Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von Plakaten / Plakatständern

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1 Absender: Datum (Verantwortlicher der Aktion: Name, Telefon) Kontakt: Tel:02156/ , -314, -320 Stadt Willich -Der Bürgermeister- GB Landschaft und Straßen Team Straßenverkehr Rothweg Willich Fax:02156/ Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von Plakaten / Plakatständern Hiermit beantrage ich die Erlaubnis zur Aufstellung von Plakaten/Plakatständern. Es ist beabsichtigt im Stadtteil/ in den Stadtteilen* je Stück im gesamten Stadtgebiet* Stück, Größe x cm (entspr. Din A ) in der Zeit vom bis aufzustellen. Beworben werden soll. (Veranstaltung; Werbezweck, Plakatinhalt/Text, ggfl. Extrablatt beifügen) Die allgemeinen Hinweise zu Plakatwerbungen in der Stadt Willich, welche unter anderem die mit der beantragten Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen der StVO zu erwartenden Auflagen enthalten, habe ich zur Kenntnis genommen. Ich hafte bei Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für alle im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehenden Schäden. Unterschrift (Antragsteller) * = nicht-zutreffendes bitte streichen

2 Seite 2 von 7 Allgemeine Hinweise / Verfahren Plakatwerbung im Willicher Stadtgebiet 1. Genehmigungsanträge sind schriftlich mindestens 2 Wochen vor Beginn der Werbeaktion an den Bürgermeister der Stadt Willich, Team Straßenverkehr, Willich, (Fax-Nr oder / ) zu stellen (siehe Anlage). Hierbei sind folgende Angaben erforderlich: Angabe der Zeitdauer, Anlass und Inhalt der Werbung, bei Veranstaltungen auch Veranstaltungsort, Zahl und Größe der Werbeflächen Verantwortliche/r für die Ausführung der Aktion (Name, Anschrift, telefonische Erreichbarkeit), Eine evtl. Genehmigung gilt ausschließlich für öffentliche Flächen im Eigentum der Stadt Willich. Werbung an Privateigentum ist zudem unbedingt vorab mit dem jeweiligen Eigentümer abzustimmen. Die Nutzung von in der Örtlichkeit vorhandenen Werbeträgern (z.b. Wartehallen, Litfasssäulen, Großflächen, City-Light-Postern) ist ausdrücklich von der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung ausgenommen. 2. Bei ungenehmigter Plakatierung oder Nichtbeachtung der in der Genehmigung verfügten Auflagen behält sich die Verwaltung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor. Außerdem kann die Verwaltung die Werbeanlagen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, auf Kosten des Erlaubnisnehmers sofort durch die Gemeinschaftsbetriebe Bauhof Willich (GBW) beseitigen lassen. Entsprechend entfernte Werbeflächen werden dort in Verwahrung genommen. Ihre Herausgabe erfolgt erst nach Erstattung der Aufwendungen. 3. Zur Vermeidung einer Überlastung des öffentlichen Verkehrsraumes mit Werbeanlagen, wodurch die Wahrnehmbarkeit der Verkehrseinrichtungen oder das gestalterische Ortsbild beeinträchtigt wird, sind bei der Genehmigung von Werbeeinrichtungen / Plakaten folgende Vorgaben zu beachten: Die Größe der zulässigen Werbeanlagen (Plakate) darf maximal DIN A0 (max. 85 x 120 cm) betragen. Die Anzahl der pro Werbeaktion / Veranstaltung zulässigen Werbeanlagen (Plakate, Plastikhänger etc.) beträgt für jeden Stadtteil (Willich, Anrath, Schiefbahn, Neersen) max. 50 Stück. Ggfs. kann aufgrund besonderer Umstände die Stückzahl auch auf ein geringeres Maß begrenzt werden. Eine Genehmigung wird nur für Standorte innerhalb geschlossener Ortshaften erteilt. An Brücken(geländern) darf generell nicht geworben werden. 4. Die Werbung darf ausschließlich an solchen Stellen erfolgen, die den Fahrzeugund Personenverkehr nicht behindern oder gefährden. An Kreuzungen, Einmündungen, Ein- und Ausfahrten (auch an Privateinfriedungen) ist eine Werbeanbringung generell untersagt. Sichtbehinderungen dürfen nicht eintreten; ebenfalls darf die Sicht auf Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen nicht behindert noch in Ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Flächen vor Gebäude- und Treppenzugängen, Einfahrten sowie Querungshilfen sind freizuhalten. Insbesondere ist ein Abstand von 50 Meter zu vorhandenen

3 Seite 3 von 7 Ampelanlagen / Kreisverkehren einzuhalten. Die Nutzung von Parkplätzen /- buchten, Fahrradständern, Bänken, Abfallbehältern etc. darf durch die genehmigten Werbeträger nicht eingeschränkt werden. Gewerblichen Sondernutzungen der ansässigen Gewerbetreibenden ist Vorrang zu gewähren. Bei Werbung im Fußgängerzonenbereich der Jakob-Krebs-Straße ist darauf zu achten, dass die Fahrtrasse uneingeschränkt zur Verfügung bleibt! 5. An überörtlichen Straße (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) dürfen außerorts generell keine Werbeträger / Plakate angebracht werden. 6. Es darf keine Werbung an Verkehrszeichenpfosten, Pollern oder Verkehrseinrichtungen bzw. in Verbindung mit Verkehrszeichen angebracht werden. Das Anbringen von Werbeträgern an Bäumen darf nur unter Ausschluss jeglicher Verletzungsgefahr für die Rinde mit sog. Kabelbindern erfolgen (Nägel, Draht etc. sind ausdrücklich nicht erlaubt). Auch ist bei der Abnahme der Werbeträger in diesen Fällen besondere Achtsamkeit zum Ausschluss jeglicher Beschädigung der Bäume zu gewährleisten. 7. Generell dürfen die Untergründe durch das Anbringen von Werbeträgern nicht beschädigt werden. Die Werbeträger müssen so angebracht / aufgestellt werden, dass sie sich auch bei widrigen Witterungsverhältnissen nicht lösen und keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen können. Dies ist durch den/die Aufsteller ständig zu kontrollieren; Mängel sind sofort zu beseitigen. 8. Außerdem ist an folgenden Strassen das Anbringen von Werbeträgern / Plakaten n i c h t zugelassen: Willich - Kreisverkehre, - Peterstraße, Bahnstraße (Markt bis Burg- /Mühlenstraße), Kreuzstraße (ab Hülsdonkstraße bis Dammstraße) Neersen - Hauptstraße von Kirchhof-/Kickenstraße bis Rothweg-, Virmondstraße von Hauptstraße bis Steene Dyk- Schiefbahn - Hochstraße -von Willicher Straße/ Königsheide bis Zehnthofstraße-, - Hubertusstraße und Hubertusplatz (außer Parkplatz ) - Kreisverkehr Anrath - Auf dem Sand, Franz-van-Kempen-Straße und Allee (jeweils Fußgängerzonenbereich ), - Neersener Straße -ab Lorenz-Schmitz-Straße bis Kirchplatz- - Kreisverkehr Schottelstraße (Nachfolgende Planskizzen beziehen sich ausschließlich auf Ziffer 8; die farblich unterlegten Bereiche beziehen sich auf die Auflistung gem. Ziffer 8!)

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