Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v. Per . Mitglieder des AK Bahn
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1 BVMB Kaiserplatz Bonn Per Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v. Mitglieder des AK Bahn Kaiserplatz Bonn Tel.: Fax: info@bvmb.de Sparkasse KölnBonn BLZ: Konto: 1669 Vereinsregister Bonn Nr DB ProjektBau GmbH veröffentlicht verbindliche Regelungen zu Emissionsanforderungen für Baumaschinen und Baufahrzeuge auf innerstädtischen Baustellen 12. Juni 2013 gi/kre Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem heutigen Tage liegen uns die verbindlichen Regelungen für die Begrenzung der Dieselrußemissionen von Baumaschinen und Baufahrzeugen auf innerstädtischen Baustellen der DB ProjektBau GmbH vor (Anlage). Die ersten Stufen (sog. Anforderungsstufen A1 und A2) dieser Regelungen werden nunmehr ab dem 1. Juli 2013 wirksam. Zur Gewährleistung einer geregelten Einführung wird durch die DB ProjektBau GmbH die Umsetzung der Anforderungsstufe 2 im Baustellenbereich frühestens ab 1. Januar 2014 gefordert. In weiteren Anforderungsstufen werden die zulässigen Ausnahmeregelungen schrittweise bis 2018 verschärft. Die Bauwirtschaftsverbände (HDB, ZDB, BVMB) haben sich seit der Vorlage der ersten Fassung dieser Regelungen im August 2012 in zahlreichen Gesprächen unter Einbindung von Experten aus den Mitgliedsunternehmen auf Fach- und Spitzenebene bei der DB ProjektBau GmbH für eine technisch sinnvolle und wirtschaftlich verträgliche Lösung eingesetzt. Das erreichte Ergebnis ist jedoch aus Sicht der Bauverbände, obwohl wir auch auf höchster politischer Ebene interveniert haben, weiterhin unbefriedigend, da wesentliche Forderungen wie z.b. Schaffung von verträglichen Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen, Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verträglichkeit für Unternehmen mit unterschiedlicher Größe und Kapitalstärke, vollständige Herausnahme der Maschinen mit einer Leistung von < 37 kw und > 560 kw, analog der EU-Regelungen für das Inverkehrbringen von Neumaschinen, Abstimmung mit künftigen Regelwerken auf europäischer und nationaler Ebene in den Regelungen keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben.
2 Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v. Seite 2 von 2 Erreicht werden konnten jedoch in den Verhandlungen gegenüber dem ersten Entwurf folgende Verbesserungen für die Bauunternehmen: Beginn der Regelungen nunmehr zum 1. Januar 2014 (statt 1. Januar 2013). Beginn der Anforderungsstufen A3 und A4 mit einem zeitlichen Versatz von ebenfalls etwa einem Jahr. dauerhafte Ausnahmen für Baumaschinen < 19 kw. Herausnahme der selbstfahrenden Baumaschinen < 37 kw aus der Anforderungsstufe A2 dauerhafte Ausnahme für Baumaschinen mit Motoren der Stufe III/B und Stufe IV, auch wenn die Erreichung des EU-Grenzwertes ohne Partikelfilter erfolgt. Bitte beachten Sie bei Punkt 4 der Regelungen, dass sich die angegebenen Fristen jeweils auf die Ausschreibung beziehen. Die Umsetzung der Forderung gilt somit erst zeitversetzt ab Baubeginn, für die Anforderungsstufe A2 jedoch frühestens ab 1. Januar Ein inhaltlich gleichlautendes Schreiben erhalten die Mitgliedsunternehmen des ZDB und des HDB. Mit freundlichen Grüßen Michael Gilka, Dipl.-Betriebswirt stv. Hauptgeschäftsführer Anlage
3 Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe von Bauleistungen; Hier: Emissionsanforderungen für Baufahrzeuge und Baumaschinen; A.) Ausschreibungstext BVB: Einsatz von schadstoffarmen Fahrzeugen und Baumaschinen Soweit sich das Bauvorhaben im städtischen Bereich (festgelegt nach dem Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamts) oder in einer Umweltzone befindet, dürfen ab dem in diesem Bereich nur Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen: 1. Fahrzeuge, die mindestens der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nach der 35.BImSchV zugeordnet sind, 2. alle sonstigen Fahrzeuge und Maschinen, die mit einem Partikelminderungssystem (PMS) ausgestattet sind Maschinen im Sinne dieser Reglungen sind Maschinen, die mit mindestens einem Dieselmotor betrieben werden. Ist eine Maschine mit mehreren Dieselmotoren ausgestattet, gelten die Regelungen für die Dieselmotoren, die im Baustellenbereich für die Arbeitstätigkeiten benötigt werden. PMS im Sinne dieser Reglung sind Systeme, die dauerhafte Rückhaltegrade von mindestens 90 % gewährleisten. Der Nachweis über die Einhaltung des Rückhaltegrades erfolgt entsprechend TRGS 554. Auf Verlangen des Auftraggebers bzw. seines Vertreters hat der Auftragnehmer die Nachweise zur Einhaltung dieser Regelungen unverzüglich vorzulegen. Ausnahmen: Diese Regelungen gelten nicht für Dieselmotoren, die in Lokomotiven und Triebwagen eingebaut sind, die nachweislich mit einem PMS nicht nachgerüstet werden können Nachweis durch o Negativ-Attest von zwei einschlägigen PMS-Lieferanten oder o bei gleisgebundenen Maschinen auch möglich durch Vorlage eines Gutachtens einer Benannten Stelle nach RL 2008/57/EG oder zumindest eines Nachweises über eine entsprechende Beauftragung eines Gutachtens die eine Nutzleistung von weniger als 19 kw aufweisen, die mit einer Nutzleistung von weniger als 37 kw in selbstfahrenden Baumaschinen eingebaut sind die nach RiLi 97/68/EG (NRMM-RL) als Motoren mindestens der Stufe III B in Verkehr gebracht wurden bzw. einen Partikelgrenzwert von 0,025g/kWh einhalten oder die nur kurzzeitig, das heißt maximal 5 Minuten pro Stunde betrieben werden. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausführung auf der Baustelle hat der AN dem AG eine Zusammenstellung der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und Baumaschinen vorzulegen, aus der die Emissionseigenschaften hervorgehen. Der AN hat diese Zusammenstellung vor dem beabsichtigten Einsatz weiterer Fahrzeuge und Baumaschinen zu aktualisieren. Ein Muster zu den erforderlichen Angaben, sowie weitere Informationen sind dem Leitfaden "Partikelemissionsbegrenzung bei Fahrzeugen und Baumaschinen vom " ( zu entnehmen Arno Seifert BVB und Leitfaden Baumaschinen_Emissionsanforderungen final.docx
4 B.) Leitfaden "Partikelemissionsbegrenzung bei Fahrzeugen und Baumaschinen" Anforderungen der DB Projektbau GmbH bei der Vergabe von Bauleistungen an das Emissionsverhalten der zur Erfüllung dieser Leistungen eingesetzten Fahrzeuge und Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren vom Anwendungsbereich Die nachstehenden Vorgaben gelten bei der Vergabe jeglicher Bauleistungen durch die DB Projektbau GmbH in Deutschland. 2 Begriffsbestimmungen (1) "Fahrzeug" im Sinne dieser Anforderung ist ein Fahrzeug der Klasse M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindesten vier Rädern) oder N (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindesten vier Rädern) gemäß Anhang II der Rili 2007/46/EG. Soweit bei weiteren nach StVZO kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen - z.b. der Klassen T (Zugmaschinen) oder C (Zugmaschinen auf Gleisketten) - die Kennzeichnung nach 3 der 35. BImSchV mit einer "Grünen Plakette" erfolgen kann, gelten auch diese als Kraftfahrzeug im Sinne dieser Anforderung. (2) "Baumaschine" im Sinne dieser Anforderung ist jede nicht nach Ziffer 2 (1) als Fahrzeug eingestufte Maschine, die von einem oder mehreren Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) ab einer Leistung von jeweils 19 kw angetrieben wird und nicht den Kriterien des Anhangs 1 der NRMM-Richtlinie, Abschnitt 1, Buchstabe A, Ziffer iv (Triebwagen) oder Ziffer v (Lokomotive) entspricht. Bei Baumaschinen mit mehreren Antriebsmotoren richten sich die Anforderungsstufen A2 bis A4 an die Dieselmotoren, die im Bereich der Baustelle nicht nur kurzzeitig betrieben werden. Als kurzzeitig gilt ein Betrieb von bis zu 5 Minuten pro Stunde. (3) "Innerstädtisches Bauen" im Sinne dieser Anforderung ist der Betrieb von Baustellen in Gemeinden, die nach der EU-Stadt-Landgliederung als "städtisch" eingestuft sind, sowie in Gebieten mit Verkehrsverboten nach 40 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Umweltzonen). Maßgeblich hierfür ist die auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gemeindeverzeichnisses 1 bzw. der vom Umweltbundesamt veröffentlichen Liste 2 der Umweltzonen in Deutschland getroffene und in den Ausschreibungsunterlagen dokumentierte Entscheidung der verantwortlichen Projektleitung, ggf. auch ergänzt durch eine den Ausschreibungsunterlagen beigefügte kartografische Skizze (4) "Partikelminderungssysteme (PMS)" halten durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte kontinuierlich während des Motorbetriebes die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom von Verbrennungsmotoren zurück. PMS, die während der Einsatzzeit keine dauerhaften Rückhaltegrade von mindestens 90 Prozent gewährleisten, zählen auch in Anlehnung an die TRGS nicht als PMS im Sinne dieser Anforderung. PMS gleichgestellt sind Hybrid-Antriebskonzepte, bei denen durch entsprechende 1 szuggv4qaktuell.html 2
5 Gestaltung des Antriebsstrangs der Dieselmotor während des Einsatzes im Baustellenbereich abgeschaltet wird. (5) "Anforderungsstufe A1": Alle rechtlichen bzw. normativen emissionsmindernden Vorgaben beim Inverkehrbringen sowie bei Wartung und Instandhaltung des Antriebsmotors bzw. der Antriebsmotoren wurden bzw. werden eingehalten. (6) "Anforderungsstufe A2": Fahrzeuge sind der Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 der 35. BImSchV zugeordnet. Zusätzlich zu den Vorgaben der Anforderungsstufe A1 wird für die bieter-spezifische, nicht selbstfahrende Baumaschine nachgewiesen, dass der jeweilige Antriebsmotor ohne PMS aus technischen Gründen nicht mit einem PMS ausgerüstet werden kann oder einen Partikelgrenzwert von 0,025 g/kwh nach den Vorgaben der NRMM- Richtlinie einhält. Bei selbstfahrenden Baumaschinen gilt diese Anforderung für Antriebsmotoren ab einer Leistung von 37 kw. (7) "Anforderungsstufe A3": Fahrzeuge sind der Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 der 35. BImSchV zugeordnet. Zusätzlich zu den Vorgaben der Anforderungsstufe A1 wird beim Einsatz von Baumaschinen ohne PMS nachgewiesen, dass für die Erfüllung der ausgeschriebenen Bauleistung keine mit PMS ausgerüstete Baumaschine am deutschen Markt verfügbar ist oder der jeweilige Antriebsmotor einen Partikelgrenzwert von 0,025 g/kwh nach den Vorgaben der NRMM-Richtlinie einhält (8) "Anforderungsstufe A4": Fahrzeuge sind der Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 der 35. BImSchV zugeordnet. Die relevanten Antriebsmotoren der Baumaschinen sind mit einem PMS ausgerüstet oder halten den Partikelgrenzwert von 0,025 g/kwh 3 nach den Vorgaben der NRMM-Richtlinie ein. Die Einhaltung der Anforderungsstufe 1 wird nachgewiesen. (9) "Anforderungsstufe A5": Zur Gewährleitung der Baustellenlogistik eingesetzte Lokomotiven und Triebwagen sind mit einem PMS ausgerüstet. (10) "Qualitätsmerkmal Qx": Die Anforderungsstufe Ax wird vorzeitig eingehalten. 3 Zu möglichen Verschärfungen im Kontext legislativer Entwicklungen siehe Ziffer 5
6 3 Dokumentation und Nachweisverfahren (1) Für die während der Bauphase eingesetzten Fahrzeuge und Baumaschinen werden vom Auftragnehmer die zugesagten Anforderungsstufen und - sofern zutreffend die Eigenschaften des jeweils eingesetzten PMS nach Anhang 1 dokumentiert. Diese Dokumentation ist zwei Wochen vor Baubeginn der örtlichen Bauleitung zu übergeben und vor dem beabsichtigten Einsatz weiterer Fahrzeuge und Baumaschinen zu aktualisieren. (2) Die Richtigkeit der in der nach Ziffer 3 (1) dokumentierten Angaben und die Erfüllung der jeweiligen Anforderungsstufe wird während der Bauphase stichprobenartig durch die örtlich zuständige Bauleitung oder eine von dieser beauftragten Stelle kontrolliert. (3) Bei Fahrzeugen erfolgt der Nachweis der Einhaltung der Anforderungsstufe A1 durch die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäß 29 Abs. 14 StVZO, die der Anforderungsstufen A2 bis A4 durch die Kennzeichnung gemäß 3 der 35. BImSchV ("Grüne Plakette") oder durch die Bestätigung der Schadstoffgruppe 4 (35.BImSchV) von einem Technischen Dienst. (4) Als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungsstufe A1 bei Baumaschinen gilt die Dokumentation der nach Wartungsvorschrift oder Betriebshandbuch des Herstellers notwendigen Instandhaltungsarbeiten unter Einhaltung einer angemessenen Frist. Die Form der Dokumentation ist freigestellt. (5) Als Nachweis für die Konformität eines PMS mit den vorgenannten Anforderungen gilt in Anlehnung an die TRGS 554 eine bestandene Prüfung nach den Maßgaben zur Aufnahme in die VERT-Filterliste 4 oder vergleichbarer Verfahren, beispielsweise der Vorgaben in Anlage XXVI zur StVZO oder des Förderkreises Abgasnachbehandlung (FAD e.v). Bei den gemäß 2 Ziffer 4 einem PMS gleichgestellten Hybridlösungen gilt als Nachweis eine entsprechende technische Dokumentation des Herstellers bzw. des Importeurs der Maschine. (6) Als Nachweis für die Einhaltung des Partikelgrenzwertes 5 von 0,025 g/kwh gilt für Motoren von 37 kw bis 560 kw dessen Deklaration mindestens als Motor der Stufe IIIB der RL 97/68/EG (NRMM-Richtlinie), für Motoren außerhalb dieses Leistungsspektrums eine entsprechende meßtechnische Deklaration des Inverkehrbringers der Baumaschine. (7) Der Nachweis für die Nichtverfügbarkeit eines PMS im Sinne der Anforderungsstufen A2 gilt als erfüllt, wenn von mindestens zwei der in der VERT-Liste angeführten Hersteller jeweils ein Negativattest zum Einsatz eines PMS für die jeweilige bieter-spezifische Baumaschine erstellt wurde. Das jeweilige Attest darf zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als ein Jahr sein. Diesem Nachweis gleichgestellt ist bei gleisgebundenen Baumaschinen die nachgewiesene Beauftragung einer Benannten Stelle 6 zur Begutachtung der Konformität des Einsatzes eines PMS. (8) Der Nachweis für die Nichtverfügbarkeit eines PMS im Sinne der Anforderungsstufen A3 gilt als erfüllt, wenn von mindestens zwei der in der VERT-Liste angeführten Hersteller je- 4 Die VERT-Filterliste wird herausgegeben von dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (suvapro). Die jeweils aktuelle Fassung befindet sich auf der Internetseite des BAFU unter 5 Bei Motoren mit P>560 kw bzw. P<37 kw sind auch Prüfzyklen nach EPA Tier 4 zulässig. 6 Siehe RL 2008/57/EG, Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 20
7 weils ein Negativattest zum Einsatz eines PMS für den jeweiligen Baumaschinentyp in der für die ausgeschriebene Bauleistung üblichen Leistungskategorie erstellt wurde. Das jeweilige Attest darf zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als ein Jahr sein. Bei gleisgebundenen Baumaschinen kann dieser Nachweis durch das abschlägige Gutachten einer Benannten Stelle zur Konformität des Einsatzes eines PMS erbracht werden, sofern dieses Gutachten vor dem Inkrafttreten der Anforderungsstufe 3 erstellt wurde. (9) Sofern eine Erklärung des Herstellers eines nach Absatz 5 dokumentierten PMS vorliegt, diesen auf der Grundlage einer vor Abgabe des Angebotes ausgelösten verbindlichen Bestellung nicht so fristgerecht liefern zu können, dass die Ausrüstung der Baumaschine mit diesem PMS bis zum Baubeginn möglich ist, kann die Anerkennung der Einhaltung der Anforderungsstufe A4 und A5 formal erfolgen. In diesem Fall ist die Ausrüstung der Baumaschine mit diesem PMS zum frühest möglichen Zeitpunkt zu veranlassen. 4 Zeitplan zur Berücksichtigung der Anforderungsstufen in Ausschreibungen Zeitpunkt ab Bereich Anforderungsstufe Qualitätsmerkmal Innerstädt. A2 Q3, Q4, Q5 sonstiger A1 Q2, Q3, Q4, Q Innerstädt. A3 Q4, Q5 sonstiger A1 Q2, Q3, Q4, Q Innerstädt. A4 Q5 sonstiger A2 Q3, Q4, Q5 Anmerkung: Zur Gewährleistung einer geregelten Einführung wird durch die DB Projektbau die Umsetzung der Anforderungsstufe A2 im Baustellenbereich frühestens ab gefordert. 5 Einrichtung und Aufgaben der Clearingstelle Zur Klärung strittiger Fragen hinsichtlich der Umsetzung oder notwendigen Anpassungen dieser Regelungen richtet die DB Projektbau GmbH eine Clearingstelle unter Einbeziehung von Umwelt- und Bauverbänden ein.
8 Anhang Dokumentation der Einhaltung der Emissionsanforderungen der DB Projektbau GmbH an dieselgetriebene Fahrzeuge und Maschinen durch den Auftragnehmer nach Ziffer 3 (1) des Leitfadens "Partikelemissionsbegrenzung bei Fahrzeugen und Baumaschinen" vom Bauvorhaben: Baustelle: Unternehmen/ARGE: Kontaktperson: Telefon: Blatt 1 von Fahrzeug 1 / Baumaschine/ Lokomotive/ Triebwagen Wartung Beleg für Anf.-St. 2/3 Partikelminderungssystem (bei Anforderungsstufe A4 und A5) Eigentümer Inventarnummer/ Kennzeichen Beschreibung Marke/ Typ Baujahr Leistung 2 (kw) Kurzzeit? 3 Anf.- St. 4 Dokument vorhanden Dokument vorhanden Hersteller Typ Rückhaltung 90 % 1 Nur Fahrzeuge mit Bestätigung der Schadstoffgruppe 4 (35. BImSchV) durch einen Technischen Dienst 2 Bei Maschinen mit mehreren Motoren bitte eine Zeile je Motor 3 Bitte ankreuzen bei Einsatzzeiten des Motors von weniger als bis zu 5 Minuten pro Stunde 4 Angabe der höchsten erfüllte Anforderungsstufe (A1, A2, A3, A4 oder A5) Arno Seifert BVB und Leitfaden Baumaschinen_Emissionsanforderungen final.docx
9 Blatt von Fahrzeug/ Baumaschine/ Lokomotive/ Triebwagen Wartung Beleg für Anf.-St. 2/3 Partikelminderungssystem (bei Anforderungsstufe A4 und A5) Inventarnummer/ Kennzeichen Beschreibung Eigentümer Marke/ Typ Leistung (kw) Baujahr Kurzzeit? Anf.- St. Dokument vorhanden Dokument vorhanden Hersteller Typ Rückhaltung 90 % Datum: Unterschrift:
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