QUALIFIZIERUNGSFÖRDERUNG FÜR BESCHÄFTIGTE IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS ZIEL 3

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1 Wien Landesgeschäftsstelle Weihburggasse Wien Ausgabedatum: Eingangsstempel: Arbeitsmarktservice Auskunft: LGS Wien Betriebliche Förderungen und Projektförderungen Telefon Telefax /241 od. 326 Rückgabe vor Kursbeginn QUALIFIZIERUNGSFÖRDERUNG FÜR BESCHÄFTIGTE IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS ZIEL 3 (Begehren um Gewährung im Sinne des 34 (2) Arbeitsmarktservicegesetz) für den Zeitraum vom...bis... Die Richtlinie Qualifizierungsförderung für Beschäftigte regelt, dass diese Förderung alle Arbeitgeber erhalten mit Ausnahme des Arbeitsmarktservice politischer Parteien radikaler Vereine des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände Körperschaften öffentlichen Rechts Trifft auf Sie eines der genannten Ausschließungskriterien zu ja nein Förderungswerber (= Arbeitgeber): Name: Adresse der personaldisponierenden Stelle: Ansprechperson: Telefon: Fax: Vorsteuerabzugsberechtigt: ja nein Dienstgeber KtoNr.(Krankenkasse) der personaldisponierenden Stelle: Betriebsgröße: Anzahl der MitarbeiterInnen in allen inländischen Arbeitsstätten des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe: (Stichtag: ) Branche (Art des Unternehmens, Wirtschaftstätigkeit): NACE: falls bekannt 1 DVR:

2 Angabe der Bankverbindung für Überweisung der Beihilfe: Geldinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: lautend auf: Der Förderungswerber ist nach den Kriterien der NZutreffendes bitte ankreuzen! Anzahl der Arbeitskräfte (weniger als 250) und eines Jahresumsatzes von nicht mehr als ATS 540 Mio./ 40 Mio oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als ATS 360 Mio./ 27 Mio und der Eigenständigkeit (höchstens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte befinden sich in Besitz eines Großunternehmens) ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ja nein HINWEIS: ein Betrieb, ist nur dann ein KMU, wenn ALLE drei genannten Kriterien zutreffen Bildungsplan liegt bei: ja nein Bildungsplan im Rahmen der Qualifizierungsberatung für Betriebe vom AMS gefördert: ja nein De-minimis Höchstgrenze erreicht: 1 ja nein Begehrt wird eine Beihilfe zu den Kurskosten Personalkosten (nur für Reisebüros, Reiseveranstalter, Hotels) (Hinweis:Als Ergebnis des Bildungsplanes ist für jede Qualifizierungsmaßnahme ein eigenes Beiblatt auszufüllen, unabhängig davon, von wie vielen MitarbeiterInnen sie besucht wird. Für jede/n TeilnehmerIn ist ein eigenes Beiblatt TeilnehmerIn an Qualifizierungsmaßnahme auszufüllen.) Voraussichtliche Kosten insgesamt (Berechnung entsprechend den Beiblätter) für alle Qualifizierungsmaßnahmen(Angaben ohne USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben; Ersatz nur gegen Belege): Gesamtkosten...ATS...Euro 1 Die Gewährung von Personalkostenersatz für TeilnehmerInnen an Qualifizierungsmaßnahmen während der Regelarbeitszeit ist für Großbetriebe nur unter Beachtung der De-minimis-Höchstgrenze möglich. Die einem Unternehmen während eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis Beihilfe, gewährten De-minimis Beihilfen dürfen den Höchstbetrag von (ATS ,--) nicht übersteigen. Dieser Betrag umfasst alle Arten von unter dem Titel De-minimis gewährten öffentlichen Beihilfen. 2 DVR:

3 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Der Förderungswerber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitsmarktservice 1. Qualifizierungsmaßnahmen im angegebenen Ausmaß für die im Begehren angeführten MitarbeiterInnen durchzuführen; 2. gemeinsam mit dem Begehren einen Bildungsplan mit folgenden Angaben vorzulegen: Diagnose der Ist-Soll Situation der ArbeitnehmerIn bezugnehmend auf den aktuellen oder geplanten Arbeitsplatz Weiterbildungsplan mit Aufstellung von Ziel, Inhalt und Zeitbedarf Dokumentation der überbetrieblichen Verwertbarkeit der Qualifizierung Dokumentation der Ziele, die mit der Weiterbildung für den Arbeitgeber und die zu qualifizierenden ArbeitnehmerInnen verfolgt werden. 3. mindestens ein Drittel der durch diese Qualifizierungsmaßnahmen entstehenden förderbaren Kosten selbst zu übernehmen; 4. den betroffenen ArbeitnehmerInnen die für die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme erforderliche Dienstfreistellung ohne Herabsetzung des Entgeltanspruches zu gewähren; 5. die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die lohn- bzw. gehaltsrechtlichen Bestimmungen sowie jene des persönlichen und technischen ArbeitnehmerInnenschutzes, der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen und des Gleichbehandlungsgesetzes; 6. falls die Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung vom selben Unternehmen durchgeführt werden, ein Gesamtkonzept mit detaillierten und getrennten Angaben von Qualifizierungskosten und Beratungskosten vorzulegen; 7. während des Förderungszeitraumes jede Änderung, Unterbrechung oder vorzeitige Be-endigung des Arbeitsverhältnisses unter Angabe des Lösungsgrundes binnen drei Tagen der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice schriftlich bekanntzugeben und die vorgesehenen Belege für die Abrechnung nachzureichen; 8. den gewährten Beihilfenbetrag widmungsgemäß zur Finanzierung der entstehenden Qualifizierungskosten zu verwenden; 9. die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch Vorlage der laut Mitteilung erforderlichen Nachweise (Rechnungs- und Zahlungsnachweis über die Kurs-/Seminarkosten; Honorarnoten; Teilnahmebestätigungen mit Unterschrift der TeilnehmerInnen) bis spätestens 6 Wochen nach Ende der letzten im Begehren angeführten Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen, da anderenfalls keine Beihilfe ausbezahlt werden kann bzw. bereits ausbezahlte Beihilfenbeträge rückgefordert werden; 10. dem AMS Stichproben vor Ort zu gewähren, um die geförderten SchulungsteilnehmerInnen über deren tatsächliche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen zu befragen die Richtigkeit der Belegskopien durch Vorlage von Originalen zu überprüfen zu überprüfen, ob im Zuge der Abrechnung auch anteiligen Kosten für nicht förderbare SchulungsteilnehmerInnen geltend gemacht werden 11. das AMS über andere Beihilfen, die für die genannten Personen und/oder Qualifizierungsmaßnahmen gewährt werden, zu informieren; 12. bei Nichteinhaltung vereinbarter Auflagen bereits ausbezahlte Beihilfenbeträge zurückzuerstatten; 13. im Falle einer Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen die empfangenen Beihilfenbeträge zurückzuzahlen. Mit strafrechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen. 14. zur Erklärung, dass bei wiederholter Gewährung einer Beihilfe nach der De-minis-Regel die Deminimis Höchstgrenze von (ATS ) noch nicht erreicht ist; 15. das Erreichen der De-minimis Höchstgrenze dem AMS zu melden; 16. bei öffentlichen Darstellungen (Presseveröffentlichungen, Presseberichten etc.), die in einem kausalen Zusammenhang mit der gewährten Beihilfe stehen, die Förderung aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Arbeitsmarktservice in angemessener Form zu erwähnen; 17. im gegebenen Fall alle förderungsrelevanten Daten des Begehrens den Kontrollorganen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und der Republik Österreich zur Verfügung zu stellen, die Unterlagen dafür 7 Jahre aufzubewahren und den Kontrollorganen der Europäischen Kommission jederzeit Zutritt zu gewähren; 18. zum Zwecke einer ev. begleitenden Kontrolle und Evaluierung des gegenständlichen Vorhabens an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen 3 DVR:

4 (z.b. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen. Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass 1. die rechtsverbindliche Entscheidung über die begehrte Beihilfe ausschließlich in Form einer schriftlichen Mitteilung durch die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgt. Im Falle der Gewährung der Beihilfe gelten die Verpflichtungserklärung und die in dieser Mitteilung getroffenen Regelungen als vereinbart. Auf die Gewährung von Beihilfen besteht gemäß 34 (3) Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) kein Rechtsanspruch. 2. nur Qualifizierungsaufwendungen für ArbeitnehmerInnen (Frauen unabhängig vom Alter, Männer ab 45 Jahren, Ausnahmen: Reisebüros, Reiseveranstalter, Flugverkehr, Hotels bis ) gefördert werden können. UnternehmenseigentümerInnen, handelsrechtliche GeschäftsführerInnen und GeschäftsführerInnen von Vereinen, Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften, leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (im Sinne des 1 Abs. 2 Z.8 Arbeitszeitgesetz), ArbeitnehmerInnen, die in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis sind, ArbeitnehmerInnen für die das AMS eine Eingliederungsbeihilfe gewährt und deren Dienstverhältnis kürzer als drei Monate aufrecht ist, ArbeitnehmerInnen für die das AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt und Lehrlinge sind von einer Förderung ausgeschlossen. 3. Förderungen für ArbeitnehmerInnen nur gewährt werden können wenn sich diese in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder in Elternkarenzurlaub befinden; 4. der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände keine förderbaren Beschäftigungsträger sind; 5. Körperschaften öffentlichen Rechts, das AMS, politische Parteien und radikale Vereine keine förderbaren Beschäftigungsträger sind; 6. die Höhe der anerkennbaren Kusgebühren maximal ATS ,--/ ,-- pro TeilnehmerIn und Begehren beträgt. 7. bis zu zwei Drittel der anerkennbaren Kosten als Beihilfe refundiert werden; 8. jeweils die Hälfte des Förderungsbetrages vom Arbeitsmarktservice und vom Europäischen Sozialfonds (ESF) übernommen wird; 9. nur überbetrieblich verwertbare Qualifizierungsmaßnahmen förderbar sind; 10. keine Förderung erfolgen kann für Meetings, Tagungen, Konferenzen Kurzveranstaltungen mit weniger als 8 Lehreinheiten zu je 45 Minuten reine Produktschulungen nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z.b. Hobbykurse) Qualifizierungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abzielen Qualifizierungsmaßnahmen, die reine Anlernqualifikationen vermitteln (z.b: einfache Einschulungen an Maschinen) Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die MitarbeiterInnen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung Studienbeiträge im Sinne des 10 Hochschul-Taxengesetzes; 11. Personalkosten nur für Arbeitsstunden während der Regelarbeitszeit, in denen eine Qualifizierungsmaßnahme besucht wird, als förderbar anerkannt werden können (amx. 8 Stunden pro Tag und TeilnehmerIn). Für Ausbildungen, die während eines Gebührenurlaubes beucht werden, erfolgt kein Personalkostenersatz 12. für die Berechnung des Personalkostenersatzes (Bruttoentgelt zuzüglich 50% für Pauschale für Lohnnebenkosten) nur ein laufendes Bruttoeinkommen (ohne anteilige Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, Zulagen, Spesen, Diäten u.ä) auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bis zur jeweils gültigen ASVG-Höchtsbeitragsgrundlage berücksichtigt wird; 13. die Gwährung von Personalkostenersatz für TeilnehmerInnen an Qualifizierungsmaßnahmen während der Regelarbeitszeit für Großbetriebe nur unter Beachtung der De-minimis Höchstgrenze von (ATS ,--) möglich ist. Der Förderungswerber hat auf die Einhaltung der Deminimis Höchstgrenze für alle Arten von öffentlichen Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren zu achten. 14. die im Begehren bekanntgegebenen Daten für Verwaltungszwecke des AMS EDV-mäßig gespeichert werden; 15. die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes richtet, in dem der/die zu fördernde ArbeitnehmerIn/die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Der Förderungswerber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass durch die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses 4 DVR:

5 Begehrens Daten daraus an, am gemeinsamen Verfahren beteiligte Behörden, Ämter und Körperschaften und Institutionen weitergeleitet werden. Dem Förderungswerber ist bekannt, dass gemäß 7(1) Datenschutzgesetz (DSG) jederzeit ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmungserklärung möglich ist. Der Förderungswerber hat eine Kopie der Verpflichtungserklärung erhalten.der Förderungswerber erklärt ausdrücklich mittels vorliegendem Begehren ausschließlich die Förderung von Kurskosten für TeilnehmerInnen an Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen und nimmt zur Kenntnis, dass unter vorliegendem Fördertitel keine Förderung von Beratungskosten erfolgt. Im Falle eines diesbezüglichen Zuwiderhandelns sind die empfangenen Beihilfenbeträge zurückzuzahlen. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer strafgesetzwidrigen Handlung ist mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu rechnen. Ort, Datum _ Unterschrift des Förderungswerbers Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r) Stampiglie 5 DVR:

6 Beiblatt: Erklärung der Hotels Der Förderungswerber erklärt mittels vorliegendem Beiblatt, sein Hotel nachweislich von den Einschränkungen des Fernverkehrs als Folgewirkung der Terroranschläge vom 11. September 2001 betroffen, und begründet dies in einem Rückgang des Umsatzes auf Grund von Buchungsrückgängen gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres in der Höhe von mindestens 15 Prozent. Umsatz von bis 2000: ATS: Umsatz von bis 2001 ATS: = Differenz von % Rückgang des Umsatzes auf Grund von Buchungsrückgängen bei Buchungen im Städtetourismus aus Übersee, Buchungen im Bereich Kongresstourismus, im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 11. September Begründung (nähere Information zur Plausibilisierung des Zusammenhanges zwischen Umsatzrückgang und Terroranschlägen): Ort, Datum _ Unterschrift des Förderungswerbers Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r) Stampiglie 6 DVR:

7 Beiblatt: Qualifizierungsmaßnahme (Ein Auszug/Kopie aus dem Kurskatalog und eine Kopie des Bildungsplans sind beizulegen.) Nr: Bezeichnung/Titel: Name der durchführenden Einrichtung: Adresse der durchführenden Einrichtung: Telefon: Kursdauer (Zeitraum) von: Anzahl der Gesamtstunden der Maßnahme: bis: Kursort: Anzahl aller TeilnehmerInnen (auch der nicht förderbaren), auf die sich die Rechnung/Honorarnote des Schulungsträgers bezieht: insgesamt: Gesamtkosten dieser Qualifizierungsmaßnahme: ATS (exl. USt) Euro (exl. USt) Pro TeilnehmerIn daher: ATS Euro 7 DVR:

8 Beiblatt: Bildungsplan Arbeitsmarktservice (Pro TeilnehmerIn ist ein eigenes Beiblatt auszufüllen und unterschrieben dem Begehren beizulegen!) für den Zeitraum von bis Name der/des Arbeitnehmer/in/s: SVNr.: Hinweis: die Richtlinie regelt, dass Frauen unabhängig vom Alter und Männer erst ab 45 Jahren förderbar sind.(ausnahme für die Branchen Reisebüros, Reiseveranstalter, Flugverkehr und Hotels) Fähigkeiten, Fertigkeiten des aktuellen Arbeitsplatzes Fähigkeiten, Fertigkeiten des geplanten Arbeitsplatzes Weiterbildungsplan Inhalte der Weiterbildung (Angabe der geplanten Kursinhalte) Ziele der Weiterbildung: Geschätzter Zeitbedarf der Weiterbildung (gesamter Zeitraum): Die Weiterbildung ist überbetrieblich verwertbar, weil Für den Arbeitgeber sind die Ziele, die mit der Weiterbildung verfolgt werden: Für die/den Arbeitnehmer/in sind die Ziele, die mit der Weiterbildung verfolgt werden: Unterschrift Arbeitgeber erstellt am Unterschrift Arbeitnehmer/in 8 DVR:

9 Beiblatt: TeilnehmerIn an Qualifizierungsmaßnahme (Pro TeilnehmerIn ist ein eigenes Beiblatt auszufüllen und vom/von der Teilnehmer/in unterschrieben dem Begehren beizulegen!) Förderungswerber: TeilnehmerIn an der Qualifizierungsmaßnahme: Name: weiblich männlich SV-Nummer: Wohnort (PLZ) Qualifikation: (Bitte höchsten erreichten Schul-/Berufsabschluss ankreuzen) keine abgeschlossene Pflichtschule Pflichtschule Lehre (Lehre und) Meisterprüfung Mittlere technisch-gewerbliche Schule Mittlere kaufmännische Schule Sonstige mittlere Schule Allgemeinbildende höhere Schule Höhere technisch-gewerbliche Schule Höhere kaufmännische Schule Sonstige höhere Schule Akademie Fachhochschule Universität/Hochschule dzt. ausgeübte Tätigkeit bzw. Funktion als: leitender Angestellter/leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben selbstverantwortlich (i.s.d. 1 Abs.2 Z.8 Arbeitszeitgesetz) ausgestattet: Ja Nein Vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ja nein Elternkarenzurlaub: ja nein Diese/r TeilnehmerIn nimmt an folgenden Qualifizierungsmaßnahmen teil: (Nummer der Qualifizierungsmaßnahmen lt. Beiblatt sind anzuführen.) Qualifizierungsmaßnahme/nNr: voraussichtliche Kosten insgesamt auf die/den Teilnehmer/in bezogen (Angaben ohne USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben; Ersatz nur gegen Belege): Kurskosten: ATS Euro Zustimmungserklärung des/der Arbeitnehmers/in: Ich kenne die Umstände der gegenständlichen Beihilfenbeantragung im Rahmen der Förderung beruflicher Bildung des Europäischen Sozialfonds (ESF) und gebe mein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit der Beihilfenbeantragung bekanntgegebenen Daten und persönlichen Angaben über mich beim Arbeitsmarktservice EDV-mäßig gespeichert werden Datum Unterschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin 9 DVR:

10 Beiblatt: Personalkostenersatz (Nur für Reisebüros, Reiseveranstalter, Hotels) (Pro TeilnehmerIn ist ein eigenes Beiblatt auszufüllen) Die folgenden Angaben werden benötigt, wenn Kurse während der Normalarbeitszeit besucht werden und Personalkostenersatz beantragt wird: TeilnehmerIn. Name: Normalarbeitszeit: Mo von Uhr bis Uhr; Di von Uhr bis Uhr; Bei Schichtdienst: Aufstellung der Arbeitszeiten Mi von Uhr bis Uhr; Do von Uhr bis Uhr; während der Schulung beilegen! Fr von Uhr bis Uhr; Sa von Uhr bis Uhr. Wochenarbeitszeit (Stunden) Wochenarbeitszeit lt. KV Bruttoentgelt (monatlich) 2 Bruttostundenlohn Gesamtkursstunden, die in der Normalarbeitszeit anfallen: Personalkostenersatz (Bruttostundenlohn X Gesamtkursstunden, die in der Normalarbeits zeit anfallen): ATS Grundsätzlich errechnet sich der Bruttostundenlohn wie folgt: 1. Monatl. Bruttoentgelt (max. ASVG-Höchstbemessungsgrundlage)x 1,5 = Zwischensumme 2. Zwischensumme 4,33. = Bruttostundenlohn Wochenarbeitszeit 2 Laufendes monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, Zulagen, Spesen, Diäten u.ä. 10 DVR:

11 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG (verbleibt beim Dienstgeber) Der Förderungswerber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitsmarktservice 1. Qualifizierungsmaßnahmen im angegebenen Ausmaß für die im Begehren angeführten MitarbeiterInnen durchzuführen; 2. gemeinsam mit dem Begehren einen Bildungsplan mit folgenden Angaben vorzulegen: Diagnose der Ist-Soll Situation der ArbeitnehmerIn bezugnehmend auf den aktuellen oder geplanten Arbeitsplatz Weiterbildungsplan mit Aufstellung von Ziel, Inhalt und Zeitbedarf Dokumentation der überbetrieblichen Verwertbarkeit der Qualifizierung Dokumentation der Ziele, die mit der Weiterbildung für den Arbeitgeber und die zu qualifizierenden ArbeitnehmerInnen verfolgt werden. 3. mindestens ein Drittel der durch diese Qualifizierungsmaßnahmen entstehenden förderbaren Kosten selbst zu übernehmen; 4. den betroffenen ArbeitnehmerInnen die für die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme erforderliche Dienstfreistellung ohne Herabsetzung des Entgeltanspruches zu gewähren; 5. die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die lohn-bzw. gehaltsrechtlichen Bestimmungen sowie jene des persönlichen und technischen ArbeitnehmerInnenschutzes, der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen und des Gleichbehandlungsgesetzes; 6. falls die Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung vom selben Unternehmen durchgeführt werden, ein Gesamtkonzept mit detaillierten und getrennten Angaben von Qualifizierungskosten und Beratungskosten vorzulegen 7. während des Förderungszeitraumes jede Änderung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Angabe des Lösungsgrundes binnen drei Tagen der Landesgeschäftsstelle Wien schriftlich bekanntzugeben und die vorgesehenen Belege für die Abrechnung nachzureichen; 8. den gewährten Beihilfenbetrag widmungsgemäß zur Finanzierung der entstehenden Qualifizierungskosten zu verwenden; 9. die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch Vorlage der laut Mitteilung erforderlichen Nachweise (Rechnungs- und Zhalungsnachweis über die Kurs-/Seminarkosten; Honorarnoten; Teilnahmebestätigungen mit Unterschriften der TeilnehmerInnen) bis spätestens 6 Wochen nach Ende der letzten im Begehren angeführten Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen, da anderenfalls keine Beihilfe ausbezahlt werden kann bzw. bereits ausbezahlte Beihilfenbeträge rückgefordert werden; 10. dem AMS Stichproben vor Ort zu gewähren, um - die geförderten SchulungsteilnehmerInnen über deren tatsächliche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen zu befragen - die Richtigkeit der Belegskopien durch Vorlage von Originalen zu überprüfen - zu überprüfen, ob im Zuge der Abrechnung auch anteiligen Kosten für nicht förderbare SchulungsteilnehmerInnen geltend gemacht werden; 11. das AMS über andere Beihilfen, die für die genannten Personen und/oder Qualifizierungsmaßnahmen gewährt werden, zu informieren; 12. bei Nichteinhaltung vereinbarter Auflagen bereits ausbezahlte Beihilfenbeträge zurückzuerstatten; 13. im Falle einer Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen die empfangenen Beihilfenbeträge zurückzuzahlen. Mit strafrechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen. 14. zur Erklärung, dass bei wiederholter Gewährung einer Beihilfe nach der De-minis-Regel die Deminimis Höchstgrenze von (ATS ) noch nicht erreicht ist; 15. das Erreichen der De-minimis Höchstgrenze dem AMS zu melden; 16. bei öffentlichen Darstellungen (Presseveröffentlichungen, Presseberichten etc.), die in einem kausalen Zusammenhang mit der gewährten Beihilfe stehen, die Förderung aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Arbeitsmarktservice in angemessener Form zu erwähnen; 17. im gegebenen Fall alle förderungsrelevanten Daten des Begehrens den Kontrollorganen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und der Republik 11 DVR:

12 Österreich zur Verfügung zu stellen, die Unterlagen dafür 7 Jahre aufzubewahren und den Kontrollorganen der Europäischen Kommission jederzeit Zutritt zu gewähren; 18. zum Zwecke einer ev. begleitenden Kontrolle und Evaluierung des gegenständlichen Vorhabens an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.b. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen. Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass 1. die rechtsverbindliche Entscheidung über die begehrte Beihilfe ausschließlich in Form einer schriftlichen Mitteilung durch die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgt. Im Falle der Gewährung der Beihilfe gelten die Verpflichtungserklärung und die in dieser Mitteilung getroffenen Regelungen als vereinbart. Auf die Gewährung von Beihilfen besteht gemäß 34 (3) Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) kein Rechtsanspruch. 2. nur Qualifizierungsaufwendungen für ArbeitnehmerInnen (Frauen unabhängig vom Alter, Männer ab 45 Jahren) gefördert werden können. UnternehmenseigentümerInnen, handelsrechtliche GeschäftsführerInnen und GeschäftsführerInnen von Vereinen, Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften, leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (im Sinne des 1 Abs. 2 Z.8 Arbeitszeitgesetz), ArbeitnehmerInnen, die in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis sind, ArbeitnehmerInnen für die das AMS eine Eingliederungsbeihilfe gewährt und deren Dienstverhältnis kürzer als drei Monate aufrecht ist, ArbeitnehmerInnen für die das AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt und Lehrlinge sind von einer Förderung ausgeschlossen. 3. Förderungen für ArbeitnehmerInnen nur gewährt werden können wenn sich diese in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder in Elternkarenzurlaub befinden; 4. der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände keine förderbaren Beschäftigungsträger sind; 5. Körperschaften öffentlichen Rechts, das AMS, politische Parteien und radikale Vereine keine förderbaren Beschäftigungsträger sind; 6. bis zu zwei Drittel der anerkennbaren Kosten als Beihilfe refundiert werden; 7. jeweils die Hälfte des Förderungsbetrages vom Arbeitsmarktservice und vom Europäischen Sozialfonds (ESF) übernommen wird; 8. keine Förderung erfolgen kann für Meetings, Tagungen, Konferenzen Kurzveranstaltungen mit weniger als 8 Lehreinheiten zu je 45 Minuten reine Produktschulungen nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z.b. Hobbykurse) Qualifizierungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abzielen Qualifizierungsmaßnahmen, die reine Anlernqualifikationen vermitteln (z.b: einfache Einschulungen an Maschinen) Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die MitarbeiterInnen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung Studienbeiträge im Sinne des 10 Hochschul-Taxengesetzes; 9. Personalkosten nur für Arbeitsstunden während der Regelarbeitszeit, in denen eine Qualifizierungsmaßnahme besucht wird, als förderbar anerkannt werden können (amx. 8 Stunden pro Tag und TeilnehmerIn). Für Ausbildungen, die während eines Gebührenurlaubes beucht werden, erfolgt kein Personalkostenersatz 10. für die Berechnung des Personalkostenersatzes (Bruttoentgelt zuzüglich 50% für Pauschale für Lohnnebenkosten) nur ein laufendes Bruttoeinkommen (ohne anteilige Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge, Zulagen, Spesen, Diäten u.ä) auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bis zur jeweils gültigen ASVG-Höchtsbeitragsgrundlage berücksichtigt wird; 11. die Gwährung von Personalkostenersatz für TeilnehmerInnen an Qualifizierungsmaßnahmen während der Regelarbeitszeit für Großbetriebe nur unter Beachtung der De-minimis Höchstgrenze von (ATS ,--) möglich ist. Der Förderungswerber hat auf die Einhaltung der Deminimis Höchstgrenze für alle Arten von öffentlichen Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren zu achten. 12. die im Begehren bekanntgegebenen Daten für Verwaltungszwecke des AMS EDV-mäßig gespeichert werden; 12 DVR:

13 13. die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes richtet, in dem der/die zu fördernde ArbeitnehmerIn/die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Der Förderungswerber erklärt ausdrücklich mittels vorliegendem Begehren ausschließlich die Förderung von Kurskosten bzw. von Personalkosten für TeilnehmerInnen an Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen und nimmt zur Kenntnis, dass unter vorliegendem Fördertitel keine Förderung von Beratungskosten erfolgt. Im Falle eines diesbezüglichen Zuwiderhandelns sind die empfangenen Beihilfenbeträge zurückzuzahlen. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer strafgesetzwidrigen Handlung ist mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu rechnen. 13 DVR:

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