M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

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1 M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach Stuttgart poststelle@km.kv.bwl.de Referaten 74 in den Regierungspräsidien Staatlichen Schulämtern öffentlichen Werkrealschulen, Hauptschulen, Grund- und Werkrealschulen und Grund- und Hauptschulen des Landes Baden-Württemberg Sonderschulen mit Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule des Landes Baden-Württemberg Stuttgart Durchwahl Telefax Name Gebäude S. Huber-Langendorf Königstr. 19a Aktenzeichen /1 (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich: Staatl. Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Staatl. Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Abt. Sonderschulen) Pädagogischen Fachseminaren Dem Justizministerium Herr Dr. Grube Auf dem Postweg: privaten Werkrealschulen und privaten Hauptschulen Sowie den privaten Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule (Werkrealschule)

2 - 2 - Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Hauptschulabschlussprüfung Klasse 9, der Abschlussprüfung für Schulfremde und der Zertifizierung der Herkunftssprache im Schuljahr 2011/2012 Sehr geehrte Damen und Herren, das Kultusministerium übersendet Ihnen die vorläufigen Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Hauptschulabschlussprüfung Klasse 9 und der Abschlussprüfung für Schulfremde für das Schuljahr 2011/2012. Die vorstehend genannten Prüfungen werden im Schuljahr 2011/2012 erstmals nach der Werkrealschulverordnung vom (K. u. U., Heft 21/2009, S. 205) durchgeführt. Bitte beachten Sie, dass die Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Hauptschulabschlussprüfung vorläufig sind. Vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags könnten sich bereits für das Schuljahr 2011/2012 folgende Änderungen ergeben: - Wegfall der Bildungsempfehlung für Klasse 10 - Hauptschulabschlussprüfung ist sowohl nach Klasse 9 als auch nach Klasse 10 ("Hauptschulabschluss der zwei Geschwindigkeiten") möglich Daraus ergeben sich voraussichtlich folgende Konsequenzen zur Durchführung der Hauptschulabschlussprüfung: Die Schülerinnen und Schüler wählen nach einer Beratung durch die Lehrkraft bis zum eine der nachfolgenden Prüfungsoptionen. Option 1 - Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 Schülerinnen und Schüler, die sich zur Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 9 anmelden, nehmen teil an: - den schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Mathematik und Englisch, sofern Englisch nicht abgewählt wurde - der Sprachprüfung, sofern Englisch nicht abgewählt wurde - der Themenorientierten Projektprüfung

3 - 3 - Option 2 - Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 10 Schülerinnen und Schüler, die sich für die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 10 anmelden, nehmen in Klasse 9 nur an der Themenorientierten Projektprüfung teil. Option 3 - Mittlerer Schulabschluss in Klasse 10 Schülerinnen und Schüler, die sich für den Mittleren Schulabschluss in Klasse 10 anmelden, nehmen in Klasse 9 nur an der Themenorientierten Projektprüfung teil. Sie können jedoch auf freiwilliger Basis an der Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen; es sind dann alle Prüfungsteile zu absolvieren. Bitte beachten Sie, dass sich gegebenenfalls weitere Änderungen des Schulgesetzes und der WRSVO ergeben können. Hierüber werden wir Sie zeitnah informieren. Die unteren Schulaufsichtsbehörden werden gebeten, das Schreiben nachrichtlich an die Förderschulen, die privaten Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule bzw. Werkrealschule und an die privaten Sonderschulen mit Bildungsgang Förderschule weiterzuleiten. Wegen der behinderungsspezifischen Modifikationen der Prüfungsbedingungen an Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule bzw. Werkrealschule ergeht ein gesondertes Schreiben. Die Schulleitungen sind verpflichtet, alle mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Lehrerinnen und Lehrer zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 die Kenntnisnahme der Ausführungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bestätigen zu lassen. Die Unterschriftenliste ist aufzubewahren. Die Ausführungsbestimmungen sind jeder Lehrkraft als Kopie auszuhändigen. 1. Grundsätzliches In der Abschlussprüfung Klasse 9 der Werkrealschule und der Hauptschule soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Werkrealschule nach Klasse 9 bzw. der Hauptschule erreicht ist. In der Schulfremdenprüfung wird nachgewiesen, dass der Prüfungskandidat den Hauptschulabschluss erworben hat. Jeder Prüfling muss in allen Prüfungsteilen eine eigenständige Leistung erbringen, die individuell zugeordnet werden kann. Die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch werden schriftlich geprüft. Die Teilnahme an der themenorientierten Projektprüfung ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Sie wird in Klasse 9 durchgeführt.

4 - 4 - Die Sprachprüfung ist nach dem und vor Beginn der schriftlichen Prüfungen durchzuführen. Der Hauptschulabschluss kann ohne die Fremdsprache Englisch erworben werden. Es ist möglich, sich zum zweiten Halbjahr der Klasse 9 vom Englischunterricht abzumelden. 2. Prüfungsorganisation a) Die Schulen holen die versiegelten Prüfungsarbeiten ca. 2 Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfungen bei der unteren Schulaufsichtsbehörde ab und verwahren diese sicher. b) Der versiegelte Umschlag mit den Aufgaben ist am jeweiligen Prüfungstag von der Schulleitung und von der Fachlehrerin bzw. vom Fachlehrer frühestens drei Stunden vor Prüfungsbeginn zu öffnen und die Unversehrtheit der Aufgabentasche ist zu prüfen. Die Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule bzw. Werkrealschule dürfen die Umschläge mit den Aufgaben wegen der dort notwendigen Änderungen bereits zehn Schultage vor der Prüfung öffnen. c) Der Beginn der schriftlichen Prüfungen wird jeweils zentral auf 8.30 Uhr festgesetzt. d) Die in den Lehrerhandreichungen aufgeführten Arbeits- und Pausenzeiten für die Schülerinnen und Schüler sind unbedingt zu beachten. e) Die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden sind an den Prüfungstagen ab 7.00 Uhr erreichbar. f) Die Prüfungsaufgaben sind vor der Ausgabe an die Schülerinnen und Schüler auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der Anzahl der Blätter und Anlagen zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Es ist sicherzustellen, dass die Prüflinge ausschließlich vollständige und den Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer entsprechende Prüfungsunterlagen erhalten. Festgestellte Abweichungen sind schriftlich festzuhalten und sofort per über die untere Schulaufsichtsbehörde dem Kultusministerium, Herrn Lingen (Georg.Lingen@km.kv.bwl.de), mitzuteilen. g) Die den Aufgabensätzen der schriftlichen Prüfungen beigefügten Korrekturhinweise sind zu beachten. h) Die Korrektoren sind darauf hinzuweisen, dass sie nach Übernahme der Prüfungsarbeiten für deren Verwahrung verantwortlich sind. i) Täuschungshandlungen: Bei den schriftlichen Prüfungen ist für eine ausreichende Aufsicht (mindestens zwei Lehrkräfte pro Prüfungsraum) zu sorgen.

5 - 5 - Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. Das Mitführen von Handys und anderen kommunikationselektronischen Medien in der Prüfung ist verboten und gilt als Täuschungshandlung im Sinne von 23 der Werkrealschulverordnung. Die Schülerinnen und Schüler müssen hierüber und über die nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Folgen nochmals eindeutig vor Prüfungsbeginn informiert werden. 3. Schriftliche Prüfungen 3.1 Deutsch Die Konzeption der schriftlichen Prüfung orientiert sich an dem integrativen Ansatz des Faches Deutsch. Die gestellten Aufgaben beziehen sich auf das Textverständnis zu einem Thema. Die Auswertung der Informationen aus den Texten, der Informationen zu den Texten und gegebenenfalls grafischen Darstellungen bilden die Grundlage für die Bearbeitung einer anwendungsorientierten, adressatenbezogenen Schreibaufgabe. Die Bearbeitungszeit beträgt 135 Minuten, eine separate Einlesezeit gibt es nicht. Während der gesamten Prüfungszeit ist ein Rechtschreibduden oder ein vergleichbares Rechtschreibwörterbuch zugelassen. Dieses Wörterbuch muss rechtzeitig vor der Prüfung auf handschriftliche Notizen geprüft werden und wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Prüfung ausgeteilt. 3.2 Mathematik Die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik setzt sich aus den Grundkenntnissen und den Wahlaufgaben zusammen. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Grundkenntnisse 45 Minuten, für die Wahlaufgaben 90 Minuten. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist für die gesamte Prüfungsgruppe eine Pause von mindestens 15 Minuten bis maximal 45 Minuten einzulegen. Für beide Prüfungsteile "Grundkenntnisse" und "Wahlaufgaben" werden als Hilfsmittel Geodreieck, Zirkel und Lineal zugelassen. Für die Bearbeitung der Wahlaufgaben sind zusätzlich Taschenrechner und eine Formelsammlung erlaubt. Die Formelsammlung muss rechtzeitig vor der Prüfung auf handschriftliche Notizen geprüft werden. Sie wird den Schülerinnen und Schülern beim Prüfungsteil "Wahlaufgaben" ausgegeben.

6 Englisch Die schriftliche Prüfung in Englisch besteht aus den Teilen "Hör- und Hör-/Sehverstehen", "Leseverstehen" und "Schreiben". Insgesamt stehen den Schülerinnen und Schülern dafür 90 Minuten zur Verfügung. Auf den Prüfungsteil "Hör- und Hör-/Sehverstehen" entfallen 30 Minuten, auf die Prüfungsteile "Leseverstehen" und "Schreiben" 60 Minuten. Eine Pause von 15 Minuten nach dem Prüfungsteil "Hör- und Hör-/Sehverstehen" ist vorzusehen. Der Prüfungsteil Hör- und Hör-/Sehverstehen wird mit Hilfe einer vom Kultusministerium zentral versandten Audio-CD geprüft. Die Schülerinnen und Schüler erhalten vor dem Abspielen der Aufgaben fünf Minuten Einlesezeit. Die reine Abspieldauer der Audio-CD beträgt ca. 20 Minuten. Nach dem Abspielen hat der Prüfling fünf Minuten Zeit, die Antworten in das vorgegebene "answer sheet" (Antwortraster) zu übertragen. Nur die dort gegebenen Antworten dürfen zur Bewertung herangezogen werden. Die Prüfungsteile "Leseverstehen" und "Schreiben" sind in einem Aufgabenpaket zusammengefasst. Im Prüfungsteil "Leseverstehen" muss die Schülerin beziehungsweise der Schüler die Antworten in das vorgegebene "answer sheet" übertragen. Nur die dort gegebenen Antworten dürfen zur Korrektur herangezogen werden. Das Wörterbuch darf beim "Leseverstehen" und beim "Schreiben" während der gesamten Prüfungszeit benutzt werden. Nicht erlaubt ist es beim "Hör-, Hör-/Sehverstehen". Dieses Wörterbuch muss rechtzeitig vor der Prüfung auf handschriftliche Notizen geprüft werden und wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Prüfung ausgeteilt. Ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, die ab Klasse 7 in die Werkrealschule bzw. Hauptschule eingetreten sind, können in der Hauptschulabschlussprüfung als Ersatz für die Prüfung in der Fremdsprache eine Sonderfremdsprachenprüfung in ihrer Herkunftssprache ablegen, wenn die organisatorischen- und personellen Voraussetzungen gegeben sind (siehe Anlage 1: Merkblatt für Werkrealschulen und Hauptschulen und Anlage 2: Schüler-/ Elterninformation - Kopiervorlage). Die Sonderfremdsprachenprüfung ist für folgende Sprachen möglich: Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch, Ungarisch. Die gewählte Sprache wird schriftlich und mündlich geprüft.

7 Nachtermine schriftliche Prüfungen Nach der schriftlichen Prüfung ist der zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen, wie viele Aufgabensätze in den einzelnen Fächern für den Nachtermin benötigt werden. 5. Sprachprüfung Die Schule legt den Prüfungstermin selbst fest. Er findet nach dem und vor Beginn der schriftlichen Prüfungen statt. Die Prüfung wird von der Fachlehrerin bzw. vom Fachlehrer der Klasse und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel einzeln oder zu zweit geprüft. Die Sprachprüfung dauert etwa 15 Minuten je Schüler, als Tandemprüfung aufgrund der Zeitersparnis bei den Einweisungen ca Minuten. Es erfolgt eine individuelle Leistungsfeststellung. Im Anschluss an die Prüfung setzen die Lehrkräfte die Note fest und teilen sie der Schülerin beziehungsweise dem Schüler auf Wunsch mit. Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. Das Kultusministerium gibt für diese mündliche Prüfung Englisch die Prüfungsteile vor: - monologisches Sprechen - dialogisches Sprechen - Sprachmittlung Die Note der Sprachprüfung und die Note der schriftlichen Prüfung werden gleich gewichtet. 6. Themenorientierte Projektprüfung Die themenorientierte Projektprüfung besteht aus einem Projekt, das in der Gruppe durchgeführt wird, wobei jede Schülerin und jeder Schüler eine individuelle Leistungsbewertung erhält, ergänzt durch eine verbale Beschreibung. Grundsätzlich gilt bei der Leistungsmessung die Trennung von Beobachten und Bewerten. Während des gesamten Projektverlaufs werden die Schülerinnen und Schüler in fachlichen und überfachlichen Kompetenzen beobachtet. Die Schule legt den Zeitraum für die themenorientierte Projektprüfung in Klasse 9 selbst fest. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die themenorientierte Projektprüfung auch als Einzelprüfung abgenommen werden.

8 - 8 - Die Projektprüfung gliedert sich in drei Phasen: 6.1 Vorbereitung -Themenfindung und Gruppenbildung -Ziele des Projekts -Projektinhalt -Zeitplan -Arbeitsplan -gegebenenfalls Kostenplan/-kalkulation -geplante Projektdokumentation -geplante Präsentation 6.2 Durchführung - mindestens 16 Unterrichtsstunden - die Projektgruppe arbeitet weitgehend selbstständig - die Lehrkraft beobachtet die Arbeit der Gruppe und kann durch offene Fragen Impulse geben 6.3 Präsentation -Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie ein sich daran anschließendes Prüfungsgespräch. -die Präsentation dauert etwa Minuten -die gesamte Projektdokumentation ist vorzulegen -jedes Gruppenmitglied sollte in der der Präsentation einen aktiven Sprachpart übernehmen. 7. Optionale mündliche Prüfungen in den schriftlich geprüften Fächern Nach Bekanntgabe der Noten in den schriftlich geprüften Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch können die Schülerinnen und Schüler zusätzlich in diesen Fächern eine mündliche Prüfung ablegen. Die zusätzlich gewählten mündlichen Prüfungen sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse zu benennen. Die Schülerinnen und Schüler werden dabei von der Fachlehrkraft beraten. Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen sollten dann empfohlen werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler Chancen auf eine Verbesserung der Endnote im betreffenden Fach hat. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt.

9 - 9 - Sie dauert je Schülerin beziehungsweise Schüler und Fach etwa 15 Minuten. Die Aufgaben werden von der Fachlehrkraft gestellt und überwiegend dem Bildungsplan der Klassen 7 bis 9 entnommen. Der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. Mit Zustimmung des Leiters des Fachausschusses kann den Schülerinnen und Schülern vor der mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und den Schulfremden vor der mündlichen Prüfung im Fachgebiet "Politische und wirtschaftliche Bildung" Aufgaben schriftlich vorgelegt werden. In diesem Fall wird der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt. Wählt eine Schülerin oder ein Schüler die optionale mündliche Prüfung im Fach Englisch, ist es durch die verpflichtende Sprachprüfung nach 30 WRSVO möglich, dass eine Schülerin oder ein Schüler zwei mündliche Prüfungen ablegt. Die optionale mündliche Prüfung im Prüfungsfach Englisch ist keine Wiederholung der Sprachprüfung. Überprüft werden Kompetenzen aus dem Bildungsplan für die Klassen 7-9 (z. B. Textverständnis, Wortschatz, Grammatik). Problembereiche aus der schriftlichen Prüfung können ebenfalls Gegenstand der optionalen mündlichen Prüfung sein. 9. Ermittlung des Prüfungsergebnisses Die Gesamtleistung errechnet sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich zählen. Bei der Berechnung im Fach Englisch zählen die Noten der Sprachprüfung und der schriftlichen Prüfung je zur Hälfte. Wird zusätzlich eine mündliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt, zählen bei der Berechnung der Prüfungsleistung schriftliche und mündliche Prüfung je ein Viertel, die Sprachprüfung zur Hälfte. In den Fächern und Fächerverbünden, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Gesamtleistungen. 10. Schulfremdenprüfung Die unteren Schulaufsichtsbehörden nehmen Meldungen bis spätestens 01. März jeden Jahres entgegen und beauftragen ausgewählte Werkrealschulen/Hauptschulen mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, falls dieses Fach gewählt wurde, sowie auf das Fachgebiet "Politische und wirtschaftliche Bildung".

10 Deutsch, Mathematik, Englisch Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Mathematik je 135 Minuten, in Englisch 90 Minuten Politische und wirtschaftliche Bildung für Schulfremde Nach der Anmeldung zur Prüfung erhalten die Schulfremden zwei Texte als Vorbereitung auf die Prüfung. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung nehmen Bezug auf die in den Texten angesprochenen Themen. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Zur Bearbeitung der Aufgaben dürfen die Vorbereitungstexte, das Grundgesetz (GG) und gegebenenfalls das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) benutzt werden. Die mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung beauftragten Schulen werden gebeten, Exemplare des GG und des JArbSchG in ausreichender Anzahl bereit zu halten und den Prüflingen zur Verfügung zu stellen. Die Gesetzestexte sind rechtzeitig vor der Prüfung auf handschriftliche Notizen zu prüfen und werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Prüfung ausgeteilt. Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen bzw. Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang, die an der Schulfremdenprüfung teilnehmen, wird auf die Ausführungen der Prüfungsordnung zur Durchführung der Abschlussprüfung für Schulfremde verwiesen Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird den Bewerbern das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling und Fach etwa 15 Minuten Präsentationsprüfung für Schulfremde Da Schulfremde nicht an der themenorientierten Projektprüfung teilnehmen können (schulspezifische Terminierung, Meldetermin der Schulfremde zum 01. März), absolvieren die Prüflinge eine Präsentationsprüfung. Dazu reichen sie über die untere Schulaufsichtsbehörde ein Thema für eine Hausarbeit ein, das an die Schule, an der die Prüfung stattfindet, weitergeleitet wird. Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter der prüfenden Schule genehmigt das Thema.

11 Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung nach 43 Abs. 2 WRSVO und nach Genehmigung des Hausarbeitsthemas lässt die untere Schulaufsichtsbehörde den Prüfling zur Prüfung zu. Der Prüfling legt die erstellte Hausarbeit, die bestimmten Kriterien entsprechen muss, (vgl. Handreichungen vom Oktober 2008 und Homepage des Kultusministeriums), am Tag der schriftlichen Prüfung im Fach "Politische und wirtschaftliche Bildung" der Prüfungsschule in zweifacher Ausfertigung vor. Die Präsentation des Themas und das Reflexionsgespräch zur Hausarbeit werden von der Schule, an der die Prüfung stattfindet, terminiert. Die Präsentation und das sich daran anschließende Prüfungsgespräch dauern 30 bis 60 Minuten. Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen bzw. Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang, die an der Schulfremdenprüfung teilnehmen, wird auf die Ausführungen der Prüfungsordnung zur Durchführung der Abschlussprüfung für Schulfremde verwiesen Ermittlung des Prüfungsergebnisses Die Note in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde (Deutsch, Mathematik, ggf. Englisch, Politische und wirtschaftliche Bildung), wird aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet. 11. Zusätzliche Zertifizierung der Herkunftssprache Zusätzlich zur Prüfung in Englisch wird eine Zertifizierung der Herkunftssprache angeboten. Die Zertifizierung ist für folgende Herkunftssprachen möglich: Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch, Ungarisch. Bei der Zertifizierung werden die Schülerinnen und Schüler schriftlich sowie auf Wunsch mündlich geprüft. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Johannes Bergner Ministerialrat Leiter des Referats "Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen, Medienpädagogik"

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