Allgemeine Geschäftsbedingungen. Kazemi Industrial Management & Services GmbH

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1 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Besondere Geschäftsbedingungen für die Marke Kazemi Color & Interior Design Kazemi Industrial Management & Services GmbH Gültige Fassung von April 2013

2 1 Geltungsbereich 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, mit Unternehmen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. 2. Des Weiteren gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Privatkunden ( 13 BGB). 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A. 4. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, werden selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird. 2 Angebot 1. Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen, soweit im Angebotstext nicht anderes angegeben ist. 2. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerlichen Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich die Preise entsprechend. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 0,75%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angesessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. 3. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weitergegeben werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. 4. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechungen, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.b. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. 5. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden. 3 Art und Umfang der Leistungen 2 1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhält. 2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden. Die autorisierten Personen müssen schriftlich benannt werden. 4 Preise 1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Die Berechnung des Stundenverrechnungssatzes erfolgt pro angefangene Stunde. 3. Für die Arbeitszeit über die Normalstunden (täglich 8,0 Stunden) hinaus, kommen folgende Zuschläge zur Berechnung: a. 25% für die ersten zwei täglichen Mehrstunden b. 50% von der dritten täglichen Mehrstunde an c. 25% für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 24 Uhr sowie zwischen 4 Uhr und 6 Uhr d. 75% für Samstagsarbeit e. 100% für Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr und Sonntagsarbeit f. 150% für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr g. 200% für besondere Feiertagsarbeit (24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai sowie die Zeit bis 4 Uhr am Folgetag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde). 5 Aufmaß 1. Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den für Maler- und Lackierarbeiten einschlägigen allgemeinen technischen Vorschriften wie z.b. a. DIN (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) b. DIN (Betonerhaltungsarbeiten)

3 c. DIN (Maler- und Lackierarbeiten) d. DIN (Korrosionsschutzarbeiten) e. DIN (Bodenbelagsarbeiten) f. DIN (Tapezierarbeiten) g. DIN (Putz- und Stuckarbeiten) 2. Die Leistungen werden aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt. 3. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. Erstattung oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen. 4. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgelegten Maße für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen. 6 Witterungsbedingungen 1. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeit unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. 2. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen und Berücksichtigung angemessener Organisationsund Rüstzeiten fortzuführen. 7 Abnahme 1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich spätestens bei Ingebrauchnahme schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei beschrieben werden. 2. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise am gleichen Tag der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme, trotz der vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer, gilt das Werk als nicht abgenommen. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. 3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Fläche trifft. 4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. 5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In jedem Fall muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachprüfung der Beanstandung an Ort und Stelle geben. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. 6. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind. 7. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. 3 8 Gewährleistung 1. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb der diese Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Arbeitnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. 2. Für Beschädigung der Leistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch von Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. 3. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbeson-

4 dere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. 4. Es gilt die Verjährungsfrist gemäß 634a BGB wie folgt a. Zwei Jahre für Wartung-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäude-substanz betreffen) b. Fünf Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.b. Grundsanierung) oder Arbeiten, die die Gebäudesubstanz betreffen. 9 Sicherheitseinbehalt Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeiträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzuhalten, ist ausgeschlossen. 10 Haftung 1. Für Schäden, die nachweislich auf den Auftragnehmer zurück zu führen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. 2. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11 Zahlungsbedingungen 1. Rechnungen sind Netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar, soweit im Einzelfall in der Rechnung nichts anders angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. 2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig. 3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen, - gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. 5. Folgende Umstände berechtigen zu einer Nachberechnung, entweder nach Aufmaß oder auf Zeitnachweis, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren: a. Nachträge und Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne der VOB besondere Nebenleistungen sind. b. Schwierig zu bearbeitende oder schwer zugängliche Räume, Gebäudestellen, Gegenstände etc. c. Besondere Techniken oder sonstige versteckte Mängel des Bauwerks. d. Besondere Schutzmaßnahmen. e. Für Leistungen, die von anderen Gewerken nicht erledigt wurden und eine Behinderung darstellen bzw. zur ordentlichen Ausführung der Leistung des Auftragnehmers notwendig sind. f. Bei sonstigen besonderen Schwierigkeiten, künstlichen Bauteilen, besonderen Maßnahmen bezüglich des Denkmalschutzes oder Ähnlichem. g. Verzögerung der Arbeiten des Auftragnehmers über eine vereinbarte Zeit oder Zeitraum hinaus aus Gründen, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. 6. Gemäß 632a BGB können Abschlagsrechnungen von bis zu 100% der jeweils geleisteten Arbeit erstellt werden. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Abschlagsrechnungen sind mit Zeitpunkt ihrer Anforderung bzw. der Zustellung der Abschlagsrechnung sofort fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Tagen. Wird diese Frist überstritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen und erst nach Zahlungseingang fortzufahren. 7. Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug der Leistung des Auftragnehmers, mit der Zahlung im Rückstand oder trifft eine Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein oder wird dem Auftragnehmer eine ungünstige Beurteilung bekannt, so sind unbeschadet der vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllen verlangen, bis der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. In diesem Falle kann der Auftragnehmer auch weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten kann. 4

5 12 Eigentumsvorbehalt 1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistung vor. 2. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.b. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. 13 Schadensersatz 1. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. 2. Sollte der Auftraggeber oder Anfragender das Angebot an Dritte weitergeben oder die Informationen an Dritte, insbesondere der Konkurrenz in irgendeiner Art zugänglich machen, verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Bruttoauftragsvolumens jedoch mindestens 5.000,00 zu zahlen. 3. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 14 Gerichtsstand 1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt gesetzlicher Gerichtsstand. 2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Oberhausen/Nordrhein- Westfalen/Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen den Auftragnehmer auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen. 3. Auf das Rechtsverständnis zwischen uns und dem Auftraggeber oder zwischen uns und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen. 15 Datenspeicherung 1. Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetztes ( 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. 2. Die Benutzung von Anfragen oder Angeboten und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftragnehmers zu Werbungszwecken bedarf der schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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