1 - ABl. L 403, S. 18

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1 Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 23. August Wolfgang H. gegen Freistaat Bayern (Rechtssache C-419/10) Verfahrenssprache: Deutsch Vorlegendes Gericht Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: Wolfgang H. Beklagter: Freistaat Bayern Vorlagefrage Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein 1 dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte? 1 - ABl. L 403, S. 18

2 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 10. November 2011(1) Rechtssache C-419/10 Wolfgang H. gegen Freistaat Bayern (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Deutschland]) Richtlinie 2006/126/EG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einer Person anzuerkennen, der die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist 1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist der Gerichtshof zum ersten Mal aufgerufen, die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(2) auszulegen, mit der die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(3) neu gefasst wird. 2. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. 3. Dieser Grundsatz gilt jedoch mit einer Einschränkung: Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie sieht vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt(4), der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Diese Bestimmung ersetzt Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439, dem zufolge ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines Führerscheins, der unter diesen Voraussetzungen ausgestellt wurde, ablehnen kann(5). 4. Angesichts der sprachlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Artikeln stellt sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) die Frage, ob die vom Gerichtshof zur Richtlinie 91/439 entwickelte Rechtsprechung ebenfalls auf Situationen übertragbar ist, die unter die Richtlinie 2006/126 fallen. 5. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet

3 des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung eines von diesem Staat erteilten Führerscheins angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde(6). 6. Das vorlegende Gericht möchte daher im Wesentlichen wissen, ob die Änderung des Wortlauts einen Mitgliedstaat fortan zwingt, die Anerkennung der Gültigkeit eines unter denselben Voraussetzungen ausgestellten Führerscheins zu verweigern. 7. In den vorliegenden Schlussanträgen erläutere ich die Gründe dafür, warum ich meine, dass die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 so ausgelegt werden müssen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern muss, wenn dem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat der Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen wurde und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die notwendigen Überprüfungen hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit nach Nr des Anhangs III dieser Richtlinie vorgenommen wurden. I Rechtlicher Rahmen A Unionsrecht 1. Richtlinie 91/ Um die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Führerschein erworben haben, zu erleichtern, wurde mit der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eingeführt(7). 9. Dies gilt allerdings mit einer Einschränkung. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie kann es ein Mitgliedstaat nämlich ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf den Inhaber im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewandt wurde. 2. Richtlinie 2006/ Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. 11. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie wird der Führerschein nur Bewerbern ausgestellt, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats haben. 12. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie sieht vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

4 13. Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 darf eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. 14. Nr des Anhangs III dieser Richtlinie zufolge darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs vom Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. 15. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis spätestens zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Diese Vorschriften werden ab dem 19. Januar 2013 angewendet(8), und die Richtlinie 91/439 wird mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben(9). 16. Einige Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 sind jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt anwendbar. Nach Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie gelten Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9, Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 12 und die Anhänge I, II und III nämlich ab dem 19. Januar B Nationales Recht 17. Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung (Fahrerlaubnis-Verordnung, im Folgenden: FeV) sieht in 28 Abs. 1 vor, dass Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des 7 Abs. 1 oder 2 FeV in Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. 18. Nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EUoder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. II Sachverhalt und Ausgangsverfahren 19. Herrn H., einem deutschen Staatsbürger, wurde am 13. Oktober 1960 ein deutscher Führerschein ausgestellt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 21. November 1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Am 31. August 1998 wurde sie ihm wieder erteilt. 20. Wegen Trunkenheit im Verkehr wurde Herr H. vom Amtsgericht Memmingen zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Memmingen wurde am 8. Mai 2007 rechtskräftig. Neben der Strafe wurde außerdem eine Sperrfrist bis zum 7. August 2008 für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

5 21. Am 19. Januar 2009 wurde Herrn H. von den zuständigen tschechischen Behörden ein Führerschein ausgestellt. In diesem ist als Wohnsitz Lazany (Tschechische Republik) eingetragen. 22. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 17. März 2009 stellten die deutschen Behörden fest, dass sich Herr H. im Besitz eines tschechischen Führerscheins befand. Bei einer weiteren Verkehrskontrolle am 25. März 2009 wurde dieser Führerschein durch die deutsche Polizei sichergestellt und der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde übersandt. 23. Mit Schreiben vom 20. April 2009 wies diese Herrn H. darauf hin, dass sein tschechischer Führerschein ihn nicht zum Fahren in Deutschland berechtige und er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar mache, wenn er ein Kraftfahrzeug im deutschen Hoheitsgebiet führe. Für den Fall, dass er nicht mit der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks für das deutsche Hoheitsgebiet in diesem Führerschein einverstanden sei, wurde der Erlass eines Feststellungsbescheids angekündigt. 24. Da Herr H. die Eintragung dieses Vermerks auf dem tschechischen Führerschein ablehnte, stellte das Landratsamt Unterallgäu mit Bescheid vom 15. Juli 2009 fest, dass sein von den zuständigen tschechischen Behörden ausgestellter Führerschein ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im deutschen Hoheitsgebiet berechtige. 25. Am 13. August 2009 erhob Herr H. Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben. Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 FeV seien erfüllt, da Herrn H. die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Er könne daher nicht im deutschen Hoheitsgebiet von einer durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis Gebrauch machen. 26. Herr H. legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Im Kern beantragt er die Aufhebung des angegriffenen Urteils sowie des Bescheids des Landratsamts Unterallgäu vom 15. Juli III Vorlagefrage 27. Aufgrund seiner Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 2006/126 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin gehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte? IV Rechtliche Würdigung A Vorbemerkungen

6 28. Da das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen und die Parteien in ihren schriftlichen Stellungnahmen die Frage der Anwendbarkeit der Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 aufgeworfen haben, werde ich vorab erläutern, warum ich diese Vorschriften im vorliegenden Fall für anwendbar halte. 29. Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie wird die Richtlinie 91/439 mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 ab diesem Datum an(10). Wie aber bereits dargelegt, sind einige Bestimmungen gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 anwendbar. Dies betrifft insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 dieser Richtlinie. 30. Herr H. hat seinen tschechischen Führerschein am 19. Januar 2009 erworben. Daher ist aus meiner Sicht klar, dass vorliegend die Bestimmungen der neuen Richtlinie über den Führerschein einschlägig sind, nämlich die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126, die ab eben diesem Datum anwendbar sind. 31. Das vorlegende Gericht fragt sich außerdem, ob Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht der Anwendung ihres Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 entgegensteht. Denn nach der erstgenannten Bestimmung darf eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise gemäß der Richtlinie 2006/126 eingeschränkt werden. 32. Herr H. ist daher der Ansicht, dass Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie erst ab dem 19. Januar 2013 anwendbar sei und dass eine vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis weder eingeschränkt, ausgesetzt noch entzogen werden dürfe. 33. Wie zuvor dargelegt, sind die Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihr Art. 13, gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie erst ab dem 19. Januar 2013 anwendbar. 34. Jedenfalls zeigt die Stellung des Art. 13 innerhalb der Richtlinie 2006/126, wie auch die deutsche Regierung in ihrer Stellungnahme betont, dass die Richtlinie nur auf die erteilte Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeugtypen verweist und nicht auf Maßnahmen zur Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung eines Führerscheins. 35. Die Richtlinie schafft nämlich ein Modell eines einheitlichen europäischen Führerscheins, der die unterschiedlichen, in den Mitgliedstaaten existierenden Führerscheine ersetzen soll(11). Dazu bestimmt und definiert sie verschiedene Führerscheinklassen(12). Da jeder Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eigene Führerscheinklassen hatte, müssen die Mitgliedstaaten nun Äquivalenzen zwischen diesen und den vom Unionsgesetzgeber definierten Klassen schaffen. 36. Art. 13 der Richtlinie 2006/126, der mit Äquivalenzen zwischen nicht dem EG- Muster entsprechenden Führerscheinen überschrieben ist, soll nur diese Frage der Äquivalenzen zwischen den unterschiedlichen Führerscheinklassen regeln. 37. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Vorarbeiten. Art. 13 Abs. 2 wurde der Richtlinie auf Initiative des Europäischen Parlaments hinzugefügt(13). Das Parlament hat diese Ergänzung damit begründet, dass der Austausch der alten Führerscheine unter keinen Umständen zu einem Verlust oder einer Einschränkung der erworbenen Rechte hinsichtlich der Fahrerlaubnis von Fahrzeugen verschiedener Klassen führen dürfe(14).

7 38. Eine Lesart, wie sie Herr H. vertritt, hätte im Übrigen zur Folge, dass ein Mitgliedstaat seine nationalen Bestimmungen bezüglich der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nicht mehr auf Fahrer anwenden könnte, die ihren Führerschein vor dem 19. Januar 2013 erworben haben. Dies würde dem mit der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziel, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, völlig zuwiderlaufen. 39. Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie der Anwendung von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht entgegensteht. B Vorlagefrage 40. Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wenn dessen Inhaber im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats ein früherer Führerschein entzogen worden ist, und dies, obwohl sämtliche Wirkungen dieses Entzugs erschöpft sind und die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt ist. 41. De facto möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 91/439(15) auch auf Fälle anwendbar ist, die wie der von Herrn H. unter die Richtlinie 2006/126 fallen. 42. Ich bin nicht dieser Ansicht, und zwar aus folgenden Gründen. 43. Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2006/126 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber verstärkt gegen den Führerscheintourismus und damit auch gegen die Unsicherheit im Straßenverkehr vorgehen wollte. 44. Die Änderung des Wortlauts von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie erfolgte nämlich durch das Parlament. Im Zuge der Neufassung der Richtlinie 91/439 hat dieses vorgeschlagen, die gegenseitige Anerkennung der gegenüber gefährlichen Verkehrsteilnehmern verhängten Strafmaßnahmen festzuschreiben. Dazu hat es angemerkt, es sei erforderlich, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, jede Einschränkung, jede Aussetzung, jeden Entzug und jede Aufhebung anzuerkennen, die von einem Mitgliedstaat verhängt wurden, und die Anerkennung der Gültigkeit von Führerscheinen abzulehnen, auf die eine solche Maßnahme angewendet wurde(16). 45. Das Parlament beabsichtigte damit, den Führerscheintourismus so weit wie möglich zu unterbinden(17). Seinem Ausschuss Verkehr und Fremdenverkehr zufolge lässt sich unter Führerscheintourismus der Fall verstehen, dass ein EU-Bürger nach Entzug seines Führerscheins in seinem Mitgliedstaat aufgrund eines schweren Verkehrsverstoßes einen neuen Führerschein in einem anderen EU-Staat erhält(18). 46. Das Parlament hat außerdem darauf hingewiesen, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat entzogen wurde, insbesondere wegen Fahrens bei Trunkenheit oder unter Drogeneinfluss, bereits leicht einen Schein-Wohnsitz in einem Mitgliedstaat begründen und dort eine Fahrerlaubnis erwerben können, um damit die Voraussetzungen in Bezug auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu unterlaufen(19). 47. Aus meiner Sicht ergibt sich daraus eindeutig, dass in der Änderung der Formulierung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 dieser Wille zum Ausdruck kommt, den Kampf

8 gegen die Unsicherheit im Straßenverkehr zu verstärken, indem über das hinausgegangen wird, was bislang in der Richtlinie 91/439 vorgesehen war. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 lässt den Mitgliedstaaten daher keinen Auslegungsspielraum mehr, sondern verlangt, die Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, sobald ein früherer Führerschein des Inhabers in dem erstgenannten Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. 48. Meiner Meinung nach muss dies zur Folge haben, dass die zuständigen deutschen Behörden im Fall von Herrn H. berechtigt sind, den von den zuständigen tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen. 49. Aufgrund des Entzugs eines früheren Führerscheins durch die zuständigen deutschen Behörden wäre die Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Ablauf der Wartezeit nämlich von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens über die Eignung von Herrn H. zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängig gewesen. 50. Ich habe keine Zweifel, dass es im Fall bestimmter Verkehrsverstöße, die statistisch gesehen die Ursache für eine große Zahl schwerer Straßenverkehrsunfälle sind, wie beispielsweise Trunkenheit am Steuer(20), eine wirkungsvolle Vorsichtsmaßnahme ist, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem solchen Gutachten abhängig zu machen, und dass dies die Verkehrssicherheit erhöht. Aus dieser Sicht scheint mir die nationale Maßnahme im Einklang mit den Zielsetzungen der Richtlinie 2006/126 zu stehen, nämlich der Erhöhung der Verkehrssicherheit(21). 51. Die Kommission hat diesbezüglich betont, wie wichtig die Verkehrserziehung, die Fahrausbildung, die Kontrolle und gegebenenfalls die Sanktionierung der Straßenverkehrsteilnehmer sind, da diese das erste Glied in der Kette der Straßenverkehrssicherheit sind(22). 52. Es steht daher meines Erachtens nicht nur im Einklang mit dem Geist, sondern auch mit dem Wortlaut dieser Richtlinie hinsichtlich der am 19. Januar 2009 anwendbaren Bestimmungen, wenn angenommen wird, dass die zuständigen deutschen Behörden zu Recht die Anerkennung der Gültigkeit des von den zuständigen tschechischen Behörden ausgestellten Führerscheins versagt haben. 53. Aus meiner Sicht muss nämlich berücksichtigt werden, dass Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 u. a. vorsieht, dass Anhang III der Richtlinie ebenfalls ab dem 19. Januar 2009 anwendbar ist. In Nr. 14 dieses Anhangs heißt es, dass Alkoholgenuss eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr ist und dass, da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten ist. Nach Nr dieses Anhangs darf daher jemandem, der alkoholabhängig ist, keine Fahrerlaubnis und jemandem, der alkoholabhängig war, eine neue Fahrerlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, wie beispielsweise der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. 54. Die Begründung des Bescheids vom 15. Juli 2009 gegen Herrn H. rechtfertigt meiner Auffassung nach die Anwendung der Kontrollmaßnahmen nach Nr des Anhangs III der Richtlinie 2006/126. Wären diese Kontrollmaßnahmen angewandt worden und alle Untersuchungen, die eine erneute Fahrtauglichkeit von Herrn H. hätten bestätigen können, durchgeführt worden, hätte der tschechische Führerschein von den zuständigen deutschen

9 Behörden als gültig anerkannt werden müssen, da diese Maßnahmen den Bestimmungen entsprochen hätten, die auf Unionsebene dem gemeinsamen Wunsch nach Sicherheit dienen. 55. Meines Erachtens ist der Umstand, dass die zuständigen tschechischen Behörden von dem Entzug des Führerscheins durch den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen keine Kenntnis hatten, ohne Einfluss auf die von mir hier vertretene Lösung. Denn die Unkenntnis rührt daher, dass entweder Herr H. diese Verurteilung verschwiegen hat oder die zuständigen tschechischen Behörden die zuständigen deutschen Behörden nicht konsultiert haben. Im ersten Fall ist klar, dass das Verschweigen durch Herrn H. diesem nicht zugutekommen kann. Im zweiten Fall wäre auch ein möglicher Fehler einer Behörde nicht geeignet, eine Rechtsposition zu begründen, insbesondere im Hinblick auf das Recht eines anderen Staates, umso mehr, wenn eine Richtlinie diesem Staat aufgibt, sein nationales Recht in einem Ausnahmefall anzuwenden, der von der Richtlinie als Teil des von ihr geschaffenen allgemeinen Gleichgewichts anerkannt wird. 56. In der Sitzung hat die Kommission anerkannt, dass im vorliegenden Fall der ausstellende Mitgliedstaat zunächst die zuständigen deutschen Behörden hätte konsultieren müssen und dann, in Kenntnis der Alkoholprobleme von Herrn H., die in Nr des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Maßnahmen hätte anwenden müssen und dass dieses Vorgehen dem Geiste dieser Richtlinie entsprochen hätte und dadurch dem von der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Wirkung verliehen hätte. 57. Ich meine, dass durch die Einhaltung eines solchen präventiven Verfahrens die neuen Bestimmungen des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, die auf unbestreitbarem gegenseitigem Vertrauen basiert, verbunden werden könnten, sobald die in Nr des Anhangs III dieser Richtlinie vorgesehenen und in den 27 Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen beachtet wurden. 58. Gewiss hat die Kommission ferner erklärt, dass ein solches System, das eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erfordern würde, ihr komplex erscheint und nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Ich erinnere aber daran, dass nicht nur Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 bereits vorsah, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Richtlinie gegenseitig unterstützen und erforderlichenfalls die notwendigen Informationen über die bei ihnen registrierten Führerscheine austauschen, sondern auch Art. 15 der Richtlinie 2006/126 die Notwendigkeit gegenseitiger Hilfe im Hinblick auf eine spätere Vernetzung der Führerscheine im EU- Führerscheinnetz anerkennt. Die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erscheinen mir in der Tat als der Schlüssel für die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und die Erreichung der Ziele, die sich die Union im Bereich der Straßenverkehrssicherheit gesetzt hat. Die Vernetzung der Führerscheine im EU- Führerscheinnetz erscheint mir am Ende nicht komplizierter als die Vernetzung der Strafakten im Europäischen Strafregisterinformationssystem, das bereits zwischen einigen Mitgliedstaaten besteht. 59. Daher erscheint mir die vorgeschlagene Lösung als die am besten geeignete, um dem Willen des Unionsgesetzgebers zu entsprechen, den Kampf gegen die Unsicherheit im Straßenverkehr zu verstärken, und so Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, dessen Wortlaut zu diesem Zweck eigens verändert wurde, die richtige Wirkung zu geben.

10 60. Das Verhalten von Herrn H. bestätigt dies. Dieser scheint nämlich seine Alkoholprobleme nicht in den Griff bekommen zu haben, denn am 16. April 2009, also fast drei Monate nach Ausstellung seines tschechischen Führerscheins, wurde er von der deutschen Polizei angehalten und kontrolliert, wobei eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde. Die Folge dieses für alle Verkehrsteilnehmer gefährlichen Verhaltens war der Entzug seines tschechischen Führerscheins für 18 Monate durch eine am 5. April 2011 bestandskräftig gewordene Entscheidung. Aus meiner Sicht hätten die zuständigen tschechischen Behörden Herrn H. vermutlich keinen Führerschein ausgestellt, wenn sie von seinem Alkoholproblem gewusst hätten. 61. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 funktioniert daher, wie die deutsche Regierung hervorgehoben hat, wie eine Art Sicherheitsventil, das gefährliche Verkehrsteilnehmer daran hindert, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu fahren. 62. Man könnte mir jetzt entgegenhalten, dass diese Argumentation nicht bei Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Richtlinie greift, nämlich dann, wenn die Maßnahme in die Aufhebung des Führerscheins mündet. Denn nach dieser Bestimmung kann ein Mitgliedstaat es ablehnen(23), einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen. Ebenso wie die deutsche Regierung und die Kommission meine ich aber, dass die Aufhebung, die von den Maßnahmen der Aussetzung, der Einschränkung und des Entzugs unterschieden werden muss, nicht die Fahreignung des Inhabers eines Führerscheins betrifft, sondern die Formvorschriften, die bei der Ausstellung des Führerscheins zu beachten waren. 63. Ziel der Richtlinie 2006/126 ist es nicht, dem Unionsbürger die Wahlmöglichkeit zu geben, seinen Führerschein in einem benachbarten Mitgliedstaat zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für dessen Ausstellung dort weniger streng sind(24), sondern sie soll zum einen denjenigen, die einen Führerschein besitzen, ermöglichen, sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat niederzulassen, ohne eine erneute Fahrprüfung ablegen oder den Führerschein umtauschen zu müssen, und zum anderen die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf dem Gebiet der Union gewährleisten(25). 64. Nach alledem meine ich, dass die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr des Anhangs III dieser Richtlinie vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden. V Ergebnis 65. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen empfehle ich, auf die Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu antworten: Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr des Anhangs III der

11 Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden. 1 Originalsprache: Französisch. 2 ABl. L 403, S ABl. L 237, S Hervorhebung nur hier. 5 Hervorhebung nur hier. 6 Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kapper (C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 78), sowie die Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter (C-227/05), und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05). 7 Vgl. Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie. 8 Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie. 9 Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/ Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie. 11 Vgl. Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie. 12 Vgl. Art. 4 der Richtlinie 2006/ Vgl. Änderungsantrag 13 im Bericht vom 3. Februar 2005 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung) (A6-0016/2005, im Folgenden: Bericht). 14 Ebd. 15 Vgl. Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge. 16 Vgl. Änderungsantrag 57 des Berichts sowie die Begründung S Vgl. die Begründung zum Änderungsantrag. 18 Vgl. den Entwurf für eine Empfehlung für die zweite Lesung am 21. September 2006 betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (2003/0252[COD]), Nr Vgl. die Begründung zum Änderungsantrag 57 des Berichts. 20 Im Jahr 2009 sind über Personen auf den Straßen der Europäischen Union zu Tode gekommen, was der Einwohnerzahl einer mittelgroßen Stadt entspricht, und nicht weniger als wurden verletzt (Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (KOM[ 2010] 389 endg., S. 2). Man geht davon aus, dass bei einem von drei Unfällen Alkohol im Spiel war.

12 21 Vgl. den zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie. 22 Siehe S. 5 der Mitteilung der Kommission (oben, Fn. 20). 23 Hervorhebung nur hier. 24 Zwar ist auf dem tschechischen Führerschein von Herrn H. ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik vermerkt. Es ist jedoch bekannt, dass einige skrupellose Fahrschulen sich auf die Bereitstellung eines Wohnsitzes für deutsche Staatsbürger spezialisiert haben mit dem einzigen Ziel, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins zu schaffen (siehe dazu Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge). 25 Vgl. den zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

13 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 26. April 2012(*) Richtlinie 2006/126/EG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist In der Rechtssache C-419/10 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 2010, in dem Verfahren Wolfgang H. gegen Freistaat Bayern erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011, unter Berücksichtigung der Erklärungen von Herrn H., vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel, des Freistaats Bayern, vertreten durch Oberlandesanwalt M. Niese, Landesanwaltschaft Bayern, der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte, der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 2011

14 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403, S. 18). 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn H., einem deutschen Staatsangehörigen, der Inhaber eines in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins ist, und dem Freistaat Bayern wegen einer Entscheidung, mit der Herrn H. das Recht aberkannt wurde, von seiner Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 heißt es: Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. 4 Nach dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. 5 Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 lautet: Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. 6 Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 werden [d]ie von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. 7 Art. 7 Abs. 1 und 5 dieser Richtlinie bestimmt: 1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;

15 ... e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt. c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist. Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. 8 Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 lautet: Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen. 9 Art. 13 der Richtlinie 2006/126 bestimmt : 1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.

16 2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. 10 Art. 15 dieser Richtlinie lautet: Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist. 11 Art. 16 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor: 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. 2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an. 12 Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 bestimmt: Die Richtlinie 91/439/EWG [des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1)] wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben. 13 Art. 18 der Richtlinie 2006/126 lautet: Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 werden [d]ie von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine... gegenseitig anerkannt. 15 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: (1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

17 b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. 16 Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sieht vor: (2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.... (4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen. Nationales Recht Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) bestimmt: Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis [der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)], die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt: Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

18 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage 19 Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 8. Mai 2007 wurde Herr H. wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünfzehn Monaten, d. h. bis zum 7. August 2008, festgesetzt. Dazu ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen, dass Herr H. die Fahrerlaubnis, um sie nach Ablauf der Sperrfrist wiederzuerlangen, bei der zuständigen deutschen Behörde neu beantragen musste; diese hatte zu entscheiden, ob für die Wiedererteilung eine neue Fahrerlaubnisprüfung zum Nachweis der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung zum Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich war. 20 Bei einer Verkehrskontrolle am 17. März 2009 stellten die deutschen Behörden fest, dass Herr H. einen am 19. Januar 2009 ausgestellten tschechischen Führerschein besaß, in dem als Wohnsitz seines Inhabers Lazany (Tschechische Republik) eingetragen war. Dieser Führerschein wurde von der deutschen Polizei bei einer weiteren Verkehrskontrolle am 25. März 2009 sichergestellt. Er wurde der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde übersandt. 21 Mit Schreiben vom 20. April 2009 wies diese Behörde Herrn H. darauf hin, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. Für den Fall, dass er nicht mit der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks in diesem Dokument einverstanden sei, werde ein dahin gehender Feststellungsbescheid erlassen. 22 Da Herr H. die Einverständniserklärung nicht abgab, stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 15. Juli 2009 fest, dass sein tschechischer Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im deutschen Hoheitsgebiet berechtige, und ordnete an, dass auf ihm die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis in diesem Gebiet eingetragen werde. 23 Am 13. August 2009 erhob Herr H. beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben. 24 Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Seiner Ansicht nach steht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen der Feststellung, dass Herr H. nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nicht entgegen, da Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 eine Abweichung von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie darstelle. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 sei nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), einschränkend auszulegen. Mit der nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins

19 unter den dort angeführten Voraussetzungen sei die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar. Die wirksame Bekämpfung des Führerscheintourismus, die eines der Ziele der Richtlinie 2006/126 sei, setze vielmehr voraus, dass auch vergleichsweise strenge Eignungsvorschriften, wie sie in Deutschland bestünden, nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nicht umgangen werden könnten. 25 Mit seiner vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragte Herr H. sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg und den Bescheid der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vom 15. Juli 2009 aufzuheben, wobei er geltend machte, dass sich zunächst die Frage stelle, ob Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 auf ausländische Fahrerlaubnisse anwendbar sei, die wie im vorliegenden Fall am 19. Januar 2009 oder danach ausgestellt worden seien. Erst dann stelle sich die Frage, ob die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finde. 26 Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Zweifel hat, ob die Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 2 und zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 auf Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 zu übertragen ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin gehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte? Verfahren vor dem Gerichtshof 27 Mit Schreiben, das am 13. September 2011 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass Herrn H. durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 5. April 2011 die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden sei und dass für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt worden sei. Damit habe sich zwar die Feststellung im Bescheid der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vom 15. Juli 2009, dass die tschechische Fahrerlaubnis Herrn H. nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im deutschen Hoheitsgebiet berechtige, erledigt, doch sei eine Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof gleichwohl weiterhin erforderlich. 28 Zum einen beantrage nämlich der Prozessbevollmächtigte von Herrn H. als Reaktion auf die strafrechtliche Verurteilung seines Mandanten nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg dahin abzuändern, dass die Rechtswidrigkeit des genannten Bescheids vom 15. Juli 2009 festgestellt werde. Um über die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit dieses Bescheids entscheiden zu können, sei das vorlegende Gericht auf eine Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof angewiesen. Zum anderen sei das von Herrn H. betriebene Verfahren nur eines von

20 zahlreichen Verfahren, deren Entscheidung von der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof abhänge. Zur Vorlagefrage 29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Vorbemerkungen 30 Zunächst ist zu prüfen, ob die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt anwendbar sind. 31 Herr H. vertritt die Ansicht, aus Art. 16 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden dürfe, ergebe sich, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie auf den 19. Januar 2013 festgelegt worden sei. 32 Dagegen stehen die Europäische Kommission und die deutsche Regierung auf dem Standpunkt, dass die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar seien. Die Kommission hebt insbesondere hervor, dass diese Richtlinie am 19. Januar 2007 in Kraft getreten sei und dass der im Rahmen der vorliegenden Rechtssache entscheidende Gesichtspunkt die Ausstellung eines tschechischen Führerscheins am 19. Januar 2009 sei. Die deutsche Regierung macht geltend, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 die Anwendung ihres Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 auf vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse nicht ausschließe. Dies folge insbesondere daraus, dass die letztgenannte Bestimmung gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 ab 19. Januar 2009 gelte. Dagegen sei Art. 13 dieser Richtlinie gemäß ihrem Art. 16 Abs. 1 und 2 erst ab 19. Januar 2013 anwendbar. Die Bundesrepublik Deutschland habe Art. 13 Abs. 2 auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt umgesetzt. 33 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 91/439 zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben wird, doch sind die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 gemäß deren Art. 18 Abs. 2 ab dem 19. Januar 2009 anwendbar (vgl. Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31). 34 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, wurde der von Herrn H. am 19. Januar 2009 erworbene tschechische Führerschein am 25. März 2009 von der deutschen Polizei sichergestellt, und mit Schreiben vom 20. April 2009 wurde ihm von der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, dass dieser Führerschein ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. Die Fahrerlaubnisbehörde

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