VV zu 37 (1 bis 5) u. 116 LHO

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1 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Senats; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans zurückgestellt oder im Wege einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bereitgestellt werden können. Einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen von der Bürgerschaft festzusetzenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind. (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. (4) Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 spätestens innerhalb eines Vierteljahres, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich einzuholen. (5) Ausgaben, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden. (6) Der Senat kann durch Haushaltsbeschluss ermächtigt werden, zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben als Vorgriffe zu leisten, die auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen sind. Die Höhe der Vorgriffsermächtigung ist im Haushaltsbeschluss festzulegen. 116 Nachträgliche Zustimmung Einer in diesem Gesetz vorgesehenen Einwilligung des Senats oder der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien und Hansestadt Hamburg drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Zu 37 Absätze 1 bis 5 sowie 116: 1

2 Inhalt 1. Allgemeines 2. Über- und außerplanmäßige Ausgaben nach Über- und außerplanmäßige Ausgaben 2.2 Voraussetzungen 2.3 Verfahren 2.4 Ausgleichsgebot 2.5 Zuständigkeit für die Einwilligung 2.6 Wirkung der Einwilligung 2.7 Nachträgliche Genehmigung durch die Bürgerschaft 3. Sofortmaßnahmen nach Grundsatz 3.2 Ausnahmefälle 3.3 Unterrichtung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt 3.4 Nachträgliche Genehmigung durch die Bürgerschaft 4. Unterrichtung des Rechnungshofs 1 Allgemeines Durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) vom 20. Juni 1996 wurde der Bürgerausschuss mit Streichung der Artikel 26 bis 31 HV abgeschafft. Zugleich wurde dem Senat in Artikel 68 Abs. 2 HV ein Notbewilligungsrecht eingeräumt; die entsprechende Änderung der LHO ( 37, 38) wurde von der Bürgerschaft am 28. August 1996 beschlossen. Sie ist am 12. September 1996 in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich folgende wesentliche haushaltsrechtliche Neuerungen: Die Möglichkeit, vom Bürgerausschuss Ausgaben genehmigen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten der Verfassungsänderung zum 1. September 1996 entfallen. Der Senat erhält in 37 eine im Vergleich zur früheren Rechtslage weiter gefasste, nicht nur auf zwischenzeitliche Haushaltsüberschreitungen beschränkte Kompetenz zur Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben (Notbewilligungsrecht). 2

3 2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben nach Über- und außerplanmäßige Ausgaben Nach 37 Absatz 1 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen überoder außerplanmäßige Ausgaben mit Einwilligung des Senats geleistet werden. Dies gilt nach Absatz 2 auch für Maßnahmen, durch die Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr entstehen können (für Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre vgl. 38 Absatz 1). Überplanmäßige Ausgaben sind nach 37 Absatz 5 nicht zulässig bei Veranschlagungen ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks Überplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben bei planmäßigen Titeln, soweit sie das Haushaltssoll (im Haushaltsplan ausgewiesener Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste/Vorgriffe sowie Sollveränderungen) überschreiten Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält und für die auch keine Ausgabereste gebildet worden sind. 2.2 Voraussetzungen Die Einwilligung des Senats in über- oder außerplanmäßigen Ausgaben setzt ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis voraus Unvorhergesehen ist jeder Bedarf, der dem Grunde oder der Höhe nach so spät erkannt worden oder erkennbar geworden ist, dass Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr oder nicht in der erforderlichen Höhe ausgebracht werden konnten Unabweisbar ist ein Bedarf, wenn die Mehrausgabe sachlich unbedingt erforderlich ist und so eilbedürftig ist, dass sie weder bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt zurückgestellt noch bis zur Nachbewilligung oder Verabschiedung eines Nachtrags aufgeschoben werden kann. Besteht eine fällige, dem Grund und der Höhe nach feststehende Rechtsverpflichtung zur Zahlung, kann auf eine Nachbewilligung bzw. einen Nachtrag verzichtet werden. Dasselbe gilt, wenn die Mehrausgabe den von der Bürgerschaft im Haushaltsbeschluss gemäß 37 Absatz 1 Satz 4 festgesetzten Betrag nicht überschreitet. Ist danach eine Nachbewilligung bzw. ein Nachtrag nicht erforderlich, so ist die Mehrausgabe schon dann unabweisbar, wenn sie sachlich unbedingt erforderlich ist und nicht bis zum nächsten Haushaltsplan oder bis zu einem aus anderen Gründen vorzulegenden Nachtrag zurückgestellt werden kann. 3

4 2.3 Verfahren Die planführende Behörde hat zunächst zu prüfen, ob der Mehrbedarf im Einzelfall auf andere Weise (z. B. durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten oder durch Sollübertragung von Verstärkungsmitteln) aufgefangen werden kann Kann auf diesem Wege der Bedarf nicht gedeckt werden, hat die planführende Behörde zu klären, ob eine Nachbewilligung durch die Bürgerschaft soweit nach 37 Absatz 1 Satz 4 erforderlich (vgl. Nr ) rechtzeitig herbeigeführt werden kann (ggfs. dadurch, dass der Antrag als dringlich bezeichnet und nachträglich auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt wird) Die planführende Behörde hat die Einwilligung des Senats einzuholen, bevor eine Verpflichtung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben eingegangen wird, bei bestehenden Rechtsverpflichtungen rechtzeitig vor Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben 2.4 Ausgleichsgebot Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sollen nicht zu einer Ausweitung des Haushaltsvolumens führen. Die planführende Behörde ist nach 37 Absatz 3 grundsätzlich verpflichtet, Mehrausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in ihrem Einzelplan auszugleichen. Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung nach 37 Absatz 1 hat einen entsprechenden Deckungsvorschlag zu enthalten. Können die Mehrausgaben in besonders gelagerten Fällen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben im Einzelplan der planführenden Behörde nicht gedeckt werden, so ist dies im Antrag eingehend darzulegen. 2.5 Zuständigkeit für die Einwilligung Ausgaben bis zu 10 Mio. DM (5 Mio. EUR) im Einzelfall Über den Antrag auf Einwilligung des Senats zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben entscheidet der Präses der Finanzbehörde durch Senatsbeschluss im Verfügungswege. Enthält der Antrag keinen oder keinen ausreichenden Deckungsvorschlag aus dem Einzelplan der planführenden Behörde, entscheidet der Senat durch Plenarbeschluss. Die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. 4

5 2.5.2 Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von 10 Mio. DM (5 Mio. EUR) übersteigen Über den Antrag auf Einwilligung des Senats zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben entscheidet der Senat durch Plenarbeschluss. Die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören Investitionsausgaben Anträge auf Einwilligung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben für Investitionen sind, soweit sie jeweils den Betrag von 1 Mio. DM ( EUR) 1 im Einzelfall überschreiten oder von besonderer Bedeutung sind, von der Senatskanzlei -Planungsstab- zu begutachten, ehe über sie gemäß Nr entschieden wird oder sie gemäß Nr dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden ( 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats). 2.6 Wirkung der Einwilligung Die Einwilligung des Senats ermächtigt die Verwaltung, entsprechende über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten bzw. Verpflichtungen einzugehen. Die Haushaltsansätze werden hierdurch nicht verändert (vgl. aber 2.7.3). Die zur Deckung der Mehrausgaben bei anderen Titeln vorgesehenen Einsparbeträge sind gesperrt. 2.7 Nachträgliche Genehmigung durch die Bürgerschaft Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung Nach 37 Absatz 4 ist die nachträgliche Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bzw. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich - zur nächstmöglichen Sitzung der Bürgerschaft - zu beantragen. Die planführende Behörde hat die dafür erforderliche Drucksache dem Senat vorzulegen Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10 Mio. DM (5 Mio. EUR) übersteigen. 1 vorbehaltlich einer entsprechenden Änderung des 9 Abs. 2 GO Senat 5

6 2.7.2 Andere Fälle In allen anderen Fällen ist die nachträgliche Genehmigung nach 37 Absatz 4 innerhalb eines Vierteljahres nach Einwilligung des Senats zu beantragen. Die planführende Behörde hat die dafür erforderliche Drucksache dem Senat vorzulegen Veränderung der Haushaltsansätze Mit der Bürgerschaftsdrucksache nach Nrn bzw ist eine Veränderung der Haushaltsansätze zu beantragen. 3 Sofortmaßnahmen nach Grundsatz setzt voraus, dass ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis für über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne von 37 Absatz 1 besteht. Der Sachverhalt unterscheidet sich dadurch von den Fällen, die unter 37 fallen, dass die Einwilligung des Senats in die Ausgaben wegen deren Eilbedürftigkeit nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Ist danach zur Abwendung einer drohenden, unmittelbar bevorstehenden Gefahr sofortiges Handeln erforderlich, ordnet grundsätzlich der Präses oder die Staatsrätin bzw. der Staatsrat der planführenden Behörde die notwendigen Maßnahmen an. Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt ist - soweit möglich - vorher zu beteiligen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Senats und der Präses oder die Staatsrätin bzw. der Staatsrat der Finanzbehörde sind unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Der Senat ist in seiner nächsten Sitzung vom Präses oder der Staatsrätin bzw. dem Staatsrat der planführenden Behörde zu unterrichten Hat die bzw. der verantwortliche Bedienstete der mittelbewirtschaftenden Dienststelle Zweifel, in welchen Einzelplan die Maßnahme haushaltsmäßig einzuordnen ist oder wer Präses oder Staatsrätin bzw. Staatsrat der planführenden Behörde ist, oder sind diese Personen nicht erreichbar, kann die bzw. der Bedienstete auch den Präses der eigenen Behörde oder deren Staatsrätin bzw. Staatsrat einschalten. Bedienstete eines Bezirksamtes können den Präses oder die Staatsrätin bzw. den Staatsrat des Senatsamtes für Bezirksangelegenheiten einschalten. Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt ist - soweit möglich - vorher zu beteiligen. 6

7 3.2 Ausnahmefälle Wird ein sofortiges Handeln nach 116 erforderlich und kann die bzw. der am Ort des Ereignisses tätige verantwortliche Bedienstete nicht mehr rechtzeitig die Entscheidung des nach Nr. 3.1 einzuschaltenden Präses oder dessen Staatsrätin bzw. Staatsrates einholen, hat sie bzw. er selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder erheblicher Schäden zu veranlassen. In derartigen Fällen ist allerdings unverzüglich der Präses oder die Staatsrätin bzw. der Staatsrat der planführenden Behörde zu informieren und ggf. um weitere Entscheidung zu bitten Hat eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter nach Nr selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder erheblicher Schäden angeordnet und ist sie bzw. er hierbei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen, so wird, soweit nach allgemeinen Rechtsvorschriften überhaupt eine Haftung der bzw. des Bediensteten in Betracht kommt, auf die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der bzw. dem Bediensteten verzichtet. 3.3 Unterrichtung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt Sofern eine vorherige Beteiligung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt (vgl. Nr. 3.1) nicht möglich war, hat die bzw. der verantwortliche Bedienstete die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Haushalt der eigenen Behörde/des eigenen Bezirksamtes unverzüglich über die getroffenen Sofortmaßnahmen zu informieren. Ist die eigene Behörde nicht planführende Behörde, so setzt sich die bzw. der Beauftragte für den Haushalt unverzüglich mit der bzw. dem Beauftragten für den Haushalt der planführenden Behörde in Verbindung. Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt der planführenden Behörde veranlasst die weiteren Schritte nach dieser VV. 3.4 Nachträgliche Genehmigung durch die Bürgerschaft Für die nachträgliche Genehmigung durch die Bürgerschaft gilt 37 Absatz 4. Das Verfahren richtet sich nach Nr Unterrichtung des Rechnungshofs Der Rechnungshof ist durch die planführende Behörde unverzüglich von Senatsbeschlüssen nach Nr. 2.5 und Sofortmaßnahmen nach Nr.3 zu unterrichten. 7

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