Satzung. der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Unterbezirk Wiesbaden
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- Anton Hausler
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1 Satzung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Unterbezirk Wiesbaden 1 Gebiet Der Unterbezirk Wiesbaden der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden in den Grenzen vom Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Unterbezirk Wiesbaden. Der Sitz ist Wiesbaden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gliederung 1. Der Unterbezirk Wiesbaden gliedert sich in Ortsvereine. 2. Die Ortsvereine werden vom Unterbezirksvorstand nach struktureller Zweckmäßigkeit abgegrenzt. Gegen die Begrenzung können die betroffenen Ortsvereine mit aufschiebender Wirkung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet endgültig der Unterbezirksparteitag. 3 Aufnahme als Mitglied Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des nach 4 zuständigen Ortsvereins dieser Satzung nach den Regeln des jeweils geltenden Organisationsstatutes der SPD. Bei Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes gilt 3b des Organisationsstatutes entsprechend. 4 Mitgliedschaft in einem Ortsverein Jedes Parteimitglied gehört dem für seine Wohnung zuständigen Ortsverein an; über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Die Zugehörigkeit zu mehreren Ortsvereinen ist unzulässig. 5 Ortsvereine Die Ortsvereine können ihre Parteigeschäfte nach eigenen Satzungen führen, die mit dem Organisationsstatut der Bundespartei, den Satzungen des Landesverbandes Hessen, des Bezirks Hessen-Süd und des Unterbezirks Wiesbaden im Einklang stehen müssen. 6 Organe des Unterbezirkes Wiesbaden Organe des Unterbezirks sind: 1. Unterbezirksparteitag 2. Unterbezirksvorstand 3. Unterbezirksbeirat 4. Kontrollkommission
2 7 Einladungen Die Einladungen und Unterlagen zu Sitzungen der Organe des Unterbezirkes gehen den Mitgliedern dieser Organe schriftlich oder durch elektronische Post ( ) zu. 8 Unterbezirksparteitag 1. Der Unterbezirksparteitag ist das höchste Organ des Unterbezirks. Er setzt sich zusammen aus den in Hauptversammlungen der Ortsvereine alljährlich geheim gewählten Delegierten. 2. Die Verteilung der Mandate für die Ortsvereine ergibt sich aus der Mitgliederzahl, für die im letzten Quartal des vorhergegangenen und den drei ersten Quartalen des vergangenen Jahres Beiträge abgerechnet wurden, wobei jeder Ortsverein pro angefangene 15 Mitglieder einen Delegierten stellt. 3. Mit beratender Stimme nehmen am Unterbezirksparteitag teil, soweit sie nicht ordentliche Delegierte sind: a) die Mitglieder des Unterbezirksvorstandes b) die Mitglieder des Unterbezirksbeirates c) die Mitglieder der Kontrollkommission d) die im Bereich des Unterbezirks gewählten Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten e) die Stadtverordneten f) die Magistratsmitglieder g) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften 9 1. Der Unterbezirksparteitag wählt die Leitung, prüft die Legitimation der Teilnehmer/innen durch eine von ihm gewählte Mandatsprüfungskommission, und wählt, soweit erforderlich eine Wahlprüfungskommission und bestimmt die Geschäftsordnung. 2. Die Aufgaben der Mandatsprüfungskommission können bei einem Parteitag, auf dem auch Wahlen stattfinden, auch von der Wahlprüfungskommission wahrgenommen werden. 3. Der Unterbezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. 4. Über die Verhandlungen des Unterbezirksparteitages ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Mitgliedern der Leitung unterzeichnet wird. 10 Ordentlicher Unterbezirksparteitag 1. Jedes Jahr findet ein ordentlicher Unterbezirksparteitag statt, der vom Unterbezirksvorstand einzuberufen ist. 2. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung hat mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. 3. Anträge müssen 2 Wochen vor dem Unterbezirksparteitag beim Unterbezirksvorstand eingegangen sein, der sie spätestens 1 Woche vor dem Unterbezirksparteitag den Delegierten bekannt zugeben hat. 4. Antragsberechtigt sind: a) der Unterbezirksvorstand; b) die Mitgliederversammlungen und Vorstände der Ortsvereine; c) die Arbeitsgemeinschaften; d) und die vom Unterbezirksvorstand eingesetzten Arbeitskreise. 5. Initiativanträge müssen von mindestens 25 Delegierten aus 4 Ortsvereinen unterschrieben und bis zu einem vom Unterbezirksparteitag festzusetzenden Zeitpunkt beim Präsidium eingereicht sein. 6. Vorschläge für Wahlen gelten nicht als Anträge.
3 11 Aufgaben des ordentlichen Unterbezirksparteitages Zu den Aufgaben des ordentlichen Unterbezirksparteitages gehören: 1. Entgegennahme der Berichte: a) des Unterbezirksvorstandes b) der Kontrollkommission c) der Stadtverordnetenfraktion d) der Abgeordneten aus Bundestag, Landtag und dem Europaparlament 2. Beschlussfassung über: die Berichte zu Ziffer 1., die Entlastung des Vorstandes, über die Parteiorganisation des Unterbezirks und alle das Parteileben berührende Fragen. 3. a) Wahl des Unterbezirksvorstandes alle 2 Jahre b) Wahl der Kontrollkommission c) Wahl der Schiedskommission gemäß dem Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands d) Wahl der Antragskommission 4. Wahl der Delegierten zum Bezirksparteitag, zum Landesparteitag sowie der Vertreter/innen für die sonstigen Organe. 5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen 12 Außerordentlicher Unterbezirksparteitag 1. Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Ortsvereinsvorstände c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 v.h. der Delegierten 2. Falls der Unterbezirksvorstand einem nach Abs. 1 Buchstabe b) oder c) gestellten Antrag nicht binnen eines Monats stattgibt, ist der Unterbezirksparteitag von den Antragstellern einzuberufen. 3. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung hat mindestens 3 Wochen vorher zu erfolgen. 4. Anträge müssen 2 Wochen vor dem UB-Parteitag beim Unterbezirksvorstand eingegangen sein, der sie spätestens eine Woche vor dem UB-Parteitag den Delegierten bekannt zu geben hat. 5. Auf einem außerordentlichen Unterbezirksparteitag können Nachwahlen für den Unterbezirksvorstand stattfinden. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder beschränkt sich auf die Wahlzeit des Unterbezirksvorstandes. 6) In eiligen Fällen kann der Unterbezirksvorstand die Ladungsfrist für einen außerordentlichen Parteitag mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Tagungsgegenstand auf 7 Tage verkürzen. Anträge, die sich auf andere Gegenstände als den in der Tagesordnung angegebenen beziehen, sind als Initiativanträge zu behandeln. Wahlen und Satzungsänderungen sind auf einem solchen Parteitag unzulässig. 13 Delegiertenversammlungen im Unterbezirk Wiesbaden 1. Zur Aufstellung der Bewerber/innen für den Wahlkreis Wiesbaden zur Bundestagswahl, für die Wahlkreise zur Landtagswahl, zur Oberbürgermeisterdirektwahl und zur Aufstellung der Liste für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung findet eine Delegiertenversammlung statt, sofern die Nominierung nicht durch eine direkte Mitgliederversammlung vorgenommen werden soll. Ein solches Verfahren muss auf einem Unterbezirksparteitag mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. 2. Für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Versammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung für Unterbezirksparteitage. 3. Für die Zusammensetzung der Delegierten sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den einschlägigen Wahlordnungen zu beachten. 4. Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat mit Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher zu erfolgen.
4 14 Unterbezirksvorstand 1. Der Unterbezirksvorstand besteht aus a) dem/der ersten Vorsitzenden, b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der ersten und zweiten Schatzmeister/in d) den beiden Schriftführern/innen e) und elf Beisitzern/innen. 2) Als erste/r Schatzmeister/in gilt, wer auf dem ordentlichen Parteitag die höchste Stimmenzahl erhält. Tritt der/die erste Schatzmeister/in während seiner Amtszeit zurück, wird die/der zweite Schatzmeister/in erste/r Schatzmeister/in unbeschadet, ob auf einem außerordentlichen Unterbezirksparteitag eine Nachwahl stattfindet. 3. Die Amtszeit des Unterbezirksvorstandes beträgt zwei Jahre. 4. Die Wahl des Unterbezirksvorstandes erfolgt in nach Funktionen getrennten Wahlgängen. Näheres regelt die Wahlordnung. 5. Mit beratender Stimme so weit sie nicht gewählt sind- gehören dem Unterbezirksvorstand an: a) die im Bereich des Unterbezirks gewählten Europaabgeordneten b) die im Bereich des Unterbezirks gewählten Bundestagsabgeordneten c) die im Bereich des Unterbezirks gewählten Landtagsabgeordneten d) der oder die Vorsitzende der Stadtverordnetenfraktion e) die/der Oberbürgermeister/in oder ein anderes hauptamtliches Magistratsmitglied f) die/der Geschäftsführer/in des Unterbezirks g) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der AKK-Ortsvereine 15 Aufgaben des Unterbezirksvorstandes 1. Der Unterbezirksvorstand leitet den Unterbezirk und ist für die Ausführung der Beschlüsse des Unterbezirksparteitages verantwortlich. 2. Wendet sich die Mitgliederversammlung eines Ortsvereins oder die Unterbezirkskonferenz einer Arbeitsgemeinschaft mit einem Beschluss an den Unterbezirksvorstand, so nimmt dieser nach Eingang des Beschlusses binnen acht Wochen schriftlich dazu Stellung. 3. In Rechtsgeschäften vertritt der/die 1.Vorsitzende/r den Unterbezirk, im Falle seiner Verhinderung der/die an Lebensjahren stellv. ältere 2.Vorsitzende/r. 16 Kontrollkommission 1. Zur Kontrolle des Unterbezirksvorstandes und der Kassenführung sowie für die Behandlung von Beschwerden über den Unterbezirksvorstand wählt der Unterbezirksparteitag eine Kontrollkommission von mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern für die Amtszeit des Unterbezirksvorstandes. 2. Mitglieder des Unterbezirksvorstandes und hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Partei können der Kontrollkommission nicht angehören. 3. Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Kontrollkommission eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte. 4. Die Kontrolle muss mindestens vierteljährlich einmal stattfinden. 5. Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an ihren Vorsitzenden zu richten. 6. Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Unterbezirksvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.
5 17 Unterbezirksbeirat 1. Der Unterbezirksbeirat setzt sich stimmberechtigt zusammen: a) aus Vertretern/innen, die in den Ortsvereinen zu wählen sind. Ortsvereine bis 50 Mitglieder wählen 1 Vertreter/in Ortsvereine bis 100 Mitglieder wählen 2 Vertreter/in Ortsvereine bis 200 Mitglieder wählen 3 Vertreter/in Ortsvereine über 200 Mitglieder wählen 4 Vertreter/in b) den Mitgliedern und beratenden Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes. 2. Mit beratender Stimme nehmen teil: a) die Mitglieder der Kontrollkommission b) die stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenfraktion. 18 Aufgaben des Unterbezirksbeirates 1. Der Unterbezirksbeirat wird nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, vom Unterbezirksvorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen sollen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen. 2. Der Unterbezirksbeirat ist anzuhören vor Beschlüssen des Unterbezirksvorstandes über wichtige politische Fragen, wenn eine Einberufung des Unterbezirksparteitages nicht mehr rechtzeitig möglich ist, sowie über wichtige organisatorische Fragen und die Vorbereitung von Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. 19 Schiedskommission 1. Die Schiedskommission beim Unterbezirk besteht aus dem/der Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. 2. Die Mitglieder der Schiedskommission beim Unterbezirk und ihre Stellvertreter/innen werden vom ordentlichen Unterbezirksparteitag für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen keinem Vorstand der Partei angehören oder in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen. 20 Quotierung 1. Frauen und Männer müssen im Unterbezirksvorstand, bei den vom Unterbezirksparteitag zu wählenden Delegierten und Kommissionsmitgliedern gemäss dem im Organisationsstatut der Partei vorgesehenen Bestimmungen vertreten sein. 2. Für Wahlvorschläge der Partei, sofern es sich um Listenwahlen handelt, gilt diese Bestimmung entsprechend. 3. Die Ortsvereine und die im Unterbezirk bestehenden Arbeitsgemeinschaften sollen bei den von ihnen vorzunehmenden Wahlen entsprechend verfahren. 21 Jusos 1. In der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialisten können Jugendliche ohne Mitgliedschaft in der SPD die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen, wenn sie den Jusos gegenüber ihre Mitgliedschaft schriftlich erklären und keine Unvereinbarkeit vorliegt 2. Vertreter/innen der Jusos in Gremien der Partei müssen in jedem Fall Parteimitglied sein.
6 22 AfA gestrichen in Mitgliederentscheid 1. Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Unterbezirksparteitages oder Unterbezirksvorstandes ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. 2. Gegenstand eines Entscheides können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Darüber hinaus können nicht Gegenstand eines Mitgliederentscheides sein: a) Fragen der Beitragsordnung, b) die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne des Unterbezirks und seiner Gliederungen, c) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen, Statuten und Ordnungen des Unterbezirks und seiner Gliederungen. 3. Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Es kommt zustande, wenn es von zehn Prozent der Mitglieder des Unterbezirks unterstützt wird. 4. Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es a) der Unterbezirksparteitag mit Dreiviertelmehrheit oder b) mindestens zwei Fünftel der Ortsvereinsvorstände beantragen. Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. 5. Der UBV kann einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen. 6. Der Text der Entscheidungsalternative ist vom Unterbezirksvorstand rechtzeitig den Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften mitzuteilen, so dass diese Gelegenheit haben, in einer Mitgliederversammlung die Frage zu erörtern. 7. Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche Entscheidung gegenüber dem Organ getroffen, an das der Mitgliederentscheid gerichtet ist. Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens aber ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann der Unterbezirksparteitag mit Zweidrittelmehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach genügt die einfache Mehrheit. 8. Für die Durchführung des Mitgliederentscheides findet die Verfahrensordnung des Parteivorstandes entsprechend Anwendung. 24 Wahlordnung Für die im Unterbezirk Wiesbaden vorzunehmenden Wahlen gilt die Wahlordnung des Unterbezirkes, die auch Bestandteil dieser Satzung ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlordnung der Bundes-SPD. 25 Beitragszahlung Für die Beitragszahlung der Mitglieder und der Mandatsträger der SPD Wiesbaden gilt die jeweils gültige Finanzordnung der Bundespartei.
7 26 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten durch den Unterbezirksparteitag beschlossen werden, hierbei muss mindestens die Mehrheit der nach 8 dieser Satzung stimmberechtigten Delegierten erreicht werden. 27 Schlußbestimmung Im Übrigen gelten das Organisationsstatut, die Schieds- und Wahlordnung der sozialdemokratischen Partei Deutschlands und die Satzung des Bezirks Hessen-Süd als vorrangig zu dieser Satzung. 28 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf dem Unterbezirksparteitag in Wiesbaden am 5. Juni 2004 und 2006 beschlossen, am16./ geändert und tritt am selben Tag in Kraft. Alle älteren Satzungen treten mit dem gleichem Tage außer Kraft. Geschäftsordnung für Unterbezirksparteitage 1 Aufgaben des /der Versammlungsleiters/in Der/die Versammlungsleiter/in leitet die Sitzung und sorgt für die Erledigung der Tagesordnung. 2 Wortmeldungen und Redezeit 1. Die Wortmeldungen sind schriftlich beim / bei der Versammlungsleiter/in abzugeben. 2. Die Diskussionsredner/innen erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. 3. Die Redezeit für Diskussionsredner beträgt höchstens 5 Minuten. 3 Zwischenfragen 1. Der/die Versammlungsleiter/in kann mit Zustimmung des/der Diskussionsredner/in Delegierten, die Zwischenfragen zu stellen wünschen, das Wort erteilen; die Zwischenfragen sollen kurz gehalten werden. 2. Die Zeit, die für die Zwischenfragen und ihre Beantwortung notwendig ist, wird nicht auf die Redezeit angerechnet. 4 Anträge zur Geschäftsordnung Außer der Reihe können Anträge zur Geschäftsordnung mündlich gestellt werden, wenn der/die jeweilige Diskussionsredner/in seinen /ihren Beitrag beendet hat. Es erhalten nur jeweils ein/e Redner/in für und ein/e Redner/in gegen den Antrag das Wort. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten. 5 Persönliche Bemerkungen 1. Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor Abstimmungen erteilt. 2. Der/die Redner/in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder eigene vorangegangene Ausführungen richtig stellen.
8 6 Antragsberatung 1. Die nach Antragskommission macht zu jedem inhaltlichen Tagesordnungspunkt dem Parteitag einen Vorschlag zur Beratung. 2. Dieser Vorschlag wird im Vorfeld der Beratung auf dem Parteitag dem Antragsteller bekannt gegeben. 3. Falls der Antragssteller es wünscht, erhält er zuerst zur Begründung seines Antrages das Wort. Anschließend erhält die Antragskommission das Wort. 4. Liegen mehrere Anträge zum selben Tagungsgegenstand vor, kann die Antragskommission einen Verfahrensvorschlag zur Beratung machen, der den Antragsbegründungen vorgeht. 5. Über den Vorschlag der Antragskommission wird zuerst abgestimmt. 7 Fragestellung bei der Abstimmung Der/die Versammlungsleiter/in stellt die Fragen so, dass sie sich mit "ja oder nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob zugestimmt wird oder nicht. 8 Abstimmungsregelungen 1. Abgestimmt wird in der Regel durch Hochheben der Stimmkarten. 2. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. 3. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrages. 4. Liegen Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zunächst über diese abgestimmt, und zwar zunächst über den Antrag, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes widerspricht. 5. Liegen mehrere Anträge vor, so soll zunächst über den Antrag abgestimmt werden, der am weitesten geht. Handelt es sich um Unterschiede in den Zahlen, so wird zuerst über die höhere Zahl abgestimmt. 6. Für Wahlen gilt die Wahlordnung. 7. Abstimmungen über Personalempfehlungen finden geheim statt. 9 Initiativanträge 1. Initiativanträge sind beim Unterbezirksparteitag unter dem Tagesordnungspunkt "Anträge" vor den ordentlichen Anträgen zu behandeln. 2. Die Antragskommission hat in jedem Fall genau zu überprüfen, ob der vorgelegte Antrag den Kriterien eines Initiativantrages genügt. Ein solches Kriterium ist, dass der Beratungsgegenstand erst nach Antragsschluss des jeweiligen Parteitages bekannt geworden ist. 3. Ist dies nach Auffassung der Antragskommission nicht der Fall, so schlägt sie dem Unterbezirksparteitag Nichtbefassung vor. Wird von einem/r Vertreter/in der Antragsteller/in diesem Vorschlag widersprochen, so entscheidet unmittelbar danach der Parteitag über die Befassung. Entspricht der Parteitag dem Votum der Antragskommission, so wird der Antrag dem nächsten Unterbezirksparteitag als ordentlicher Antrag vorgelegt. 10 Beschlussfähigkeit 1. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählung die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten festgestellt. 2. Bei Beschlussunfähigkeit hat der/die Versammlungsleiter/in den Parteitag unverzüglich zu beenden und der amtierende Unterbezirksvorstand unverzüglich über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
9 Wahlordnung für Unterbezirksparteitage 1 Wahlprüfungskommission 1. Zur Durchführung von geheimen Wahlen auf einem Unterbezirksparteitag oder einer Delegiertenversammlung wird eine Wahlprüfungskommission gewählt, die in der Regel aus je fünf Parteimitgliedern oder Delegierten besteht. 2. Falls es zur rascheren Abwicklung der Tagesordnung notwendig ist, können mehrere Wahlprüfungskommissionen gewählt werden. 2 Leiter/in der Wahlprüfungskommission Die Wahlprüfungskommission oder die kommissionen wählt/wählen (jeweils) einen Leiter/Leiterin, der die Auszählung leitet und das Ergebnis bekannt gibt. 3 Kandidaten/innenbenennung 1. Kandidaten/innen können schriftlich oder durch Zuruf benannt werden. Die Vorschläge können begründet werden. 2. Der/die Versammlungsleiter/in verliest die Namen der Kandidaten/innen, bevor er/sie vor dem Abschluss der Kandidaten/innenbenennung endgültig feststellt. 4 Vorstellung der Kandidaten/innen Es muss eine einheitliche und ausführliche Personalvorstellung möglich sein. Jeder Kandidat und jede Kandidatin, welche sich auf ein staatliches Mandat bewirbt, muss die Gelegenheit haben, der Versammlung ein Bild von ihrer Person und ihrer politischen Programm zu vermitteln. Eine Vorstellungszeit von zehn Minuten wird als unterste Grenze anzusehen sein. Ob der Bewerber oder die Bewerberin tatsächlich von der Möglichkeit der Vorstellung Gebrauch macht, ist rechtlich unerheblich. Den Delegierten bzw. Versammlungsteilnehmern soll ausreichend Gelegenheit zur Personaldebatte gegeben werden. 2 der Geschäftsordnung findet entsprechend Anwendung. 5 Stimmzettel Die Wahlen finden mit von der Geschäftsstelle des Unterbezirkes vorbereiteten Stimmzetteln statt. Auf die Gewährleistung einer geheimen Wahl ist zu achten. 6 Kandidaten/innenfolge 1. Der/die Versammlungsleiter/in verliest die Kandidaten/innen in alphabetischer Folge zum Mitschreiben. 2. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, sind Stimmzettel mit ja/nein auszugeben. 7 Notwendige Mehrheit 1)Ist ein Kandidat oder eine Kandidatin oder sind mehrere Kandidaten und Kandidatinnen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. 2)Erhält kein Kandidat oder keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem Bewerber oder einer Bewerberin sind Nein- Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehreren Bewerbern bzw. Bewerberinnen sind Nein- Stimmen unstatthaft.
10 3)Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 8 Berücksichtigung der Quote 1) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. 2) Bei einer Listenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten nur gewählt, soweit die Quotenvorgaben des 9 der UB-Wahlordnung erfüllt werden. Wird die Quote nicht erfüllt, so sind im ersten Wahlgang die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt, die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der oder die erste Nichtgewählte der anderen Gruppe. In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die Kandidatinnen bzw. Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wählbar. a) Im Übrigen entscheidet bei Listenwahlen grundsätzlich die einfache Mehrheit. Dies gilt auch dann, wenn in weiteren Wahlgängen nur noch ein Vertreter oder eine Vertreterin des unterrepräsentierten Geschlechts zur Wahl steht. b) 1. Für die Beisitzerwahlen gilt, dass gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Gewählt sind die BeisitzerInnen in der Reihenfolge der Stimmergebnisse. 2. Fällt die Entscheidung nicht im ersten Wahlgang, folgt ein zweiter Wahlgang, bei dem höchstens doppelt soviel KandidatenInnen zur Wahl stehen, wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind in diesem Wahlgang diejenigen KandidatenInnen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3. Für die Wahlen sind nur solche Stimmzettel gültig, bei denen mindestens die Hälfte der zu Wählenden kenntlich gemacht ist. 3) Kandidieren Vertreterinnen oder Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts nicht in ausreichender Zahl, so kommen Kandidaturen des überrepräsentierten Geschlechts zum Zuge. 4) Bei Stimmengleichheit gilt 7 Abs. 3 entsprechend. 5) Delegierte und Ersatzdelegierte dürfen nicht in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Ist ein Mitglied einer Delegation verhindert, so rückt der Ersatzdelegierte bzw. die Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzdelegierte, deren Nachrücken mit der Quotenvorgabe des 9 der UB-Wahlordnung unvereinbar wäre, bleiben außer Betracht.
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