E-Card-Service-Entgelt 2011 Frage-Antwort-Checkliste

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1 Quick NEWS (9. NOVEMBER 2010) E-Card-Service-Entgelt 2011 Frage-Antwort-Checkliste November ist der Einhebungsmonat für das E-Card-Service-Entgelt. Die nachfolgende Checkliste gibt Hinweise und Tipps, die eine fehlerfreie Einhebung garantieren. 1) Wie sieht die gesetzliche Regelung bezüglich der Einhebung des E- Card-Service-Entgelts aus? Der Dienstgeber hat jeweils per 15. November für das kommende Jahr für die zu diesem Stichtag bei ihm beschäftigten Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt in Höhe von je 10,00 einzuheben und an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Rechtsquelle: 31c Abs 3 Z 1 ASVG 2) Für welche Personen ist die E-Card-Gebühr vom Arbeitgeber einzuheben? Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht: echte und freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis, Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen, Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind, Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung. Die Einhebung erfolgt auch dann, wenn dieser Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber, als Selbstständiger (GSVG), als Landwirt (BSVG) oder als Beamter (BVA) bereits versichert ist. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 3) In welchen Fällen ist die E-Card-Gebühr nicht vom Arbeitgeber einzuheben? Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für: Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (zb Wochenhilfe, Karenz nach dem MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw Zivildienst), Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen, geringfügig Beschäftigte, Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Eigenpension erfüllen werden, als Angehörige geltende Kinder. Hinweis: Der Arbeitgeber hat sich um die Beschaffung der erforderlichen Informationen (Alleinverdiener, Mitversicherte) aktiv zu kümmern. 4) Wie wird die E-Card-Gebühr gegenüber der Gebietskrankenkasse verrechnet? Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner), haben das Service-Entgelt in der Verrechnungsgruppe N-89 mit der Beitragsnachweisung für November an die zuständige GKK zu melden und mit den übrigen SV-Beiträgen für November bis spätestens 15. Dezember einzuzahlen. Vorschreibebetriebe haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe der einzuhebenden Service- Entgelte bekannt zu geben. 5) Wer ist für die E-Card-Gebühr-Einhebung bei jenen Personen zuständig, für die der Arbeitgeber keine Einhebung vornimmt? Für alle anderen Personen (zb Selbstversicherte, Bezieher von Krankengeld oder Wochengeld) hat die Gebietskrankenkasse zum Stichtag das Service-Entgelt einzuheben. Ausgenommen sind Pensionsbezieher, geringfügig Beschäftigte und angehörige Kinder und Personen, die einen gesetzlichen Befreiungsgrund für die Einhebung des Service-Entgelts haben (zb Rezeptgebührenbefreiung). 2

3 6) Was passiert, wenn zu Unrecht E-Card-Gebühr entrichtet wurde? Für den Dienstgeber ist es nicht von Bedeutung, ob der jeweilige Dienstnehmer mehrfach versichert ist oder ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Er hebt das Service-Entgelt dennoch ein. Die betroffenen Personen können das allenfalls zu viel bezahlte Service- Entgelt über Antrag bei der Gebietskrankenkasse rückfordern. Der Dienstgeber darf eine Überzahlung nur ausnahmsweise korrigieren (zb wenn er irrtümlich für ein angehöriges Kind die Gebühr einbehalten hat). 7) Wie wirkt sich das E-Card-Service-Entgelt steuerrechtlich aus? a) bei echten Arbeitnehmern Wird es vom Arbeitgeber durch Abzug einbehalten, so reduziert es als Pflichtbeitrag die laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Dies gilt auch für einen einbehaltenen Angehörigenbeitrag. Auf dem Jahreslohnzettel erfolgt der Ausweis in der Summe insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung. b) bei freien Arbeitnehmern Ein vom Auftraggeber eingehobenes Service-Entgelt kann der freie Dienstnehmer als Betriebsausgabe absetzen. Nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung spricht nichts gegen eine Aufnahme des Service-Entgelts in die Kennzahl 270 des Meldeformulars E18. 8) Löst die Rückerstattung eines E-Card-Service-Entgelts eine Pflichtveranlagung aus? Nein. 3

4 9) Muss für fallweise Beschäftigte ein E-Card-Service-Entgelt vom Arbeitgeber einbehalten werden? Nur dann, wenn für diese Person am ein vollversicherter Beschäftigungstag vorliegt, dh die Person hat am gearbeitet und hiefür ein Entgelt über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze erhalten. 10) Muss für geringfügig Beschäftigte, die nach 19a ASVG selbstversichert sind, eine E-Card-Gebühr eingehoben werden? Wenn am Stichtag insoweit eine Vollversicherung vorliegt, dann ist die Gebietskrankenkasse für die Einhebung des E-Card-Service-Entgelts (auch für etwaige mitversicherte Angehörige) zuständig. 11) Muss für geringfügig Beschäftigte, die aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen im Ergebnis vollversichert sind, vom Arbeitgeber ein E-Card-Service-Entgelt einbehalten werden? Der Arbeitgeber ist hier nicht zuständig. Die Gebietskrankenkasse heben nur dann ein E-Card-Service-Entgelt ein, wenn der Versicherte die Vollversicherung im Voraus feststellen lässt. Wird die Vollversicherung erst im Nachhinein festgestellt, so unterbleibt die Einhebung des E-Card-Service-Entgelts. 12) Wie oft muss ein Service-Entgelt eingehoben werden, wenn ein Arbeitnehmer bei drei verschiedenen Arbeitgebern jeweils vollbeschäftigt ist? Insgesamt dreimal (jeweils möglicherweise inkl Angehörigenbeitrag). Allerdings kann (und sollte) der Arbeitnehmer in diesem Fall von der Rückerstattungsmöglichkeit Gebrauch machen (siehe Frage 6). In Ausnahmefällen kann auf die mehrfache Einhebung verzichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass die Gebühr zumindest einmal einbehalten wird (zb wenn ein Personalverrechner einen Arbeitnehmer zweimal abrechnet, und zwar einmal als Teilzeitbeschäftigten in Firma A und einmal als Teilzeitbeschäftigten bei Firma B). 4

5 13) Ein Alterspensionist arbeitet parallel vollversichert. Muss ein E- Card-Service-Entgelt einbehalten werden? Ja. Es besteht eine Möglichkeit auf Rückerstattung! 14) Ein Arbeitnehmer tritt am 16. November 2010 ins Unternehmen ein. Ist der Arbeitgeber für die Einhebung des E-Card-Service- Entgelts 2011 zuständig? Nein. Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka Tel.: 01/ Das HR-Beratungsteam (Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Dr. Daniela Mühlberger, Mag. Rainer Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 5

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