Eine verbesserte Auflösung beim Blick auf Jugenddelinquenz
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- Frieder Morgenstern
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1 Eine verbesserte Auflösung beim Blick auf Jugenddelinquenz Eine Auswertung der Statistik/Dokumentation der Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes der Stadt Kassel zum Zusammenhang von Erziehungshilfen und Delinquenz Jens Bukowski Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), unzweifelhaft eine der wichtigsten Datengrundlagen der kriminologischen Forschung, krankt an ihrem Konzept, die Tatverdächtigen nach dem Ort der Tat zu zählen. Denn dieser kann, aber muss nicht mit dem Wohnort übereinstimmen. Des Weiteren kann die PKS auch nicht auf vergangene Interventionen der öffentlichen Jugendhilfe verweisen, weil der Polizei naturgemäß die Aktenlage des Jugendamtes nicht zugänglich ist. In dieser Lage scheint der Weg über die Daten des zuständigen Jugendamtes ratsam, denn dessen Zuständigkeit bemisst sich nach dem Wohnort des Tatverdächtigen. So konnten die Nachteile der PKS umgangen und belastbare Zahlen erzeugt werden. 1. Vorgehensweise Schon seit einigen n werden die Fälle der Jugendgerichthilfe der Stadt Kassel relativ detailliert erfasst angefangen von der Biographie des Klienten/der Klientin, über die Lebensbedingungen bis hin zur Reaktion der Justiz. Die Anklagen i (manchmal wird auch von Fällen gesprochen) umfassen alle polizeilich abgeschlossenen Ermittlungen gegen über 14- und unter 21-Jährige Bewohner der Stadt Kassel, die an die Staatanwaltschaft abgegeben wurden. Es handelt sich also um eine Längsschnittuntersuchung, der eine Vollerhebung zugrunde liegt; Stichprobenfehler sind damit ausgeschlossen. Diese Vollerhebung ist nicht nur wissenschaftlich interessant, sie gibt auch Hinweise zu wichtigen Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers, z. B. zur Jugendhilfeplanung und zur Kriminalprävention. Die folgenden Aussagen beruhen auf der vollständigen Dokumentation aller Fälle der Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes der Stadt Kassel, allerdings wurden nur die Fälle mit Hauptverhandlung berücksichtigt staatsanwaltschaftliche Einstellungen des Verfahrens ohne Anklage (Diversionen), Täter-Opfer-Ausgleiche, aber auch strafunmündige Kinder gingen nicht mit in diese Untersuchung ein. Für die kreisfreie Stadt selbst sind im Rohdatensatz 8909 Fälle der Tatjahre 1995 bis 2009 dokumentiert, die die Gesamtheit aller Fälle darstellen, die zwischen dem und dem ihren Hauptverhandlungstermin hatten. Für die hier vorliegende Analyse wurden nur die Tatjahre von 2000 bis einschließlich 2006 einbezogen. Die im Folgenden untersuchte Stichprobe umfasst also sieben und besteht aus 3961 Anklagen. Die Fachkräfte der JGH haben zeitnah alle relevanten Merkmale des Falles dokumentiert. Die Datenanalyse hat der Autor durchgeführt. 1
2 Der Zweck der Kooperation zwischen Universität und dem Jugendgerichtshilfe-Team liegt darin, ein zeitgemäßes Erhebungsinstrumentarium zu entwickeln, und dieses ständig auf seine Tauglichkeit hin zu überprüfen. Es soll leicht handhabbar sein und gleichzeitig die pädagogisch bzw. jugendpolitisch relevanten Informationen zur Verfügung stellen. An dieser Stelle sollen die vorhandenen Daten genutzt werden, um nach Empfängern von Erziehungshilfen nach 27 35a SGB VIII zu suchen. 2. Delinquenz in räumlicher und zeitlicher Dimension Die Quelle unserer Daten macht deutlich, dass uns nur Hellfelddaten vorliegen. Wir wissen, dass im Umlandgebiet eine andere Grenze zwischen Hell- und Dunkelfeld einschlägig ist als in der Großstadt. Denn vielfach hat sich die Kriminologie mit sozialräumlichen Unterschieden im Delinquenzverhalten befasst; dabei war die Stadt- Land-Dimension auch immer ein wichtiger Gesichtspunkt unter anderen. Wenn deliktspezifisch untersucht wurde, war die Delinquenzbelastung im Landkreis teilweise höher als in der Stadt (Willems 1993; Thome 1999), nur wenn summarisch zusammengefasst wurde, wies die Stadt die höheren Werte auf. Vielfach ist diese Frage unter den Stichwörtern Urbanisierung bzw. Suburbanisierung erörtert worden (Eisner 1997). Andere Autoren nennen diese Sichtweise Kriminalgeographie (Frehsee 1979). Trotzdem bleibt die Datenlage uneinheitlich. Als gesichert darf dabei aber gelten, dass es in der PKS deutlich mehr tatverdächtige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige gibt, deren Tat in der Stadt begangen wurde, die aber außerhalb wohnen als vice versa. (Oberwittler/Köllisch 2003, S. 139 ff). Das Problem kann also wirklich nicht als belanglos abgetan werden. Allerdings spricht vieles dafür, dass der unterschiedliche Aufhellungsgrad zwar einen Teil der Varianz erklären kann, aber die lebensräumlich differenzierte Delinquenz nicht vollständig und befriedigend erklären kann. In einer älteren Untersuchung, der ein Teil desselben Datensatzes zugrunde lag (vgl. Bukowski 2003), konnte mit Hilfe einer deliktdifferenzierten Betrachtungsweise gezeigt werden, dass einige Delikte im Landkreis häufiger sind, während andere Delikte in der Stadt überwiegen. Die Anzeigebereitschaft ist (summarisch gesehen) in der Stadt höher - das spräche dafür, den Stadt-Land-Unterschied als Hell-/Dunkelfeld-Problematik zu behandeln. Allerdings sind auch die Tatgelegenheiten in der Stadt größer - das spricht dafür, nach weiteren Erklärungsansätzen zu fragen. Wie gesagt beruht diese Auswertung auf Hellfelddaten. Darum kann genau genommen über die tatsächliche Delinquenz (= Gesamtsumme aus Dunkelfeld und Hellfeld) keine Aussage gemacht werden. Außerdem rollt die Analyse die Zeit von hinten auf (= der Angeklagte wird über sein Aufwachsen und über mögliche Erziehungshilfen befragt) und unterliegt so der typischen Falle der Selbstselektion, die wiederum jede Zusammenhangsaussage verbietet. Dennoch zeigt sich in der zeitlichen Perspektive etwas Typisches, ein Muster, das deutlich konturiert aus dem normalen Variationsgemisch und aus der Vielfalt der jeweils einmaligen Menschen herausspringt: eine Häufung von Erziehungsleistungen geht mit einer Häufung von delinquentem Verhalten einher. Die Auswertung stützt sich weiterhin auf Tatjahre; ausgewählt wurden wie schon gesagt die Tatjahre zwischen 2000 und Dass überhaupt "Tatjahre" gewählt wurden, liegt daran, dass eine gewissermaßen sachliche/natürliche Dimension 2
3 gewählt werden soll, während die auch mögliche Einteilung nach dem "Hauptverhandlungsjahr" Gefahr laufen würde, eine Verzerrung durch justizinterne Geschäfts- und Ablaufgründe zu erleiden. Nach dieser Argumentationslinie dürfte verständlich geworden sein, dass die zeitliche Dimension den Mittelpunkt unserer Analyse darstellt und uns sozusagen aus der Zufälligkeit eines einzelnen s rettet. 3. Ergebnisse In dieser Arbeit wurden alle die bei der JGH aufgelaufenen "Fälle" der Tatjahre 2000 bis einschließlich 2006, in denen eine Anklage erfolgte, hier also 3961 Fälle bzw. Anklagen zusammengestellt. Unter diesen 3961 Fällen finden sind 703 Fälle von Klienten, die (augenblicklich oder in der Vergangenheit) Erziehungshilfeleistungen erhalten haben. Als Oberbegriff teilen sich die "Erziehungshilfeleistungen" auf in: Unterbringung in Ersatz- oder Pflegefamilien, stationäre Erziehungshilfe (insbesondere Heim, betreutes Wohnen), ambulante Erziehungshilfen (insbesondere Intensivbetreuung, Jugendhelfer) und andere Erziehungshilfen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (z.b. Jugendberufshilfen). Unter den 703 Fällen gibt es allein 464 Klienten(= 66 %), die stätionär (Heim, betreutes Wohnen, 33, 34 SGB VIII) untergebracht sind oder waren. Für die Auswertung sind alle nicht-stationären Erziehungshilfen zusammengefasst worden. Die einzelnen Erkenntnisse aus dieser Analyse sind: Mindestens 12%, aber auch bis zu 29 % einer Altersgruppe sind Klienten, die schon als Empfänger von Erziehungshilfen dem Jugendamt bekannt sind. Von diesen erhalten oder erhielten ca. zwei Drittel stationäre Leistungen. Erwartungsgemäß steigt dieser letztgenannte Anteil von der Hälfte (Altersgruppe ) auf drei Viertel (Altersgruppe 18 bis 20 ). (Abb. 1). Bei einer Aufteilung in Mädchen/Frauen auf der einen Seite und Jungen/Männer auf der anderen, zeigt sich wiederum, dass zwischen 14 % und 22 % aller JGH-Klienten schon vor dieser Anklage als Empfänger von Erziehungshilfen dem Jugendamt bekannt sind. Das weibliche Klientel hat durch die Bank die höheren Anteile, meist aufgrund der deutlich häufigeren stationären Leistungen. (Abb. 2). Bei der Betrachtung der einzelnen Deliktgruppen ii gibt es keine Deliktgruppe, die durchgängig über alle hinweg herausragen würde, weder der Summenwert noch der Einzelwert der stationären Leistungen ist mit einer Deliktgruppe dauerhaft verknüpft. Allerdings fällt sehr deutlich ins Auge, dass Verkehrsdelikte typischerweise sehr selten von Empfängern von Erziehungshilfen begangen werden. Die Untergruppe der Empfänger von stationären Leistungen ist ohne klare Häufigkeiten über die hinweg über alle Delikttypen verstreut. (Abb.3 ). 3
4 Wird zwischen Episoden- und Mehrfachtätern (drei oder mehr Anklagen innerhalb des Jugendalters) unterschieden, gibt es einen deutlichen Zusammenhang. Mehrfachtäterschaft geht mit dem häufigeren Erhalt von Erziehungshilfen einher, Episodentäter bewegen sich um die Marke von 15 % herum, während die Mehrfachtäter größenordnungsmäßig bei 25 % liegen. Dabei gilt für beide Teilgruppen gleichermaßen, dass zwei Drittel der Klienten mindestens einmal auch schon stationäre Erziehunghilfen erhalten haben; mal liegen die Epiosodentäter beim Anteil der stationären Leistungen vorn (2001: 71 % gegenüber 63 %) mal liegen die Mehrfachtäter vorn (2004: 74 % gegenüber 60 %). (Abb. 4). Unser Analyseweg verbietet jede Schlussfolgerung, die sich als Ursachen- Wirkungsbeziehung lesen ließe - dennoch zeigt sich, dass die Leistungsempfänger (darunter insbesondere die stationär untergebrachten Jugendlichen!, die Mädchen/Frauen!, die Mehrfachtäter!) einen der "harten Kerne" der Jugenddelinquenz bilden. Hier ist also massiver Hilfeeinsatz besonders lohnend! Auf den folgenden Seiten finden sich die harten Zahlen, d.h. die Tabellen und Diagramme, aus denen die o.g. Erkenntnisse gewonnen wurden. Die ausgewiesenen Prozentzahlen sind immer die Anteile der Fälle mit Leistungen aus der Erziehungshilfe in Bezug auf alle entsprechenden Fälle der Jugendgerichtshilfe. 4
5 Abbildung 1: Erziehungshilfen und Alter 35,0 nicht stationär stationär 30,0 25,0 20,0 Prozent 15,0 10,0 5,0 0, stationär 7,4 10,9 11,1 18,9 13,4 12,7 9,9 21,7 12,4 7,8 13,1 12,0 9,1 9,3 14,6 8,1 9,8 11,2 7,8 10,4 10,0 nicht stationär 11,6 6,6 4,0 4,5 8,7 6,2 4,4 7,8 6,8 8,7 7,8 6,2 11,1 2,5 4,1 7,5 5,4 3,4 6,9 9,3 4,1 5
6 Abbildung 2: Erziehungshilfen und Geschlecht nicht stationär stationär 25,0 20,0 15,0 Prozent 10,0 5,0 0,0 männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich stationär 9,3 14,2 13,0 17,8 15,3 12,1 10,9 15,0 10,7 16,8 9,5 12,2 8,4 13,0 nicht stationär 6,4 5,0 7,2 4,4 7,3 4,3 7,1 7,0 5,0 4,2 4,6 6,1 6,9 5,6 6
7 Abbildung 3: Erziehungshilfen und Delikt nicht stationär stationär 35,0 30,0 25,0 20,0 Prozent 15,0 10,0 5,0 0,0 BtmG Verk. Eigent. Gewalt.sonst. D. BtmG Verk. Eigent. Gewalt.sonst. D. BtmG Verk. Eigent. Gewalt.sonst. D. BtmG Verk. Eigent. Gewalt.sonst. D. BtmG Verk. Eigent. Gewalt.sonst. D. BtmG Verk. Eigent. Gewalt.sonst. D. BtmG Verk. Eigent. Gewalt.sonst. D stationär 24,3 0,0 10,7 12,7 5,1 17,4 3,9 14,9 18,4 12,2 7,5 0,0 18,0 15,7 10,5 9,1 1,3 14,3 14,4 6,3 18,2 3,8 13,2 10,8 12,2 16,7 0,0 8,6 12,6 17,1 9,5 4,1 10,5 9,0 12,5 nicht stationär 5,4 7,7 5,2 7,6 5,1 2,2 1,3 6,9 12,0 2,4 5,0 2,0 8,2 5,2 7,9 4,5 3,9 6,8 10,8 4,2 12,1 0,0 4,8 4,5 6,1 0,0 0,0 6,8 3,2 5,7 9,5 0,0 6,9 8,5 0,0 7
8 Abbildung 4: Erziehungshilfen bei Episoden- und Mehrfachtätern nicht stationär stationär 35,0 30,0 25,0 Prozent 20,0 15,0 10,0 5,0 0,0 Episode Mehrfacht. Episode Mehrfacht. Episode Mehrfacht. Episode Mehrfacht. Episode Mehrfacht. Episode Mehrfacht. Episode Mehrfacht stationär 9,1 14,6 12,6 19,8 12,0 22,4 9,8 17,9 10,3 18,5 6,7 18,1 9,1 11,6 nicht stationär 5,7 7,3 5,1 11,6 5,9 9,1 6,3 9,8 4,4 6,5 3,4 8,5 4,4 15,8 8
9 Literatur Bukowski, Jens (2003): Vergleichende Betrachtung der Jugendkriminalität in Stadt und Landkreis Kassel. In: Stadt Kassel u. a. (Hrsg.), Strafbares Verhalten junger Menschen in Stadt und Landkreis Kassel aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfen der Jugendämter, Kassel. Eisner, Manuel (1997): Das Ende der zivilisierten Stadt? Die Auswirkungen von Modernisierung und urbaner Krise auf Gewaltdelinquenz. Frankfurt/M: Campus. Frehsee, Detlev (1979): Strukturbedingungen urbaner Kriminalität. Eine Kriminalgeographie der Stadt Kiel unter besonderer Berücksichtigung der Jugendkriminalität. Göttingen: Schwarz. Oberwittler, Dietrich / Köllisch, Tilman(2003): Jugendkriminalität in Stadt und Land. In: Raithel, Jürgen / Mansel, Jürgen (Hrsg.), Kriminalität und Gewalt im Jugendalter. Weinheim u. München: Juventa. Thome, Helmut (2002): Kriminalität im Deutschen Kaiserreich, Eine sozialökologische Analyse. In: Geschichte und Gesellschaft, 28. Jg. H. 4, S Willems, Helmut (1993): Fremdenfeindliche Gewalt. Einstellungen, Täter, Konflikteskalation. Opladen: Leske + Budrich.. 9
10 i ii Fälle sind in diesem Verständnis gleichbedeutend mit Anklagen. Damit unterscheiden sich Fälle von Personen (weil es einige Personen gibt, die wiederholt vor Gericht stehen) und auch von Straftaten (weil eine Anklage oft eine Reihe von Straftaten aufführt). Die in den Diagrammen enthaltenen Delikte, die zur Anklage führten, wurden der besseren Übersicht halber zu sogenannten Delikttypen zusammengefasst. Dabei handelt es sich um : Gewaltdelikte (Gewalt.), die sich aus Tötung, Körperverletzung, Raub, Erpressung, Nötigung, Bedrohung, Widerstandshandlungen, Sexualdelikten mit Gewalt und sonstigen Gewaltdelikten zusammensetzen; Eigentumsdelikte (Eigent.), die sich aus Ladendiebstahl, einfachem und schwerem Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung, Betrug, Hehlerei, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch, Unterschlagung, Fundunterschlagung, Diebstahl aus und Diebstahl von Kraftfahrzeugen und Leistungserschleichung zusammensetzen (Achtung: die Sachbeschädigung steht hier!) ; Straßenverkehrsdelikte (Verk.), die sich aus Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Körperverletzung und sonstigen Verkehrsdelikten zusammensetzen (Achtung: in der Polizeilichen Kriminalstatistik werden z. T. alle Verkehrsdelikte ausgeblendet!) ; Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG), die entweder der Betäubungsmittelbesitz oder der Betäubungsmittelhandel sein können; und alle sonstigen Delikte (sonst. D.), die sich den o.g. Kategorien entziehen, wie z.b. die Vortäuschung einer Straftat. 10
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