Technische Anschlussbedingungen. für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen an das Niederspannungsnetz der EVIP

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1 Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen an das Niederspannungsnetz der EVIP Gültig ab 1. Juni 2012

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte 3 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage 4 Plombenverschlüsse 5 Netzanschluss (Hausanschluss) 5.1 Art der Versorgung 5.2 Anschlusseinrichtungen in Gebäuden 5.3 Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden 5.4 Kabelhausanschluss 5.5 Anbringen des Hausanschlusskastens 6 Hauptstromversorgung 6.1 Aufbau und Betrieb 6.2 Bemessung Leistungsbedarf zur Dimensionierung der Hauptstromversorgung Überstromschutz Trennvorrichtung für die Kundenanlage Kurzschlussfestigkeit pannungsfall 6.3 Hauptleitungsabzweige 7 Mess- und teuereinrichtungen, Zählerplätze 7.1 Allgemeines 7.2 Ausführung der Zählerplätze 7.3 Anordnung der Zählerplätze 7.4 Wandlermessung (halbdirekte Messung) 7.5 teuerung und Datenübertragung 7.6 Besondere Anforderungen 8 tromkreisverteiler 9 Elektrische Verbrauchsgeräte 10 Vorübergehend angeschlossene Anlagen 11 Auswahl von chutzmaßnahmen 12 Erzeugungsanlagen mit und ohne Parallelbetrieb Anhang 1 Hauptstromversorgungssystem nach Abschnitt Einzelzählerplatz nach Abschnitt Wandlerzählerplätze nach Abschnitt 7.4 2

3 1 Geltungsbereich (1) Die EVIP GmbH betreibt im ChemiePark Bitterfeld-Wolfen und im MicroTech Park Thalheim Objektnetze gemäß 110 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und versorgt an diesen tandorten Letztverbraucher mit elektrischer Energie. (2) Diese Technischen Anschlussbedingungen (TAB) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen an das Niederspannungsnetz der EVIP. (3) Die Technischen Anschlussbedingungen sind für Anlagen anzuwenden, die neu an das Niederspannungsnetz der EVIP angeschlossen werden bzw. bei einer Erweiterung oder Veränderung einer Kundenanlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es seitens der TAB keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie tromversorgung gewährleistet ist. (4) Die TAB legen insbesondere die Handlungspflichten der EVIP, des Errichters, Planers sowie des Anschlussnehmers und des Anschlussnutzers fest. (5) ie gelten ab 1. Juni (6) Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden TAB der envia INFRA treten am gleichen Tag außer Kraft. (7) Für die Planung oder in Bau befindlicher Anlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni In diesem Zeitraum können die bisher geltenden TAB noch angewandt werden. (8) Fragen, die bei der Anwendung der TAB auftreten, klären Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage mit der EVIP. (9) Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage berücksichtigen bei Anwendung der TAB die in den Fußnoten genannten Dokumente 1), 2). 1) VDN-Veröffentlichung Regeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen DistributionCode ) VDN-Veröffentlichung VDN-Richtlinie - MeteringCode

4 2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte (1) Die Anmeldung erfolgt gemäß dem bei der EVIP üblichen Verfahren 3). (2) Damit die EVIP das Verteilungsnetz, den Netzanschluss (Hausanschluss) sowie die Messeinrichtungen leistungsgerecht auslegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, liefert der Planer und/oder Errichter zusammen mit der Anmeldung die erforderlichen Angaben über die anzuschließenden elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräte. Die hierfür erforderlichen Unterlagen werden der EVIP vom Anschlussnehmer und vom künftigen Anschlussnutzer bzw. deren Beauftragten zur Verfügung gestellt. (3) Der Anschluss folgender Anlagen und Verbrauchsgeräte bedarf der vorherigen Beurteilung und Zustimmung der EVIP: - neue Kundenanlagen - zu erweiternde Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird - vorübergehend angeschlossene Anlagen - Erzeugungsanlagen gemäß Abschnitt 12 - Einzelgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kw 3) iehe Formular Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz der EVIP GmbH bzw. Anmeldung zur Errichtung eines Baustromanschlusses 4

5 3 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage (1) Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage erfordert im Vorfeld den Abschluss eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages für einen Niederspannungsanschluss für die jeweilige Anschlussstelle zwischen dem Anschlussnehmer (im allgemeinen Grundstückseigentümer) und der EVIP, die Umsetzung der erforderlichen technischen Anbindung an das Niederspannungsnetz der EVIP, den Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen Anschlussnutzer und EVIP sowie der Abschluss eines tromliefervertrages zwischen Anschlussnutzer und der EVIP oder einem anderen tromlieferanten. (2) Jede Inbetriebsetzung ist unter Verwendung der gültigen Formulare 4) rechtzeitig bei der EVIP zu beantragen. (3) Die EVIP setzt die Anlage bis zur ersten zugänglichen Trennvorrichtung für die Kundenanlage, bei einer Direktmessung den elektiven Hauptleitungsschutzschalter (H-chalter), einschließlich der unter Plombenverschluss stehenden teuer- und chalteinrichtung, unter pannung. (4) Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen in Betrieb genommen werden. (5) Nach Änderung, Erweiterung und Neubau ist die Anwesenheit des Errichters der Anlage bei der Inbetriebsetzung erforderlich. 4 Plombenverschlüsse (1) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, sind plombierbar auszuführen und werden durch die EVIP plombiert. Dies gilt auch für Anlagenteile, die aus Gründen einer Laststeuerung unter Plombenverschluss zu nehmen sind. (2) Plombenverschlüsse der EVIP dürfen nur mit deren Zustimmung geöffnet werden. (3) Bei Gefahr oder bei einer törungsbeseitigung dürfen die Plomben ohne vorherige Zustimmung der EVIP entfernt werden. In diesem Fall ist die EVIP unverzüglich unter Angabe der durchgeführten Arbeiten mittels Vordruck 5) Plombenöffnungsmeldung zu verständigen. 4) iehe Formular Inbetriebsetzungsauftrag trom bzw. Inbetriebsetzungsprotokoll für eine Eigenerzeugungsanlage 5) iehe Formular der EVIP Plombenöffnungsmeldung 5

6 5 Netzanschluss (Hausanschluss) 5.1 Art der Versorgung (1) Das Niederspannungsnetz wird mit einer Nennspannung von ca. 230/400V betrieben. Die in der DIN IEC (VDE 0175) und in der DIN EN angegebenen Toleranzbereiche und pannungsmerkmale werden an der Übergabestelle eingehalten. (2) Der niederspannungsseitige Anschluss von Grundstücken und die Ausführungsart des Hausanschlusses werden von der EVIP vorgegeben. (3) oweit technische und wirtschaftliche Bedingungen eine Änderung des Netzanschlusses erfordern, ist die EVIP zu deren Durchführung berechtigt. Über die geplanten Maßnahmen wird die EVIP den Anschlussnehmer rechtzeitig informieren. Jeder Vertragspartner trägt die Kosten der dadurch notwendig werdenden Änderungen an den in seinem Eigentum befindlichen Anlagen. 5.2 Anschlusseinrichtungen in Gebäuden (1) Die Hausanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN anzuordnen: - in Hausanschlussräumen - auf Hausanschlusswänden (2) Bei der Planung des Hausanschlusses ist die DIN VDE einzuhalten. 5.3 Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden (1) Die Hausanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN in Abstimmung mit der EVIP unterzubringen: - in Hausanschlusssäulen - in Zähleranschlusssäulen - in ortsfesten chalt- und teuerschränken (2) Die Technische Richtlinie des VDN Anschlussschränke im Freien 6) ist bei der Planung zu beachten. (3) Hausanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden werden innerhalb des Grundstückes und vorzugsweise an der Grundstücksgrenze angebracht, wobei der Ort und die Ausführung von der EVIP vorgegeben werden. 6) Technische Richtlinie des VDN Anschlussschränke im Freien Anschluss von ortsfesten chalt- und teuerschränken und Zähleranschlusssäulen an das Niederspannungsnetz des VNB Ausgabe Juni

7 5.4 Kabelhausanschluss (1) Der Planer und/oder Errichter stimmt die Art der Hauseinführung mit der EVIP ab. (2) Die EVIP sorgt für einen wasserdichten Abschluss der Hauseinführung. Weitergehende Forderungen des Anschlussnehmers hat dieser in Abstimmung mit der EVIP zu veranlassen. (3) Erforderliche bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hausanschlusses veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben der EVIP. 5.5 Anbringen des Hausanschlusskastens (1) Hausanschlusskästen sind gemäß DIN VDE frei zugänglich und sicher bedienbar anzuordnen. (2) Bei der Anbringung des Hausanschlusskastens sind folgende Maße einzuhalten: - Höhe Oberkante Hausanschlusskasten über dem Fußboden: 1,5 m - Höhe Unterkante Hausanschlusskasten über dem Fußboden: 0,3 m - Abstand des Hausanschlusskastens zu seitlichen Wänden: 0,3 m - Tiefe der freien Arbeits- und Bedienfläche vor dem HA-Kasten: 1,2 m 7

8 6 Hauptstromversorgung 6.1 Aufbau und Betrieb (1) Querschnitt, Ausführung und Anzahl der Hauptleitungen sind in Abhängigkeit von der Art der anzuschließenden Verbraucheranlage sowie dem zu erwartenden Gleichzeitigkeitsgrad bei der Benutzung elektrischer Verbrauchsgeräte durch Planer und/oder Errichter festzulegen. (2) Die Hauptstromversorgungssysteme sind durch den Errichter so anzuschließen, dass an den Messeinrichtungen ein Rechtsdrehfeld besteht. (3) ind mehrere Hauptleitungen in einem Gebäude erforderlich, sind die zugehörenden Überstrom-chutzeinrichtungen in Hauptverteilern zusammenzufassen. Die Abgänge sind durch den Errichter eindeutig zu kennzeichnen. (4) Hauptleitungen sind unter Einhaltung der DIN durch allgemeine und leicht zugängliche Räume zu führen. Die Planer und/oder Errichter beachten die Bauordnung des Landes achsen-anhalt. (5) Der Planer und/oder Errichter stimmt der Verlegung von Hauptleitungen außerhalb von Gebäuden mit der EVIP ab. (6) Hauptversorgungssysteme sind als trahlennetze auszulegen und zu betreiben. (7) Bei der Ausführung einer Gebäudeinstallation auf Basis eines TN-ystems ist aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) eine Aufteilung des PEN-Leiters vorzunehmen. Dafür ist vorzugsweise der untere Anschlussraum des Zählerplatzes zu nutzen. (8) Der Aufbau der Hauptstromversorgungssysteme hat gemäß den im Anhang Punkt 1 dargestellten Varianten zu erfolgen. 6.2 Bemessung Leistungsbedarf zur Dimensionierung der Hauptstromversorgung (1) Für die Auslegung der Hauptstromversorgungsanlagen gilt DIN Alle anderen Hauptstromversorgungssysteme werden entsprechend deren Leistungsanforderung dimensioniert. (2) Die EVIP legt auf Basis der gleichzeitig angemeldeten Leistung die Größe der Hausanschlusssicherungen fest Überstromschutz (1) Die Hausanschlusssicherungen oder sonstige von der EVIP plombierte Überstromschutzeinrichtungen sind nicht als chutzeinrichtungen zum chutz bei Überlast oder Kurzschluss für abgehende Endstromkreise und Verbrauchsgeräte zu verwenden. (2) Bei Kundenanlagen mit Wandlermessung ist vor dem Messspannungsabgriff eine Überstromschutzeinrichtung einzusetzen. Der Nennstrom richtet sich nach der im Anmeldeverfahren bestätigten gleichzeitig benötigten Leistung. 8

9 (3) Planer und/oder Errichter der elektrischen Anlagen haben zu gewährleisten, dass elektivität zwischen den Überstromschutzeinrichtungen in der Kundenanlage und denjenigen im Hauptstromversorgungssystem sowie der Hausanschlusssicherungen besteht Trennvorrichtung für die Kundenanlage (1) Hausanschlusssicherungen sind nicht als Trennvorrichtung für die Kundenanlage zu verwenden. (2) Für alle Kundenanlagen mit direkter Messung ist ein H-chalter als Trennvorrichtung für die Kundenanlagen vor der Messeinrichtung einzusetzen. Dessen Nennstrom ist nach der gleichzeitig angemeldeten und bestätigten Leistung, gemäß Tabelle 1, auszuwählen. (3) Die selektive Überstromschutzeinrichtung (H-chalter) ist sperr- und plombierbar auszuführen und muss nachfolgende Funktionen für jeden Zählerplatz aufweisen: - Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der Kundenanlagen - gleichzeitige dreipolige Freischalteinrichtung für die Mess- und teuereinrichtungen - zentrale Überstromschutzeinrichtung für die Kundenanlage - Überstromschutzeinrichtung für die Messeinrichtungen und Leitungen zum tromkreisverteiler (4) In Kundenanlagen mit Wandlermessung dient eine den Messwandlern nachgeordnete chalteinrichtung oder Überstromschutzeinrichtung als Trennvorrichtung. Tabelle 1 Zuordnung der Hausanschlusssicherungen und des H-chalters im 0,4-kV-Netz bei direkter Messung Benötigte gleichzeitige Leistung [ kw] Nennstromstärke H-chalter [A] Nennstromstärke Hausanschlusssicherung [A] bis icherungsnennstromstärken bezogen auf cos φ 0,90. 9

10 6.2.4 Kurzschlussfestigkeit Der Planer und/oder Errichter hat die elektrischen Anlagen hinter der Übergabestelle zum Niederspannungsnetz der EVIP (Hausanschlusskasten) mindestens für folgende unbeeinflusste Dauer-Kurzschlussströme auszulegen: - 25 ka für das Hauptstromversorgungssystem vom Hausanschlusskasten bis einschließlich zur letzten Überstromschutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsklemme vor der Messeinrichtung - 10 ka für die Betriebsmittel zwischen der letzten Überstromschutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung und dem tromkreisverteiler pannungsfall Im Hauptstromversorgungssystem darf der pannungsfall folgende Werte nicht überschreiten: Leistungsbedarf Zulässiger pannungsfall bis 100 kva 0,50 % über 100 kva bis 250 kva 1,00 % über 250 kva bis 400 kva 1,25 % über 400 kva 1,50 % 6.3 Hauptleitungsabzweige (1) Der Errichter verwendet Hauptleitungsabzweigklemmen nach DIN VDE und Hauptleitungsabzweigkästen nach DIN VDE (2) Hauptleitungsabzweige werden in von Zählerschränken getrennten Gehäuseteilen mit gesonderten Abdeckungen untergebracht und sind in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens oder des Zählerschrankes anzuordnen. Der Abstand vom Fußboden bis zur Unterkante der Hauptleitungsabzweigkästen darf nicht weniger als 0,30 m, bis zur Oberkante nicht mehr als 1,50 m betragen. (3) Nach DIN sind die Hauptleitungsabzweige bis zu den Messeinrichtungen und die Leitungen bis zu den tromkreisverteilern als Drehstromleitungen auszuführen und so zu bemessen, dass ihnen zum chutz bei Überlast, Überstrom-chutzeinrichtungen mit einem Bemessungsstrom von mindestens 63 A zugeordnet werden können. 10

11 7 Mess- und teuereinrichtungen, Zählerplätze 7) 7.1 Allgemeines (1) Mess- und teuereinrichtungen sind in Zählerschränken einzubauen. Dabei ist für jede geplante Anlage des Anschlussnutzers (auch für Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, etc.) Platz für eine eigene Messung vorzusehen (siehe Anhang Punkt 2). (2) Der Planer und/oder Errichter der Kundenanlage berücksichtigt bereits in der Planungsphase, dass mit einer zu erwartenden Jahresarbeit über kwh ein Lastgangzähler mit Fernabfrage (Modem) eingesetzt wird. (3) Die Möglichkeit für das Nachrüsten einer teuer- bzw. Datenübertragungseinrichtung (z. B. Modem) ist generell im Zählerschrank vorzusehen. 7.2 Ausführung der Zählerplätze (1) Es sind Zählerplätze in Zählerschränken mit Türen einzusetzen, die nach DIN VDE 0603 und DIN ausgeführt sind. (2) Der Zählerplatz ist für einen Bemessungsstrom von mindestens 63 A auszulegen. (3) Der Planer und/oder Errichter berücksichtigt bei der Auswahl der Zählerschränke die jeweiligen Umgebungsbedingungen am Einbauort. (4) Die Verdrahtung des Zählerplatzes ist gemäß DIN auszuführen. Die Enden nicht genutzter Adern der Zählerplatzverdrahtung sind zu isolieren. Die Einhaltung der chutzisolierung muss gemäß DIN VDE auch bei nicht belegten Zählerfeldern gewährleistet sein. (5) Der Errichter ist verantwortlich für die Prüfung der korrekten Zuordnung des Zählerfeldes zur Kundenanlage sowie für dessen eindeutige und dauerhafte Kennzeichnung. 7.3 Anordnung der Zählerschränke (1) Zählerschränke sind in leicht zugänglichen Räumen oder Bereichen unterzubringen, gemäß DIN in Hausanschlussräumen, an Hausanschlusswänden sowie in entsprechenden Zählerräumen. Zu berücksichtigen sind die Landesbauordnung, sowie die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des Bundeslandes achsen-anhalt. (2) In Räumen, deren Temperatur dauerhaft 30 C übersteigt und in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen/Bereichen dürfen Zählerschränke nicht installiert werden. (3) Die Zählerschränke sind durch den Errichter lotrecht anzubringen. Die Mess- und teuereinrichtungen müssen frei zugänglich sein und ohne besondere Hilfsmittel abgelesen bzw. eingestellt werden können. 7) iehe Technische Richtlinie BDEW Direkt- und Wandlermessungen 11

12 (4) Der Abstand vom Fußboden bis zur Mitte der Mess- und teuereinrichtung darf nicht weniger als 0,80 m und nicht mehr als 1,50 m betragen. Vor dem Zählerschrank muss ein Arbeits- und Bedienungsbereich mit einer Mindesttiefe von 1,20 m und einer durchgängigen Mindesthöhe von 1,80 m freigehalten werden. (5) In Gebäuden und Einrichtungen mit mehreren Verbrauchsanlagen sind die Messeinrichtungen in zentralen Zählerschränken anzuordnen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind mit der EVIP abzustimmen. 7.4 Wandlermessung (halbindirekte Messung) (1) Bei Anschlussleistungen größer 30 kw ist die Zähl- und Messeinrichtung als Wandlermessung auszuführen. Dies gilt auch, wenn in der Anlage des Kunden ein Betriebsstrom von mehr als 60 A zu erwarten ist. (2) Durch den Planer und/oder Errichter der Anlage sind bei Wandlermessungen die Art der Mess- und teuereinrichtung sowie die entsprechende Ausführung des Zählerplatzes 8) mit der EVIP abzustimmen. 7.5 teuerung und Datenübertragung (1) Für die Fernabfrage der Zählerdaten von Lastgangzählern wird ein Modem installiert. Der Anlagenbetreiber hat dafür einen dauerhaft erreichbaren, kostenfreien, durchwahl- und datenfähigen analogen Telekommunikations-Endgeräteanschluss (TAE N) im Zählerschrank zur Verfügung zu stellen. (2) Die zentrale teuerung von Messeinrichtungen und/oder Verbrauchsgeräten ist bereits in der Planungsphase mit der EVIP abzustimmen. 7.6 Besondere Anforderungen (1) Die Art der Messeinrichtung für vorübergehend angeschlossene Anlagen (z. B. Baustromversorgung) ist dem Kapitel 10 zu entnehmen. (2) Mess- und teuereinrichtungen für Anlagen im Freien, z. B. Pumpenanlagen, traßenverkehrs-ignalanlagen oder öffentliche Beleuchtungsanlagen, sind in geeigneten, ortsfesten chalt- und teuerschränken 9) unterzubringen. (3) Zählerschränke im Freien (Zähleranschlusssäulen) sind mit einem chließsystem so auszurüsten, dass zwei getrennte Profilhalbzylinder auf eine Verriegelung wirken. (4) In Zähleranschlusssäulen ist das Zählerfeld mit Bedienfenster/-klappe auszurüsten. Ein leichtes Öffnen und chließen des Fensters ist zu gewährleisten. 8) iehe Technische Richtlinie BDEW Direkt- und Wandlermessungen 9) iehe Technische Richtlinie VDEW Anschlussschränke im Freien 12

13 8 tromkreisverteiler (1) Für die Bemessung und Ausführung von tromkreisverteilern sind die DIN VDE , DIN EN (VDE ) und DIN anzuwenden. Für tromkreisverteiler in Gebäuden ist die DIN zu berücksichtigen. (2) Leitungsschutzschalter im tromkreisverteiler müssen gemäß DIN EN (VDE ) ein Bemessungsschaltvermögen von mindestens 6 ka haben und den Anforderungen der Energiebegrenzungsklasse 3 entsprechen. (3) Wechselstromkreise sind durch den Planer und/oder Errichter so anzuordnen, dass eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Leistung zu erwarten ist. (4) Die Aufteilung von tromkreisen und die Zuordnung der Anschlussstellen für Verbrauchsgeräte sind so vorzunehmen, dass eine optimale Nutzung für den Anschlussnehmer erreicht wird. 9 Elektrische Verbrauchsgeräte 9.1 Allgemeines (1) Der Anschlussnutzer trägt dafür orge, dass seine Anlagen und Verbrauchseinrichtungen nach den gültigen technischen und gesetzlichen Regelungen betrieben werden und störende Rückwirkungen auf die Anlagen der EVIP bzw. törungen bei weiteren Netzkunden der EVIP ausgeschlossen sind. (2) Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen müssen eine ausreichende törfestigkeit gegenüber den in den Verteilungsnetzen möglichen auftretenden törgrößen, wie z. B. pannungseinbrüchen, Überspannungen und Oberschwingungen, aufweisen. 9.2 Anschluss Entladungslampen (1) Entladungslampen dürfen je Kundenanlage bis zu einer Gesamtleistung von 250 W je Außenleiter unkompensiert angeschlossen werden. (2) Für größere Lampenleistungen muss der Leistungsfaktor cos φ durch Kompensation zwischen 0,9 induktiv und 1,0 liegen. Alle weiteren technischen Parameter stimmt der Planer und/oder Errichter mit der EVIP ab Motoren (1) Im Netz dürfen durch den Anlauf von Motoren keine schädigenden pannungsänderungen verursacht werden. Bei Einhaltung nachfolgender technischer Parameter ist davon auszugehen, dass die Bedingungen erfüllt sind, wenn - Wechselstrommotoren mit einer cheinleistung von maximal 1,7 kva oder - Drehstrommotoren mit einer cheinleistung von nicht mehr als 5,2 kva oder 13

14 - bei höheren cheinleistungen Motoren mit einem Anlaufstrom von nicht mehr als 60 A 10) eingesetzt werden. (2) Der Planer und/oder Errichter vereinbart bei Motoren mit gelegentlichem Anlauf und mit Anlaufströmen > 60 A mit der EVIP die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von störenden pannungsänderungen. (3) Der Planer und/oder Errichter vereinbart bei Motoren mit störenden Netzrückwirkungen 11) durch schweren Anlauf oder schwankender tromaufnahme mit der EVIP die notwendigen Maßnahmen Elektrowärmegeräte Vom Planer und/oder Errichter sind die tromkreise für Elektrowärmegeräte, z. B. Elektroherde, Durchlauferhitzer, mit einer Bemessungsleistung von > 4,6 kw als Drehstromkreise auszulegen Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, einschließlich Wärmepumpen (1) Geräte zur Heizung oder Klimatisierung mit einer Bemessungsleistung > 4,6 kw sind für Drehstromanschluss auszulegen. Bedingungen nach Abschnitt gelten für Antriebe in Geräten zur Heizung und Klimatisierung. (2) Durch den Planer und/oder Errichter sind die Wärmepumpen mit einer Einrichtung zu versehen, welche die Anzahl der Einschaltungen pro tunde (maximal 10 chaltungen/h) begrenzt. Alle weiteren technischen Parameter für den Anschluss von Geräten zur Heizung oder Klimatisierung sind mit der EVIP abzustimmen chweißgeräte Der Betreiber von chweißgeräten mit einer Bemessungsleistung > 2 kva, die störende Netzrückwirkungen verursachen können, hat vor deren Anschluss geeignete Maßnahmen mit der EVIP zu vereinbaren, sodass törungen im Verteilungsnetz ausgeschlossen werden können Geräte mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung oder chwingungspaketsteuerung Der Planer und/oder Errichter stimmt die Bedingungen für den Einsatz von Geräten mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung oder chwingungspaketsteuerung vor deren Anschluss mit der EVIP ab. 10) Anlaufströme werden als Effektivwert von tromhalbperioden angegeben 11) iehe DIN VDE (DIN VDE ) sowie VDEW-Richtlinie Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen 14

15 9.3 Betrieb Allgemeines (1) Wenn durch Absinken, Unterbrechen, Ausbleiben oder Wiederkehren der Netzspannung törungen und/oder chäden in der Kundenanlage verursacht werden können, obliegt es dem Anlagenbetreiber, die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verhütung nach DIN VDE zu treffen. (2) Beim Einsatz von Geräten mit erhöhten Anforderungen an die Qualität der Netzspannung und Frequenz sind gegebenenfalls weitere Maßnahmen durch den Anlagenbetreiber (z. B. Aufbau einer UV-Anlage) erforderlich Blindstromkompensationseinrichtungen (1) Es ist ein Leistungsfaktor cos φ zwischen 0,9 induktiv und 1,0 einzuhalten. Der Planer bzw. Anlagenbetreiber muss gegebenenfalls zur Einhaltung des cos φ eine seiner Anlage angepasste Blindstromkompensation durchführen. (2) Die zur Blindstromkompensation einzubauenden Kondensatoranlagen sind abhängig vom cos φ zentral zu steuern. Bei Einzelkompensation können die Kondensatoren gemeinsam mit den Verbrauchsgeräten zu- bzw. abgeschaltet werden. Eine lastunabhängige Festkompensation ist nicht zulässig. (3) Die Notwendigkeit und Art der Verdrosselung der Blindstromkompensationsanlage ist durch den Planer und/oder Betreiber bereits in der Planungsphase der Anlage mit der EVIP abzustimmen törfestigkeit, Rundsteueranlagen und Kommunikationstechnik (1) Es dürfen nur elektrische Betriebsmittel und Verbrauchsgeräte mit einer ausreichenden törfestigkeit nach DIN VDE 0839 betrieben werden. (2) Elektrische Anlagen hinter dem Netzanschluss sind so zu planen und zu betreiben, dass diese den Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteueranlagen nicht beeinflussen. (3) Das Niederspannungskabelnetz der EVIP darf nicht für Kommunikationszwecke genutzt werden. (4) Die in Kundenanlagen betriebenen Geräte dürfen die Kommunikationseinrichtungen der EVIP und anderer Kundenanlagen nicht unzulässig beeinflussen. 10 Vorübergehend angeschlossene Anlagen (1) Vorübergehend angeschlossene Anlagen sind vorzugsweise über standsicher und lotrecht aufgestellte Anschlussschränke 12) bzw. Anschlussverteilerschränke nach DIN EN und DIN zu versorgen. Die DIN VDE und DIN VDE sind zu beachten. 12) VDEW-Richtlinie Anschlussschränke im Freien 15

16 (2) Den Anschlusspunkt im Verteilungsnetz legt die EVIP fest. (3) Die kundeneigene Anschlussleitung darf vom Anschlusspunkt im Verteilnetz bis zum Baustromverteiler/Anschlussschrank eine Länge von 30 m nicht überschreiten und darf keine lösbaren Zwischenverbindungen enthalten. (4) Abweichend von Punkt und Punkt 7.4 ist für vorübergehend angeschlossene Anlagen (z. B. über Baustromverteiler) eine direkte Messung bis zu einem Betriebsstrom von 100 A möglich. (5) Die Zugänglichkeit zu den Anschlussverteilerschränken ist für die Mitarbeiter der EVIP jederzeit zu gewährleisten. 11 Auswahl von chutzmaßnahmen (1) Im Netzgebiet der EVIP erfolgt die Versorgung der Niederspannungskunden über TN- Netze. (2) Gemäß DIN ist in jeden Neubau ein Fundamenterder in das Gebäudefundament einzubringen. Für die Planung und Ausführung von Fundamenterdern ist die DIN anzuwenden. (3) Der PEN-Leiter bzw. Neutralleiter N darf nicht als Erdungsleiter für chutz- und Funktionszwecke von Erzeugungsanlagen, Antennen- und Blitzschutzanlagen verwendet werden. (4) Wird ein Überspannungsschutz nach DIN VDE mit Überspannungs- chutzeinrichtungen vom Typ 2 oder 3 unter Beachtung der DIN V VDE V vorgesehen, nimmt der Errichter der Anlage den Einbau im nicht plombierten Teil der Anlage vor. (5) Wird ein Überspannungsschutz nach DIN EN mit Überspannungsschutz- chutzeinrichtungen vom Typ 1 nach DIN V VDE V vorgesehen, so dürfen Überspannungs-chutzeinrichtungen im plombierten Teil der elektrischen Anlage eingebaut werden. Die VDEW-Richtlinie Überspannungs-chutzeinrichtungen der Anforderungsklasse B ist zu beachten. 12 Eigenerzeugungsanlagen mit und ohne Parallelbetrieb Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Betreiber stimmen die Ausführung des Anschlusses und den Betrieb der an das Netz der EVIP angeschlossenen bzw. anzuschließenden Erzeugungsanlagen unter Beachtung der VDEW-Richtlinien Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz 13) und Notstromaggregate 14) ab. 13) VDEW-Richtlinie Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz 14) VDEW-Richtlinie Notstromaggregate 16

17 Anhang 1 Hauptstromversorgungssystem nach Abschnitt Hauptstromversorgungssystem mit Aufteilung im Zählerschrank Zählerplätze H-chalter Hauptleitung Hausanschlusskasten / Hausanschlusssäule 400 A plombierbar 1.2 Hauptstromversorgungssystem mit Hauptverteiler Zählerplätze H-chalter Hauptleitungen Hauptverteiler 1.3 Hauptstromversorgungssystem mit Unterverteiler Hausanschlusskasten / Hausanschlusssäule 400 A plombierbar Zählerplätze H-chalter Hauptleitungen Unterverteiler Hauptleitung Hausanschlusskasten / Hausanschlusssäule 400 A plombierbar 17

18 TAB für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der EVIP 2 Einzelzählerplatz nach Abschnitt 7.1 Im Folgenden sind für Einzelzählerplätze nach Abschnitt 7 die minimal erforderlichen Funktionsflächen nach DIN dargestellt, die Verdrahtung hat nach DIN zu erfolgen. Zählerplatzflächen mit Drei-Punkt-Befestigung Maße in mm 1 *) 2 Zähler 1 *) Zähler Zähler 2 **) 1 **) *) Hauptleitungsabzweigklemme Zählerfeld **) Trennvorrichtung für die Kundenanlage Zählerplatz Zählerplatz 18

19 3 Wandlermessung nach Abschnitt Anschlussplan Wandlermessung Legende: a H07V 1,5 mm 2 schwarz c H07V 2,5 mm 2 braun b H07V 2,5 mm 2 schwarz d chaltdraht 0,75 mm 2 1,0 mm 2 ; U n = 42 V 19

20 Mess- und teuereinrichtungen: -A1 teuer- und Datenübertragungsgerät -P1 Zähler -T1, -T2, -T3 Messwandler chalt- und chutzeinrichtungen, Klemmen: -F3 3-poliger Lasttrenner mit Überstrom-chutzeinrichtung -F4 pannungspfadsicherungen -1, -2, -3 Taster für pannungsanzeige -10 schaltbare 3-polige Trennvorrichtung für die Kundenanlage -H1, -H2, -H3 pannungsanzeige -X3 Reihenprüfklemme Aufbau der Reihenprüfklemme (-X3) für Wandleranlagen-Zählerschränke 20

21 3.2 Beispiele für den Aufbau von Wandlermessungen Maße in mm Die Zählerschränke sind ohne Türen dargestellt, die Bestandteile der Wandlermessung sind grau hinterlegt. Generell ist im oberen Anschlussraum ist eine pannungsanzeige-baugruppe vorzusehen. Des Weiteren ist im oberen oder im unteren Anschlussraum Platz für eine TAE-N-Dose vorzuhalten. 21

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