Schleif- und Bürstwerkzeuge. vom Juli 1994, in der Fassung vom Januar )

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1 Unfallverhütungsvorschrift Schleif- und Bürstwerkzeuge vom Juli 1994, in der Fassung vom Januar ) mit Durchführungsanweisungen vom Oktober ) In die Fassung vom Juli 1994 ist der 1. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden. Gesetzliche Unfallversicherung

2 Unfallverhütungsvorschrift Schleif- und Bürstwerkzeuge vom Juli 1994, in der Fassung vom Januar ) mit Durchführungsanweisungen 2) vom Oktober ) In die Fassung vom Juli 1994 ist der 1. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden. 2) Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluß an die jeweilige Bestimmung in Kursiv-Schrift abgedruckt. Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften. Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN niedergelegten Anforderungen erfüllen.

3 Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 1. Geltungsbereich II. Begriffsbestimmungen 2. Begriffsbestimmungen III. Bau und Ausrüstung 3. Allgemeines Kennzeichnung von Schleif- und Bürstwerkzeugen Arbeitshöchstgeschwindigkeiten und Sicherheitsfaktoren von Schleif- und Bürstwerkzeugen Einrichtungen zum Lagern und Transportieren von Werkzeugen Magnesitschleifkörper Abrichtwerkzeuge IV. Betrieb 9. Bestimmungsgemäße Verwendung und Verwendungseinschränkungen Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen Befestigen von Schleifwerkzeugen Probelauf Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben Befestigen von Bürstwerkzeugen V. Prüfungen 15. Prüfungen VI. Ordnungswidrigkeiten 16. Ordnungswidrigkeiten VII. Inkrafttreten 17. Inkrafttreten Anlage 1: Anlage 2 Nr. 1: Kennzeichnung von Schleif- und Bürstwerkzeugen (zu 4 Abs. 1) Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel (zu 5 Abs. 1)

4 Anlage 2 Nr. 2: Anlage 2 Nr. 3: Anlage 2 Nr. 4: Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifkörper ausgenommen Trennschleifscheiben mit Belag aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen mit vergleichbaren Eigenschaften (zu 5 Abs. 1) Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Trennschleifscheiben mit Schleifbelag aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen mit vergleichbaren Eigenschaften (zu 5 Abs. 1) Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifmittelträger und Schleifmittel auf Unterlagen (zu 5 Abs. 1) Anlage 3: Sicherheitsfaktoren S br für Schleifwerkzeuge (zu 5 Abs. 2) Stichwortverzeichnis Anhang Bezugsquellenverzeichnis

5 I. Geltungsbereich Geltungsbereich 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebene Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen. Zu 1: Zugehörige Einrichtungen sind z. B. Abrichtwerkzeuge und Einrichtungen zum Lagern und Transportieren. Neben dieser Unfallverhütungsvorschrift sind z. B. zu beachten: UVV Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1), UVV Lärm (GUV 9.20). II. Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 2. (1) Schleifwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind 1. Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel, die ganz oder überwiegend aus Schleifmittel und Bindung bestehen, 2. Schleifkörper, bei denen Schleifmittelbeläge aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen mit vergleichbaren Eigenschaften auf Grundkörpern aufgebracht sind, 3. Schleifmittel auf Unterlage, bei denen Schleifmittel mit den Unterlagen verbunden sind und 4. Schleifmittelträger in Verbindung mit Schleifpasten und Schleifmitteln, die für die Fertigungsverfahren Schleifen, Polieren, Honen und Läppen verwendet werden. Zu 2 Abs. 1 Nr. 1: Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel sind z. B. Schleifscheiben und Trennschleifscheiben, Schleifkörper auf Tragscheiben, Schleifteller, Schleifsegmente, Schleifstifte, Schleiftöpfe, Schleifkegel, gekröpfte Schleifscheiben, Honsteine, Schleifstäbe, Abziehsteine, Natursteine. 6

6 Siehe auch DIN Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel; Einteilung, Übersicht und DIN Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel; Bezeichnung, Formen, Maßbuchstaben, Werkstoffe. Zu 2 Abs. 1 Nr. 2: Das Aufbringen der Schleifmittelbeläge erfolgt z. B. durch Pressen, Kleben, Löten, Schweißen, Sintern oder durch galvanisches Beschichten. Der Grundkörper kann z. B. aus Metall, Keramik oder Kunstharzpreßmassen sein. Zu 2 Abs. 1 Nr. 3: Schleifmittel auf Unterlage sind z. B. Vulkanfiberschleifscheiben, Fächerschleifscheiben, Schleifblätter, Schleifbänder, Schleifhülsen, Lamellenschleifscheiben und -schleifstifte. Zu 2 Abs. 1 Nr. 4: Schleifmittelträger sind bei Verwendung von Schleifpasten z. B. Pließt-, Polier- und Läppscheiben, bei Verwendung von Schleifmittteln auf Unterlagen z. B. Stützteller, Stützscheiben und Aufnahmevorrichtungen für Schleifhülsen. Antriebs- oder Umlenkrollen von z. B. Bandschleifmaschinen sind keine Schleifmittelträger. Schleifpasten sind feinkörnige Schleifmittel, z. B. Korund, Siliciumcarbid, Bornitrid oder Diamant, die pastös gebunden und homogen verteilt vorliegen. Zu 2 Abs. 1: Siehe DIN 8589 Fertigungsverfahren Spanen; Teil 0 Einordnung, Unterteilung, Begriffe, Teil 11 Schleifen mit rotierendem Werkzeug; Einordnung, Unterteilung, Begriffe, Teil 12 Bandschleifen; Einordnung, Unterteilung, Begriffe, Teil 14 Honen; Einordnung, Unterteilung, Begriffe, Teil 15 Läppen; Einordnung, Unterteilung, Begriffe. Polieren ist ein Fertigungsverfahren, durch das im wesentlichen ohne Spanabnahme Werkstoffteilchen der Oberfläche verschoben werden und die Oberfläche glättend eingeebnet wird. (2) Schleifmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Korund, Siliciumcarbid, Diamant, Bornitrid oder andere Werkstoffe mit vergleichbaren Eigenschaften. (3) Schleifarten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind: Umfangschleifen, das Schleifen mit der Umfangfläche des Schleifwerkzeuges, 7

7 Seitenschleifen, das Schleifen mit der Seitenfläche des Schleifwerkzeuges, Hochdruckschleifen, das Schleifen mit hohem Anpreßdruck, Trennschleifen, das Schleifen zum Ablängen oder Schlitzen von Werkstücken. Zu 2 Abs. 3: Siehe auch DIN Fertigungsverfahren Spanen; Schleifen mit rotierendem Werkzeug; Einordnung, Unterteilung, Begriffe. (4) Bürstwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Werkzeuge, die aus Bürstenkörper und Besteckungsmaterial bestehen und die für die Fertigungsverfahren Bürstspanen, Bürsten und Reinigungsschleifen verwendet werden. (5) Besteckungsmaterial im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bildet den Arbeitsteil eines Bürstwerkzeuges und besteht aus metallischen Drähten, synthetischen oder natürlichen Fasern oder aus Mischungen der genannten Werkstoffe, die ihrerseits mit Schleifmitteln besetzt oder durchsetzt sein können. Zu 2 Abs. 4 und 5: Siehe auch DIN EN DIN DIN 8592 Kraftbetriebene Bürstwerkzeuge; Teil 1: Definitionen und Nomenklatur, Fertigungsverfahren Spanen; Bürstspanen; Einordnung, Unterteilung, Begriffe, Fertigungsverfahren Reinigen; Einordnung, Unterteilung, Begriffe, insbesondere Abschnitt Bürsten, Abschnitt Reinigungsschleifen. (6) Arbeitshöchstgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die höchstzulässige Umfangsgeschwindigkeit eines rotierenden oder umlaufenden Schleif- und Bürstwerkzeuges. (7) Zulässige Drehzahl im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Drehzahl eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges bei Arbeitshöchstgeschwindigkeit. Zu 2 Abs. 6 und 7: Arbeitshöchstgeschwindigkeit v zul und zulässige Drehzahl n zul eines rotierenden oder umlaufenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges sind bestimmt durch: 8

8 v zul = D n zul 3, in m/s n zul = v zul D 3,14 in 1/min In den vorgenannten Gleichungen sind einzusetzen: v zul in m/s n zul in 1/min D (Außendurchmesser des Schleifwerkzeuges) in mm. Bei der Berechnung der Arbeitshöchstgeschwindigkeit v zul für Schleifoder Bürstbänder ist D der Außendurchmesser und n zul die zulässige Drehzahl der Antriebsrolle. (8) Anwendungsarten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Arten des Führens von Schleifwerkzeugen oder Werkstücken unter Berücksichtigung der Schleifmaschinenart: Anwendungsart Schleifart Führung von Schleif- Schleifwerkzeug Werkstück maschinenart zwangsgeführt Umfangschleifen fest bahngeführt ortsfeste Seitenschleifen Schleif- Hochdruck- bahngeführt fest maschinen schleifen Trennschleifen bahngeführt bahngeführt handgeführt Umfangschleifen fest frei geführt Seitenschleifen Trennschleifen frei geführt fest freihandgeführt Umfangschleifen frei geführt fest Hand- (handgehalten) Seitenschleifen schleif- Trennschleifen maschinen (9) Naßschleifen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Schleifen unter Zugabe von Kühlschmierstoffen. (10) Trockenschleifen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Schleifen ohne Zugabe von Kühlschmierstoffen. 9

9 III. Bau und Ausrüstung Allgemeines 3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen nach 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und vorhanden sind. Kennzeichnung von Schleif- und Bürstwerkzeugen 4. (1) Schleifwerkzeuge, ausgenommen Schleifwerkzeuge aus Naturstein, müssen mit den Kenndaten nach Anlage 1 deutlich gekennzeichnet sein. Die Kenndaten 1. Hersteller, Lieferer, Einführer oder deren gesetzlich geschütztes Warenzeichen, 2. a) Prüfzeichen mit der Aufschrift Geprüft nach 15 Abs. 1 UVV VBG 49/GUV 3.4 oder b) Nummer der Konformitätsbescheinigung entsprechend 15 Abs. 2 und Farbstreifen für Arbeitshöchstgeschwindigkeiten müssen auf dem Schleifwerkzeug selbst angebracht sein. Die über Satz 2 hinausgehenden Kenndaten der Anlage 1 müssen, sofern sie nicht auf den Schleifwerkzeugen selbst angebracht sind, auf Etiketten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Diese Etiketten müssen den Werkzeugen so beigefügt sein, daß eine eindeutige Identifikation gewährleistet ist. Zu 4 Abs. 1: Farbstreifen für Arbeitshöchstgeschwindigkeiten sind: Arbeitshöchstgeschwindigkeit Anzahl und Kennfarbe in m/s 50 1 blau 63 1 gelb 80 1 rot grün blau 1 gelb blau 1 rot blau 1 grün 10

10 180 1 gelb 1 rot gelb 1 grün rot 1 grün blau gelb rot grün (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind diese Kenndaten auf Schleifwerkzeugen nicht erforderlich bei 1. Schleifwerkzeugen nach 2 Abs. 1 ausgenommen Vulkanfiberschleifscheiben mit einem Außendurchmesser 80 mm, 2. Schleifbänder mit Längen 400 mm und Breiten 50 mm sowie Schleifhülsen mit Bohrungen 80 mm und Breiten 50 mm, 3. Vulkanfiberschleifscheiben mit einem Außendurchmesser 235 mm, 4. Schleifsegmenten. Diese Kenndaten müssen in diesem Fall auf den Etiketten nach Absatz 1 Satz 3 angebracht sein. (3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Schleifbändern, bei denen die Beanspruchung der Bandverbindung unabhängig von der Laufrichtung ist, die Angabe der Laufrichtung nicht erforderlich. (4) Zusätzlich zu Absatz 1 Satz 2 muß auf Magnesitschleifkörpern ein weißer Farbstreifen angebracht sein. (5) Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind, müssen zusätzlich zu Absatz 1 mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) deutlich gekennzeichnet sein. Zu 4 Abs. 5: Verwendungseinschränkungen (VE) für Schleifwerkzeuge nach 5 Abs. 1 sind z. B. VE 3: nicht zulässig für Naßschleifen, VE 5: nicht zulässig ohne Absaugung. Verwendungseinschränkungen (VE) für Schleifwerkzeuge nach 5 Abs. 2 sind z. B.: VE 1: nicht zulässig für Freihand- und handgeführtes Schleifen, VE 2: nicht zulässig für Freihandtrennschleifen, VE 3: nicht zulässig für Naßschleifen, 11

11 VE 4: zulässig nur für geschlossenen Arbeitsbereich, VE 5: nicht zulässig ohne Absaugung, VE 6: nicht zulässig für Seitenschleifen, VE 7: nicht zulässig für Freihandschleifen, VE 8: nicht zulässig ohne Stützteller, VE 10: nicht zulässig für Trockenschleifen. VE 1: Diese Schleifkörper dürfen nur auf ortsfesten Schleifmaschinen verwendet werden, auf denen sowohl der Schleifkörper als auch das Werkstück zwangsweise geführt sind. VE 2: Diese Schleifkörper dürfen nicht auf Pendeltrennschleifmaschinen und Handtrennschleifmaschinen verwendet werden. VE 3: Diese Schleifwerkzeuge dürfen nur auf ortsfesten Schleifmaschinen für das Trockenschleifen verwendet werden. VE 4: Diese Schleifkörper dürfen nur auf ortsfesten Schleifmaschinen mit geschlossenem Arbeitsbereich eingesetzt werden. Geschlossene Arbeitsbereiche sind gesicherte Bereiche, die um die Schleifwerkzeuge so gebildet werden, daß in ihnen die Bearbeitungsvorgänge, einschließlich der Zu- und Abführungen von Werkstücken, durchgeführt werden können und Personen vor Gefährdungen, die beim Bruch eines Schleifwerkzeuges entstehen, geschützt werden. VE 5: Diese Schleifkörper dürfen nur auf ortsfesten Schleif- und Trennschleifmaschinen verwendet werden, die mit Einrichtungen zur Luftreinhaltung ausgerüstet sind. VE 6: Diese Schleifkörper dürfen nur für das Umfangschleifen (Trennschleifen) und nicht für das Seitenschleifen (Schruppschleifen) verwendet werden. VE 7: Diese Schleifwerkzeuge dürfen nur auf ortsfesten Schleifmaschinen beim zwangs- oder handgeführten Schleifen verwendet werden. VE 8: Diese Schleifwerkzeuge dürfen nur mit zusätzlichem, zugehörigem Stützteller verwendet werden. VE 10: Diese Trennschleifscheiben dürfen nur für das Naßtrennschleifen verwendet werden. (6) Bürstwerkzeuge müssen mit den Kenndaten nach Anlage 1 deutlich gekennzeichnet sein. (7) Schleif- und Bürstwerkzeuge dürfen nicht mit Angaben verschiedener Außendurchmesser mit zugehörigen Drehzahlen und nicht mit Angaben ohne sicherheitstechnischen Inhalt gekennzeichnet sein. Zu 4 Abs. 7: Zu den Angaben ohne sicherheitstechnischen Inhalt zählen nicht Auftrags- oder Fabrikationsnummern. 12

12 Arbeitshöchstgeschwindigkeiten und Sicherheitsfaktoren von Schleif- und Bürstwerkzeugen 5. (1) Schleifwerkzeuge ausgenommen Schleifkörper aus Naturstein, Schleifbänder, Schleifhülsen und runde Schleifblätter, die bis zu den in Anlage 2 Nr. 1 bis 4 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten betrieben werden, müssen so beschaffen sein, daß sie bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von S br = 3 aufweisen. Zusätzlich müssen Schleifstifte und Lamellenschleifstifte einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von S ab = 1,3 aufweisen. Zu 5 Abs. 1: Die Sicherheitsfaktoren sind definiert als v br 2 n ab S br = S ab = v zul 2 n zul v br : v zul : Umfangsgeschwindigkeit beim Bruch (Bruchgeschwindigkeit) Arbeitshöchstgeschwindigkeit (zulässige Umfangsgeschwindigkeit) n ab : Drehzahl beim Abbiegen des Schaftes (Abbiegedrehzahl) n zul : Zulässige Drehzahl (Drehzahl bei Arbeitshöchstgeschwindigkeit) Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsfaktoren kann durch Festigkeitsprüfung zur Bestimmung der Bruchgeschwindigkeit nach den folgenden Grundsätzen erfolgen: Grundsätze für Verfahren zur Prüfung von Schleifkörpern aus gebundenem Schleifmittel und Schleifmittel auf Unterlage (ZH 1/671) und Grundsätze für Verfahren zur Prüfung von Schleifkörpern mit Diamant oder Bornitrid (ZH 1/676). (2) Schleifwerkzeuge, die mit höheren als den in Anlage 2 Nr. 1 bis 4 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten betrieben werden, müssen so beschaffen sein, daß sie entsprechend der Schleifmaschinenart und Anwendungsart einen in Anlage 3 festgelegten Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft S br aufweisen. Zusätzlich müssen 1. Schleifstifte und Lamellenschleifstifte mit Schäften einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von S ab = 1,3 und 2. gekröpfte Schleifscheiben für das Freihandschleifen und gerade und gekröpfte Trennschleifscheiben für das Freihandtrennschleifen mit Kunstharzbindung, faserstoffverstärkt, mit einem Außendurchmesser > 150 mm eine ausreichende Seitenbelastbarkeit aufweisen. 13

13 Zu 5 Abs. 2: Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen kann durch die Anwendung der jeweiligen Prüfverfahren nach den folgenden Grundsätzen erfolgen: Grundsätze für Verfahren zur Prüfung von Schleifkörpern aus gebundenem Schleifmittel und Schleifmittel auf Unterlage (ZH 1/671) und Grundsätze für Verfahren zur Prüfung von Schleifkörpern mit Diamant oder Bornitrid (ZH 1/676). Hinsichtlich der Definition der Sicherheitsfaktoren siehe Durchführungsanweisungen zu Absatz 1. Eine ausreichende Seitenbelastbarkeit ist gegeben, wenn gekröpfte Schleifscheiben und gerade und gekröpfte Trennschleifscheiben den folgenden Mindestwerten in Tabelle 1 entsprechen: Seitenbelastbarkeit Dreipunktseitenlastversuch Dreipunktseitenlast FS3 in Nm Schleifkörper Gekröpfte Schleifscheiben Gerade und gekröpfte Trennschleifscheiben V zul in m/s D in mm Arbeitshöchstgeschwindigkeit Außendurchmesser Einpunktseitenlastversuch Einpunktseitenlast FS1 in Nm Schlagversuch Arbeitsvermögen A in Nm , , , , , , , , , ,4 Tabelle 1: Seitenbelastbarkeit Die Bestimmung der Seitenbelastbarkeit erfolgt bei den für diese Schleifkörper vorgesehenen Arbeitshöchstgeschwindigkeiten. (3) Schleifwerkzeuge nach den Absätzen 1 und 2 müssen in ihren Arbeitshöchstgeschwindigkeiten nach folgenden Normzahlreihen abgestuft sein: a) 16, 20, 25, 32, 40, 50, 63, 80, 100 und 125 m/s; b) 140, 160, 180, 200, 225, 250, 280, 320, 360, 400, 450, 500 m/s. Zu 5 Abs. 3: Der Stufensprung der Normzahlreihe von 16 bis 125 beträgt 1,25 und der Stufensprung der Normzahlreihe über 125 beträgt 1,12 entsprechend DIN Normzahlen, Normzahlreihen; Hauptwerte, Genauwerte, Rundwerte. 14

14 (4) Schleifbänder und Schleifhülsen müssen so beschaffen sein, daß die Unterlagen und ihre Verbindungsstellen entsprechend ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch von S br = 1,5 aufweisen. Zu 5 Abs. 4: Der Sicherheitsfaktor gegen Bruch ist definiert als v 2 br S br = v 2 zul (5) Bürstwerkzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie entsprechend ihrer zulässigen Drehzahl einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch des Bürstenkörpers und gegen Ablösen von Teilen des Besteckungsmaterials durch Fliehkraft von S br = 2,25 aufweisen. Zusätzlich müssen Bürstwerkzeuge mit Schäften einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von S ab = 1,3 aufweisen. Zu 5 Abs. 5: Die Sicherheitsfaktoren sind definiert als n br 2 n ab S br = S ab = n zul 2 n zul n br : Drehzahl beim Bruch (Bruchdrehzahl) n ab : Drehzahl beim Abbiegen des Schaftes (Abbiegedrehzahl) n zul : Zulässige Drehzahl (Drehzahl bei Arbeitshöchstgeschwindigkeit) Teile des Besteckungsmaterials sind Büschel oder Zöpfe, nicht aber Einzeldrähte oder Einzelfasern; siehe auch DIN EN Kraftbetriebene Bürstwerkzeuge; Teil 1: Definitionen und Nomenklatur. Einrichtungen zum Lagern und Transportieren von Werkzeugen 6. (1) Schleif- und Bürstwerkzeuge müssen so gelagert werden können, daß eine Herabsetzung des Sicherheitsfaktors durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Frost, einseitiger Erwärmung oder Abkühlung, und aggressiven Medien vermieden ist. 15

15 Zu 6 Abs. 1: Einseitige Erwärmungen und einseitige Abkühlungen können zu Spannungsrissen führen. Bezüglich der Lagerung von Bürstwerkzeugen siehe auch DIN EN Kraftbetriebene Bürstwerkzeuge; Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen. (2) Schleifwerkzeuge müssen so auf einer ebenen Unterlage oder stehend in einem Gestell gelagert werden können, daß kein Kippen, keine Beschädigung oder Bruch durch Eigengewicht möglich sind. (3) Für den Transport von Schleif- und Bürstwerkzeugen müssen Transportmittel vorhanden sein, wenn Gewicht, Form und Maße der Werkzeuge dies erfordern. Zu 6 Abs. 3: Durch Transportmittel werden mechanische Beschädigungen, z. B. durch Stöße, Umfallen oder Herabfallen, verhindert. Magnesitschleifkörper 7. Schleifscheiben mit Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm müssen auf beiden Seitenflächen mit einem Schutzanstrich gegen Feuchtigkeitsaufnahme versehen sein. Abrichtwerkzeuge 8. Für das Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben müssen Abrichtwerkzeuge vorhanden sein. Zu 8: Abrichtwerkzeuge für Schleifkörper sind z. B. Abziehsteine, Abrichtrollen, Diamantabrichter. 16

16 IV. Betrieb Bestimmungsgemäße Verwendung und Verwendungseinschränkungen 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß 1. Schleif- und Bürstwerkzeuge nur bis zu der in der Kennzeichnung angegebenen Arbeitshöchstgeschwindigkeit oder zulässigen Drehzahl betrieben, 2. Schleifwerkzeuge entsprechend den in der Kennzeichnung angegebenen Verwendungseinschränkungen betrieben, 3. Schleifkörper aus Naturstein nur bis zu einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit von 16 m/s betrieben und nicht zum Schleifen von Metall eingesetzt, 4. Schleifwerkzeuge, ausgenommen Schleifkörper aus Naturstein, deren Schleifmittel ganz oder teilweise aus freier kristalliner Kieselsäure besteht, nicht verwendet, 5. Schleifwerkzeuge mit bleihaltigen oder anderen gesundheitsschädlichen Bestandteilen oder Anstrichen nur auf ortsfesten Schleifmaschinen mit Absaugeinrichtungen ohne Luftrückführung verwendet, 6. Schleifkörper mit keramischer und Magnesit-Bindung nicht zum Trennschleifen verwendet, 7. kunstharzgebundene Schleifkörper nicht mit Kühlschmierstoffen, die zu einer Unterschreitung des Sicherheitsfaktors nach 5 Abs. 1 und 2 führen, betrieben und 8. die den Werkzeugen nach 4 beigefügten Etiketten bis zum Verbrauch der Werkzeuge aufbewahrt werden. Zu 9 Abs. 1 Nr. 1: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Nennleerlaufdrehzahl der Schleifspindel nicht höher ist als die auf dem Schleifwerkzeug angegebene Drehzahl. Diese Forderung schließt ein, daß bei mehrstufigen bzw. stufenlos einstellbaren Antrieben die zulässige Drehzahl des neuen Schleifwerkzeuges entsprechend der Abnutzung des Schleifwerkzeuges nur so weit gesteigert 17

17 werden kann, daß die angegebene Arbeitshöchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird. Zu 9 Abs. 1 Nr. 2: Verwendungseinschränkungen siehe 4 Abs. 5. Zu 9 Abs. 1 Nr. 4: Als freie kristalline Kieselsäure werden die kristallinen SiO2-Modifikationen Quarz, Cristobalit und Tridymit bezeichnet. Zu 9 Abs. 1 Nr. 5: Gesundheitsschädlich sind solche Bestandteile, die nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden verursachen können. Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte (ZH 1/401) und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung (ZH 1/140). Zu 9 Abs. 1 Nr. 7: Eine Unterschreitung des Sicherheitsfaktors ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn der ph-wert des Kühlschmierstoffes < 11 und die Temperatur des Kühlschmierstoffes < 35 C beträgt. (2) Können bei Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 zusätzliche Gefährdungen entstehen, hat der Unternehmer entsprechende Maßnahmen zu treffen. Zu 9 Abs. 2: Zusätzliche Gefährdungen können z. B. auftreten durch Lärm, Funkenflug, Gefahrstoffe, die durch die Bearbeitung von Werkstücken oder Werkstoffen selbst entstehen. Siehe auch UVV Lärm (GUV 9.20), Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen (ZH 1/32), Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung (ZH 1/140), 18

18 Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (GUV 20.14), Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (GUV 20.13). (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleifkörper mit Magnesit-Bindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm nicht länger als zwei Jahre nach deren Beschaffung und nicht länger als vier Jahre nach deren Herstellung betrieben werden. (4) Unternehmer und Versicherte dürfen Veränderungen an Schleifwerkzeugen, soweit sie sich nicht aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben, nicht vornehmen. Zu 9 Abs. 4: Solche Veränderungen sind z. B. das Behauen von Werkzeugen, das Vergrößern von Bohrungen und das Verkleinern von Bohrungen durch Ausgießen bei Schleifkörpern aus gebundenem Schleifmittel, das Ausstanzen gebrauchter Trennschleifscheiben und Vulkanfiberschleifscheiben. Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen 10. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleif- und Bürstwerkzeuge beim Lagern und Transportieren in ihrer Festigkeit nicht beeinträchtigt werden. Zu 10 Abs. 1: Einflüsse, die die Festigkeit beeinträchtigen können, sind bei Bürstwerkzeugen z. B. das Lagern auf dem Bürstenfeld, Schleifwerkzeugen Stöße und Erschütterungen beim Transportieren, Schleifkörpern in Magnesitbindung eine erhöhte Feuchtigkeitsaufnahme. Schleifbändern Kantenbeschädigungen sowie die Lagerung unter ungünstigen Klimabedingungen. Es empfiehlt sich, Werkzeuge so zu lagern, daß diese entsprechend der Reihenfolge der Anlieferung entnommen werden können. (2) Versicherte müssen beim Lagern und Transportieren von Schleifund Bürstwerkzeugen die nach 6 zur Verfügung gestellten Einrichtungen benutzen. (3) Versicherte müssen Schleif- und Bürstwerkzeuge entsprechend den Weisungen des Unternehmers sachgerecht lagern und transportieren. 19

19 Befestigen von Schleifwerkzeugen 11. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleifwerkzeuge auf Schleifmaschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Die im Befestigen von Schleifwerkzeugen unterwiesenen Versicherten 1. müssen die Kennzeichnung der Schleifwerkzeuge nach 4 beachten, 2. müssen vor jedem Befestigen Schleifwerkzeuge und Spannzeuge auf erkennbare Mängel prüfen, 3. dürfen keine Schleifwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren Mängeln befestigen, 4. müssen die Schleifwerkzeuge entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung auf die passende Schleifspindel oder Werkzeugaufnahme bringen, 5. müssen zum Befestigen von Schleifkörpern die entsprechenden Spannflansche unter Berücksichtigung von Schleifkörperform, Schleifkörpermaßen, Schleifkörperbindung und Maschinenart auswählen, 6. müssen sicherstellen, daß die Schleifkörper bei größtmöglicher Belastung durch Betriebskräfte nicht zwischen den Flanschen rutschen und eine Schädigung des Schleifkörpers durch zu hohe Flächenpressung ausgeschlossen ist, 7. dürfen Schleifkörperbohrungen nicht durch ineinandergesteckte Reduzierringe oder Vergießen der Schleifkörperbohrungen verkleinern, 8. müssen, soweit die Befestigung mittels Spannflanschen erfolgt, bei Schleifkörpern nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und nach 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Grundkörpern aus Keramik zwischen Schleifkörper und Spannflansche geeignete Zwischenlagen legen; dies gilt nicht für folgende Schleifkörper nach 2 Abs. 1: a) 2 Abs. 1 Nr. 1: Gekröpfte Schleifscheiben, Form 27, halbflexible Schleifscheiben, Form 29, gerade und gekröpfte Trennschleifscheiben, Formen 41 und 42, faserstoffverstärkt, mit D 400 mm, 20

20 Schleifkörper auf Trägerscheiben, auch segmentiert, Form 43, zweiseitig konische Schleifscheiben, Form 4, mit konischen Spannflanschen, gerade Trennschleifscheiben, Form 41, mit T 1 mm, Schleifkörper mit D 20 mm, Honsteine, b) 2 Abs. 1 Nr. 2: ausgenommen Schleifkörper mit Grundkörpern aus Keramik, c) 2 Abs. 1 Nr. 3: Schleifmittel auf Unterlage, bei denen Schleifmittel mit den Unterlagen verbunden sind, d) 2 Abs. 1 Nr. 4: Schleifmittelträger in Verbindung mit Schleifpasten und Schleifmitteln, 9. müssen darauf achten, daß die Spannflansche beim Befestigen der Schleifkörper nicht an Reduzierringen, Buchsen oder Ausschäumungen von Schleifkörpern anliegen, 10. dürfen mehrere Schleifscheiben mit und ohne Distanzteile auf einer Schleifspindel nur befestigen, wenn die Schleifscheiben und die Schleifmaschinen hierfür vorgesehen sind, 11. müssen beim Aufspannen mehrerer Schleifscheiben mit Distanzteilen Zwischenlagen zwischen Schleifscheiben und Distanzteile einlegen; dies gilt nicht für Schleifkörper nach 2 Abs. 1 Nr. 2 mit anderen als keramischen Grundkörpern. Zu 11 Abs. 2 Nr. 3: Erkennbare Mängel bei Schleifwerkzeugen können z. B. sein: Risse, Ausbrüche, Veränderungen im äußeren Erscheinungsbild. Bei keramisch gebundenen Schleifkörpern, mit Ausnahme von verklebten oder verschraubten Schleifkörpern, Schleifsegmenten, Schleifstiften und Schleifkegeln, können Risse durch eine Klangprüfung festgestellt werden. Erkennbare Mängel an Spannzeugen können z. B. sein Gratbildung auf der Anlageseite, Verschmutzung, schadhafte Gewindegänge von Spannmuttern und Schrauben, Verformungen (z. B. Spannzangen) Verrottung. Zu 11 Abs. 2 Nr. 4: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Schleifwerkzeuge leicht aufgebracht werden und ein Preßsitz vermieden ist. 21

21 Tabelle 2: Spannflanschdurchmesser in Abhängigkeit von Schleifkörperform, Schleifkörpermaßen, Schleifkörperbindung und Maschinenart. Zu 11 Abs. 2 Nr. 5: Die Auswahl der richtigen Spannflansche ist z. B. nach der folgenden Tabelle 2 sowie den Bildern 1 und 2 durchzuführen: Maschinenart Schleifkörper Benennung Maße in mm Bindung Arbeithöchstgeschwindigkeit v zul in m/s Außendurchmesser der Spannflansche d f in mm Ortsfeste und Handschleifmaschinen Gerade Schleifscheiben Schleifteller, Schleiftöpfe H 0,2 D H > 0,2 D alle alle 0,33 D H + 2 (0,17 M) Ortsfeste Schleifmaschinen ohne Schutzhaube Gerade Schleifscheiben D 400 T 40 alle 40 0,67 D Handschleifmaschinen ohne Schutzhaube Handschleif- und Handtrennschleifmaschinen Ortsfeste Trennschleifmaschinen Pendeltrennschleifmaschinen Handtrennschleifmaschinen Zweiseitig konische Schleifscheiben Gerade und gekröpfte Schleifund Trennschleifscheiben Gerade Trennschleifscheiben Gekröpfte Trennschleifscheiben Gerade und gekröpfte Trennschleifscheiben D 200 D < D 230 D 800 D > 800 alle D D 600 D = 300 u. 350 B BF BF 80 B, BF BF BF BF ,5 D Neigung 1 : ,2 D 0,25 D 0,33 D 0,2 D 0,33 D 0,25 D mindestens H + 2 (0,17 M) Trennschleifmaschinen Trennschleifscheiben aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen vergleichbarer Eigenschaften D 1500 D > ,18 D 41 0,10 D 270 D = Außendurchmesser des Schleifkörpers T = Breite des Schleifkörpers H = Bohrungsdurchmesser des Schleifkörpers M = Höhe der Ringfläche des Schleifkörpers

22 r D H T d f = 1/6 d f Höhe der ringförmigen Anlagefläche des Spannflansches = Außendurchmesser der Schleifscheibe = Bohrungsdurchmesser der Schleifscheibe = Breite der Schleifscheibe = Außendurchmesser der Spannflansche Bild 1: Ringflächenhöhe r von Spannflanschen bei Schleifscheiben H 0,2 D D H T d f h M = Außendurchmesser der Schleifscheibe = Bohrungsdurchmesser der Schleifscheibe = Breite der Schleifscheibe = Außendurchmesser der Spannflansche = Höhe der von den Spannflanschen überdeckten Schleifkörperringfläche 1/6 M = Höhe der Ringfläche von Schleifscheiben Bild 2: Ringflächenhöhe h von Spannflanschen bei Schleifscheiben H > 0,2 D 23

23 Zu 11 Abs. 2 Nr. 8: Geeignete Zwischenlagen sind z. B. aus Gummi, Pappe, Filz, Leder oder Kunststoff. Bei feinkörnigen Schleifscheiben in Kunstharzbindung, z. B. für das Außenrundschleifen von Walzen und für das spitzenlose Außenrundschleifen mit wäßrigen Kühlschmierstoffen sind Zwischenlagen aus Kunststoff oder Gummi vorzuziehen. Die Dicke der einzelnen Zwischenlagen beträgt: bei Schleifkörpern mit keramischer Bindung und organischer Bindung, z. B. Kunstharzbindung, mindestens 0,2 mm, bei Schleifkörpern in mineralischer Bindung, z. B. Magnesitbindung, mindestens 0,1 mm. Zwischenlagen sind den betreffenden Schleifkörpern im allgemeinen beigefügt. Sie sind entweder fest mit dem Schleifkörper verbunden oder lose dem Schleifkörper beigefügt. Herstellerseits können Etiketten auch als Zwischenlagen vorgesehen sein. Im allgemeinen sind je Schleifkörper zwei Zwischenlagen mit gleichem Werkstoff und gleichen Maßen beigefügt. Bei Trennschleifscheiben in Kunstharzbindung ist die einmalige Wiederverwendung der Zwischenlagen möglich. Probelauf 12. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach jedem Befestigen eines Schleifwerkzeuges nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ein Probelauf durch einen hierin unterwiesenen Versicherten durchgeführt wird und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Schleifwerkzeuge mit einem Außendurchmesser von 80 mm. Zu 12 Abs. 1: Diese Forderung ist z. B. hinsichtlich der benötigten Einrichtungen erfüllt, wenn Schutzhauben und Einrichtungen, z. B. Stellwände, Auffangeinrichtungen, zum Absperren des Gefahrbereiches vorhanden sind. (2) Der unterwiesene Versicherte hat den Probelauf mit der auf der Schleifmaschine angegebenen Drehzahl vorzunehmen, hierbei darf die Arbeitshöchstgeschwindigkeit des Schleifwerkzeuges nicht überschritten werden. Er hat bei drehzahlregelbaren Schleifmaschinen als Probelaufdrehzahl die auf dem Schleifwerkzeug oder die auf dem dem Schleifwerkzeug beigefügten Etikett angegebene zulässige Drehzahl zu verwenden. Zu 12 Abs. 2: Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Probelaufzeiten mindestens erreicht werden: 24

24 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen, 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen, 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen. (3) Der unterwiesene Versicherte darf den Probelauf erst durchführen, nachdem er die Schutzhaube in Schutzstellung gebracht oder den Gefahrbereich durch zur Verfügung gestellte Einrichtungen nach Absatz 1 gesichert hat. Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben 13. Versicherte dürfen für das Abrichten von auf Schleifmaschinen befestigten Schleifkörpern und Polierscheiben nur Abrichtwerkzeuge nach 8 benutzen. Befestigen von Bürstwerkzeugen 14. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bürstwerkzeuge auf Maschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Die im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesenen Versicherten 1. müssen die Kennzeichnung der Bürstwerkzeuge beachten, 2. müssen vor jedem Befestigen Bürstwerkzeuge und Spannzeuge auf erkennbare Mängel überprüfen, 3. dürfen keine Bürstwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren Mängeln befestigen. Zu 14 Abs. 2 Nr. 3: Erkennbare Mängel sind z. B. an Bürstwerkzeugen, wenn das Besteckungsmaterial angerostet ist oder ungleichmäßige mechanische Verformungen aufweist. Erkennbare Mängel an Spannzeugen siehe Durchführungsanweisungen zu 11 Abs. 2 Nr

25 V. Prüfungen Prüfungen 15. (1) Der Unternehmer hat bei rotierenden Schleifwerkzeugen mit Arbeitshöchstgeschwindigkeiten nach Anlage 2 vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen, ob der Hersteller, Lieferer oder Einführer die Erfüllung der Anforderungen nach 5 Abs. 1 bestätigt und die Schleifwerkzeuge nach 4 Abs. 1 gekennzeichnet hat. Liegen eine solche Bestätigung und Kennzeichnung nicht vor, hat der Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen zu prüfen und die Schleifwerkzeuge zu kennzeichnen. Zu 15 Abs. 1: Hinsichtlich der anzuwendenden Prüfverfahren siehe Durchführungsanweisungen zu 5 Abs. 1. (2) Der Unternehmer hat bei rotierenden Schleifwerkzeugen mit Arbeitshöchstgeschwindigkeiten, die über die in Anlage 2 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten hinausgehen, vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen, ob eine Baumusterprüfung durchgeführt worden ist und eine Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle darüber vorliegt, daß die Schleifwerkzeuge die Bestimmungen des 5 Abs. 2 erfüllen. Liegt eine Konformitätsbescheinigung nicht vor, darf der Unternehmer die Schleifwerkzeuge nicht in Betrieb nehmen. Zu 15 Abs. 2: Die Forderung nach einer Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ist derzeit nicht erfüllbar. Dies ist darin begründet, daß der Deutsche Schleifscheibenausschuß (DSA), die die einzige Zertifizierungsstelle war, die Konformitätsbescheinigungen für Schleifwerkzeuge erteilt hat, seine Tätigkeit zum 1. Juli 1998 eingestellt hat. Aufgrund dieser Situation und im Vorgriff auf eine anschließende Regelung in einem Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift sollte der Unternehmer bei den betreffenden Schleifwerkzeugen vor der ersten Inbetriebnahme prüfen, ob der Hersteller, Lieferer oder Einführer selbst durch eine entsprechende Kennzeichnung bestätigt hat, daß die Schleifwerkzeuge die Bestimmungen des 5 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift erfüllen. Eine entsprechende Kennzeichnung ist z. B. Entspricht GUV 3.4. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schleifkörper aus Naturstein, Schleifbänder, Schleifhülsen und runde Schleifblätter. (4) Der Unternehmer hat bei neuen Schleifbändern und Schleifhülsen vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen oder den Nachweis dieser Prüfung durch eine Bescheinigung des Herstellers, Lieferers oder Einführers zu erbringen, daß die Bestimmungen des 5 Abs. 4 erfüllt sind. 26

26 Zu 15 Abs. 4: Diese Forderung ist erfüllt, wenn mindestens ein Schleifband oder eine Schleifhülse eines Fertigungsloses oder einer Lieferung auf die Einhaltung der Bestimmungen nach 5 Abs. 4 geprüft worden ist. (5) Der Unternehmer hat bei neuen rotierenden Bürstwerkzeugen vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen oder den Nachweis dieser Prüfung durch eine Bescheinigung des Herstellers, Lieferers oder Einführers zu erbringen, daß die Bestimmungen des 5 Abs. 5 erfüllt sind. Zu 15 Abs. 5: Diese Forderung ist erfüllt, wenn mindestens 0,1% der Bürstwerkzeuge eines Fertigungsloses oder einer Lieferung, mindestens jedoch ein Bürstwerkzeug, auf die Einhaltung der Bestimmungen nach 5 Abs. 5 geprüft worden ist. (6) Der Unternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme von Schleifkörpern in Magnesitbindung zu prüfen, daß solche mit einem Außendurchmesser > 1000 mm zwei Jahre nach der Herstellung nicht mehr in Betrieb genommen werden Zu 15 Abs. 6: Unter Berücksichtigung des 9 Abs. 2 muß daher ein Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm vier Jahre nach der Herstellung außer Betrieb genommen werden. (7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, auf äußere Veränderungen geprüft werden. Wird eine Rißbildung festgestellt, hat er sicherzustellen, daß diese Schleifkörper nicht mehr verwendet werden. Er hat dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der Prüfungen in eine Prüfbescheinigung oder ein Prüfbuch eingetragen und bis zur Außerbetriebnahme des Schleifkörpers aufbewahrt werden. VI. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten 16. Ordnungswidrig im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des 3 in Verbindung mit 4 Abs. 1, 2 Satz 2, Absätze 4 bis 7, 27

27 5, 6, 7 oder 8, des 9 Abs. 1 oder 3, 10, 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 7, 8 Halbsatz 1, Nummer 9, 10, 11 Halbsatz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 und 3, 13 und 14 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Absätze 2, 4 bis 7 zuwiderhandelt. VII. Inkrafttreten Inkrafttreten 17. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig treten die 1, 2 bis 5, 6 Abs. 3 und 8, 7, 8, 13 Abs. 3, 13a, 13b, 15 bis 20, 22, 23, 25 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen für Metallbearbeitung (GUV 3.3) vom November 1975 in der Fassung vom Januar 1993 außer Kraft.* *) Der 1. Nachtrag dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. **) Gleichzeitig tritt Abschnitt 90 der Unfallverhütungsvorschrift DS Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstzweige (UVV 2) in der ab dem 1. September 1989 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Bekanntgabe Nr. 4, gültig ab 1. Januar 1994, außer Kraft. *) Gilt nicht für die Eisenbahn-Unfallkasse. **) Gilt nur für die Eisenbahn-Unfallkasse. 28

28 Anlage 1 Kennzeichnung von Schleif- und Bürstwerkzeugen (zu 4 Abs. 1) lfd. Kennzeichnung Nr. Benennung der Werkzeuge 1 Schleifscheiben (gerade, konisch, abgesetzt, verjüngt, ausgespart, gekröpfte, auch faserstoffverstärkt), Trennschleifscheiben 2 Schleiftöpfe, Schleifteller, Schleifscheiben und Schleifzylinder mit Tragscheibe verbunden 3 Schleifsegmente 4 Schleifstifte 5 Kleinschleifkörper mit D 80 mm 6 Schleifkegel 7 Schleifkörper mit Magnesitbildung 8 halbflexible Schleifkörper 9 Fächerschleifscheiben 10 Lamellenschleifscheiben 11 Lamellenschleifstifte 12 Vulkanfiberschleifscheiben 13 Schleifbänder, Schleifhülsen 14 Pließt- und Polierscheiben 15 Stützteller 16 Schleifkörper mit keramische Schleifbelag aus Grundkörper Diamant, Bornitrid entsprechend andere 2 Abs. 1 Nr. 2 Grundkörper 17 Trennschleifscheiben mit Schleifbelag aus Diamant, Bornitrid entsprechend 2 Abs. 1 Nr Schleifstifte mit Schleifbelag aus Diamant, Bornitrid entsprechend 2 Abs. 1 Nr Bürstwerkzeuge Hersteller, Lieferer, Einführer oder deren geschütztes Warenzeichen Prüfzeichen nach 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Prüfzeichen nach 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) Farbstreifen Arbeitshöchstgeschwindigkeit vzul in m/s Zulässige Drehzahl n zul in 1/min Nennmaße Schleifmittel und Bindung Dreh- und Laufrichtung Herstellungsdatum, D > 1000 mm 29

29 Zu Anlage 1: Erläuterungen zu den Spalten 4, 7 und 8: 4 Farbstreifen sind: blau v zul = 50 m/s gelb v zul = 63 m/s rot v zul = 80 m/s grün v zul = 100 m/s blau-gelb v zul = 125 m/s blau-rot v zul = 140 m/s blau-grün v zul = 160 m/s gelb-rot v zul = 180 m/s gelb-grün v zul = 200 m/s rot-grün v zul = 225 m/s blau-blau v zul = 250 m/s gelb-gelb v zul = 280 m/s rot-rot v zul = 320 m/s grün-grün v zul = 360 m/s weiß, Schleifkörper mit Magnesitbindung. 7 und 8 Hinsichtlich der Angabe der Nennmaße und des Werkstoffes siehe z. B. DIN Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel; Bezeichnung, Formen, Maßbuchstaben, Werkstoffe. Anlage 2 Nr. 1 Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel (zu 5 Abs. 1) Bindung Schleifart Außendurchmesser des Schleifkörpers D in mm Kurzzeichen Arbeitshöchstgeschwindigkeit v zul in m/s Magnesitbindung Mg Umfangschleifen und Seitenschleifen 1000 > Keramische Bindung V Umfangschleifen 40 Silikatbindung S Seitenschleifen 32 Kunstharzbindung Kunstharzbindung, faserstoffverstärkt B BF Umfangschleifen alle 50 Gummibindung Gummibindung, faserstoffverstärkt Schellackbindung R RF E Seitenschleifen 40 Hochdruckschleifen Trennschleifen 50 30

30 Anlage 2 Nr. 2 Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifkörper ausgenommen Trennschleifscheiben mit Belag aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen mit vergleichbaren Eigenschaften (zu 5 Abs. 1) Grundkörper Schleifbelag Schleifart Arbeitshöchstgeschwindigkeit v zul in m/s für Schleifbelag-Bindung Metall grafit- grafit frei haltig Keramik Kunstharz Galvanik Metall auf Grundkörper gefügt, z. B. gesintert, galvanisiert Umfangschleifen Seitenschleifen auf Grundkörper gefügt, z. B. verklebt, verschraubt, geklemmt Umfangschleifen Seitenschleifen Kunstharz auf Grundkörper gefügt, z. B. heißgepreßt Umfangschleifen Seitenschleifen auf Grundkörper gefügt, z. B. verklebt, verschraubt, geklemmt Umfangschleifen Seitenschleifen Keramik auf Grundkörper gefügt, z. B. gesintert Umfang- und Seitenschleifen 40 auf Grundkörper gefügt, z. B. verklebt, verschraubt, geklemmt Umfang- und Seitenschleifen

31 Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Trennschleifscheiben mit Schleifbelag aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen mit vergleichbaren Eigenschaften (zu 5 Abs. 1) Bei Trennschleifscheiben mit Grundkörper aus Metall und Schleifbelag-Bindung aus Metall der Anwendungsart freihandgeführtes Trennschleifen darf der Schleifbelag nur direkt durch Sintern oder Schweißen auf den Grundkörper aufgebracht sein Anlage 2 Nr. 3 Grundkörper Schleifbelag (Schneidrand) Anwendungsart Schleifart mit oder ohne Kühlschmierstoffe Arbeitshöchstgeschwindigkeit v zul in m/s für Schleifbelag-Bindung Galvanik Metall Kunstharz Keramik Metall Stammblatt, z. B. gegossen, gewalzt, geschmiedet geschlossen segmentiert zwangsgeführtes oder handgeführtes Trennschleifen zwangsgeführtes und handgeführtes Trennschleifen Naßschleifen Trockenschleifen Naßschleifen Trockenschleifen geschlossen oder segmentiert freihandgeführtes Trennschleifen Naß- und Trockenschleifen 80 gesintert geschlossen zwangsgeführtes und handgeführtes Trennschleifen Naßschleifen Kunstharz geschlossen zwangsgeführtes und handgeführtes Trennschleifen Naß- und Trockenschleifen

32 Anlage 2 Nr. 4 Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifmittelträger und Schleifmittel auf Unterlagen (zu 5 Abs. 1) Schleifwerkzeug Schleifmittelträger Schleifmittel auf Unterlagen Pließt- oder Polierscheiben Vulkanfiberschleifscheiben Fächerschleifscheiben Lamellenschleifscheiben Lamellenschleifstifte Arbeitshöchstgeschwindigkeit v zul in m/s Anlage 3 Sicherheitsfaktoren S br für Schleifwerkzeuge (zu 5 Abs. 2) Ortsfeste Schleifmaschinen Schleifmaschinenart Handschleifmaschinen Ortsfeste Trennschleifmaschinen, ausgenommen Pendeltrennschleifmaschinen Anwendungsart zwangsgeführt zwangsgeführt bei geschlossenem Arbeitsbereich handgeführt zwangsgeführt handgeführt zwangsgeführt bei geschlossenem Arbeitsbereich handgeführt freihandgeführt Schleifart Umfangschleifen Seitenschleifen Umfangschleifen Seitenschleifen Umfangschleifen Seitenschleifen zwangsgeführt Hochdruckschleifen zwangsgeführt bei geschlossenem Hochdruckschleifen Arbeitsbereich freihandgeführt Umfangschleifen Seitenschleifen Trennschleifen Trennschleifen Trennschleifen Trennschleifen Arbeitshöchstgeschwindigkeit in m/s 63 > > 50 Pendeltrennschleifmaschinen Handtrennschleifmaschinen Sicherheitsfaktor S br 3 1,75 3 3,5 3, ,5 2 1,75 3,5 3,5 33

33 Stichwortverzeichnis Die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die und Absätze der Unfallverhütungsvorschrift [z. B.: 2 (3) bedeutet 2 Abs. 3] bzw. auf die Durchführungsanweisungen [z. B.: DA 15 (2) bedeutet DA zu 15 Abs. 2]. A Antriebe, mehrstufige bzw. stufenlos einstelibare DA 9 (1) Nr. 1 Absaugeinrichtungen 9 (1) Nr. 5 B Baumusterprüfung 15 (2) Bescheinigung des Herstellers 15 (4), (5) Bleihaltige Bestandteile, Anstriche 9 (1) Nr. 5 D Drehzahlregulierung DA 9 (1) Nr. 1 F Farbstreifen 4 (1), (4) Flächenpressung 11 (6) Funkenflug DA 9 (2) G Gefährdungen, zusätzliche 9 (2) Gesundheitsschädliche Bestandteile, Anstriche 9 (1) Nr. 5 K Kennzeichnung 4; 9 (1); 11 (2); 14 (2); 15 (1) Kieselsäure, freie kristalline 9 (1) Nr. 4 Klangprüfung DA 11 (2) Nr. 3 Konformitätsbescheinigung 4 (1); 15 (2) L Lärm DA 9 (2) M Mängel, erkennbare 11 (2) Nr. 2; 14 (2) Nr. 2 N Normzahlreihe DA 5 (3) P Prüfbescheinigung, Prüfbuch 15 (7) Prüfzeichen 4 (1) S Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel DA 2 (1) Nr. 1 Schleifkörper aus Naturstein 4 (1); 5 (1); 9 (1) Nr. 3 Schleifkörperform 11 (2) Nr. 5 Schleifmittel auf Unterlage DA 2 (1) Nr. 3 Schleifmittelbeläge DA 2 (1) Nr. 2 Schleifmittelträger DA 2 (1) Nr. 4 Schleifpasten DA 2 (1) Nr. 4 Schutzanstrich 7 Spannflansche 11 (2) Nr. 5, 8, 9 Spannzeuge 11 (2) Nr. 2, 3 V Verwendungseinschränkung 4 (5); 9 (1) Nr. 2 Z Zertifizierungsstelle DA 15 (2) Zwischenlagen 11 (2) Nr. 8, 11 34

34 Anhang Bezugsquellenverzeichnis Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze/Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln 2. Unfallverhütungsvorschriften Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger, bei Schriften mit GUV-Nummer Alle weiteren: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln 3. Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze und Merkblätter Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger, bei Schriften mit GUV-Nummer Alle weiteren: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln 4. DIN-Normen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin 35

35 Gegenüber der bisherigen Fassung vom Juli 1994 wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert: DA zu 2 Abs. 6 und 7 (Aktualisierung) DA zu 4 Abs. 1 (Streichung des zweiten Absatzes) DA zu 5 Abs. 1 Streichung des ersten Absatzes, Anfügung eines neuen Absatzes) DA zu 5 Abs. 2 (Änderung des ersten, Streichung des letzten Absatzes) DA zu 5 Abs. 5 (Aktualisierung des zweiten Absatzes) DA zu 6 Abs. 1 (Aktualisierung des zweiten Absatzes) DA zu 9 Abs. 1 Nr. 5 (Aktualisierung des zweiten Absatzes) DA zu 9 Abs. 2 (Aktualisierung des zweiten Absatzes) DA zu 11 Abs. 2 Nr. 8 DA zu 15 Abs. 1 DA zu 15 Abs

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