Schulbesuch im Ausland. Kontakt: Peter Fricke. Juli 2008
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1 Schulbesuch im Ausland Auslandsaufenthalte Auslandsaufenthalte (für bis zu einem Jahr nach Jahrgangsstufe 9) Eine Information der Goetheschule für Schülerinnen, Schüler und Eltern Kontakt: Peter Fricke Juli 2008 Schützenstraße Einbeck Tel.: / Fax: / kontakt@goetheschule-einbeck.de
2 Du würdest gerne ein Jahr im Ausland verbringen, bist Dir aber nicht sicher, ob Du es machen sollst. Diese Aspekte versuchen Dir dabei zu helfen. Motive Was bringt Menschen dazu ein Jahr im Ausland verbringen zu wollen? Hier sind einige Beispiele: Interesse an anderen Kulturen, am Alltagsleben eines fremden Landes teilhaben, Schüleraustausch als Völkerverständigung, nach dem Auslandsjahr eine Fremdsprache perfekt beherrschen, durch ein Jahr im Ausland hat man bessere Chancen im späteren Berufsleben, selbständiger und selbstbewusster werden, ein anderes Schulsystem kennen lernen. Entscheidung Zu allererst solltest Du ein Auslandsjahr wirklich selber wollen. Wenn jemand anderes möchte, dass Du ins Ausland gehst, dann solltest Du es lieber sein lassen. Du solltest Dir bei der Entscheidung für oder gegen ein Austauschjahr auch bewusst sein, was es bedeutet ein Jahr aus der gewohnten Umgebung fortzugehen und ob Du es schaffen wirst. Hier sind einige Punkte, die man überdenken sollte: Kannst Du längere Zeit auf Deine Eltern und Freunde verzichten? Kannst Du auf Deinen gewohnten Tagesablauf verzichten? Kannst Du gewohnten Luxus entbehren (z.b. fehlende öffentliche Verkehrsmittel in den USA)? Kannst Du Dich in eine fremde Familie mit ihren Sitten und Gebräuchen integrieren? Kannst Du es akzeptieren, dass von Dir erwartet wird ein gleichberechtigtes Familienmitglied mit all seinen Rechten und Pflichten zu werden? Bist Du in der Lage, Dir einen neuen Freundeskreis aufzubauen? Kannst Du Dich an die Sitten Deines Gastlandes und Dir grundverschiedene Gewohnheiten (z.b. sonntags zur Kirche gehen) anpassen? Bist Du in der Lage, Dir bei Problemen von Deinen neuen Mitmenschen helfen zu lassen? Ist Dir auch bewusst, dass Du Dich während Deines Aufenthalts verändern kannst? Ist Dir auch bewusst, dass Du eventuell nach Deiner Rückkehr einen neuen Freundeskreis aufbauen musst? Was sollte man als Austauschschüler noch mitbringen? Zuerst mal sollte man die 9. Klasse abgeschlossen haben und mindestens 15 Jahre alt sein. Du hast Dich entschieden, Du möchtest ein Jahr im Ausland verbringen. Nun musst Du Dich für eine Organisation entscheiden und dann ein Land auswählen, in das Du willst. 2
3 Länderwahl, Organisationswahl, Organisationsliste Nützliche Internetadressen: Bewerbungszeitpunkt Wenn Du Dich bei einer Organisation bewirbst, wäre es ratsam sich zur Sicherheit noch bei einer anderen Organisation zu bewerben. Einen richtigen Zeitpunkt für die Bewerbung gibt es in diesem Sinne nicht, aber eine Bewerbung im August/September ist schon ein guter Zeitpunkt, damit Du auch die zeitigen Anmeldeschlüsse von einigen Organisationen nicht verpasst. Auswahlgespräch Nach der Bewerbung wirst Du zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Finanzierung Dieser Punkt ist sicherlich auch einer der wichtigsten. Ein Jahr im Ausland ist nicht gerade billig. Dein allererster Ansprechpartner werden sicherlich Deine Eltern sein. Stipendien: Eine Reihe von Organisationen bieten Teilstipendien an, dazu gibt es eine Übersicht sowie über weitere (Voll-) Stipendien. Für die USA gibt es ein besonderes Stipendium. Das Parlamentarische Partnerschafts- Programm. Mehr... Vorbereitung durch die Organisation Die Organisationen bereiten ihrerseits die Teilnehmer auf den Aufenthalt vor. Visum Für manche Länder braucht man ein Visum. Die für den Antrag notwendigen Unterlagen sollte die Organisation zuschicken. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, um an das Visum zu kommen. Man kann die Unterlagen per Post (am besten per Einschreiben) an die dafür zuständige Botschaft bzw. an das Konsulat schicken. Das dauert meistens ein paar Wochen. Man kann aber auch, vorausgesetzt man wohnt in der Nähe, persönlich hin fahren. Damit kann man die ganze Sache meist noch beschleunigen. Teilweise bekommt man dann sogar das Visum am selben Tag. 3
4 Schule Einiges muss man auch noch an der deutschen Schule erledigen. Beurlaubung Damit man nach dem Austauschjahr wieder in die Schule gehen kann, muss man vor dem Auslandsaufenthalt einen Antrag auf Beurlaubung vom Schulbesuch beim Schulamt einreichen. Den formlosen Antrag kann man im Schulsekretariat abgeben, welches diesen dann weiterleitet. Das Schulamt teilt einem anschließend mit, ob dem Antrag stattgegeben wurde. Man sollte nach seiner Rückkehr nicht vergessen wieder einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Schule zu stellen. In diesem Antrag gibt man auch gleich seine gewünschte Jahrgangsstufe an, die man besuchen will. Text siehe Goetheschule Einbeck 4
5 Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, Hannover Niedersächsisches Kultusministerium M e r k b l a t t Auslandsschulbesuch (Möglichkeiten und Verfahren in Niedersachsen) 1. Im dreizehnjährigen Bildungsgang bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife besuchen Schülerinnen und Schüler eine Schule im Ausland im Regelfall weiterhin nach dem10. Schuljahrgang während des 11. Schuljahrgangs und treten nach Rückkehr in die letzten beiden Schuljahre der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationsphase) ein, sofern sie die schulischen Voraussetzungen erfüllen, die in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe ( 4 VO-GO und Nr. 4 EB-VO-GO) beschrieben sind. 2. Im zwölfjährigen Bildungsgang bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife besteht die Möglichkeit eines Auslandsaufenthalts ebenfalls weiterhin. Wer sich nach dem Besuch des 10. Schuljahrgangs für einen einjährigen Schulbesuch im Ausland entscheidet, tritt nach Rückkehr in die letzten beiden Schuljahre der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationsphase) ein. Für diese Schülerinnen und Schüler beträgt die Dauer der Schulzeit bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zwar dreizehn Schuljahre, aber sie haben sich bewusst für einen Schulbesuch im Ausland entschieden und diesen einem zwölfjährigen Bildungsgang vorgezogen. Dieser Regelfall wird in 4 Abs. 2 Satz 1 VO-GO und Nr. 4.2 EB-VO-GO beschrieben. 3. Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn der Schulbesuch im Ausland bei gleichzeitiger Anrechnung auf den zwölfjährigen Bildungsgang wahrgenommen werden soll. Hier stehen den Schülerinnen und Schülern folgende Möglichkeiten offen: a) Nach dem 10. Schuljahrgang wird ein halbjähriger Schulbesuch im Ausland angetreten. Nach Rückkehr prüft die Schule, ob die im Ausland erbrachten schulischen Leistungen auf den hiesigen Schulbesuch angerechnet werden können ( 4 Abs. 2 VO-GO und Nr. 4.2 EB-VO-GO). Ist dieses der Fall, kann der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im zweiten Halbjahr des 11. Schuljahrgangs fortgesetzt werden. Versäumter Unterrichtsstoff im Hinblick auf die Abiturprüfung muss ggf. selbstständig nachgeholt werden. Ein ganzjähriger Schulbesuch im Ausland während der Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, weil die Leistungen aus dem 11. Schuljahrgang schon in die Berechnung der Gesamtqualifikation für die Abiturnote eingehen und auch schon in diesem Schuljahrgang eine thematische Vorbereitung auf das Zentralabitur erfolgt. b) Entscheiden die Eltern, ihr Kind bereits im Sekundarbereich I einen Schulbesuch im Ausland antreten zu lassen, so ist dieses unter folgenden Voraussetzungen möglich: Das erste Halbjahr des 10. Schuljahrgangs wird in einer Auslandsschule verbracht; nach Rückkehr tritt die Schülerin oder der Schüler in das zweite Halbjahr des 10. Schuljahrgangs ein und erwirbt am Ende des 10. Schuljahrgangs mit der Versetzung die Berechtigung um Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Eine Schülerin oder ein Schüler überspringt auf Grund guter oder besserer schulischer Leistungen am Ende des 9. Schuljahrgangs durch Klassenkonferenzbeschluss nach 6 DVVO den 10. Schuljahrgang und absolviert - statt direkt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe einzutreten - zunächst einen einjährigen Schulbesuch im Ausland. Nach Rückkehr aus dem Ausland erfolgt dann der Eintritt in die Qualifikationsphase, um nach zwei Schuljahren die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben 5
6 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler hingegen während des gesamten 10. Schuljahrgangs oder nur des zweiten Halbjahres des 10. Schuljahrgangs einen Schulbesuch im Ausland absolviert und damit nach den hiesigen Voraussetzungen keine Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erzielt hat, muss im Regelfall der 10. Schuljahrgang wiederholt werden. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Schulbesuch im Ausland an einer anerkannten Deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erfolgt ist, da ein solcher Besuch laut KMK-Vereinbarung einem Inlandsschulbesuch gleichgestellt wird. Der Schulbesuch an einer sonstigen ausländischen Schule wird jedoch nicht gleichgestellt, weil die Unterschiede zu einer Schule im Inland zu groß sind. Üblicherweise findet aber der Auslandsschulbesuch gerade in solchen Schulen statt, so dass der Regelfall der Wiederholung des 10. Schuljahrgangs gegeben ist. In besonders begründeten Einzelfällen, nämlich dann, wenn es sich um besonders motivierte und leistungsstarke Schülerinnen und Schüler handelt und die Schule deshalb den entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten schulischen Leistungen stellt, kann die Landesschulbehörde feststellen, ob hier die Gleichwertigkeit vorliegt und den Eintritt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zulassen. 4. Kurzfristige Beurlaubungen (bis zu drei Monaten) für einen Schulbesuch im Ausland bleiben hiervon unberührt und unterliegen nach wie vor der Entscheidung der Schulleitung. 5. Eine finanzielle Förderung eines Schulbesuchs im Ausland seitens des Landes ist angesichts der hohen Zahl von Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe nicht möglich. Die niedersächsischen Regelungen sowohl im dreizehnjährigen als auch im zwölfjährigen Bildungsgang bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife sind so flexibel gestaltet, dass sie einen Schulbesuch im Ausland gut ermöglichen. Da nach den bisherigen Erfahrungen die Erziehungsberechtigten mit ihren Kindern im Übrigen weniger nach dem Gesichtspunkt der Schulzeitdauer, sondern eher nach dem des Alters und der Eignung für einen Auslandsschulaufenthalt entscheiden, wird sich vermutlich der einjährige Schulbesuch im Ausland im achtjährigen gymnasialen Bildungsgang nach dem 10. Schuljahrgang auch in Zukunft als Regelfall herausstellen Rechtsgrundlagen: 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171), geändert durch Verordnung vom 12. April 2007 (Nds. GVBl. S. 137; SVBl. S. 159): 4 Schulbesuch im Ausland (1) Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, jedoch nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers. (2) 1 Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden. 2 Die Schule kann auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht worden sind, anrechnen. 3 Ausnahmsweise kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist. (3) 1 Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in einem dreizehnjährigen Bildungsgang auf Antrag verkürzt werden, soweit die Schülerin oder der Schüler einen regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuch im Ausland nachweist. 2 Wird die Einführungsphase wegen eines Schulbesuchs nach Satz 1 ganz erlassen oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt. (4) Im Fall der Anrechnung nach Absatz 2 oder der Verkürzung nach Absatz 3 kann die Schule unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland bei der Wahl der Prüfungsfächer und hinsichtlich der Belegungsverpflichtungen Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, die sich auf den Unterrichtsbesuch in der Einführungsphase beziehen. (5) Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen wird, kann seine Belegungsverpflichtungen in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist. Nr. 4 - Zu 4 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO), RdErl. d. MK v (SVBl. S. 177), geändert durch RdErl. d. MK v (SVBl. S. 159 VORIS 22410): 4.1 Rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist dieser der Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann. 4.2 Die Feststellung der Ausnahme nach Absatz 2 bezieht sich insbesondere auf die Fächer nach Nr. 4.3; die Schule kann entscheiden, hierzu ein Verfahren nach Anlage 1 Buchst. B zu Nr. 2.2 durchzuführen. 6
7 4.3 Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dreizehn Schuljahren ist eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird: in zwei Fremdsprachen nach 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b oder in einer Fremdsprache nach 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 Buchst. a und b und in einer weiteren Fremdsprache nach 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Auslands nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Fremdsprache nach 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase oder in der Qualifikationsphase erfüllt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen. 4.4 In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise nach Absatz 5 erfüllt werden soll. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nach 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) ist befreit, wer vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweist, dass Kenntnisse, die in einer zweiten Fremdsprache an einer ausländischen Schule erworben worden sind, den Anforderungen eines erfolgreichen aufsteigenden mindestens vierjährigen Schulunterrichts im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Nrn. 8.5 und des Erlasses Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft sinngemäß anzuwenden. 4.5 Deutsche Auslandsschulen, die die Berechtigung zur Gleichstellung von Zeugnissen besitzen, sind den anerkannten deutschen Auslandsschulen gleichgestellt hmode=3&searchtype=alle 7
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