Rechnungslegung. Inhalt. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechnungslegung. Inhalt. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse"

Transkript

1 80 Rechnungslegung (1) Für jedes Haushaltsjahr ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist. (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt die für die Finanzen zuständige Behörde für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf. Zu 80 Inhalt Allgemeines 1 Zweck und Umfang der Rechnungslegung 2 Zuständigkeiten Einzelrechnung 3 Rechnungslegungsbücher 4 Rechnungsnachweisungen 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse 6 Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Gesamtrechnung 7 Gesamtrechnungsnachweisung Haushaltsrechnung 8 Haushaltsrechnung Gemeinsame Bestimmungen 9 Sonstige Rechnungsunterlagen 10 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen 11 Vorlage der Gesamtrechnung, Bereithalten der Einzelrechnungen 12 Ergänzende Bestimmungen 1

2 Allgemeines 1 Zweck und Umfang der Rechnungslegung 1.1 Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen. Sie umfaßt die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung. 1.2 Bei der Einzelrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher (Nr. 3) nebst Rechnungsnachweisungen (Nr. 4) und die dazugehörenden Rechnungsbelege (Nr. 3 zu 75) im einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung). Mit der Einzelrechnung ist der Nachweis über die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse (Nr. 5) zu verbinden. 1.3 Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung). Sie dient dem Nachweis, daß die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Einnahmen und Ausgaben mit der Gesamtsumme der durch die Titelbücher der Kassen einzeln nachgewiesenen Beträge übereinstimmen. 1.4 Die Einzelrechnung und die Gesamtrechnung werden durch die sonstigen Rechnungsunterlagen (Nr. 9) ergänzt. 2 Zuständigkeiten Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der Kasse (Nrn. 3.3 und 4.5 zu 79). Andere Stellen, die für Buchungen oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind, haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. Das Nähere bestimmt die Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Einzelrechnung 3 Rechnungslegungsbücher 3.1 Rechnungslegungsbücher sind das Titelbuch, die Vorbücher zum Titelbuch und Zeitbücher, die mit dem Titelbuch oder mit Vorbüchern zum Titelbuch vereinigt sind (Nr. 4.4 zu 71). 3.2 Bei Speicherbuchführung sind für die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben mindestens die Ergebnisse für jede Buchungsstelle auszudrucken. Der Rechnungshof und die Vorprüfungsstellen können verlangen, daß die einzelnen Buchungen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist in dem von ihnen für erforderlich gehaltenen Umfang ausgedruckt oder auf sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden (Nr. 3.2 der Anlage 2 zu 79 - HKR-ADV-Best -). 4 Rechnungsnachweisungen 4.1 Die Summen der Ist-Einnahmen, der aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste, der in das folgende Jahr zu übernehmenden Kassenreste und der Ist- Ausgaben sind aus dem Titelbuch titelweise nach der im Haushaltsplan oder sonst 2

3 vorgesehenen Ordnung in Rechnungsnachweisungen zu übernehmen. Wird nach anordnenden Stellen getrennt gebucht (Nr. 8.1 zu 71), so sind außerdem die auf sie entfallenden Ergebnisse für jeden Titel anzugeben oder in einer Anlage zusammenzustellen. Aus den Titelergebnissen sind Kapitel- und Einzelplansummen zu bilden. Die Rechnungsnachweisungen sind den Erfordernissen der Rechnungsprüfung entsprechend aufzustellen. 4.2 Einnahme- und Ausgabeübersichten (Nr zu 71) oder Ausdrucke nach Nr. 3.2 Satz 1 können als Rechnungsnachweisungen verwendet werden, wenn sie die nach Nr. 4.1 erforderlichen Angaben enthalten. 4.3 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Rechnungsnachweisungen sind vom zuständigen Sachbearbeiter und vom Leiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse 5.1 Die bis zum Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind getrennt nach Buchungsstellen (Nr und Nr zu 71) in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen beizufügen sind. 5.2 In den Nachweisungen sind anzugeben die laufende Nummer, der Buchungstag, der Betrag, die Begründung der anordnenden Stelle oder der Kasse, weshalb die Abwicklung bisher nicht möglich war, außerdem bei Vorschüssen ein Hinweis auf die Einwilligung der Finanzbehörde, sofern diese nach 60 Abs. 1 erforderlich ist. 5.3 In den Nachweisungen können ohne die Begründung nach Nr jeweils in einer Summe angegeben werden die als Verwahrungen behandelten Abzüge von persönlichen Bezügen (z.b. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge), die gerichtlichen Geldhinterlegungen, Sicherheitsleistungen sowie Beträge, die für die Insassen von Heimen, Justizvollzugsanstalten und dgl. verwahrt werden, Verwahrungen anderer Art, die nach dem 30. September des Haushaltsjahres gebucht worden sind, andere Verwahrungen bis zum Einzelbetrag von 1000 DM, die Gehaltsvorschüsse, die Handvorschüsse und andere Vorschüsse bis zum Einzelbetrag von 1000 DM mit Ausnahme solcher Vorschüsse, die bis zum Ende des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Haushaltsjahres nicht abgewickelt worden sind. 5.4 Zu den Summen nach Nr , Nr und Nr ist die Anzahl der Fälle anzugeben. 3

4 5.5 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit jeder Nachweisung sind vom zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets Buchführung zu bescheinigen. 5.6 Die Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Erleichterungen zulassen. 6 Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr 6.1 Die Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, daß über Ausgaben für Maßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken (z.b. größere Baumaßnahmen) und die im Haushaltsplan einzeln veranschlagt sind, für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt wird. In diesem Falle sind die Ist-Ergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abschluß der Maßnahme zusammenzustellen. Die Einbeziehung der jeweiligen Jahresergebnisse in die Rechnungsnachweisungen nach Nr. 4 bleibt unberührt. 6.2 Bei der Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch angeordnet werden, daß schon vor Abschluß der Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum Zwischenrechnung zu legen ist. Hierfür gilt Nr. 6.1 sinngemäß. Gesamtrechnung 7 Gesamtrechnungsnachweisung 7.1 Als Gesamtrechnungsnachweisung dient das Gesamttitelbuch oder eine auf seiner Grundlage erstellte Übersicht, die die Ergebnisse nach Kassen und Titeln getrennt sowie die Titel-, Kapitel- und Einzelplansummen enthalten muß. 7.2 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Gesamtrechnungsnachweisung sind vom Leiter des Sachgebiets Buchführung und vom Kassenleiter zu bescheinigen. Haushaltsrechnung 8 Haushaltsrechnung 8.1 Die Finanzbehörde übersendet den planführenden Behörden nach Schluß des Haushaltsjahres von der ADV ausgedruckte Entwürfe der Haushaltsrechnung ihres Einzelplans. 8.2 Die planführenden Behörden prüfen die Ausdrucke auf Vollständigkeit und Richtigkeit und führen gegebenenfalls erforderliche Korrekturen durch. Das Verfahren richtet sich nach Nr ADV-Haushalt. 8.3 Die der Haushaltsrechnung beizufügende volkswirtschaftliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben ist vom Statistischen Landesamt zu erstellen. 8.4 Nach Art. 70 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist der Haushaltsrechnung eine Vermögens- und Schuldenübersicht beizufügen. Sie ist von der Finanzbehörde zu erstellen. Die Beiträge hierfür sind nach Nr. 3.3 bis 3.8 zu 73 und 86 von den anordnungsbefugten Behörden bei der Finanzbehörde einzureichen. Die Bewertung des Vermögens und der Schulden richtet sich nach Nr. 2 zu 73 und 86. 4

5 Gemeinsame Bestimmungen 9 Sonstige Rechnungsunterlagen 9.1 Bei Baumaßnahmen hat die hierfür zuständige Stelle als sonstige Rechnungsunterlagen die Entwurfzeichnungen, Kostenberechnungen, Bauabrechnungen und weitere nach ergänzenden Bestimmungen (Nr. 12) vorgesehene Unterlagen bereitzuhalten. 9.2 Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird (Nr. 6.1), hat die zuständige Stelle nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres dem Rechnungshof mitzuteilen den Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme, bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird und bis wann die Rechnung voraussichtlich fertiggestellt sein wird. 9.3 Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet sind, ist zusätzlich zu den Mitteilungen nach Nr. 9.2 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist. 9.4 Soweit für wiederkehrende Zahlungen, Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten zu erstellen sind, müssen sie als sonstige Rechnungsunterlagen bereitgehalten werden. 9.5 Sonstige Rechnungsunterlagen sind die HÜL-E, die HÜL-A und die HÜL-VE. 9.6 Die Dienststellen, die Planstellen und andere Stellen bewirtschaften, haben die Stellenkarteien und Kostenanschreibungen nach VV Teil II und III zu 17 Abs. 5 und 6 und 49 LHO als sonstige Rechnungsunterlagen bereitzuhalten. 10 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen, die Gesamtrechnungsnachweisung und die sonstigen Rechnungsunterlagen sind sicher und geordnet aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens sowie das Ordnen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu Nr zu 71. Nr zu 71 gilt entsprechend. 1. Ergänzung Vorlage der Gesamtrechnungen, Bereithalten der Einzelrechnungen Die Gesamtrechnung ist dem Rechnungshof vorzulegen. Die Einzelrechnungen sind zur Prüfung bereitzuhalten. 12 Ergänzende Bestimmungen Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Finanzbehörde und dem Rechnungshof ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn für einzelne Bereiche zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt werden müssen. 5

ABestB-HKR 03/2004 ABestB-HKR 05/2013

ABestB-HKR 03/2004 ABestB-HKR 05/2013 1. Anwendungsbereich der Aufbewahrungsbestimmungen Die Aufbewahrungsbestimmungen regeln das Aufbewahren, das Übertragen auf andere Speichermedien, das Aussondern, das Abgeben und das Vernichten aufbewahrungspflichtiger

Mehr

Buchführung. (1) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu führen.

Buchführung. (1) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. 71 Buchführung (1) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. (2) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für eingegangene

Mehr

Teil II - Erstattung und Verbuchung von Bezügen bei Abordnung, Versetzung und Beurlaubung von Beschäftigten - ( 50 Absatz 3) -

Teil II - Erstattung und Verbuchung von Bezügen bei Abordnung, Versetzung und Beurlaubung von Beschäftigten - ( 50 Absatz 3) - 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen (1) Mittel und Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen.

Mehr

der Verwaltungsvorschriften für der Freien und Hansestadt Hamburg

der Verwaltungsvorschriften für der Freien und Hansestadt Hamburg Anlage 3 zu Nrn. 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 4.2, 4.3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (zu 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg ( Bestimmungen

Mehr

Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt

Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt 9 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (1) Bei jeder Behörde, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die

Mehr

F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO

F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO Vom 9. Mai 2016 (1) 47 Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung (2) Soweit

Mehr

Anlage 2 zu Nr. 9.2. der. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der

Anlage 2 zu Nr. 9.2. der. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Anlage 2 zu Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg (Zusätzliche Bestimmungen für manuelle Verfahren)

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

- V - die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs- ermächtigungen. das Vermögen und die Schulden.

- V - die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs- ermächtigungen. das Vermögen und die Schulden. - V - Einführung Mit dieser Haushaltsrechnung legt die Landesregierung durch den Minister der Finanzen gemäß Artikel 97 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit 114 Abs. 1 der

Mehr

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und

Mehr

Finanzordnung der Studierendenschaft der HfBK Dresden

Finanzordnung der Studierendenschaft der HfBK Dresden Finanzordnung der Studierendenschaft der HfBK Dresden Gemäß 29 des SächsHSFG wird vom StuRa 1 eine Finanzordnung beschlossen, die das Finanzwesen der Studierendenschaft regelt. (1) Die Student_innen, die

Mehr

Haushalts- und Kassensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Haushalts- und Kassensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Seite 1 Ingenieurkammer MV * Alexandrinenstraße 32 * 19055 Schwerin * Tel.: 0385/558 360 * Fax: 0385/558 36 30 Haushalts- und Kassensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Aufgrund des 20 Absatz

Mehr

Anlage 5 zu Nr. 4.7 der. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der

Anlage 5 zu Nr. 4.7 der. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Anlage 5 zu Nr. 4.7 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg VV-ZBR Anlage 5-1 (Aufbewahrungsbestimmungen

Mehr

Haushalts- und Kassenordnung

Haushalts- und Kassenordnung 1 Haushalts- und Kassenordnung der Brandenburgischen Architektenkammer Von der Vertreterversammlung der Brandenburgischen Architektenkammer wurde folgende Ordnung am 29. November 1997 beschlossen, umgestellt

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR.

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR. Anlage 1, den 20 Postfach: Telefon/Fax: Bankverbindung: BLZ: Anschrift Kto.: Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern Jägerweg 2 19053 Schwerin (Auf Rückfragen erteilt Auskunft:) Antrag

Mehr

Jahresabschluss. 1. Termin. Prof. Dr. Werner Müller

Jahresabschluss.  1. Termin. Prof. Dr. Werner Müller Jahresabschluss http://prof-dr-mueller.jimdo.com/lehrveranstaltungen/jahresabschluss// 1. Termin Prof. Dr. Werner Müller Grob-Gliederung 1. Grundlagen der Rechnungslegung 2. Jahresabschluss einschließlich

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Anlage 7. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. der Freien und Hansestadt Hamburg

Anlage 7. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. der Freien und Hansestadt Hamburg Anlage 7 zu den Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (zu 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg VV-ZBR Anlage 7 Bestimmungen über Geldverwaltung

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

VV zu 37 (1 bis 5) u. 116 LHO

VV zu 37 (1 bis 5) u. 116 LHO 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Senats; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung

Mehr

Rechnungslegung - Prüfung

Rechnungslegung - Prüfung J Rechnungslegung - Prüfung 1 Rechnungsmäßiger Nachweis 1.1 Die ausgeführten Anordnungen (Zahlungen und Verpflichtungen) sind durch die zuständigen Kassen nachzuweisen. Von der Kasse werden Titelkonten

Mehr

Verteiler Telefax: 06131/ Bearbeiter Herr Krempel

Verteiler Telefax: 06131/ Bearbeiter Herr Krempel Postfach 2927 55019 Mainz Landeshochschulkasse Mainz An Schillerstraße 9 Rückgebäude (Wichern Haus) 55116 Mainz Telefon: 06131/393 6711 Verteiler Telefax: 06131/393 6710 Bearbeiter Herr Krempel Datum und

Mehr

hier: Beitrag Nr. 1 Haushaltsvollzug und Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2011

hier: Beitrag Nr. 1 Haushaltsvollzug und Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2011 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3801 04. 07. 2013 Mitteilung des Rechnungshofs Denkschrift 2013 zur Haushaltsrechnung 2011 (vgl. Drucksache 15/3800) hier: Beitrag Nr. 1 Haushaltsvollzug

Mehr

Örtliche Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Abteilung Landau Finanzordnung

Örtliche Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Abteilung Landau Finanzordnung Örtliche Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Abteilung Landau Finanzordnung Gemäß 110 Abs. 2 und 111 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, mehrfach geändert durch Artikel

Mehr

14.024 VV zu 24 und 54 LHO

14.024 VV zu 24 und 54 LHO 24 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen,

Mehr

Anlage 8.1 zu den. Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO)

Anlage 8.1 zu den. Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) Stand 15.03.2011 Version 5 Anlage 8.1 zu den Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg VV-ZBR Anlage 8.1 Bestimmungen

Mehr

Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. (zu 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg

Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. (zu 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (zu 0 bis 2 und 4 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg 1 Inhaltsverzeichnis Nr. Seite 0 Anwendungsbereich 3 1 1.1 1.2 1.3

Mehr

Buchführung bei Landesbetrieben

Buchführung bei Landesbetrieben 74 Buchführung bei Landesbetrieben (1) Landesbetriebe, die nach 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluß. Drucksache 12 / 3579. 12. Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluß. Drucksache 12 / 3579. 12. Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3579 Gesetzesbeschluß des Landtags Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Der Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz

Mehr

Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

Landeskassen, Verwaltungsvorschriften 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften (1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Freie und Hansestadt Hamburg werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb

Mehr

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Anlage zu Nr. 16.1 zu 71

Anlage zu Nr. 16.1 zu 71 Anlage zu Nr. 16.1 zu 71 Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest -) Inhalt Erster Abschnitt: Allgemeines

Mehr

Kassenprüfungsordnung gemäß 10 Absatz 1 und 12 der Satzung

Kassenprüfungsordnung gemäß 10 Absatz 1 und 12 der Satzung Kassenprüfungsordnung gemäß 10 Absatz 1 und 12 der Satzung Die Kassenprüfung findet jährlich im Oktober also nach dem Ende des Geschäftsjahres statt. Der Schatzmeister stimmt den Termin spätestens bis

Mehr

Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden

Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden ABSCHNITT I Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Kirchengemeinden der Evangelisch-altreformierten

Mehr

Kämmerertagung 2014 17.11.2014

Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Einnahmen: Einnahmen: 20.000.000 10.000.000 Ausgaben: Ausgaben: 20.000.000 10.000.000 Darin enthalten: Darin enthalten: Zuführung zum

Mehr

DFG. Verwendungsrichtlinien. Forschungsschiffe. DFG-Vordruck 2.32 10/13 Seite 1 von 8

DFG. Verwendungsrichtlinien. Forschungsschiffe. DFG-Vordruck 2.32 10/13 Seite 1 von 8 -Vordruck 2.32 10/13 Seite 1 von 8 Verwendungsrichtlinien Forschungsschiffe -Vordruck 2.32 10/13 Seite 2 von 8 I. Verwendungsrichtlinien 1. Umfang der Förderung Die Fördermittel stehen nur für die sich

Mehr

Seite 1 von 7 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER

Seite 1 von 7 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER 1. Allgemeines Die Wahl der Kassenprüfer ist eine satzungsgemäße Verpflichtung der Vereine, sie sind Organe der Mitgliederversammlung.

Mehr

HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN

HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 24 Absatz 3 des Architekten- und Ingenieurgesetzes

Mehr

1 Listen Druckassistent Jahresabschluss Jahresabschluss Legende zu den Detaillisten Debitorenabschluss...

1 Listen Druckassistent Jahresabschluss Jahresabschluss Legende zu den Detaillisten Debitorenabschluss... Besprechen Sie mit Ihrem Treuhänder, welche Daten er für den Abschluss braucht. Die von uns zusammengestellten Listen für das Jahresende bieten Ihnen eine gute Hilfestellung. Wir empfehlen Ihnen, vor dem

Mehr

Finanzordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt- Universität Greifswald

Finanzordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt- Universität Greifswald Finanzordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt- Universität Greifswald 12. Juni 2014 A) ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich Diese Wirtschaftsordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung

Mehr

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000 über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000 Stadt Arnstadt Haushaltsjahr 2014 Stand zu Stand zu Voraus- Stand nach Beginn Beginn des sichtlicher Ablauf des Art des Haushalts- Zugang Abgang Haushalts-

Mehr

HVW Finanzordnung (FO)

HVW Finanzordnung (FO) HVW Finanzordnung (FO) 1 Haushalt 2 Geschäftsjahr 3 Aufgaben des VP Finanzen 4 Verfügungsrecht und Rechnungslegung 5 Bürokasse 6 Kassenprüfer 7 Gewinnermittlungsart 8 Berichterstattung und Abschluss 9

Mehr

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen 7 Landeshaushaltsordnung BW Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans

Mehr

Finanzstatut der Handwerkskammer Hamburg

Finanzstatut der Handwerkskammer Hamburg Finanzstatut der Handwerkskammer Hamburg in der Fassung vom 01. Januar 2013 erstmalig geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg am 19. März 2015 zum 01. Juni 2015 Genehmigt:

Mehr

Beleg. (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes einer behördeneigenen Kantine. zum 31.12.

Beleg. (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes einer behördeneigenen Kantine. zum 31.12. Muster: VR-KA Ansprechpartner/in: Rechnungslegende Stelle Telefonnummer: Faxnummer: Vermögensgruppe: 4 2 5 9 E-Mail-Adresse: Beleg (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes

Mehr

Haushaltsordnung. des. Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik

Haushaltsordnung. des. Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik Stand 09.03.2007 I - C 004 we Haushaltsordnung des Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik gemäß der Satzung vom 2.1.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundsätze 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 23. März 2016 II LIP H / /

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 23. März 2016 II LIP H / / Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 23. März 2016 II LIP H 1423-1/2016-6-5 030/9020 3503 ansgar.ostermann@senfin.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes

Mehr

elektronische Rechnung (erechnung)

elektronische Rechnung (erechnung) elektronische Rechnung (erechnung) (Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen) BMF, ORR Wolfgang Raack Inhalt Grundsatz Rechtliche Grundlagen Bundeshaushaltsordnung (BHO) Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Mehr

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D ---- B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dieses vertreten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen - 2 - Forschungs- und Entwicklungsvertrag

Mehr

Deutsche Classic-Kegler Union e.v.

Deutsche Classic-Kegler Union e.v. Deutsche Classic-Kegler Union e.v. Stand 29.03.2014 Finanzordnung DCU Seite 2 29.03.2014 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines.. 3 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft... 3 3 Gestaltung des

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Kommunale Leistungen gem SGB II. Träger: Freiberg, Kreis (14177) Zahlungen am 09.06.2005

Kommunale Leistungen gem SGB II. Träger: Freiberg, Kreis (14177) Zahlungen am 09.06.2005 Kommunale Leistungen gem SGB II Träger: Freiberg, Kreis (14177) Zahlungen am 09.06.2005 8006/681 12/02 Wohnungsbeschaffungsk., Mietkautionen und Umzugskosten 6.818,18 Gesamtbetrag: 6.818,18 Kommune: Freiberg,

Mehr

Verwaltungsanordnung über die Führung von Treuhandkassen des Landeskirchenamtes (Treuhandkassenvorschrift)

Verwaltungsanordnung über die Führung von Treuhandkassen des Landeskirchenamtes (Treuhandkassenvorschrift) Treuhandkassenvorschrift LKA TreuhandkassenLKA 609 Verwaltungsanordnung über die Führung von Treuhandkassen des Landeskirchenamtes (Treuhandkassenvorschrift) Vom 5. September 1989 (ABl. 1989 S. 66) Aufgrund

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

SVW Mainz Finanzbuchhaltung zur Finanzordnung

SVW Mainz Finanzbuchhaltung zur Finanzordnung (Autor H. Werner sen.) Erstellt: 25.02.2005 Ergänzt: 28.10.2010 Geändert: 28.02.2013 Geändert: 24.03.2015 Anlage 2 zur Vereinsbuchhaltung Ablauf-Beschreibung kpl. Revisions-Methode SVW Außerordentliche

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG

Mehr

Teil IV. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. Vorbemerkung zu den VV zu 70 bis 80

Teil IV. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. Vorbemerkung zu den VV zu 70 bis 80 Vorbemerkung zu 70-80 Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Vorbemerkung zu den VV zu 70 bis 80 Den Verwaltungsvorschriften werden folgende Begriffsbestimmungen vorangestellt, die den wesentlichen

Mehr

Allgemeines. Finanzordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Brandenburg

Allgemeines. Finanzordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Brandenburg Finanzordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Brandenburg Allgemeines Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, die Funktionsbezeichnungen jeweils in der weiblichen und männlichen

Mehr

81 Gliederung der Haushaltsrechnung

81 Gliederung der Haushaltsrechnung 1 81 Gliederung der Haushaltsrechnung (1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste

Mehr

F i n a n z o r d n u n g

F i n a n z o r d n u n g Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben

Mehr

Anlage 12 - Begriffsbestimmungen Begriff-Best

Anlage 12 - Begriffsbestimmungen Begriff-Best Anlage 12 - Begriff-Best Inhalt Anlage 12 - Teil 1 - HKR Teil 2 Doppik*) Teil 3 SAP*) *) Teile 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, es besteht auch keine Verbindlichkeit und

Mehr

Finanzordnung ( Vers. 23) SV Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v.

Finanzordnung ( Vers. 23) SV Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v. Finanzordnung Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2010 1 1. Geltungsbereich, Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit...3 2. Beiträge und Gebühren...3

Mehr

TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v.

TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. Finanz- und Wirtschaftsordnung Ziffer 1 Geltungsbereich Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Turnverein Derichsweiler

Mehr

Finanzordnung des SV Energie Cottbus e. V.

Finanzordnung des SV Energie Cottbus e. V. Finanzordnung des SV Energie Cottbus e. V. 1 Haushaltswesen 2 Finanzgeschäfte und Zahlungsverkehr 3 Jahresabschluss 4 Ausgabenwirtschaft 5 Beiträge 6 Reisekosten 7 Arbeitsstundenregelung 8 Aufwandsentschädigungen

Mehr

In Ergänzung der Satzung gibt sich der Vorstand nachfolgende Finanz- und Beitragsordnung:

In Ergänzung der Satzung gibt sich der Vorstand nachfolgende Finanz- und Beitragsordnung: Finanz- und Beitragsordnung In Ergänzung der Satzung gibt sich der Vorstand nachfolgende Finanz- und Beitragsordnung: 1. Grundsätze (1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 In der

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Finanzordnung. Hagener Sportverein 1920 e. V. (nachfolgend Verein genannt) Stand: März 2015

Finanzordnung. Hagener Sportverein 1920 e. V. (nachfolgend Verein genannt) Stand: März 2015 Finanzordnung Hagener Sportverein 1920 e. V. (nachfolgend Verein genannt) Stand: März 2015 Hagener Sportverein 1920 e. V. Schopmeyerstr. 20 49170 Hagen a.t.w. Tel.: +49 (0)5401/99626 info@hagener-sv.de

Mehr

D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung

D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung Inhaltsverzeichnis 1: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 2: Haushaltsjahr 3: Haushaltsplan 4: Jahresabschluss 5: Ausführung des Haushaltsplans

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Leseabschrift. Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF)

Leseabschrift. Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF) Leseabschrift Satzung über den Haushalt und die Finanzen der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck (SHF) vom 15. November 2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 104) 1 Zuständigkeiten Entscheidungen über Haushalt

Mehr

34 Dezentrale Verantwortung, Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

34 Dezentrale Verantwortung, Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben 34 Dezentrale Verantwortung, Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben (1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden grundsätzlich im Rahmen dezentraler Verantwortung bewirtschaftet.

Mehr

- Sammelverwahrungen - - Sammelverwahrungen -

- Sammelverwahrungen - - Sammelverwahrungen - Abschnitt 0 bis Abschnitt 2 - Sammelverwahrungen Abschnitt 0 Buchungsstelle: 9070 0000 06 Gegenbuchung zum Jahresabschluss Dieser Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt. Gegenbuchung der Ist-Bestände

Mehr

Vorschussund. Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu 60 BHO. (VO/VW-RiB)

Vorschussund. Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu 60 BHO. (VO/VW-RiB) Vorschussund Verwahrungsrichtlinie des Bundes zu 60 BHO (VO/VW-RiB) (Stand: 10/10) Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen - 3 - Inhaltsverzeichnis: ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 ANWENDUNGSBEREICH...

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Anforderung

Mehr

D I E N S T B L A T T

D I E N S T B L A T T 221 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 290 Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes Vom 13. Mai 2003 2004 ausgegeben zu Saarbrücken, 23. April 2004 UNIVERSITÄT

Mehr

Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)

Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) Anlage Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft

Mehr

Grundmuster - Antrag - zur Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden (GV)

Grundmuster - Antrag - zur Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden (GV) Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 47 vom 20. November 2003 1315 Grundmuster - Antrag - zur Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden (GV) Das Grundmuster 1 enthält die für die Abwicklung

Mehr

Das Modul Kassenwesen ist vollständig in das Haushaltswirtschaftssystems Infor LN PPM integriert, da keine Abhängigkeit zu anderen Modulen besteht,

Das Modul Kassenwesen ist vollständig in das Haushaltswirtschaftssystems Infor LN PPM integriert, da keine Abhängigkeit zu anderen Modulen besteht, 1 Das Modul Kassenwesen ist vollständig in das Haushaltswirtschaftssystems Infor LN PPM integriert, da keine Abhängigkeit zu anderen Modulen besteht, ist auch eine autarke Nutzung des Moduls möglich. 2

Mehr

Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule RdErl. d. MK vom

Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule RdErl. d. MK vom Niedersächsisches Kultusministerium Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule RdErl. d. MK vom 14.12.2007-12.4-80 101-2 1. Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung 1.1 Budget

Mehr

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 107 des Landesverwaltungsgesetzes sowie notwendige

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 107 des Landesverwaltungsgesetzes sowie notwendige A N T R A G A N D I E B Ü R G E R S T I F T U N G S C H L E SW I G -HO L S T E I N I S C H E G E D E N K S T Ä T T E N Anlage 2b: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung

Mehr

Name Funktion Datum Unterschrift

Name Funktion Datum Unterschrift Bericht über die Kassenprüfung der Teilgliederung Kreisverband Mittelhaardt der Piratenpartei Deutschland für das laufende Geschäftsjahr 2010 (12.12.2009 01.11.2010) Name Funktion Datum Unterschrift Markus

Mehr

N öffentlich. Personalrat Hauptausschuss N Stadtverordnetenversammlung

N öffentlich. Personalrat Hauptausschuss N Stadtverordnetenversammlung Vorlage Der Bürgermeister 07. Mai 2004 zur Vorberatung an: zur Unterrichtung an: zum Beschluss an: N öffentlich nichtöffentlich Vorlage-Nr.: N Hauptausschuss N Finanzausschuss Stadtentwicklungs-, Bau-

Mehr

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch

Mehr

Kassenprüfungsordnung des Fördervereins der Grundschule Ponickau e.v.

Kassenprüfungsordnung des Fördervereins der Grundschule Ponickau e.v. Förderverein der Grundschule Ponickau e.v. Kassenprüfungsordnung des Fördervereins der Grundschule Ponickau e.v. 1.Allgemeines Die Wahl der Kassenprüfer ist eine satzungsgemäße Verpflichtung der Vereine.

Mehr

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK -

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom 9. 8. 2006-42-32570/2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Bezug: RdErl. des MW vom 5.3.2003 (MBI. 1.SA S. 215)

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Eigenbetriebssatzung Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL) Stand: 10.12.2014 Inhaltsverzeichnis Eigenbetriebssatzung... 2 Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL)... 2 1 Eigenbetrieb,

Mehr

1.2 Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Hinterlegungskasse der Amtsgerichte des Landes wahr.

1.2 Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Hinterlegungskasse der Amtsgerichte des Landes wahr. Ergänzende Regelungen zur Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR) Anlage 32 zu VV zu den 70 bis 72 und 75 bis

Mehr

Bewilligungsbedingungen

Bewilligungsbedingungen HEIDEHOF STIFTUNG GmbH Bewilligungsbedingungen 1. Bewilligungsgrundsätze 1.1. Der Bewilligungsbescheid begründet erst dann einen Anspruch des Bewilligungsempfängers, wenn die Bewilligungsbedingungen durch

Mehr

Haushaltssicherungsverordnung 1

Haushaltssicherungsverordnung 1 Haushaltssicherungsverordnung HhSVO 5.205-101 M_Archiv Haushaltssicherungsverordnung 1 Vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Änderung der Haushaltssicherungsverordnung

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

ThürStudFVO. vom 12. Oktober 2010

ThürStudFVO. vom 12. Oktober 2010 Thüringer Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften an den Hochschulen des Landes (Thüringer Studierendenschaftsfinanzverordnung) ThürStudFVO vom 12. Oktober 2010 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vereinbarung. nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte

Vereinbarung. nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte Vereinbarung nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte Zwischen dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

17 Steuern und Finanzen

17 Steuern und Finanzen 17 Steuern und Finanzen Seite 203 17 STEUERN UND FINANZEN Nr. Seite 01 Landes- und Bundessteuern: Steueraufkommen beim Finanzamt Ulm 207 03 Einkommensteuerpflichtige sowie deren Einkünfte 207 06 Gemeindesteuern:

Mehr

Anlage: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach den Sportförderrichtlinien Übungsleiter (ANBest SFR ÜL)

Anlage: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach den Sportförderrichtlinien Übungsleiter (ANBest SFR ÜL) Richtlinien für die Bezuschussung von Übungsleitern Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Zuwendungsempfänger 3. Zuwendungsvoraussetzungen 4. Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung 5. Verfahren

Mehr

Inventarordnung. Vom 24. Januar 1984 (KABl.-EKiBB S. 62); geändert durch Beschluss vom 31. August 2001 (KABl.-EKiBB S. 151)

Inventarordnung. Vom 24. Januar 1984 (KABl.-EKiBB S. 62); geändert durch Beschluss vom 31. August 2001 (KABl.-EKiBB S. 151) Inventarordnung 545 Inventarordnung Vom 24. Januar 1984 (KABl.-EKiBB S. 62); geändert durch Beschluss vom 31. August 2001 (KABl.-EKiBB S. 151) (1) Zur Ausführung von 67 Abs. 1 und 82 Abs. 1 der Ordnung

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr