Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Haar (Plakatierungsverordnung)

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1 GEMEINDE HAAR Die Gemeinde weist darauf hin, dass ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam sind. Aus dem folgenden Text können keine Rechte oder Ansprüche hergeleitet werden. Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Haar (Plakatierungsverordnung) Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ( i.d.f. der Bek vom 13.Dezember 1982 [BayRS I], zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom [GVBL S. 421]) erlässt die Gemeinde Haar folgende Verordnung: 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen (1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunstund Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Plakatsäulen, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden. (2) Auf den in der Anlage zur Verordnung genannten Plakatierungsflächen darf pro Veranstaltung nur ein Anschlag angebracht werden. Es ist untersagt, Anschläge zu überkleben, die auf noch kommende Veranstaltungen hinweisen. Ein Anspruch auf freie Flächen auf den Anschlagtafeln besteht nicht. Die Größe der verwendeten Plakate darf DIN A 2 nicht übersteigen. (3) Die nach 3 rechtmäßigerweise aufgestellten Plakatständer dürfen weder durch Form, Farbe und Größe noch durch Art Anlass zur Verwechslung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Eine Verbindung von Anschlägen mit öffentlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig. Es dürfen auf keinen Fall Anschläge an Bäumen angebracht werden. (4) Die regelkonforme und genehmigte Werbung an den Kabelverzweigern und Multifunktionskästen im Gemeindegebiet wird durch diese Verordnung nicht berührt. 2 Begriffsbestimmungen

2 (1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegraphenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus- wahrgenommen werden können. (2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (Bay BO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Bay BO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. 3 Ausnahmen (1) Von den Beschränkungen nach 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen in den Schaufenstern ausgehängt werden. (2) Von den Beschränkungen nach 1 ausgenommen sind Anschläge, welche in den Schaufenstern von Gewerbetreibenden ausgestellt werden, ferner Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an den Anschlagtafeln der Kirchen sowie die Bekanntmachungen von Vereinen soweit sie an den üblichen Vereinskästen bzw. Tafeln angeheftet werden. (3) Von den Beschränkungen nach 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, in folgendem Umfang für a, die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europawahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin Bundestagswahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin Landtagswahlen 4 Wochen vor dem Wahltermin Kommunalwahlen 4 Wochen vor dem Wahltermin b, die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten c, die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin. Wahlwerbung jeglicher Art an der Brücke über der Bundesstraße B 304 ist nicht gestattet. Die Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl, Abstimmung bzw. dem Ende der Eintragungsfrist wieder entfernt werden.

3 (4) Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse- im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb der gesetzten Frist (siehe Abs. 6) wieder beseitigt sind. (5) Zu den besonderen Fällen nach Absatz 4 zählen insbesondere Plakate und Ankündigungen bis zu einer Größe von DIN A 0, die für innerorts stattfindende Veranstaltungen durch örtliche Vereine, Verbände, politische Verbände, politische Gruppierungen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ausgehängt werden, ebenso Veranstaltungen, die innerorts stattfinden und vorwiegend einem künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen oder sozialen Zweck dienen. (6) Wird eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 4 erteilt, so können bis zu 15 Plakatständer aufgestellt werden. In Ausnahmefällen und auf Antrag kann durch die Gemeinde eine höhere Anzahl genehmigt werden. Sofern in der Genehmigung keine andere Regelung getroffen wurde, dürfen die Plakatständer 14 Tage vor der Veranstaltung aufgestellt werden und müssen innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung entfernt werden. (7) Bei Verfügbarkeit kann die Anbringung von Transparenten über der Bundesstraße 304 beantragt werden. Sofern in der Genehmigung keine andere Regelung getroffen wurde, dürfen die Transparente 14 Tage vor der Veranstaltung angebracht werden und müssen innerhalb von 2 Werktagen nach der Veranstaltung entfernt werden. 4 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.v.m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung kann mit Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt 2. entgegen 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt oder vorführen lässt 3. entgegen 3 Abs. 3 Satz 2 Wahlwerbung an der Brücke über der Bundesstraße B 304 betreibt oder betreiben lässt oder 4. die in 3 Abs. 3, 6 und 7 genannte Fristen nicht einhält. 5 In-Kraft-Treten Geltungsdauer - Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

4 (3) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Haar über öffentliche Anschläge vom außer Kraft. Haar, Helmut Dworzak Erster Bürgermeister

5 Anlage zu 1 Abs. 1 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Haar (Plakatierungsverordnung) Die Gemeinde Haar unterhält folgende Anschlagtafeln: Salmdorf: Johann-Karg-Straße (Grünfläche bei der Bushaltestelle) Ottendichl: Feldkirchener Straße (Grünfläche beim Maibaum) Gronsdorf: Schneiderhofstraße (Park-and-Ride-Platz) Haar: Annelies-Kupper-Allee (vor dem Eingang Tengelmann) Leibstraße (Kreuzungsbereich Leibstraße/B 304) Kirchenstraße (Kreuzungsbereich Kirchenstraße/Salmdorfer Straße) Keferloher Str. (Zufahrtsbereich Parkplatz REWE) L.-van-Beethoven-Straße (Tengelmann) Jagdfeldring (gegenüber Tengelmann) Vockestraße (Bushaltestelle ggü.)

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