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1 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept Nutzung öffentlicher Flächen in der Stadt Ravensburg Teil 2: Einzelhandel und weitere Nutzungen 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Hinweise und Regeln 3 2. Auslagen, Werbeaufsteller, Werbeaktionen im Einzelhandel 2.1 Grundsätzliches 4/ Fahnen/ Beachflags/ Promotionsaktionen/ Werbeflyer 6/ Werbeaufsteller 8/ 9 3. Obstverkaufsstände 10/ Werbeplakate 12/ Straßenmusik Informationsstände Antragsverfahren, Impressum 16 Gebührenübersicht Werbeaufsteller: Jahresgebühr 50,00 je m² Fläche Monatsgebühr 5,00 je m² Fläche Werbeplakate: Bis Größe DIN A1-0,30 pro Plakat und Tag Beachflags: 5,00 pro Flag und Tag Informationsstände: 15,00 pro Stand und Tag Straßenmusik: 5,00 pro Spielerlaubnis pro Tag Verteilen von Flyer: 20,00 pro Tag 2 Diese und weitere Gebühren richten sich nach dem Gebührenrahmen der städtischen Sondernutzungssatzung.

3 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 1 Allgemeine Hinweise und Regeln Ein großer Teil des urbanen Lebens spielt sich nicht in den Gebäuden, sondern im öffentlichen Raum ab. Hier mischen und überlagern sich Nutzungen wie auch Interessen. Um den Raum für jeden nutzbar zu halten, ist von allen Seiten eine zurückhaltende Bespielung gefragt. So kann auch der multifunktionale Anspruch, welcher auf dem öffentlichen Raum liegt, erfüllt werden: er vermittelt, ist Bühne, Laufsteg, luftiges Geschäft und Lokal u.v.a. in einem. Um diese Vielzahl von Nutzungen in Einklang zu bringen bedarf es nicht nur einer gewissen Ordnung, auch Übersichtlichkeit ist nötig - nicht zuletzt schafft diese Transparenz Sicherheit. Die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Rahmen der jeweiligen Widmung der Straße und in den Grenzen der verkehrsrechtlichen Vorschriften erlaubt. Alles was über diesen Gemeingebrauch hinausgeht ist Sondernutzung und muss einzeln entschieden werden, wobei es sich stets um eine Ermessensentscheidung handelt. Alle Sondernutzungserlaubnisse werden immer unter Widerrufsvorbehalt und in der Regel zeitlich befristet erteilt. Die Sondernutzungserlaubnis enthält auch den Gebührenbescheid. Die Unterverpachtung von genehmigten Sondernutzungsflächen ist unzulässig, da die Flächen personenbezogen und unter Angabe des Nutzungszwecks vergeben werden. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld sowie einem Entzug der Sondernutzungserlaubnis geahndet werden. Bei allen Sondernutzungen ist eine Außenbeschallung grundsätzlich nicht zulässig. Flächen für Feuerwehr, Rettungsdienste, Lieferverkehr und ÖPNV, Fluchtwege, Gebäudezugänge sowie Brunnen sind freizuhalten. Auf Gehwegen ist eine Mindestdurchgangsbreite von 1,5 Metern für Fußgänger zu gewährleisten. 3

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5 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 2.1 Außengestaltung im Einzelhandel: Grundsätzliches Der Einzelhandel kann in gewissem Umfang den öffentlichen Raum vor seinem Geschäft nutzen - eine frühzeitige Rücksprache mit der Stadt ist wichtig! Grundsätzliches: Nur Angebote des Ladens selbst werden zugelassen. Passanten dürfen nicht behindert und der Zugang zu anderen Geschäften bzw. Schaufenstern nicht erschwert werden. Halten Sie auf Gehwegen stets 1,5 Meter für Fußgänger frei. Ort der Nutzung: Waren und Werbeaufsteller dürfen nur unmittelbar vor dem eigenen Ladengeschäft aufgestellt werden (am Ort der Leistung). Nutzungsumfang: Auslagen dürfen 50% der Frontlänge des Ladengeschäftes nicht überschreiten. Kühlgeräte: Ravensburg ist ökologische Modellstadt. Es versteht sich von selbst, dass Kühl- und Gefriergeräte nicht zugelassen werden. Ladenfront 50% ü 1,5m 50% der Ladenfront = max. Außenfläche 1,5m für Fußgänger freihalten 5

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7 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 2.2 Außengestaltung im Einzelhandel: Fahnen, Beachflags, Promotionsaktionen und Werbeflyer Fahnen, Beachflags, Promotionaktionen und Werbeflyer sind Werbeelemente, die besonders auffallen und nur bei speziellen Anlässen zulässig und gesondert zu beantragen sind. Beachflags - Anlässe, Dauer und Größe: Fahnen, Überspannungen und Beachflags werden nur bei Räumungsverkäufen (nicht Schlussverkäufen), bei Neueröffnungen oder Geschäftsjubiläen für maximal eine Woche zugelassen. Beachflags sollen nicht höher als 2,50 Meter sein. Promotionaktionen: Promotionaktionen sind nur aus besonderem Anlass erlaubt und werden nur an der Stätte der Leistung zugelassen (maximal viermal im Jahr an ein bis zwei Werktagen). Werbeflyer: Das Verteilen von Flyern kann im Einzelfall bei besonderen Anlässen erlaubt werden. Beispiele für besondere Anlässe sind Geschäftsjubiläen, Neueröffnungen, Jahreszeiten-Aktionen. Nicht möglich ist rein kommerzielle Firmenwerbung mittels Flyer ohne jeglichen Anlass. 7

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9 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 2.3 Außengestaltung im Einzelhandel: Kundenstopper, Werbeaufsteller Nutzen Einzelhändler den öffentlichen Raum, dann dienen häufig sogenannten Kundenstopper dazu, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Menge / Abmessungen: Es ist pro Geschäft nur ein Werbeaufsteller in der maximalen Größe von DIN A1 (Werbung im Format 60x85 cm) zulässig. Fußgänger dürfen nicht behindert werden. Art und Qualität: Wichtig ist eine gestalterisch hochwertige Ausführung der Aufsteller. Kunststoffständer sind nicht erwünscht. Nur Werbung des eigenen Ladengeschäftes ist zulässig. Größe der Werbefläche maximal DIN A1 9

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11 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 3 Obstverkaufsstände - unabhängig vom Ladengeschäft - Außerhalb von Festen oder Märkten sind unabhängige Verkaufsstände grundsätzlich nicht erlaubt. Saisonale Obststände mit regionalen landwirtschaftlichen Produkten werden im Einzelfall zugelassen. Art der Stände: Zugelassen werden können mobile Verkaufsstände bis zu einer Größe von 4,00 m x 5,00 m einschließlich Wetterschutz/ Überdachung (Marktschirm). Nicht erlaubt sind bewegliche oder unbewegliche Verkaufshütten oder wagen. Die Stände müssen täglich über Nacht abgebaut werden. Standorte: Die Standplätze befinden sich in der Bachstraße (auf Höhe Hausnummer 24) und auf dem Marienplatz (Holzmarkt). Welche Produkte dürfen verkauft werden: Es dürfen regionale landwirtschaftliche Produkte verkauft werden. Hierzu zählen insbesondere Beeren, Kernobst und Gemüse. Bewerbung Im Stadtgebiet Ravensburg werden über die Sommermonate insgesamt 2 Stände zugelassen. Obststandbetreiber können sich bis spätestens Ostern für einen Standplatz unter folgenden Voraussetzungen beim Ordnungsamt bewerben: Der Zeitraum von Mai bis August/September sollte durch Anbieten verschiedener Obstsorten abgedeckt sein. 11

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13 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 4 Werbeplakate Grundsätzliches: Plakate werden nur für kulturelle Veranstaltungen in Ravensburg zugelassen. Für gewerbliche Produkt- und Standortwerbung wird keine Erlaubnis erteilt. Plakatwerbung für Veranstaltungen im näheren Umland wird nur dann zugelassen, wenn die Veranstaltung eine überregionale Bedeutung hat. Der Genehmigungsaufkleber muss auf den Plakaten gut sichtbar auf der Vorderseite kleben. Format und Menge: Die max. Plakatgröße beträgt DIN A 1, die Anzahl der Plakate pro Veranstaltung ist auf 30 Stück begrenzt. Aufgrund vieler Veranstaltungen zum Jahresende hin bleibt es vorbehalten, im November/ Dezember eines Jahres eine geringere Anzahl an Plakaten für eine Veranstaltung zu genehmigen (weniger als 30 Plakate). Zeitpunkt: Diese dürfen frühestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden. Bei zeitlich versetztem Vorverkauf ist im Einzelfall eine frühere Plakatierung möglich. Gaststätten/ Diskotheken: Für ortsansässige Gaststätten, Diskotheken und alle Gewerbetreibenden gibt es pro Kalenderjahr die Möglichkeit mit einem Jahreskontingent von max. 180 Plakaten Veranstaltungen zu bewerben. Pro beworbene Veranstaltung sind max. 30 Plakate möglich. Maßgebend für Genehmigung/ Jahreskontingent ist immer die Örtlichkeit, wo die Veranstaltung stattfindet - nicht der Veranstalter. Fremdveranstalter müssen bei Antragstellung das O.K. des Inhabers der Diskothek/ Gaststätte schriftlich nachweisen können. Bannerwerbung Gänsbühlsteg und in der Bachstraße zwischen Lederhaus und Deutsche Bank: Es können nur städtische Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit städtischer Unterstützung beworben werden. Auf dem Werbebanner muss klar erkennbar sein (aufgedrucktes Logo), dass die Stadt Ravensburg als Veranstalter oder Mitveranstalter auftritt. 13

14 5 Straßenmusik Spielregeln Straßenmusik kann bereichernd sein und das Stadtklima positiv beeinflussen, sie wird aber auch als belästigend empfunden. 1. Musizieren auf öffentlichen Flächen ist erlaubnispflichtig ( 6 Straßengesetz B.-W.). Erlaubnisse werden nur für einen Tag ausgestellt und sind stets widerruflich. Sie sind personenbezogen und können nur persönlich gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt werden. 2. Der gewählte Spielstandort darf den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht behindern. 3. Musiziert werden darf nur werktags von 9 Uhr bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist das Musizieren nicht erlaubt. 4. Durch das Musizieren darf keine übermäßige Belästigung für Anlieger und Gewerbetreibende entstehen. 5. Pro Tag werden max. 4 Spielerlaubnisse herausgegeben. 6. Eine Gruppe von Musikern darf grundsätzlich aus nicht mehr als 4 Personen bestehen. 7. Jede halbe Stunde hat ein Standortwechsel in eine andere Spielzone zu erfolgen. Die einzelnen Standorte müssen außer Hörweite voneinander liegen. 8. Laute Instrumente wie Rhythmusinstrumente, Blechblasinstrumente und Dudelsäcke werden nur im Einzelfall gestattet. 9. Verstärker und Lautsprecher sind grundsätzlich nicht erlaubt. 10. Musizieren auf Märkten und in Veranstaltungsbereichen wie bspw. Rutenfest, Rosenmontagsumzug, etc. ist nicht gestattet. 11. Ein Verkauf von Waren wie Schmuck, Souvenirs, CDs, etc. ist nicht gestattet. 12. Pro Spielerlaubnis wird eine Sondernutzungsgebühr nach der städt. Sondernutzungssatzung in Höhe von 5,00 erhoben. Die Sondernutzungsgebühr ist bar zu entrichten. Eine Rückvergütung bei nicht genutzten Erlaubnissen erfolgt nicht. Im Übrigen gilt 3 Abs. 5 der städt. Sondernutzungssatzung. 13. Auftritte dürfen nicht gewerbsmäßig erfolgen, daher können pro Monat max. 8 Spielerlaubnisse erteilt werden. 14 Die Spielerlaubnis kann insbesondere bei Nichteinhaltung der Spielregeln sowie falscher Angaben entzogen werden.

15 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 6 Informationsstände Gemeinnützige Organisationen/Vereine/Personengruppen können zur Darstellung Ihrer Ziele und Aktivitäten in festgelegten Bereichen der Fußgängerzonen informieren. Standort: Grundsätzlich sind Informationsstände auf dem Marienplatz vor dem Lederhaus, auf dem Holzmarkt und in den Wintermonaten beim Schadbrunnen möglich. Gestaltung: Möglich sind als Wetterschutz ein offener Pavillon oder Sonnenschirm (je max. 3 Meter x 3 Meter) und Infostellwände sowie Stehund Biertische. Aktivitäten: Gewerbliche Tätigkeiten, Mitgliederwerbung sowie die Durchführung von Informationsständen durch Dritte (z.b. die Durchführung über Firmen) erlauben wir nicht. Ebenso werden grundsätzlich keine Verstärker- und Lautsprecheranlagen zugelassen. Anzahl / Häufigkeit: Je Organisation bzw. Verein sind 3 Tage im Kalenderjahr zulässig. Diese dürfen jedoch nicht an aufeinanderfolgenden Tagen liegen. 15

16 7 Beratung, Anträge, Impressum: Beratung: Sollten Sie eine der hier beschriebenen Nutzungen planen, so lassen Sie sich frühzeitig von uns beraten. Dies hilft, nachträgliche Umplanungen zu vermeiden und es werden Ergebnisse erzielt, die den öffentlichen Raum und Ihre Nutzung gleichermaßen fördern. Antragsverfahren: Antragsformulare können Sie auf der Homepage der Stadt Ravensburg ( herunterladen oder direkt beim Ordnungsamt der Stadt Ravensburg abholen. Den vollständig ausgefüllten Antrag sollten Sie zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen frühzeitig vor Saisonbeginn bei uns einreichen. Andernfalls können wir eine rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleisten. Sollte ein Besichtigungstermin nötig sein, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Sind die Unterlagen zur Beurteilung der Situation ausreichend, erhalten Sie einen Bescheid mit der Sondernutzungsgenehmigung. Dieser kann mit Bedingungen und/oder Auflagen versehen sein. Sollte die Sondernutzung nicht genehmigt werden können, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Impressum: Ordnungsamt, Kirchstraße 16, Ravensburg Verkehrsbehörde: Gaststättenbehörde: Telefon (0751) Telefon (0751) Fax (0751) Mitwirkung, Fotos: Stadt Ravensburg, Stadtplanungsamt Stand: April

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