Quo vadis Abfallströme in Europa?

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1 Quo vadis Abfallströme in Europa? Carsten Stäblein und Monika Lidmila 1. Status quo der Abfallströme in Europa Welcher Abfall darf europaweit importiert und exportiert werden? rechtliche Rahmenbedingungen Anwendungsbereich und Umsetzung Mengenströme: woher wohin? Die Zukunft europäischer Abfallströme Umweltfreundlichkeit Ressourcen Wirtschaftlichkeit Fazit Literatur Jedes Jahr werden in der Europäischen Union pro Einwohner durchschnittlich 502 Kilogramm Abfall erzeugt. Deutschland liegt mit 583 Kilogramm pro Einwohner über, Ungarn mit rund 400 Kilogramm unter diesem Durchschnitt. Dabei ist der Umgang mit dem Abfall unterschiedlich. Während Deutschland neben Dänemark, Österreich, der Schweiz und auch den Niederlanden Spitzenreiter beim Recycling und bei der energetischen Verwertung ist, landet anderenorts der Abfall zu hundert Prozent auf Deponien. Hier besteht Handlungsbedarf. Auf dem eingeschlagenen Weg, Abfall energetisch und stofflich zu verwerten, könnten europaweite Abfalltransporte eine temporäre Lösung sein. Dies würde das bestehende Ungleichgewicht zwischen vorhandenen Abfallmengen und verfügbaren Verbrennungskapazitäten zwischenzeitlich austarieren, bevor sich in Europa ein flächendeckendes Abfallwirtschaftssystem etabliert hat. Mit der Frage, ob eine europaweite Abfallverbringung ein sinnvoller Ansatz ist und welche gesetzlichen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, beschäftigt sich dieser Beitrag. 155

2 Carsten Stäblein, Monika Lidmila 1. Status quo der Abfallströme in Europa In den letzten Jahren hat der europaweite Transport von Abfällen stark zugenommen. Jährlich werden schätzungsweise acht bis zehn Millionen Tonnen Abfall durch Europa transportiert. Dabei wird Abfall zur Verwertung als Wirtschaftsgut angesehen, das den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union sowie der Export- und Importländer unterliegt. Dazu werden innerhalb der Europäischen Union fünf Leitziele für den Umgang mit Abfall verfolgt: Verhütung der Entstehung von Abfällen durch einen verstärkten Einsatz umweltverträglicher Techniken und die Herstellung umweltverträglicher Produkte, Förderung der Verwertung, Verbesserung der Abfallbeseitigung mit strengen europäischen Normen, wonach die Abfälle möglichst erzeugernah entsorgt werden müssen, Verschärfung der Bestimmung für die Beförderung gefährlicher Stoffe, Sanierung kontaminierter Böden. Darauf basierend wurden Richtlinien für die Abfallverbringung in Europa entwickelt Welcher Abfall darf europaweit importiert und exportiert werden? rechtliche Rahmenbedingungen Die europäischen Bestrebungen, grenzüberschreitende Abfalltransporte in geordnete Bahnen zu lenken und zu kontrollieren, haben zur Entwicklung zahlreicher Regelwerke geführt. Diese Regelwerke werden stetig aktualisiert und den vorhandenen Gegebenheiten angepasst. Die wichtigsten, relevanten Regelwerke bauen auf einander auf: OECD-Beschluss C (2001) 107 nationale Umsetzung Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-VVA Verordnung (EG) Nr. 740/2008 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen nach Anhang III ( Grüne Liste) in nicht EU-OECD-Staaten unmittelbar geltendes Recht national Basler Übereinkommen Vertragsstaatenkonferenzen Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen Abfallverbringungsgesetz -AbfVerbrG- Landesrecht/ Zust. national Bild 1: Regelungen zur Kontrolle grenzüberschreitender Abfallverbringungen Notifizierung Quelle: NGS, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbh, 2013 Das Basler Übereinkommen definiert die Grundzüge einer weltweiten Abfallwirtschaft. Für die Verbringung von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen wurden mit dieser Konvention international geltende Regelungen über Zulässigkeit, Genehmigung und Kontrolle getroffen. 156

3 Basierend auf dem Basler Übereinkommen regelt der OECD-Beschluss die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur Verwertung in oder aus OECD-Ländern (OECD = Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der 34 Mitgliedsstaaten). Die Europäische Union hat mit der Verbringungsverordnung für Abfälle (VVA) die Verfahrensregelungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses in geltendes Gemeinschaftsrecht umsetzt. Deutschland ist seit Juli 1995 Vertragsstaat des Basler Übereinkommens und der OECD. Zugleich ist Deutschland Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Folglich wurden die Regelungen des Basler Übereinkommens, des OECD-Ratsbeschlusses und der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung in deutsches Recht umgesetzt Anwendungsbereich und Umsetzung Der Transport von ungefährlichen Abfällen zur Verwertung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist, gemäß den genannten Verordnungen grundsätzlich zulässig. Diese Abfälle sind in der sogenannten grünen Abfallliste aufgeführt. Ein Import dieser Abfälle aus anderen Nicht-EU-Staaten ist möglich. Die zuständigen Behörden des Export- beziehungsweise Importlandes sowie der Durchfuhrstaaten müssen lediglich informiert werden. Abfälle, die auf der sogenannten gelben Abfallliste aufgeführt sind, müssen bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Es bedarf einer Zustimmung des Ausfuhrund Einfuhrlandes und einer vorherigen Notifizierung. Die zuständigen Behörden bestimmen für das Material eine entsprechende Abfallklasse. Für Abfälle der sogenannten roten Abfallliste, also gefährliche Abfälle, besteht ein Ausfuhrverbot außerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union und der Vertragspartner. Tabelle 1 veranschaulicht, welche Verfahren bei bestimmten Abfallgruppen, gemäß der oben genannten Verordnung, durchzuführen sind: Tabelle 1: Grenzüberschreitende Abfallverbringung Grenzüberschreitende Abfall- Innerhalb der Import in die Durchfuhr durch die Abfallverbringung Liste Europäischen Union Europäische Union Europäischen Union Abfälle zur Verwertung gemäß Anhang III, IIIA-B Grün freie Verbringung freie Verbringung freie Verbringung < 20 kg Abfälle zur Verwertung gemäß Anhang III, IIIA-B Grün Informationspflicht Informationspflicht Informationspflicht >20 kg Abfälle zur Verwertung Verbringung erlaubt, Verbringung verboten, Verbringung erlaubt, gemäß Anhang IV, IVA Gelb aber Notifizierung aber in Ausnahmen aber Notifizierung notwendig mögliche Notifizierung notwendig notwendig Abfälle zur Laboranalyse < 25 kg Gelb Informationspflicht Informationspflicht Informationspflicht Verbringung erlaubt, Verbringung verboten, Verbringung erlaubt, Abfälle zur Beseitigung aber Notifizierung aber in Ausnahmen aber Notifizierung notwendig mögliche Notifizierung notwendig notwendig 157

4 Carsten Stäblein, Monika Lidmila Der Export von Abfällen zur Beseitigung aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist nur in andere EU-Mitgliedsstaaten, EFTA-Staaten (Europäische Freihandelsassoziation zwischen den Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und Vertragspartnern des Basler Übereinkommens, erlaubt. Abfälle, die für die Verwertung bestimmt sind, werden in der gelben Abfallliste geführt und müssen entsprechend der Europäischen Vorgaben bei einer europaweiten Verbringung immer notifiziert werden. Ein Import dieser Abfälle aus Vertragspartnerländern des Basler Übereinkommens und aus Staaten mit bilateralen Vereinbarungen in EU- Staaten ist erlaubt. Exkurs: Notifizierungsverfahren wie funktioniert dies in Deutschland? Für einen grenzüberschreitenden Transport von Abfällen der gelben Liste und von nicht gelisteten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, ist im Vorfeld eine schriftliche Notifizierung (Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen) bei den zuständigen Behörden am Versandort einzureichen. Zuständige Behörden für den Export und Import von Abfällen sind in Deutschland die Bezirksregierungen oder das Regierungspräsidium. Im europäischen Ausland sind dies spezielle Behörden für Abfalltransporte. Die dafür notwendigen Unterlagen muss der Antragsteller ausfüllen und an die Behörden des Versandlandes schicken. Hierzu gehören insbesondere das Notifizierungsformular und das Begleitformular. Darüber hinaus sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: Vertrag zwischen Notifizierendem und Empfänger sowie Abfallerzeuger; Sicherheitsleistung für die Kostenübernahme bei etwaiger Rückführung des Abfalls; Angaben über Art und Geltungsdauer der Genehmigung für den Betrieb der Entsorgungsanlage des Empfängers; Beschreibung des Anlagenverfahrens im Zusammenhang mit den zu entsorgenden Abfällen; Angaben zur Betriebsgenehmigung der Anlage (Art und Geltungsdauer) sowie Beschreibung des Anlagenverfahrens; Angaben zum Verhältnis von anfallendem Restabfall zu verwertetem Material und zum vorgesehenen Entsorgungsverfahren für den Restabfall; Schätzwert des verwerteten Materials; Verzeichnis der Abfälle und Namen der Abfallerzeuger (bei Sammlungen); Deklarationsanalyse; Händler- oder Maklergenehmigung sowie deren Bevollmächtigung zur Notifizierung; Beförderungserlaubnis; 158

5 Nachweis über Haftpflichtversicherung der für den Transport eingesetzten Transportmittel mit einer Deckungssumme für gefährliche Abfälle von 1,5 Millionen EUR und für sonstige Abfälle von EUR); Beschreibung des Transportweges Minden, Postfach 12 61, Telefon / , Telefax / Frankfurt/M, Telemannstr. 13, Telefon 0 69 / , Telefax 0 69 / Hamburg, Mönckebergstr. 11, Telefon 0 40 / , Telefax 0 40 / Bonn, Kaiserstr. 15, Telefon / , Telefax / Leipzig, Kippenbergstr. 12, Telefon / , Telefax / Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen 1. Exporteur - Notifizierender Registrierungsnummer: 2. Importeur - Empfänger Registrierungsnummer: 8. Vorgesehene(s) Transportunternehmen Registrierungsnummer: Name (7): EU 3. Notifizierungs Nr: DE 0000 / Notifizierung betreffend: A. (i) Einmalige Verbringung: (ii) Merhmalige Verbringungen: B. (i) Beseitigung (1): (ii) Verwertung: C. Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung (2;3) Ja Nein 4. Vorhergesehene Gesamtzahl der Verbringungen: 5. Vorgesehene Gesamtmenge (4): Tonnen (Mg): m 3 : 6. Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en) (4): Erster Beginn: Letzter Beginn: 7. Verpackungsar(en) (5): Besondere Handhabungsvorschriften (6): Ja Nein 11. Beseitigungs-/ Verwertungsverfahren (2): D-Code / R-Code (5): Angewandte Technologie (6): Grund für die Ausfuhr (1;6): 12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (6): Transportart (5): 9. Abfallerzeuger (1;7;8) Registrierungsnummer: 13. Physikalische Eigenschaften (5): 14. Abfallidentifizierung (einschlägigie Codes angeben) Ort und Art der Abfallerzeugung (6): i) Basel Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar): ii) OECD-Code (falls abweichen von i): 10. Beseitigungsanlage (2): oder Verwertungsanlage (2): iii) EU-Abfallverzeichnis: Registrierungsnummer: iv) Nationaler Code im Ausfuhrland: v) Nationaler Code im Einfuhrland: vi) Sonstige (bitte angeben): vii) Y-Code: viii) H-Code (5): ix) UN-Klasse (5): x) UN-Kennnummer: xi) UN-Versandname: Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung: xii) Zollnummer(n) (HS): 15. a) Betroffene Staaten, b) Codenummern der zuständigen Behörden, sofern zutreffend, c) Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen) Ausfuhrstaat/Versandstaat Durchfuhrstaat(en) (Ein- und Ausgang) Einfuhrstaat/Empfängerstaat d d a) d d b) d d d d d c) d d d d d d d 16. Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen (Europäische Gemeinschaft) Eingang: Ausgang: Ausfuhr: MUSTER 17. Erklärung des Exporteurs - Notifizierenden/Erzeugers (1): Ich erkläre hiermit, das die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetztbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden und alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden oder werden. Name des Exporteurs/Notifizierenden: Datum: Unterschrift: Name des Erzeugers: Datum: Unterschrift: VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUSZUFÜLLEN 19. Bestätigung der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats - Ermpfängerstaats/Durchfuhrstaats (1) / Ausfuhrstaats Versandstaats (9) Land: Eingang der Notifizierung am: Eingang bestätigt am: Name der zuständigen Behörde: Stempel und/oder Unterschrift: 18. Anzahl der beigefügten Anhänge 20. Schriftliche Zustimmung (1;8) der Verbringung durch die zuständige Behörde vom (Land) Zustimmung erteilt am: Zustimmung gültig vom: bis: Besondere Auflagen: Nein: Falls Ja, siehe Nr. 21 (6): Name der zuständigen Behörde: Stempel und/oder Unterschrift: 21. Besondere Auflagen für die Zustimmung zu der Verbringung oder Gründe für die Erhebung von Einwänden: (1) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich. (2) Bei R12/R13 oder D13-D15 Verfahren auch einschlägige Informationen zu den evtl. nachfolgenden R12/R13 oder D13-D15 Anlagen und den nachfolgenden R1-R11 oder D1-D12-Anlagen beifügen, sofern erforderlich. (3) Bei Verbringungen innerhalb der OECO auszufüllen, fals B ii) anwendbar. (4) Bei mehrmaligen Verbringungen detaillierte Liste beifügen. (5) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite. (6) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben (7) Liste beifügen, falls mehr als ein Transportunternehmen bzw. Erzeuger (8) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. (9) Falls gemäß dem OECO Beschluss erforderlich. Bild 2: Notifizierungsformular 159

6 Carsten Stäblein, Monika Lidmila Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen DE 0000 / Entspricht der Notifizierung Nr. 2. Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen: / EU 3. Exporteur - Notifizierender Registrierungsnummer: 4. Importeur - Empfänger Registrierungsnummer: Minden, Postfach 12 61, Telefon / , Telefax / Frankfurt/M, Telemannstr. 13, Telefon 0 69 / , Telefax 0 69 / Hamburg, Mönckebergstr. 11, Telefon 0 40 / , Telefax 0 40 / Bonn, Kaiserstr. 15, Telefon / , Telefax / Leipzig, Kippenbergstr. 12, Telefon / , Telefax / Tatsächliche Menge: Tonnen (Mg): m 3 : 6. Tatsächliche Datum der Verbringung: 7. Verpackung Arten (1): Anzahl der Frachtstücke : Besondere Handhabungsvorschriften (2): Ja Nein 8. a) Transportunternehmen (3): Registrierungsnummer: 8. b) 2. Transportunternehmen: Registrierungsnummer: Vom Beauftragten des Transportunternehmens auszufüllen Transportart (1): Übergabedatum: Unterschrift: Transportart (1): Übergabedatum: Unterschrift: 9. Abfallerzeuger (4;5;6) Registrierungsnummer: Ort und Art der Abfallerzeugung (2): 10. Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage Registrierungsnummer: Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung (2): 11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren D-Code / R-Code (1): 15. Erklärung des Exporteurs - Notifizierenden/Erzeugers (4): MUSTER 8. c) Letztes Transportunternehmen: Registrierungsnummer: Transportart (1): Übergabedatum: Unterschrift: 12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (2): 13. Physikalische Eigenschaften (5): 14. Abfallidentifizierung (einschlägigie Codes angeben) i) Basel Anlage VIII (oder IX, falls anwendbar): ii) OECD-Code (falls abweichen von i): iii) EU-Abfallverzeichnis: iv) Nationaler Code im Ausfuhrland: v) Nationaler Code im Einfuhrland: vi) Sonstige (bitte angeben): vii) Y-Code: viii) H-Code (5): ix) UN-Klasse (5): x) UN-Kennnummer: xi) UN-Versandname: xii) Zollnummer(n) (HS): Ich erkläre hiermit, das die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetztbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden, alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden und alle erforderlihcen Zustimmungen der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten vorliegen. Datum: Unterschrift: 16. Von sonstigen an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Personen auszufüllen, falls zusätzliche Informationen verlangt werden: 17. Eingang beim Importeur - Empfänger (falls keine Anlage): Datum: Unterschrift: VON DER BESEITIGUNGS-/VERWERTUNGSANLAGE AUSZUFÜLLEN 18. Eingang bei der Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage Eingangsdatum: in Empfang genommen: Empfang verweigert* In Empfang genommene Menge: Tonnen (Mg): m 3 : * zuständige Behörden Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung: unverzüglich informieren Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (1): Datum: Unterschrift: 19. Ich bescheinige hiermit, dass die oben beschriebenen Abfälle beseitigt/ verwertet worden sind Datum: Unterschrift und Stempel: (1) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite. (2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben (3) Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die unter Nr. 8 a), b), c) verlangten Informationen beizufügen (4) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich. (5) Liste beifügen, falls mehr als ein Abfallerzeuger. (6) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. Bild 3: Begleitformular zum Notifizierungsantrag 160

7 Nach Erhalt der Unterlagen leitet die zuständige Behörde das Notifizierungsverfahren ein, indem diese den Antrag auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft. Bei ordnungsgemäßer Ausführung werden die Unterlagen an die verantwortlichen Behörden am Bestimmungsort versendet. Sollte der Abfall durch mehrere EU-Staaten transportiert werden, so müssen auch die Behörden der Durchfuhrstaaten informiert werden. Liegt der Notifzierungsantrag allen beteiligten Behörden vor und stimmen die Behörden diesem zu, so gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt die Empfangsbestätigung an den Notifizierenden und schickt zugleich eine Kopie an die Versandortbehörden. Falls notwendig werden auch die Durchfuhrstaatsbehörden informiert. Bild 4: Ablauf einer Notifizierung und deren Zustimmung Quelle: NGS, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbh, 2013 Innerhalb einer Frist von 30 Tagen müssen die Versand- und Bestimmungsbehörden den Notifizierungsantrag schriftlich bescheiden. Dabei kann die Entscheidung unterschiedlich ausfallen. So kann dem Notifizierungsantrag ohne Auflagen oder mit entsprechenden Auflagen zugestimmt werden. Bei groben Fehlern oder falschen Angaben können die Behörden den Antrag ablehnen. Bei Zustimmung kann der Abfalltransport durchgeführt werden. Vorab muss das Begleitformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. 161

8 Carsten Stäblein, Monika Lidmila Die Durchführung des Transports ist dann drei Tage vor Abfahrt bei den zuständigen Behörden anzumelden. Alle Unterlagen müssen beim Transport mitgeführt und bei entsprechender Kontrolle vorgelegt werden. Zudem ist das Transportfahrzeug in Deutschland mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warnschildern von 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe auszustatten. Die Warntafeln müssen den Buchstaben A in schwarzer Farbe tragen und während der Fahrt vorne und hinten, außen deutlich sichtbar angebracht sein. Transporteur und Fahrzeugführer sind für die Montage der Schilder verantwortlich. Sobald die Ladung ihren Bestimmungsort erreicht hat, wird das Begleitformular beim Empfänger vorgelegt und abgestempelt. Abschließend gibt der Empfänger die Empfangsund Entsorgungsbestätigung an die zuständigen Behörden weiter. Fazit: Die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens unterliegt einem hohen Maß an Bürokratie. Eine Vielzahl von Formularen und Behördengängen erschweren diesen Prozess, obwohl Abfall als Wirtschaftsgut gesehen wird. 2. Mengenströme: woher wohin? Im Einklang mit dem EU-Abfallverbringungsrecht, dem Basler Übereinkommen und der VVA werden jährlich acht bis zehn Millionen Tonnen Abfall quer durch die Europäische Union transportiert. Abfall ist dabei zu einem wichtigen Handelsgut geworden. Besonders die Niederlande, Deutschland, Dänemark, Österreich und Schweden sind die Nutznießer dieser europaweiten Abfallverbringung. So gelangen große Mengen aus dem Vereinigten Königreich (UK) und Irland auf das europäische Festland sowie nach Skandinavien. Zugleich werden immer größere Abfallmengen aus Italien in die Schweiz, nach Österreich, nach Deutschland sowie in die Niederlande verfrachtet. Bild 5: Abfallmengenströme innerhalb Europas 162 Quelle: EEW Energy from Waste GmbH, 2013

9 Darüber hinaus gewinnen Abfalllieferungen aus Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei und auch Ungarn für Deutschland und Österreich immer mehr an Bedeutung. Neben den Abfallimporten aus UK, Italien und Osteuropa findet ein reger Austausch von Abfallmengen zwischen weiteren Europäischen Staaten statt. So landen deutsche Abfallmengen in energetischen Abfallverwertungsanlagen in den Niederlanden, Belgien, Frankreich, der Schweiz oder Österreich. Hingegen exportiert Belgien Abfallmengen in die Niederlande und nach Frankreich. Frankreich wiederum liefert nach Deutschland oder in die Schweiz. Norwegen bringt seine Mengen nach Schweden und Italien verschifft Abfallmengen auf die spanische Insel Mallorca. Gemäß einer Statistik des Umweltbundesamtes, wurden im Jahr 2012 rund 5,8 Millionen Tonnen Abfall (Siedlungs- und Industrieabfälle) aus EU- und EFTA-Staaten nach Deutschland importiert Norwegen t 3. Dänemark t 2. Schweden t 4. Finnland t 5. Polen t 6. Tschechien t 7. Österreich t 8. Slowenien t 9. Italien t 10. Schweiz t 11. Spanien t 12. Frankreich t 13. Luxemburg t 14. Belgien t 15. Irland t 16. Großbritannien t 17. Niederlande t Bild 6: Abfallmengenströme nach Deutschland Quelle: BMU,

10 Carsten Stäblein, Monika Lidmila Hingegen exportierte Deutschland rund 1,8 Millionen Tonnen Abfall (Siedlungs- und Industrieabfälle) in die benachbarten Länder. Dies bestätigt, Abfall ist ein Wirtschaftsgut, welches zwischen den benachbarten Staaten gehandelt wird Polen t 2. Tschechien t 3. Österreich t 4. Schweiz t 5. Spanien t 6. Frankreich t 7. Belgien t 8. Niederlande t Bild 7: Abfallmengenströme aus Deutschland Quelle: BMU Die Zukunft europäischer Abfallströme In der Europäischen Union werden rund 80 Millionen Tonnen Abfall energetisch verwertet. Weitere 90 Millionen Tonnen Abfall landen hingegen immer noch legal oder illegal auf Deponien. Im Umgang mit Abfall ist Europa dreigeteilt: in Länder, wo ein Großteil der Abfälle stofflich oder energetisch verwertet werden, in Länder mit einer im Aufbau befindlichen Abfallwirtschaft und in Länder mit einer ungeordneten Abfallentsorgung, wo die Deponierung dominiert. 166

11 Anteil % 100* EU Deutschland Niederlande Österreich Belgien Schweden Dänemark Luxemburg Frankreich Finnland Großbritannien Recycling und Kompostierung * Unschärfen aufgrund von Rundungsdifferenzen 3 Italien Irland Slowenien Estland Portugal Verbrennung Tschechische Rep. Ungarn Polen Estland Zypern Slowakei Griechenland Malta Lettland Deponierung Litauen Rumänien Bulgarien Bild 8: Thermische Abfallverwertung steht im Einklang mit Recycling Quelle: EUROSTAT/Cewep, 2011 Insbesondere in den Ländern mit hohen Deponierungsraten wird der Status-quo unverändert bleiben, wenn nicht der politische Druck aus Brüssel diese Länder zum Handeln zwingt. Denn legislative Rahmenbedingungen sind die Grundvoraussetzung, damit Umwelt- und Klimaschutz, Abfall und seine Entsorgung einen höheren Stellenwert in der Politik, in der Wirtschaft und schlussendlich auch bei den Verbrauchern bekommt. Ziel einer zeitgemäßen Abfallwirtschaft muss die umweltfreundliche, kostengünstige und ressourcenschonende Entsorgung des Zivilisationsmülls sein. Dabei stehen die drei Parameter Umweltfreundlichkeit, Ressourcen, Wirtschaftlichkeit in einem Wirkungsgefüge, das sich gegenseitig beeinflusst. Das Zieldreieck der Abfallwirtschaft beschreibt das Zusammenspiel (Bild 9). 167

12 Carsten Stäblein, Monika Lidmila Bild 9: Zieldreieck der Abfallwirtschaft Quelle: EEW Energy from Waste GmbH, Umweltfreundlichkeit In Ländern Südosteuropas, insbesondere in Albanien, Bulgarien, Griechenland, Mazedonien, Kroatien oder Rumänien, existiert kaum ein funktionierendes Abfallwirtschaftssystem. Trotz Unterstützung durch die Europäische Union landet der Abfall weiterhin auf legalen oder illegalen Deponien, die nicht den Standards einer modernen Deponierung entsprechen. Das Verständnis für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung ist bei einem Großteil der Bevölkerung nicht vorhanden. In diesen Ländern ist die Politik aufgerufen, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um eine umweltfreundliche Abfallentsorgung zu etablieren und damit vorgegebene Umwelt- und Klimaziele zu erreichen. Diese Staaten haben noch nicht erkannt, dass die energetische Abfallverwertung ein dauerhafter Weg zum Klimaschutz ist. Nicht nur, dass eine unsachgemäße Ablagerung von unbehandeltem Abfall in Deponien zur massiven Verschmutzung von Boden und Grundwasser führt. Vielmehr ist das bei der Verrottung von Abfällen entstehende Methan-Gas 21-fach klimazerstörender als CO 2. Zudem dient die Abfallverbrennung als Schadstoffsenke, in der organische Stoffe zerstört werden. Die gefährlichen anorganischen Stoffe werden durch die umfangreiche Abgasbehandlung von Abfallverbrennungsanlagen herausgefiltert, konzentriert und in Deponien untertage gelagert. Gleichzeitig werden klimarelevante CO 2 -Emissionen reduziert. So werden mehr als 35 Prozent weniger CO 2 -Emissionen im Vergleich zum Einsatz fossiler Brennstoffe bei der Energiegewinnung verursacht. Dadurch könnten Staaten den vorgeschriebenen Zielen bei der Senkung der Treibhausgasemissionen näherkommen. Für diese Länder kann eine europaweite Abfallverbringung eine temporäre Lösung sein, die sie auf ihrem Weg zu einer umweltfreundlichen Entsorgung der anfallenden Abfallmengen unterstützt. Zugleich würde eine höhere Besteuerung des Deponiegutes oder 168

13 die Schließung von Deponien die Entwicklung begünstigen. Erst wenn der politische Wille vorhanden ist, können die Vorgaben der Europäischen Union vorangetrieben und in nationale Gesetze umgesetzt werden Ressourcen Hingegen wird in vielen Ländern Europas Abfall mittlerweile als Ressource erkannt. So ist in den EU-Mitgliedsstaaten, wie UK, Irland, Polen, Tschechien oder auch Finnland das Zusammenspiel von Umwelt- beziehungsweise Ressourcenschutz und energetischer Abfallverwertung verstanden. Thermische Abfallbehandlung bietet beides, Umweltschonung und Ressourcenschutz. Die im Abfall enthaltene Energie ist eine Ressource, mit der sorgsam umgegangen werden muss. Abfall ist als Energieträger vergleichbar mit Braunkohle. Eine Tonne Abfall liefert schon jetzt mehr als 600 Kilowattstunden Strom, Tendenz steigend. Dies hat auch die Politik erkannt und die politischen Rahmenbedingungen geschaffen, um energetische Abfallverwertungsanlagen zu planen oder zu bauen. In den nächsten Jahren werden in diesen Regionen bis zu 50 Anlagen im Bau oder in der Planung sein. Gleichzeitig werden die Gebühren für die Abfalldeponierung kontinuierlich erhöht, um diese Form der Abfallentsorgung weitestgehend unattraktiv zu machen. Auch hier wird die europaweite Abfallverbringung als ein temporäres Mittel gesehen. Durch die steigenden Deponiegebühren wird es immer attraktiver und kostengünstiger, den Abfall in andere EU-Staaten zu transportieren und dort umweltfreundlich zu entsorgen. Dieser Trend wird solange anhalten, bis ausreichend Verbrennungskapazitäten vorhanden sind, um den Abfall als Ressource zu nutzen. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass diese Märkte dann einen Exportstopp für ihre Abfallmengen verhängen, um ihre Ressourcen zu schützen und leere Abfallbunker zu vermeiden. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit nimmt in diesen Ländern stetig zu Wirtschaftlichkeit In den Wirtschaftszonen von Deutschland, Belgien, Dänemark, Niederlande, Österreich, Schweden und der Schweiz gibt es mittlerweile viele Wege, Abfall nachhaltig und umweltfreundlich zu entsorgen. Jedoch haben alle Entsorgungswege ihren Preis und müssen sich am Primat der Wirtschaftlichkeit messen. Die Wirtschaftlichkeit einer Abfallverbrennungsanlage hängt ab von der Höhe der erzielbaren Erlöse der Annahmemengen. Neben den Einnahmen aus der Abfallannahme sind die Energiepreise das zweite Standbein für eine Anlage und damit ein unabdingbarer Einflussfaktor. Zudem kann fortschreitende Technik die laufenden Kosten (z.b. Abgasreinigung) senken, mit positiven Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit. Demgegenüber kann auf Veränderungen im Abfallmarkt nur zeitlich verzögert und marginal reagiert werden. Gesetzliche Rahmenbedingungen hatten zu einem Bauboom von thermischen Abfallverwertungsanlagen in den o.g. Ländern geführt. Zugleich haben konstant zunehmende Recyclingquoten die verfügbaren Abfallmengen reduziert. Folglich stehen nun hohen Verbrennungskapazitäten schrumpfende Abfallmengen gegenüber, welches sich in sinkenden Verbrennungspreisen bemerkbar macht. Vielerorts werden Dumpingpreise akzeptiert, nur um leere Abfallbunker zu vermeiden. 169

14 Carsten Stäblein, Monika Lidmila Mit zusätzlichen Einnahmen durch den Energieverkauf kann zudem nicht gerechnet werden, da sich die Preise für die eingespeiste Energie, insbesondere in Deutschland, auf niedrigem Niveau befinden. Und hier stoßen manche Anlagen an ihre wirtschaftlichen Grenzen, die die Anlage zusehends unrentabler werden lassen. Um diesen Trend entgegenzuwirken, kann die europaweite Abfallverbringung als ein temporäres Mittel eingesetzt werden. Jedoch werden die Abfalltransporte diese Entwicklung nicht umkehren. Niedrige Erlöse am Abfallbunker (nach Transportkosten) und geringe Stromerlöse decken nur die variablen Kosten. Die Vollkosten können durch diese Abfallimporte in der Regel nicht finanziert werden. Diese Teilnehmer der europäischen Abfallwirtschaft stecken in einem schwer lösbaren Dilemma. Exkurs: Transport und Logistik von Abfallanlieferungen Eine der größten Herausforderungen in der europaweiten Verbringung von Abfällen stellt die Logistik dar. Schon jetzt werden Abfallmengen von mehreren Millionen Tonnen durch Europa verfrachtet. Im Zuge des zunehmenden Warenverkehrs werden sich diese Transporte noch um ein Vielfaches erhöhen. Dabei wird die Abfallverbringung heute und in Zukunft über die drei Transportwege Straße, Schiene oder Wasser erfolgen. LKW-Transport Der größte Teil der europaweiten Abfalltransporte wird per LKW über die Straße abgewickelt. Das gut ausgebaute Fernstraßennetz ermöglicht flexible und schnelle Abfalltransporte quer durch Europa. Binnen zwei bis drei Tagen können Abfallmengen beispielsweise vom griechischen Festland in eine Anlage in Deutschland, Österreich oder der Schweiz gefahren werden. Jedoch ist die Lademenge auf 18 bis 23 Tonnen Abfall pro LKW begrenzt. Im Durchschnitt liegen die Kosten zurzeit bei 50 bis 60 EUR pro Tonne bei einem Transportweg von 800 bis Kilometern. Bild 10: LKWs mit Abfall 170

15 Bahn-Transport Der Transportweg per Bahn wird als besonders umweltverträglich angesehen. Ein Gütertransportzug mit 20 Waggons kann im Durchschnitt bis zu Tonnen Abfall verbringen. Jedoch stellt die Be- und Entladung der Waggons einen größeren Aufwand dar, der sich besonders in Vor- und Nachlaufkosten bemerkbar macht. Für eine Transportstrecke von 800 bis Kilometern müssen zurzeit rund 60 bis 70 EUR pro Tonne kalkuliert werden. Bild 11: Züge mit Abfall Schiffs-Transport Zunehmende Bedeutung gewinnt der Transport mit Schiffen. Ein Küstenschiff kann zwischen und Tonnen Abfall laden und kostengünstig über weite Wege transportieren. Die eigentlichen Mehrkosten fallen beim Beladen und dem Löschen der Schiffsladung an. In der Summe benötigt ein Küstenschiff mit einer Ladung von Tonnen Abfall für eine Wegstrecke von Neapel in einen niederländischen Hafen rund zehn Tage. Für diesen Transportweg fallen zurzeit rund 50 bis 60 EUR pro Tonne an. Bild 12: Entladung einer Schiffsladung In allen Transportbereichen muss in den nächsten Jahren mit höheren Kosten gerechnet werden. Steigende Energiepreise, zunehmende Mautgebühren, höhere Verladungskosten und steigende Personalkosten werden in Zukunft die Transporte verteuern. 171

16 Carsten Stäblein, Monika Lidmila 4. Fazit In den nächsten Jahren wird sich die Abfallwirtschaft in Europa grundlegend verändern. Schon jetzt beginnt die Europäische Union massiven Druck auf die Länder ausüben, die sich gesetzlichen Vorgaben entziehen. Dieser Umsetzungszwang wird sich in den nächsten Jahren weiter verstärken. Hohe Strafzahlungen drohen insbesondere den Regierungen, die ihre Einstellung hinsichtlich einer umweltfreundlichen Abfallentsorgung nicht ändern wollen. Nur so kann der Weg für den Aufbau notwendiger Systeme, zu denen auch Abfallverbrennungsanlagen zählen, geebnet werden. Ländergrenzen überschreitende Abfalltransporte sind nur eine erste Hilfe, um eine umweltfreundliche Entsorgung von Abfällen zu garantieren und um Strafen zu entgehen. Länder mit aufstrebender Abfallwirtschaft haben schon jetzt die Weichen für eine nachhaltige Abfallentsorgung gestellt. Abfallverbringung stellt hier nur eine temporäre Lösung dar, um Abfall kostengünstig und umweltfreundlich zu entsorgen. Mit dem Aufbau weiterer Verbrennungskapazitäten wird der Abfallexport aus diesen Ländern abnehmen. Schlussendlich kann in den Ländern mit großen Abfallimportmengen und hohen Verbrennungskapazitäten nur eine Marktbereinigung helfen. Importierte Abfallmengen füllen zwischenzeitlich sicherlich den Abfallbunker, doch decken sie auf lange Sicht nicht die Wirtschaftlichkeit der Anlage. Hier gilt es vielmehr, gemäß dem Primat der Wirtschaftlichkeit, einzelne ältere Verbrennungslinien oder unwirtschaftliche Anlagen zu schließen, als diese mit subventionierten Abfallmengen am Leben zu lassen. Bei allen zukünftigen Anstrengungen der Europäischen Union sollte dabei ein fairer Handel mit dem Wirtschaftsgut Abfall nicht außer Acht gelassen werden. Abfallverbringung ist und bleibt nur ein temporäres Mittel, um Missstände auszugleichen. Jedoch sollte der Einsatz dieses Mittels erleichtert werden. Denn würde die europäische Staatengemeinschaft eine wirkliche Einheit darstellen, so wäre ein grenzüberschreitender Abfalltransport ohne Probleme möglich und sinnvoll. Und daran sollte zukünftig gearbeitet werden. 5. Literatur [1] Akademie Dr. Obladen; Wuttke, J.: Grenzüberschreitende Abfallverbringung. Akademie Dr. Obladen GmbH (Hrsg.): Berlin, 30. September [2] BMJ (Bundesministerium der Justiz)(Hrsg.): Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung). Berlin: 24. Februar 2012 [3] BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) (Hrsg.): Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Berlin: 22. März 1989; [4] BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) (Hrsg.): Sachstand und Gesetzgebung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Berlin: 1. März 2012; www. bmu.de 172

17 [5] BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) (Hrsg.): Abfallverbringung in Deutschland und Europa. Berlin: 4. Juli 2013; [6] CEWEP (Confederation of European Waste-to-Energy Plants): Brüssel, Belgien; [7] CMS Cameron McKenna LLP (Hrsg.): Waste Management in Central and Eastern Europe. London: 4. Juli [8] Endstation Deutschland. MSV Mediaservice & Verlag GmbH (Hrsg.): EU-Recycling, Das Fachmagazin für den europäischen Recyclingmarkt. Alling/Biburg: September [9] EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst): Weniger zustimmungspflichtige Abfälle passierten die Grenzen. Gernsbach: 30. Juli 2013 [10] EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst): Niederösterreich verbrennt Tonnen Müll aus Neapel. Gernsbach: 17. September [11] EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst): Durchsatz der Schweizer KVA steigt 2012 auf Rekordstand. Gernsbach: 15. Oktober [12] EEW Energy from Waste GmbH: Helmstedt: 15. Oktober [13] [14] ITAD (Interessenverband thermische Abfallverwertung Deutschland e.v.) (Hrsg.): Jahresbericht Würzburg; [15] von Mirbach, J.: Albanien versinkt im Müll. Deutsche Welle (DW)(Hrsg.): Bonn: 13. August DW [16] NGS, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbh (Hrsg.): Ablauf einer Notifizierung und deren Zustimmung. Hannover; [17] UBA, Umweltbundesamt (Hrsg.): Abfallstatistik - Grenzüberschreitende Verbringung von zustimmungspflichtigen Abfällen - Zeitreihe Export nach Staaten von 1995 bis 2012 Dessau- Roßlau: vom Juni 2013; [18] UBA, Umweltbundesamt (Hrsg.): Abfallstatistik - Grenzüberschreitende Verbringung von zustimmungspflichtigen Abfällen Zeitreihe Import nach Staaten von 1995 bis Dessau- Roßlau: Juni 2013; [19] Bildquellenangabe: EEW Energy from Waste GmbH; fotolia.de; shutterstock.com; 123-rf.com 173

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