FAQ Parkerleichterungen für Schwerbehinderte im Ausland
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- Innozenz Krüger
- vor 7 Jahren
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1 Mitgliedermitteilung Nr. IV.5/2012 Gs/Ni FAQ Parkerleichterungen für Schwerbehinderte im Ausland 1. Wer bekommt einen EU-einheitlichen Parkausweis für Behinderte in Deutschland? Schwerbehinderten Kraftfahrern, die außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind (mit dem Merkzeichen ag oder Bl im Ausweis), werden auf Antrag Parkerleichterungen gewährt, die in Deutschland bundesweit einheitlich gelten. 2. Welche Vorteile bietet der EU-einheitliche Parkausweis für Behinderte in Deutschland? Der Inhaber dieses Ausweises darf auf reservierten Sonderparkplätzen (mit Zusatzschild Rollstuhlfahrersymbol ) parken; außerdem können Schwerbehinderten gemäß 46 StVO weitere Parkprivilegien eingeräumt werden (u. a. Parken im eingeschränkten Haltverbot oder in Fußgängerzonen während der Ladezeit; Überschreiten der Höchstparkzeit im Zonenhaltverbot; gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten). 3. Wie ist die Rechtslage im Ausland? Schwerbehinderte, die einen amtlichen Parkausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol haben, haben auch in den meisten europäischen Ländern Parkprivilegien. Nach einer Empfehlung des Rats der Europäischen Union vom (98/376/EG) wurden die Schwerbehinderten-Parkausweise europaweit vereinheitlicht und werden in den derzeit rund 40 CEMT-Ländern und fünf CEMT-assoziierten Staaten anerkannt (CEMT = Europäische Verkehrsminister-Konferenz). Im Übrigen gibt es auch im Ausland Parkerleichterungen für andere Schwerbehinderte. Diese weichen jedoch oft von den deutschen Ausnahmeregelungen ab. Man muss sich über jedes einzelne Land informieren, welche Bestimmungen dort für Behinderte gelten. Jedenfalls bei Benutzung des neuen EU-einheitlichen Parkausweises ist zu erwarten, dass man im Ausland die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen kann, die auch einem mit einem örtlichen Behindertenausweis ausgestatteten Autofahrer zustehen. 3. Was ist im Ausland zu beachten? Grundsätzlich empfiehlt es sich aufgrund der sehr unterschiedlichen ausländischen Halt- und Parkverbotsbestimmungen sowie der uneinheitlichen Parkerleichterungsregelungen, möglichst (nur) an den für außergewöhnlich Gehbehinderte mit Parkplatz- Zeichen E 23 (in Deutschland: Zeichen 314) und Zusatzschild Rollstuhlfahrersym-
2 2 bol gekennzeichneten Stellen zu parken. Polizei und sonstige Parküberwachungsorgane im Ausland sind erfahrungsgemäß nicht überall umfassend informiert, wenn es um Parkprivilegien für behinderte Kraftfahrer geht. Insofern müssen gelegentlich auch Berechtigte mit Verwarnungs- oder Bußgeldern rechnen, die allerdings meist mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden können. Die folgenden ausländischen Parkerleichterungsregelungen können somit nur unter Vorbehalt und ohne Gewähr aufgezeigt werden. 4. Wie sind die Regelungen in den einzelnen Ländern? Belgien Für Fahrzeuge von Behinderten gibt es reservierte Parkplätze, die mit Zeichen E 23 und Rollstuhlfahrer-Zusatzschild gekennzeichnet sind. Ansonsten können Inhaber von Schwerbehindertenausweisen grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung auf Flächen parken, auf denen eine begrenzte Parkzeit vorgesehen ist; außerdem sind sie an Parkuhren in vielen Fällen von der Gebührenzahlung befreit. Das Parken im Haltverbot ist dagegen nicht gestattet. Das Befahren von und das Parken in Fußgängerzonen ist verboten. Niederlande Ausweisinhaber können auf reservierten Behindertenparkplätzen parken. Des weiteren kann grundsätzlich unbeschränkt lange in Zonen geparkt werden, in denen eine Parkscheibe verwendet werden muss; in verkehrsberuhigten Bereichen und entlang unterbrochener gelber Linien ist das Parken bis zu drei Stunden mit Parkscheibe gestattet. Bei gebührenpflichtigem Parken (z. B. an Parkuhren) besteht meist Zahlungspflicht auch für Behinderte. Lokale Ausnahmen sind möglich. Angesichts der vielgestaltigen niederländischen Halt- und Parkverbotsregelungen sowie der häufigen gebührenpflichtigen Parkmöglichkeiten sind Ahndungen nicht gerade selten. Luxemburg Behinderten ist das Parken in der Regel nur auf reservierten Parkplätzen (Parkplatzschild bzw. Zeichen "Eingeschränktes Haltverbot" mit Rollstuhlfahrer- Zusatzschild) gestattet. Bei gebührenpflichtigem Parken (z. B. an Parkuhren) besteht Zahlungspflicht grundsätzlich auch für Behinderte. Die vorgeschriebene Parkdauer darf generell nicht überzogen werden. Das Parken im Haltverbot und in Fußgängerzonen ist nicht gestattet. Frankreich Grundsätzlich können Behinderte nur auf für sie mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen parken. Die Polizei ist ansonsten gehalten, in der Praxis gegenüber gehbehinderten Kraftfahrern beim Parken Toleranz und Nachsicht walten zu lassen. Bei gebührenpflichtigem Parken (z. B. an Parkuhren) besteht meist Zahlungspflicht auch für Behinderte. Das Parken im Haltverbot ist untersagt. Da in Frankreich das Parken innerhalb geschlossener Ortschaften in die Zuständigkeit der Kommunalbehörden fällt, kann der Gesetzgeber grundsätzlich keine landesweit geltenden Behindertenparkbestimmungen erlassen. Die Ver-
3 3 günstigungen für Behinderte sind deshalb von Ort zu Ort unterschiedlich geregelt und ggf. zu erfragen. Spanien Auch in Spanien gibt es keine einheitlichen Vorschriften, die Parkerleichterungen für Behinderte beinhalten würden. Die meisten Kommunen räumen Behinderten nach eigenem Ermessen Parkmöglichkeiten ein. Generell will man sich aber in Spanien auch ausländischen Behinderten gegenüber nachsichtig zeigen. Portugal Mit ausländischen Schwerbehindertenausweisen, die das internationale bzw. europäische Rollstuhlfahrersymbol tragen, darf auf speziellen Behindertenparkplätzen geparkt werden. Dagegen ist auch für Behinderte das Parken verboten, wo dies aufgrund allgemeiner Verkehrsvorschriften oder durch besondere Verkehrszeichen untersagt ist. Bei gebührenpflichtigem Parken (z. B. an Parkuhren) besteht Zahlungspflicht grundsätzlich auch für Behinderte. Italien Die Überwachungsbehörden sind gehalten, ausländischen Behinderten dieselben Parkerleichterungen wie italienischen Staatsangehörigen zuzugestehen, wenn ein Behindertenausweis mit dem international verwendeten Rollstuhlfahrersymbol vorhanden ist. Im Wesentlichen ist das Parken nur in hierfür reservierten, speziell beschilderten Parkbuchten gestattet. Ansonsten sind die Behörden lediglich aufgefordert, Ausweisinhabern die Zufahrt zu Sozial-, Kultur- und Erholungseinrichtungen (sowie zum Arbeitsplatz) zu ermöglichen. Für die Gewährung von Vergünstigungen sind die lokalen Verwaltungsbehörden zuständig. An gebührenpflichtigen Parkplätzen besteht oftmals keine Zahlungspflicht sowie keine zeitliche Begrenzung. Schweiz Inhabern von Ausweisen mit dem internationalen Rollstuhlfahrersymbol ist es gestattet, an entsprechend gekennzeichneten Sonderparkplätzen, die mit der Zusatztafel Gehbehinderte versehen sind, zu parken. Unter bestimmten engen Voraussetzungen ist für Ausweisinhaber das Parken bis zu vier Stunden auch an Stellen erlaubt, wo dies ansonsten auf 20 Minuten (oder länger) beschränkt ist; bis zu zwei Stunden ist es gestattet, wo das Parken normalerweise verboten ist, aber der sonstige Straßenverkehr weder behindert noch gefährdet wird allerdings nur, wenn andere Parkplätze in der näheren Umgebung belegt sind. Österreich Parkerleichterungen können von dauernd stark gehbehinderten Personen in Anspruch genommen werden. Dazu ist ein Sonderausweis erforderlich; ausländische bzw. europäische Ausweise mit dem Rollstuhlfahrersymbol werden grundsätzlich anerkannt.
4 4 Der privilegierte Personenkreis kann bei Zeichen C18 parken (eingeschränktes Haltverbot; österreichische Bezeichnung: Parken verboten ); in sog. Kurzparkzonen sogar kostenlos, wenn der Ausweisinhaber zugleich Fahrzeugführer ist (Ausnahme Wien: dort genügt es, dass der Ausweisinhaber Mitfahrer ist). Bei Zeichen C19 (absolutes Haltverbot; österreichische Bezeichnung: Halten und Parken verboten ) ist Inhabern eines Sonderausweises das Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen erlaubt, ebenso das Halten in zweiter Reihe. Dänemark Auch hier können ausländische Behinderte (Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) von Parkerleichterungen Gebrauch machen. Es gelten relativ detaillierte Bestimmungen. Danach ist das Parken bis zu einer Viertelstunde erlaubt, wo dieses ansonsten verboten ist, ebenso an Stellen, wo sonst nur Be- und Entladen gestattet ist sowie in Fußgängerzonen, wo Lieferverkehr zulässig ist. Bis zu einer Stunde darf geparkt werden, wo ansonsten das Parken nur bis max. 30 Minuten möglich ist. Unbegrenzt langes Parken ist erlaubt, wo die höchstzulässige Parkdauer sonst eine, zwei oder drei Stunden beträgt (die Parkscheibe ist auf die Ankunftszeit einzustellen). Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen und an Parkuhren muss dagegen der Höchstbetrag bezahlt und zusätzlich die Parkscheibe mit der Ankunftszeit ausgelegt werden, um unbeschränkt lange parken zu können. 5. Wie sind die Regelungen im sonstigen Ausland? Soweit ersichtlich, können auch in den meisten anderen europäischen Ländern (s. nachfolgende Staatenliste) Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde auf besonders gekennzeichneten Plätzen parken, wenn sie den EU- Parkausweis für Behinderte auslegen. 6. In welchen Ländern gelten die Schwerbehinderten Parkausweise bzw. werden sie anerkannt? Albanien Griechenland (EU) Mazedonien Schweiz (EU) Aserbaidschan Großbritannien (EU) Moldawien Serbien Belgien (EU) Irland (EU) Montenegro Slowakei (EU) Bosnien-Herzegowina Island Niederlande Slowenien (EU) Bulgarien (EU) Italien (EU) Norwegen Spanien (EU) Dänemark (EU) Kroatien Österreich (EU) Tschechien (EU) Deutschland (EU) Lettland (EU) Polen (EU) Türkei Estland (EU) Lichtenstein Portugal (EU) Ukraine Finnland (EU) Litauen (EU) Rumänien (EU) Ungarn (EU) Frankreich (EU) Luxemburg (EU) Russland Weißrussland Georgien Malta (EU) Schweden (EU) Zypern (EU) CEMT-assoziierte Länder: Australien, Kanada, Korea, Neuseeland, USA
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