Zeuge vor Gericht. Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa. Ein Leitfaden

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1 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Zeuge vor Gericht Ein Leitfaden Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Luisenstraße Wiesbaden

2 Wir sind mit Recht für Sie da! Diese Broschüre sagt Ihnen, wie man sich richtig vorbereitet, Aufregungen vermeidet und welche Rechte und Pflichten Sie erwarten. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Zeugin oder Zeuge vor Gericht zu sein ist einfach und wiederum nicht einfach: Man muss nur die Wahrheit sagen. Auf der anderen Seite ist es selbstverständlich, dass vor Gericht viele Menschen aufgeregt sind. Diese Broschüre soll Sie informieren und auf die Aussage vorbereiten. Für das Gericht ist Ihre Unterstützung als Zeugin oder Zeuge wichtig, um die Wahrheit zu erfahren und ein gerechtes Urteil zu treffen. Die vorliegende Broschüre enthält Informationen über den Ablauf von Zeugenvernehmungen, gibt Auskunft über Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten, die Sie vor Gericht haben. Wiesbaden, im Februar Jörg-Uwe Hahn Hessischer Minister der Justiz, für Integration und Europa 3

3 Das Wichtigste im Überblick Inhaltsverzeichnis Ihre Aussage kann die Stecknadel im 6 Heuhaufen sein Warum das Gericht auf Zeuginnen und Zeugen angewiesen ist Ohne Sie geht es nicht, da führt kein Weg 7 dran vorbei Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen Wenn Sie selbst Tatopfer sind 15 Als Verletzte oder Verletzter stehen Ihnen besondere Rechte zu Was für Sie noch interessant ist 16 Wie Sie für Ihren Aufwand entschädigt werden Ende gut, alles gut 18 Damit es zu einem gerechten Urteil kommt Wer nicht kommt, den straft das Leben 8 Ein Terminversäumnis kann teuer werden Im Grunde ist alles ganz einfach, wenn 9 man es weiß Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung Nehmen Sie doch zwischenzeitlich Platz 11 Warteraum für Zeuginnen und Zeugen und Zeugenhilfe Sie werden sehen, wie gefragt Sie sind und 12 wie wichtig Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge an der Reihe sind Ehrlich gesagt: Falsch aussagen ist strafbar 14 Ein Grund mehr, unbedingt bei der Wahrheit zu bleiben Es kann sein, dass Sie vereidigt werden Vor allem sind Sie persönlich gefragt 15 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können hier nur Ihre Berater sein 4 5

4 Ohne Sie geht es nicht, da führt kein Weg dran vorbei Wegen Ihrer möglicherweise entscheidenden Aussage verpflichtet Sie das Gesetz zum Kommen. Sie müssen also auch dann hingehen, wenn Sie meinen, eigentlich nichts Wesentliches aussagen zu können. Und auch dann, wenn Sie schon woanders zur selben Sache ausgesagt haben. Nur wenn dringende Gründe vorliegen, sind Sie ent - schuldigt. Ihre Aussage kann die Stecknadel im Heuhaufen sein Ob es um die Frage Schuldig oder unschuldig? geht oder um viel Geld die Gerichte müssen Fragen von großer Bedeutung entscheiden. Dass dabei die Wahrheit herausgefunden wird, ist für alle wichtig: Für die Angeklagten und die Tatopfer im Strafverfahren, für die Kläger und die Beklagten im Zivilprozess. Die Richterinnen und Richter haben das Geschehen selbst aber nicht miterlebt. Deshalb sind sie auf Zeuginnen und Zeugen angewiesen. Sie sind Zeugin oder Zeuge, weil Sie etwas wissen könnten, möglicherweise etwas Entscheidendes. Das Gericht hat Sie deshalb aufgefordert, zu kommen. In der Juristen - sprache heißt das: Sie sind als Zeugin oder Zeuge geladen. Den Brief, den Sie vom Gericht bekommen haben, nennen Juristen eine Ladung. Vielleicht haben Sie der Polizei, Rechtsanwälten oder einem anderen Gericht schon einmal erzählt, was Sie über die Sache wissen. Die Richte r - innen oder Richter wollen aber alles noch einmal von Ihnen ganz direkt hören, weil die Wahrheit so am besten entdeckt werden kann. Sie haben als Zeugin oder Zeuge deshalb eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie sollen dem Gericht helfen, gerecht zu entscheiden. Ein solcher Grund ist beispielsweise eine Erkrankung. Teilen Sie dies im eigenen Interesse stets vorher dem Gericht am besten schriftlich unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mit. Eine Arbeitsunfähigkeits - beschei nigung reicht in keinem Fall aus. Nicht jeder, der arbeitsunfähig ist, ist auch vernehmungsunfähig. Ein Bei spiel: Ein Pianist ist mit einer gebrochenen Hand zwar arbeitsunfähig, aber sicherlich kann er vor Gericht aussagen. Sollte die Zeit ausnahmsweise nicht mehr ausreichen, wenden Sie sich telefonisch an das Gericht. Auf Ihrer Ladung befinden sich sowohl das gerichtliche Akten - zeichen, auch Geschäftsnummer genannt, als auch die Angabe der bearbeitenden Person. Es handelt sich hierbei um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Service einheit des Gerichts, nicht um die Richterin oder den Richter selbst. Über die Serviceeinheit können Sie sich aber mit dieser oder diesem verbinden lassen. Gerichte haben oft eine Vielzahl von Terminen am Tag. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie pünktlich erscheinen. Sie sollten dabei immer Verzögerungen im Straßenverkehr und insbesondere bei der Parkplatz - suche einplanen. Auch ist es nicht immer einfach, den richtigen Gerichtssaal gleich zu finden. 6 7

5 Wer nicht kommt, den straft das Leben Das hat seinen Grund. Ein Gerichtstermin ist oft schwierig zu organisieren. Viele Personen zum Beispiel Rechtsan - wälte, Staatsanwälte oder andere Zeugen müssen kommen, damit ein Urteil gesprochen werden kann. Wenn Sie fehlen, kann es sein, dass der Prozess Ihret - wegen nicht entschieden werden kann und deswegen ein neuer Termin notwendig wird. Die Kosten hierfür kann das Ge richt Ihnen auferlegen und zusätzlich noch ein sogenanntes Ordnungsgeld. Das Ordnungsgeld kann bis zu betragen und wenn Sie dieses nicht bezahlen, können Ihnen sogar bis zu sechs Wochen Ordnungshaft auferlegt werden. Im Grunde ist alles ganz einfach Bitte kommen Sie pünktlich. Die Uhrzeit juristisch die Terminsstunde und der Gerichtssaal sind in Ihrer Ladung angegeben. Melden Sie sich bitte bei der Richterin oder dem Richter, in Strafprozessen bei den uniformierten Wachtmeisterinnen und Wachtmeistern. Sollte das Gericht noch in anderer Sache verhandeln, warten Sie bitte auf einen geeigneten Moment. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Sie können also im Saal selbst warten. Hinten sind dort Zuschauerplätze. Wenn die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen ist, hängt ein entsprechendes Schild vor dem Saal. Alle Verhandlungen beginnen mit dem Aufruf zur Sache. Es kommt vor, dass ein Gericht nur im Saal, aber nicht vor dem Saal aufruft. Nach Aufruf stellt das Gericht fest, ob die von ihm erwarteten Personen auch anwesend sind. Manche Gerichte weisen sodann alle erschienenen Zeuginnen und Zeugen gleichzeitig auf ihre Pflichten hin, andere belehren die Zeuginnen und Zeugen einzeln nacheinander. Wichtig ist nur, dass alle Zeuginnen und Zeugen belehrt werden. Das Gericht ist hierzu gesetzlich verpflichtet, es handelt sich daher keineswegs um einen Ausdruck des Miss trau - ens gegen Sie persönlich. Denn wichtig sind vor allem die drei folgenden Punkte: Sie müssen die Wahrheit sagen. Lassen Sie nichts weg und sagen Sie nichts Ausgedachtes. Überlegen Sie sich bitte sorgfältig, was Sie wirklich noch sicher wissen. Wenn Sie sich nicht mehr sicher sind, dann sagen Sie das. Wenn Sie lügen, machen Sie sich strafbar. Aber auch wenn Sie nachlässig aussagen und darauf vereidigt werden, können Sie sich strafbar machen. Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, dann fragen Sie das Gericht. 8 9

6 wenn man es weiß Viele Zeuginnen und Zeugen sind sich unsicher, wie sie das Gericht ansprechen sollen. Die korrekte Anrede lautet Frau Richterin, Herr Richter oder auch Frau Vorsitzen - de, Herr Vorsitzender, niemals aber Euer Ehren. Die Anrede Hohes Gericht ist ebenfalls möglich. Nach der Belehrung werden Sie meist gebeten, vor dem Gerichtssaal zu warten. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Zeuge einzeln nacheinander zu vernehmen ist, um be - wusste oder unbewusste Beeinflussungen zu vermeiden. Das Gericht kann auch nicht immer abschätzen, wie lange ein Zeuge für seine Aussage benötigt. Deswegen kann es leider vorkommen, dass Sie längere Zeit warten müssen. Nehmen Sie doch zwischenzeitlich in Ruhe Platz In vielen hessischen Gerichten gibt es besondere Warte - räume für Zeugen, sogenannte Zeugenzimmer. Gerade im Strafprozess ist dies wichtig, um die manchmal sehr langen Wartezeiten zu überbrücken und um Begeg nun - gen zwischen Opferzeugen und Angeklagten zu vermeiden. Die Zeugenzimmer in Frankfurt, Limburg, Kassel, Hanau, Gießen und Wiesbaden werden darüber hinaus von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern betreut, deren Hilfe ein Opferzeuge bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Das Gericht weist Sie mit der Zeugenladung gesondert auf diese Möglichkeit hin, wenn diese im Gerichtsgebäude besteht. Allgemeine Informationen zu Zeugenzimmern und Opferhilfe finden Sie auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa unter unter der Rubrik Justiz/Opferschutz

7 Sie werden sehen, wie gefragt Sie sind Sie werden in den Saal gebeten. Dann kann es sein, dass das Gericht Sie noch einmal ganz persönlich über Ihre Pflichten als Zeuge belehrt. Auch das ist kein Ausdruck von Misstrauen. Sie werden dann zuerst nach Ihrem Namen, Ihrem Alter, Ihrem Beruf und nach Ihrer Anschrift gefragt. Manchmal auch nach Ihrem Stand - ein heute weniger gebräuchlicher Ausdruck, mit dem häufig gemeint sein wird, ob Sie verheiratet sind, ledig oder geschieden. Auf diese Fragen müssen Sie in jedem Fall antworten. Ausnahme, zum Glück selten: Wenn Sie fürchten, dass Sie bei Angabe Ihrer An schrift gefährdet sind: Dann kann das Gericht Ihnen gestatten, dass Sie die Anschrift verschweigen. Sagen Sie es dem Gericht bitte gleich, wenn Sie solche Befürchtungen haben. Die Frage nach Ihrem Alter beantworten Sie am einfachsten in vollendeten Jahren. Beispiel: Wenn Ihr letzter Geburtstag der 43. war, sagen Sie: Ich bin dreiundvierzig Jahre alt. Das erspart dem Gericht, Ihr Alter anhand des Geburtsdatums berechnen zu müssen. In einem Strafprozess werden Sie dann gefragt, ob Sie mit der oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert sind. Im Zivilprozess bezieht sich die Frage auf Prozess - parteien. Bitte nennen Sie gegebenenfalls das Verhältnis: z.b. Frau Müller ist meine Mutter. Nach der Verwandtschaft usw. werden Sie deshalb gefragt, weil Ihnen bei nahen Verwandten und bei angeheirateten ( verschwägert heißt angeheiratet) Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies gilt auch zwischen Verlobten. Wenn Sie ein solches Zeugnisverweige - rungsrecht haben, weist das Gericht Sie darauf besonders hin. Nach diesem Hinweis fragt dann die Richterin oder der Richter Sie, ob Sie trotzdem - obwohl Sie nicht müssten - aussagen wollen. Bitte überlegen Sie sich Ihre Ent - scheidung sehr sorgfältig. Wenn Sie nämlich aussagen, müssen sie auch als Angehöriger unbedingt bei der Wahr - heit bleiben. Geregelt ist das Zeugnisverweigerungsrecht in 52 der Strafprozessordnung und in 383 der Zivilpro - zessordnung. und wie wichtig Auch wenn es bei dem Prozess nicht um Ihre Angehörigen geht: Wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst einer Straftat bezichtigen müssten, dürfen Sie schweigen. Sie können dann zwar nicht die ganze Aussage verweigern. Aber die entsprechenden Fragen müssen Sie nicht beantworten. Dies gilt auch, wenn Sie etwa eine Ordnungswid - rig keit (z.b. zu schnell gefahren zu sein) zugeben müssten. Und dasselbe Recht zu schweigen haben Sie schließlich auch, wenn Sie durch Ihre Aussage zwar nicht sich selbst, aber einen nahen Angehörigen (wie bei dem Zeugnisver - weigerungsrecht) belasten würden. Geregelt ist dieses Auskunftsverweigerungsrecht in 55 der Strafprozessordnung. Zu guter Letzt: In einem Zivilprozess müssen Sie auf Fragen nichts sagen, wenn die wahrheitsgemäße Antwort Ihnen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen würde. Also etwa, wenn Sie einen Ehebruch zugeben müssten, Ihnen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden zufügen würde, dazu führt, dass Sie ein Betriebsgeheimnis verraten müssten. Geregelt ist all dies unter der Überschrift Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen in 384 der Zivilpro zess - ordnung. Sollten Sie nicht aussagen, obwohl Sie aussagen müssten, gilt das Gleiche wie für das unentschuldigte Fernbleiben. Sollte ein neuer Termin notwendig werden, können Ihnen die Kosten hierfür auferlegt werden und zusätzlich ein Ordnungsgeld von bis zu Sollten Sie dieses nicht bezahlen, droht Ihnen eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen. Das Gericht fordert Sie nun auf, im Zusammenhang zu berichten, was Sie über die Sache wissen. Bleiben Sie sich dabei treu; eine besonders gewählte Ausdrucksweise ist nicht notwendig. Berichten Sie auch nur, was Sie noch wis

8 sen. Es ist nicht schlimm, wenn Sie sich nicht sicher sind. Wichtig ist nur, dass Sie dies dem Gericht ganz offen mitteilen. Nach Ihrer Schilderung können ergänzende Fragen durch das Gericht und die übrigen Prozessbetei ligten gestellt werden. Beantworten Sie diese, so gut es Ihnen möglich ist. Wenn Sie eine Frage nicht ganz verstehen, können Sie jederzeit um eine nähere Erklärung bitten. Ehrlich gesagt: Falsch aussagen ist strafbar Vor allem sind Sie persönlich gefragt Sie können sich als Zeugin oder als Zeuge eine eigene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nehmen. Sie oder er darf Sie während der Aussage beraten. Ihre Aussage müssen Sie aber in jedem Fall selbst machen. Dabei kann Sie keine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt vertreten, weil es ja nur auf Ihre Erinnerung ankommt. Die Kosten für diese Rechtsanwältin oder diesen Rechtsanwalt müssen Sie allerdings normalerweise selbst tragen. Vor Gericht müssen Sie die Wahrheit sagen. Wer vorsätzlich etwas Falsches aussagt, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, auch wenn die Person nicht vereidigt worden ist. Vereidigung bedeutet, dass Sie in besonders feierlicher Form versichern, die Wahrheit gesagt zu haben. Anders als in amerikanischen Filmen ist eine Vereidigung in Deutschland eher selten und erfolgt auch erst nach der Aussage, indem Sie die rechte Hand erheben und die Eidesformel mit oder ohne religiöser Beteuerung dem Richter oder der Richterin nachsprechen. Durch eine Vereidigung wird eine vorsätzliche Falschaussage zum Meineid, der mit Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren bestraft wird. Aber auch Nachlässigkeit bei der Aussage führt nun zu einer Bestrafung; der fahrlässige Falscheid ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Ein Ausweg besteht aber immer: 158 des Strafgesetz - buches sieht eine Milderung der Strafe oder auch ein Absehen hiervon vor, wenn die falsche Aussage rechtzeitig berichtigt wird. Wenn Sie selbst Tatopfer sind Sind Sie das Opfer einer Straftat, stehen Ihnen besondere Rechte zu. Über diese informiert Sie das bundeseinheitliche Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschä - digten im Strafverfahren. Sollten Sie dies nicht mit der Ladung erhalten haben, können Sie dieses entweder von den Behörden anfordern oder von der Homepage des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa unter unter der Rubrik Justiz/Opferschutz herunterladen

9 Was für Sie noch interressant ist Als vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeugin oder geladener Zeuge haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Folgende Auslagen und Kosten können von Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend gemacht werden: Die notwendigen tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, und zwar bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks; bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückwe - ges 0,25 zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte; bei Benutzung eines entgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der vorgenannten Fahrtkosten zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere der Parkent - gelte, soweit Sie von Ihnen zu tragen sind; Ihr Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von 17,00 je Stunde der versäumten Arbeitszeit, wobei die Entschädigung grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt wird. Eine Entschädigung von 12,00 je Stunde für Nachteile bei der Haushaltsführung, wenn Sie nicht erwerbstätig sind, aber einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung wird wiederum grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Eine Mindestentschädigung von 3,00 je Stunde, wenn Sie weder einen Verdienstausfall erleiden noch eine Nachteilsentschädigung für die Haushaltsführung erhalten. Die Mindestentschädigung entfällt aber, wenn Sie durch die Heranziehung ersichtlich keine Nachteile erleiden. Die Entschädigung wird wiederum grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt. Bis zu bestimmten Grenzen auch Ausgaben für Ver - pflegung (Aufwandsentschädigung) und eine etwa erforderliche Übernachtung. Sonstige Aufwendungen, wie beispielsweise die Kosten einer notwendigen Begleitperson (bei Schwer - behinderten), Kosten für die notwendige Vertretung am Arbeitsplatz oder Kosten für die notwendige Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die gewöhnlich von Ihnen beaufsichtigt werden; die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung wird daneben aber nicht gewährt. Was bezüglich der Entschädigung noch wichtig ist: Der Anspruch erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten bei der Stelle, die Sie herangezogen hat, einen entsprechenden Antrag stellen. Auf Antrag wird Ihnen zudem unter bestimmten Voraussetzungen für die zu er - wartenden Fahrtkosten oder für sonstige Aufwendungen auch ein angemessener Vorschuss gewährt

10 Ende gut, alles gut Diese kleine Broschüre sollte Ihnen einige Fragen beantworten, die Sie sich nach Ihrer Zeugenladung vielleicht gestellt haben. Für alle weiteren Auskünfte: Fragen Sie das Gericht. Und wenn Sie es hinter sich haben : Sie hatten als Zeugin oder Zeuge eine verantwortungsvolle und manchmal auch unangenehme, unbequeme und mühevolle Aufgabe. Das Bewusstsein, an einem gerechten Urteil mitgewirkt zu haben, kann manchmal ein Lohn für Ihre Mühe sein. Impressum Herausgeber: Verantwortlich für Inhalt und Redaktion: Gestaltung: Bildnachweis: Druck: Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Luisenstraße Wiesbaden Annika Schwab Muhr, Partner für Kommunikation, Wiesbaden SpartaImages Ministerfoto: Frank Ossenbrink JVA Darmstadt Stand: Februar Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessischen Landesre - gierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern oder Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestagsund Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europaparlament. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahl - werbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregie rung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Durchschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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