Quick NEWS (23. AUGUST 2011) Personalrecht

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1 OGH: Einstufungsjudikatur im KV Handel (Angestellte) schafft enorme Aufregung Antworten auf Praktikerfragen Der Oberste Gerichtshofes (OGH) löste mit seinem Urteil vom , 9 ObA 33/11k eine massive Sturmwarnung aus für alle Arbeitgeber, die dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte (künftig kurz: KV-Handel) unterliegen und Verkaufspersonal im klassischen Sinn beschäftigen. Diese 7 Antworten auf Fragen der Praxis schützen Sie vor zu massiven Sturmschäden. (1) Was ist passiert? Wieder einmal dreht sich alles um die richtige Einstufung. Der OGH entschied, dass eine Ladenkassiererin an einer Scanner-Kasse in einem Selbstbedienungsladen in die Beschäftigungsgruppe (kurz: BG) 3 einzustufen ist. Sturmwarnung gibt es deshalb, weil dieses Urteil für die Gewerkschaft eine willkommene Retourkutsche bezüglich der Öffnungszeitendiskussion ist. Das OGH-Urteil in der Kurzfassung ( LexisNexis Know How) In einer Entscheidung von großer Tragweite für zahlreiche ArbeitnehmerInnen an Supermarkt-Kassen hat der OGH soeben ausgesprochen, dass eine "Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden" an einer Scanner-Kasse nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrags für Handelsangestellte in Beschäftigungsgruppe 3 einzuordnen ist. Diese Tätigkeit ist als Beispieltätigkeit in Beschäftigungsgruppe 3 des KV-Handelsangestellte ausdrücklich genannt, es handelt es sich auch nicht um eine Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes und es liegen keine ausreichenden Gründe dafür vor, die Wertung der KV-Parteien in Zweifel zu ziehen. In Beschäftigungsgruppe 3 des KV-Handelsangestellte sind als Beispiel ua "Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden" genannt. Im vorliegenden Fall war es nicht strittig, dass die Arbeitnehmerin als Kassiererin an der Scanner-Kasse im Supermarkt die völlig durchschnittliche aktuelle Tätigkeit einer "Ladenkassierin im Selbstbedienungsladen" ausübt und damit gerade in den Kernbereich des Beispiels der Beschäftigungsgruppe 3 fällt. Der OGH berücksichtigte zwar auch, dass sich das Berufsbild einer "Ladenkassierin im Selbstbedienungsladen" durch die Automatisierung des Kassiervorgangs mittels Scanner-Kassen vereinfacht haben mag. Die KV-Parteien hätten jedoch - so der OGH - auch bei den jüngsten Änderungen des KV an der Einordnung von "Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden" in der Beschäftigungsgruppe 3 festgehalten, während sie andere Beispiele betreffend Kassiere geändert haben. Im Hinblick auf die trotz Scanner-Kassen erforderliche erhöhte Konzentration bei der Registrierung der gekauften Artikel und beim Zahlungsvorgang, die hohe Stressbelastung und den nicht unerheblichen Zeitdruck könne den KV-Parteien aber ohnedies keine gänzlich unsachliche Wertung unterstellt werden. (2) Kommt der Sturm NUR von der Gewerkschaft? Leider nein, denn die Gewerkschaft hat die Krankenkassen gebeten, bei den kommenden Lohnabgabenprüfungen verstärkt die korrekten Einstufungen zu prüfen. (3) Haben Sie die ArbeitnehmerInnen zu niedrig eingestuft? Aufgrund des drohenden Sturmes, sollten Sie die Einstufungen der Grenzfälle nochmals überprüfen. 2

3 (4) VerkäuferIn bzw KassiererIn: BG 2 oder BG 3? Es gelten im KV-Handel die folgenden Einstufungsgrundsätze: BG 2 gilt für einfache Tätigkeiten BG 3 gilt für Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen Der KV-Handel enthält Beispiele für jede der beiden BG Link: 2_.pdf Insbesondere die mit dem Verkauf izm stehenden Tätigkeiten haben wir in roter Schrift besonders hervorgehoben. Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art der Tätigkeit maßgebend. Übt ein(e) Angestellte/r mehrere Tätigkeiten aus Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Achtung: es kommt nicht darauf an, ob ein/e ArbeitnehmerIn eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung ausübt. Ist der/die ArbeitnehmerIn während der Teilzeittätigkeit bspw überwiegend auf sich allein gestellt => BG 3 (5) Welche Nachforderungen könnten bei fehlerhafter Einstufung drohen? a) MitarbeiterInnen Punkt 4 des Teils A der Gehaltsordnung des KV-Handel: Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Geltendmachung nach 1 Jahr => Mitarbeiterinnen können 3

4 aufgrund der höheren Einstufung die Gehaltsdifferenz für 1 Jahr nachfordern. b) Lohnabgabenprüfung (GPLA) Nachdem die Krankenkasse dazu neigt, alles über einen Kamm zu scheren, werden diese bei den nächsten GPLA-Prüfungen sicherlich versuchen, für die letzten 5 Jahre sofern nicht bereits Jahre davon abgeprüft sind undifferenziert die SV-Beiträge für zb sämtliche Kassa-Mitarbeiter nach der Beschäftigungsgruppe 3 nachzufordern. (6) Kann der/die ArbeitnehmerIn einwenden, er/sie kannte seine/ihre Einstufung nicht, daher gilt der 1- jährige Verfall nicht, sondern die 3-jährige Verjährungsfrist? Im Regelfall: NEIN Damit sich der Arbeitgeber auf die Verfallsfrist berufen kann, fordert die Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhält, aus der er erkennen kann, welche Ansprüche konkret abgerechnet werden. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich des Eintrittes zumindest einen Dienstzettel (mit der Einstufung) aushändigen muss, gilt ue die 1-jährige Verfallsfrist des KV-Handel. Hinweis: Macht der Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist Ansprüche aufgrund zu niedriger Einstufung geltend (formfrei, Schriftlichkeit ist nicht gefordert!), dann bleibt die 3-jährige Verjährungsfrist aufrecht. 4

5 (7) Wass kann bei der GPLA als Gegenargument gegen die SV-Nachforderungen verwendet werden? a) Eventuell kann argumentiert werden, dass zb die heutige Kassiererin vor drei Jahren nicht überwiegend Kassatätigkeiten erbracht hat; in jeder Filiale beschäftigen wir so viele ArbeitnehmerInnen, dass keine von diesen überwiegend auf die vereinbarte Arbeitszeit Kassatätigkeiten erbringt etc. b) Erhält der/die ArbeitnehmerIn ein überkollektivvertragliches Gehalt, dann ist ue die neue OGH Rechtsprechung dann kein Problem für Sie, wenn das IST-Gehalt trotz neuer Einstufung höher ist als der neue KV-Mindestgehalt. Dies deshalb, weil bei einer Umstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe die Gehaltsüberzahlung über den KV-Mindestbezug NICHT aufrecht zu erhalten ist, dh: mit der Umstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe schrumpft die Überzahlung. Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka Tel.: 01/ Das HR-Beratungsteam (Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Mag. Rainer Kraft; Mag. Lois Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 5

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