem BMLFUW mitzuteilen. Jede Änderung (z.b. eine andere Sorte, andere Parzellen, etc.) in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan ist dem BMLFUW unverzüglich, im Wege der katasterführenden Stelle schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die geplante Änderung wird bescheidmäßig entschieden. Begonnene Arbeiten (z.b. Rodung) bleiben vom abgeänderten Genehmigungsbescheid unberührt. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplanes kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Fertigstellungsfrist (siehe Pkt. 6.)! 6. ABSCHLUSS DER ARBEITEN, AUSZAHLUNG DER BEIHILFE Umstellungsmaßnahmen ohne vorangehende Rodung sind innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes durchzuführen; alle Arbeiten müssen jedoch spätestens am 1. Juni 2018 abgeschlossen sein. Um bei Rodungen Zeit für die Bodengesundung zu haben, gilt die 2-Jahres-Frist bei Umstellungsmaßnahmen mit vorangehender Rodung nicht. Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen (ein entsprechender Vordruck wird mit dem Genehmigungsbescheid durch das BMLFUW übermittelt). Diese

5 5 Mitteilung muss innerhalb der oben genannten Fristen bei der katasterführenden Stelle einlangen. Im Fall der Errichtung einer Bewässerungsanlage in Steinmauer-Terrassenlagen sind dabei auch die Rechnungs- und Zahlungsbelege im Original mitzuschicken. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, gilt die Regelung wie in Pkt. 4 beschrieben. Die katasterführende Stelle überprüft die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort und gibt das Ergebnis dieser Prüfung dem BMLFUW bekannt. Die Umstellungsmaßnahme gilt dann als beendet, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Letzte finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten für die Umstellungsmaßnahme erfolgen. Für jeden Weingarten, welcher mit einer durchgeführten Teilmaßnahme der Umstellung in Zusammenhang steht, muss eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung als Ertragsweingarten gegeben sein. Auszahlung der Beihilfe: Die fertiggestellten Anträge werden im BMLFUW nach ihrem Einlangen gereiht; die Auszahlung der Beihilfe erfolgt entsprechend den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mitteln. Kann die Beihilfe im laufenden Wirtschaftsjahr nicht mehr ausbezahlt werden, so erfolgt die Auszahlung im nächstmöglichen darauf folgenden Wirtschaftsjahr. Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt gilt folgendes: Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fertigstellungsfrist nicht zur Gänze, jedoch in einem Flächenausmaß von mindestens 70% fertig gestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fertigstellungsfrist zu weniger als 70% fertig gestellt, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass maximal der Betrag des Genehmigungsbescheides ausbezahlt werden kann; im Lauf der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Sachverhalte, die eine Erhöhung der Beihilfe bedingen würden (z.b. höhere Hangneigung), können bei der Auszahlung nicht mehr berücksichtigt werden! Wenn der Betrieb innerhalb von 3 Jahren nach der Auszahlung der Beihilfe gegen die Bestimmungen zur Einhaltung der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand verstößt ( Cross Compliance ), so kann die Beihilfe teilweise oder zur Gänze zurückgefordert werden! Es ist deshalb erforderlich, dass für einen Zeitraum von 3 Jahren (beginnend ab d. Folgejahres der Zahlung) jeweils bis spätestens ein Sammelantrag (MFA-Flächen) abzugeben ist, in dem alle landwirtschaftlichen Flächen, die der Betriebsinhaber bewirtschaftet bzw. über die er verfügungsberechtigt ist, anzugeben sind. Zur jeweils aktuellen Info dazu siehe homepage der AMA! Ein Entwurf für einen weiteren, neuen Umstellungsplan bedingt den Abschluss des Projektes im Rahmen des vorangegangenen Umstellungsplanes. WICHTIGER HINWEIS: Sämtliche Rechnungen (Bodenvorbereitung, Reben, Düngung, Pflanzenschutz, Erziehung, etc.), Materiallisten, Arbeitsaufzeichnungen und sonstige Belege über die bei der Umstellungsmaßnahme anfallenden Kosten sind für 5 Jahre ab Auszahlung der Beihilfe aufzubewahren. Gemäß den Vorschriften der EU werden jährlich 1% aller Betriebe überprüft, ob die Beihilfe auch wirklich max. 50% der tatsächlich angefallenen Kosten ausmacht! Beihilfenhöhe (siehe auch Anhang II): Die Beihilfenhöhe ist mit Ausnahme der Errichtung einer Bewässerungsanlage in Steinmauer-Terrassenlagen pauschaliert. Die Pauschale wird auf der Basis der tatsächlich bepflanzten Fläche berechnet (die tatsächlich bepflanzte Fläche richtet sind nach der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite). Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme Bewässerung in Steinmauerterrassen beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max ,- Euro/ha. Die Errichtungskosten errechnen sich aus den

6 6 Materialkosten und den Tätigkeiten für die Herstellung der Funktionalität der Bewässerung, ausgenommen Erd- und Grabarbeiten. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen förderungswerbenden Betrieb entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnung belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln; die Rechnungsbelege sind dabei dem BMLFUW vorzulegen.

7 7 A. WEINGARTENUMSTELLUNG ANHANG I - TEILMASSNAHMEN Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss (z.b. Rebschutzhüllen), die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.f. verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen. Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens: Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein vorhandenes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen. Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m² Standraum pro Stock (Reihenweite Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung. Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens (auf die Parzelle bezogen) wird weiters unterschieden: Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%. Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%. Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das aus der Rodung entstehende Wiederbepflanzungsrecht muss in der Umstellungsmaßnahme genutzt werden. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden. B. BÖSCHUNGSTERRASSEN Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert. Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen. Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung) zu erfolgen. Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei Laufmeter Terrassenböschung pro ha. Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

8 8 C. MAUERTERRASSEN Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird. Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Mauer) zu erfolgen. Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt mindestens 20 m². Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 300 m² Terrassenmauern pro ha. Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes. D. BEWÄSSERUNG Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte ab dem günstigsten Wasser- Versorgungspunkt zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden. Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen. Ergänzende Bemerkungen zu den Teilmaßnahmen: Teilmaßnahmen Böschungsterrassen, Mauerterrassen und Bewässerung : Die Errichtung von traditionellen, besonders kulturlandschaftsprägenden Elementen wie z.b. Steinmauern und Terrassen ist ebenso wie die Errichtung gemeinschaftlicher Bewässerungsanlagen Teil der Förderung der Anpassung und Entwicklung ländlicher Gebiete. Im Rahmen eines Umstellungsplanes können daher nur Projekte gefördert werden, für die keine Beihilfe gemäß dem Österr. Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes gewährt werden kann. Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme. Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.f. bestehen. Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

9 9 Das BMLFUW ist berechtigt, jederzeit Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne beizuziehen, insbesondere um die Zweckmäßigkeit der Pläne und deren Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zu bewerten! Neigungsklassen in den Landesweinbaugesetzen: Neigungsklasse NÖ über 16% über 22% über 26% über 40% bzw. Über 50%, bzw. über 26% (bei über 40% (bei Terrassen) Terrassen) Bgld 0-25% 26-40% 41-50% über 50% - Stmk 0-16% 17-25% 26-40% 41-50% - Wien 26-40% 41-50% über 50% - -

10 10 ANHANG II BEIHILFENHÖHE Teilmaßnahme A. Weingartenumstellung Weingartenumstellung in der Hanglage Weingartenumstellung in der Steillage Rodung B. Böschungsterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens C. Mauerterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m² Mauer berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens D. Bewässerung Bewässerung in der Hanglage Bewässerung in der Steillage Bewässerung in Steinmauerterrassen Beihilfe/ha 6.440, , , ,- 8,40 /lfm gem. Pkt. A.) 91,- /m2 gem. Pkt. A.) 3.411, , ,- 50 % Errichtungskosten 1

11 11 ANHANG III BEISPIEL FÜR EINEN UMSTELLUNGSPLAN Beschreibung der Umstellungmaßnahme(n) sowie Begründung: (siehe Kasten im Antragsformular!) Das Grundstück Nummer 2160/3 im Feldstück Viehtriften, Gemeinde Baden, m 2 soll gerodet werden. Das Grundstück weist eine Hangneigung von durchschnittlich 18% auf. Es ist derzeit bestockt mit Grüner Veltliner, Pflanzweite 3,5 m mal 1,2 m und soll auf die Rotweinsorten Zweigelt (6.200 m 2 ) und St. Laurent (4.000 m 2 ) umgestellt werden, wobei die Pflanzweite auf 2,8 m mal 0,9 m verringert wird. Weiters soll in der KG Pfaffstätten, Feldstück Grundacker auf der Parzelle 1572/2 (ebene Lage, derzeit unbepflanzt) ein Weingarten der Sorte Welschriesling neu errichtet werden (7.300 m²). Die Pflanzweite soll 3,5 m mal 1,2 m betragen. Für den Weingarten auf diesem Grundstück wird eine Tropfbewässerungsanlage errichtet. Begründung der Maßnahmen: Gesteigerte Nachfrage nach Rotwein; Qualitätssicherung auf Trockenstandort Beispiel für den ausgefüllten Umstellungsplan: 1

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