Steuererklärungen, Abgabefristen - Lexikon des Steuerrechts

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1 Dok.-Nr.: Durm, Martin Themenlexikon vom Steuererklärungen, Abgabefristen - Lexikon des Steuerrechts 1 Grundsatz 2 Die Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen 3 Verlängerung der Abgabefristen 3.1 Allgemeines 3.2 Fristverlängerung bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen 3.3 Vorabanforderung von Steuererklärungen ohne nachvollziehbare Begründung 3.4 Rückwirkende Fristverlängerung 4 Literaturhinweise 5 Verwandte Lexikonartikel Rechtsstand: Grundsatz Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben ( 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Mit Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl I 2011, 2131) wurde in 149 Abs. 2 Satz 2 AO für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung vom Ablauf des dritten auf den Ablauf des fünften Monats nach Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahr verlängert. Die Änderung gilt ab dem Kalenderjahr Die Abgabe- und Antragsfristen im Einzelnen Im Einzelnen gelten folgende Abgabefristen: 39a EStG: Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Mit BMF- Schreiben vom (IV C 5 S 2365/15/10001, BStBl I 2015, 488) wird als Starttermin für das Dokument (komplett) Seite 1 von 7

2 Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren der festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. 41a EStG: Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums eine Lohnsteueranmeldung abzugeben. 43a Abs. 3 EStG: Verluste aus z.b. Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Ein Antrag auf Verlustbescheinigung für die Einkommensteuererklärung 2015 muss bis zum bei der betroffenen Bank bestellt werden ( 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). 45a Abs. 1 EStG: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist anzumelden. 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Der Antrag auf Veranlagung ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ( Steuerschuldverhältnis) beim Finanzamt zu stellen. Dabei sind die Fristen des 169 AO zu beachten. Die Anlaufhemmung des 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift hierbei nicht. Die Vorschrift des 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG greift nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG veranlagt werden muss. In diesen Fällen ist die allgemeine Abgabefrist des 149 Abs. 2 Satz 1 AO von fünf Monaten zu beachten. Bis zum können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung für 2012 beantragen (sog. Antragsveranlagung). 48a EStG: Steueranmeldung bei der Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.s.d. 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung für den Steuerabzug abzugeben. 28 BewG: Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt ( Einheitswertfeststellungen) abzugeben. 31 ErbStG: Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zuwendung Beteiligten die Abgabe einer Erklärung verlangen. Das Finanzamt bestimmt die Abgabefrist, die mindestens einen Monat betragen muss ( Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer). Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben ( 31 Abs. 4 ErbStG). 18 UStG: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben. Hat der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres beendet, hat er die Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben ( 18 Abs. 3 UStG). Beim Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj. zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist ( 18 Abs. 9 UStG i.v.m. 61a UStDV). Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, haben binnen neun Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen ( 18 Abs. 9 UStG i.v.m. 61 UStDV). Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten- Dokument (komplett) Seite 2 von 7

3 Übermittlungsverordnung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln ( 61 UStDV). Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Vergütung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen, kann aber abweichend davon die Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in Anspruch nehmen ( 61a UStDV). 18a UStG: Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, wenn der Unternehmer während eine Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. Die Meldung ist bis zum 10. Tage nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. 19 GrEStG: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Steuerschuldner über Erwerbsvorgänge eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung abzugeben. 8 VersStG: Der Versicherer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums ( Anmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung abzugeben. 8 FeuerschStG: s. 8 VersStG. 3 Verlängerung der Abgabefristen 3.1 Allgemeines Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können, wie die behördlichen Fristen, gem. 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist. 3.2 Fristverlängerung bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen Erklärungspflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, erhalten auf der Grundlage der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Fristverlängerung bis zum des Folgejahres (BStBl I 2016, 38). Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des der des Zweitfolgejahres. Nach dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren (BT-Drs. 18/7457) wird gem. 149 Abs. 3 AO eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt. Danach können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr bis zum des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Steuerpflichtige, die ihre Erklärung mit erheblicher Verspätung abgeben, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Erklärung persönlich oder mit Hilfe eines Beraters erstellt wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt je nach Fall mindestens zehn beziehungsweise mindestens 50 Euro Dokument (komplett) Seite 3 von 7

4 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wenn Bundestag und Bundesrat im ersten Halbjahr 2016 grünes Licht geben, treten die neuen Regeln zum in Kraft. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. Anschließend gewährt die Finanzverwaltung aufgrund begründeter Einzelanträge eine Fristverlängerung nur noch bis zum bzw. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum des Zweitfolgejahres. Über den bzw des Zweitfolgejahres hinaus scheidet eine Fristverlängerung grundsätzlich aus. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben ( 18 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 16 Abs. 3 UStG). Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse beantragte Fristverlängerung über den Steuererklärungsfristen ohne eigenes Ermessen in jedem Fall auszusprechen (BFH Urteil vom , BStBl II 2006, 399). Wegen Einzelfragen zu den Abgabefristen und zur Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2015 vgl. die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl I 2016, Vorabanforderung von Steuererklärungen ohne nachvollziehbare Begründung Die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen muss hinsichtlich des Auswahlermessens gegenüber dem Stpfl. nachvollziehbar begründet werden. Eine Aufforderung, Steuererklärungen vor Ablauf der im sog. Fristenerlass ( Fristen und Termine) genannten Frist vorzulegen mit ausschließlich einer Dokument (komplett) Seite 4 von 7

5 Aufzählung der im Fristenerlass aufgezählten Gründe für die Vorabanforderung der Steuererklärungen, ohne dass erkennbar ist, welcher dieser Gründe für den betroffenen Stpfl. gelte, reicht dem FG Hamburg im Urteil vom (6 K 96/11, EFG 2012, 2256, LEXinform ) nicht aus. Insbesondere der generelle Verweis darauf, dass der rechtzeitige Abschluss des jährlichen Steuerfestsetzungsverfahrens es erforderlich mache, einen Teil der jährlichen Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, genüge nicht. Daraus gehe nicht hervor, ob sich dies allgemein auf die Arbeitslage der Finanzämter beziehe oder konkret auf die Arbeitslage des betroffenen FA. 3.4 Rückwirkende Fristverlängerung Gem. 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung. In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf ( Korrektur von Verwaltungsakten) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig. 4 Literaturhinweise Hagen, Steuererklärungsfristen, StWarte, 2012, Verwandte Lexikonartikel Anmeldungszeitraum Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer Fristen und Termine Gesonderte Feststellung Korrektur von Verwaltungsakten Steuererklärung Steuervereinfachungsgesetz 2011 Verspätungszuschlag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Redaktioneller Hinweis: Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage; Steuer-Lexikon Online html Dokument (komplett) Seite 5 von 7

6 Normen: AO:109/1 AO:149/2 AO:149/3 BewG:28 BewG:138/6 ErbStG:31 EStG:45a/1 EStG:46/2/8 EStG:48a FeuerschStG:8 GrEStG:19 UStG:18 UStG:18a VersStG:8 Arbeitshilfen: Steuertermine Steuererklärungsfristen 2015 Beratungstipps Deubner Verlag, Kurzbeitrag v Deubner Verlag, Anmerkung v Muster/Checklisten Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung - Muster Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung - Muster Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung - Muster Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung - Muster Zitate: Verwaltungsanweisungen BMF vom , BStBl I 2015, 488 Gleich lautende Erlasse der Länder vom , BStBl I 2016, 38 Kommentare: Lippross AO 109 Lippross BewG 28 Lippross BewG 138 Lippross EStG 25 Lippross EStG 41a Littmann/Bitz/Pust EStG 41a Lippross EStG 45a Littmann/Bitz/Pust EStG 45a Lippross EStG 48a Dokument (komplett) Seite 6 von 7

7 Lippross ErbStG 31 Preißer/Rödl/Seltenreich ErbStG 31 Lippross GrEStG 19 Lippross UStG 18 Weimann/Lang UStG 18 Lippross UStG 18a Weimann/Lang UStG 18a Dokument (komplett) Seite 7 von 7

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