Betriebliche Gesundheitsvorsorge gesunde Mitarbeiter UND Abgaben sparen!
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- Maria Blau
- vor 8 Jahren
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1 Betriebliche Gesundheitsvorsorge gesunde Mitarbeiter UND Abgaben sparen! Immer mehr Unternehmen investieren in die betriebliche Gesundheitsvorsorge und erzielen dafür einen doppelten Nutzen. Sie haben gesunde Mitarbeiter UND sparen Lohnabgaben! A. Die Rechtsgrundlage Gemäß 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG sind geldwerte Vorteile aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen zur Verfügung stellt, steuerfrei. Detaillierter auf die betriebliche Gesundheitsvorsorge geht die Rz 77a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (kurz: LStR 2002) ein. Rz 77a der LStR 2002 lautet: "Der betriebsärztliche Dienst bzw - in Ermangelung eines solchen - die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht wird, ist eine Einrichtung im Sinne des 3 Abs 1 Z 13 EStG Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (zb Grippeschutzimpfungen), stellen daher einen steuerfreien Vorteil dar. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern." Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web
2 B. Darauf schaut die Finanz die 2 zentralen Voraussetzungen Voraussetzung : Die betriebliche Gesundheitsvorsorge muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen zur Verfügung gestellt werden. Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind Großgruppen (zb Gruppe der Arbeiter, der Angestellten, der Schichtarbeiter) oder abgegrenzte Berufsgruppen (zb Chauffeure, Monteure, Außendienstpersonal etc) zu verstehen. Keine begünstigte Gruppe sind leitende Angestellte Personen einer bestimmten Altersgruppe Hängt die Zugehörigkeit zur Gruppe hingegen von einer bestimmten Beschäftigungsdauer ab, so sind Zuwendungen an diese Gruppe begünstigt. Allgemein gilt, dass die Gruppenmerkmale sachlich begründet, nicht willkürlich, betriebsbezogen und genügend deutlich festgelegt sein müssen. Ist dies erfüllt, so ist die Anzahl der Gruppenmit glieder ohne Bedeutung (hat zb ein Betrieb nur einen Angestellten, so besteht die begünstigte Gruppe der Angestellten eben nur aus einem Mitglied!). 2
3 Voraussetzung : Der Arbeitgeber bietet Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge an (zb in dem ärztliche Leistungen im Betrieb zur Verfügung gestellt werden). Beispielhafte Möglichkeiten einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge: Impfungen (zb Grippe-, Zeckenimpfung etc) Gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Massagen, Gymnastikkurse etc Fitnesscenter Gesundenuntersuchung Worauf hat der Arbeitgeber bezüglich der Abgabenfreiheit zu achten? C. Impfungen Hiezu das geringfügig adaptierte Beispiel aus der Rz 77a der LStR 2002: Ein Arbeitgeber bietet eine kostenlose Zeckenimpfung durch einen Betriebsarzt oder durch ein Ärztezentrum im Unternehmen an und zwar a) allen Arbeitnehmern; b) einem Arbeitnehmer, der für das Unternehmer als Forstarbeiter tätig ist; c) nur dem Geschäftsführer (Gruppenmerkmal nicht erfüllt). Sind diese Zuwendungen abgabenfrei? Fall a): JA; die Impfleistung ist ein gemäß 3 Abs. 1 Z 13 EStG steuerfreier Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Fall b): JA; die Impfleistung ist nicht steuerbar, da laut Anhang 1 zu 177 ASVG durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu den Berufskrankheiten zählen und daher kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben ist. 3
4 Fall c): NEIN; es liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, da der Arbeitgeber die Impfleistung nicht einer Gruppe von Arbeitnehmern, sondern nur einem einzelnen ausgewählten Arbeitneh mer anbietet. Sind Zuwendungen gemäß 3 Abs. 1 Z 13 lit a EStG steuerfrei, dann sind sie auch SV-frei ( 49 Abs 3 Z 13 ASVG; Punkt der E-MVB) und BV-, KommSt-, DB- und DZ-frei D. Massagen bzw Gymnastik Zur Massage finden Sie in der Rz 10077a LStR 2002 die folgenden geringfügig adaptierten Aussagen: Der Sachverhalt Der Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht den Arbeitnehmern im eigenen Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers Massagen zu erhalten. Der Arbeitgeber stellt den Raum für die Massagen zur Verfügung und organisiert auch die Einteilung der Massagetermine. Die Dienstleistungen können von allen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Der Masseur rechnet die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab; der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vom Arbeitgeber an den Masseur. Die Frage Ist der geldwerte Vorteil, der den Arbeitnehmern durch die kostenlose Inanspruchnahme der Dienstleistungen erwächst, gemäß 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 von der Steuer befreit oder liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor? 4
5 Die Antwort der Finanz Werden vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern in eigenen Einrichtungen gesundheitsfördernde Maßnahmen (zb Massagen, Gymnastikkurse uä) angeboten, ist dieser geldwerte Vorteil in analoger Anwendung von 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 von der Steuer befreit. Gutscheine für Massagen außer Haus sind hingegen steuerpflichtig. Checkliste für abgabenfreie Massagen und Gymnastikkurse der Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht seinen Mitarbeitern im eigenen Betrieb und auf seine Kosten Massagen zu erhalten; der Arbeitgeber stellt den Raum für Massagen zur Verfügung und koordiniert die Einteilung der Termine selbst oder er delegiert diese Aufgabe an einen Mitarbeiter, der diese Koordination im Namen des Arbeitgebers durchführt; alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen an Arbeitnehmern können die Dienstleistung in Anspruch nehmen; der Masseur verrechnet seine Leistungen direkt mit dem Arbeitgeber und der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Masseur. Sind Zuwendungen gemäß 3 Abs. 1 Z 13 lit a EStG steuerfrei, dann sind sie auch SV-frei ( 49 Abs 3 Z 13 ASVG) und BV-, KommSt-, DB- und DZ-frei 5
6 E. Fitnesscenter a) Fall 1: steuerfreie Zuwendung Handelt der Arbeitgeber mit einem Fitnesscenter-Betreiber bspw einen von der Unternehmensgröße abhängigen Jahrespauschalpreis aus, wodurch jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kostenfrei die Möglichkeit hat, das Fitnesscenter zu nutzen, dann ist die tatsächliche Nutzung kein lohnwerter Vorteil. Auch ein langfristig "angemietetes" Fitnesscenter (zb jeden Mittwoch steht das Fitnesscenter ausschließlich den Arbeitnehmer des mietenden Arbeitgebers zur Verfügung) erfülllt die Abgabenfreiheit. Da diese Zuwendungen gemäß 3 Abs. 1 Z 13 lit a EStG steuerfrei sind, sind sie auch SV-frei ( 49 Abs 3 Z 13 ASVG) und BV-, KommSt-, DB- und DZ-frei b) Fall 2: steuerpflichtige Zuwendung Zahlt hingegen der Arbeitgeber für jede Arbeitnehmerin und für jeden Arbeitnehmer, die tatsächlich die Einrichtungen nutzen einen bestimmten Betrag an die Betreiber des Fitnesscenters, so ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber entweder einen Zuschuss zum Monats-/Jahresbeitrag leistet oder den gesamten Monats-/Jahresbeitrag übernimmt. Diese individuellen Zuwendungen sind lohnwerte Vorteile und daher abgabenpflichtig. Ebenso sind Gutscheine, die der Arbeitgeber für den Besuch des Fitnesscenters seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, lohnwerte Vorteile und daher abgabenpflichtig. 6
7 F. Gesundenuntersuchung Der Top Tipp für unsere Abonnenten Bei dieser Maßnahme einer betriebliche Gesundheitsvorsorge erhalten Sie, liebe Abonnentin, lieber Abonnent einen 3 fach Nutzen Gesunde Mitarbeiter Sie sparen Lohnsteuern, SV-Beiträge und Lohnnebenkosten. Zusätzlich sparen Sie Geld sparen bis Ende Juni Auch für diese betriebliche betriebliche Maßnahme einer Gesundheitsvorsorge gilt, dass die 2 zentralen Voraussetzungen (siehe Punkt B) einzuhalten sind. An dieser Stelle ein persönlicher Erfahrungsbericht: Seit unserer Gründung im Jahre 2002 bieten wir allen unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an, die jährliche Gesundenuntersuchung durch das Unternehmen Health + Life Gesundheitsmanagement Börseplatz Wien Tel: office@hlm.at bei uns in der Kanzlei durchzuführen. 7
8 Health + Life bietet ab 15 Teilnehmer die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung in ganz Österreich direkt bei Ihnen im Unternehmen an. Dies verringert den für Sie anfallenden organisatorischen Aufwand immens. Sie können Ihren Mitarbeitern daher die Vorsorgeuntersuchung bei Ihnen vor Ort anbieten ohne nennenswerten Verlust an Arbeitszeit. Health + Life bietet neben der Gesundenuntersuchung auch umfangreichere Vorsorgechecks an. Bei der Gesu+ können verschiedene Module zu einem individuellen Vorsorgepaket geschnürt werden. Zusätzlich werden ua angeboten: Hautscreening Arteriencheck Medi Mouse Wirbelsäulenscreening Ernährungsberatung Ergometrie Der Spar Tipp für unsere Abonnenten bis Ende Juni 2011 Wenn Sie bis eine Gesundenuntersuchung für Ihr Unternehmen buchen, erhalten Sie folgendes Angebot: a) Neben dem Standard-Leistungsumfang, der bei Kassen- Ambulatorien angeboten wird, bekommen Sie einen erweiterten Leistungsumfang UND b) darüber hinaus erhalten Sie ein kostenloses Upgrade zu einer Gesu+ Hautscreening (Hautuntersuchung mit Auflichtdermatoskop). Mehr dazu unter: 8
9 Health + Life ist nicht nur für meine MitarbeiterInnen und für mich ein zuverlässiger Partner in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, sondern für zahlreiche Unternehmen. Egal ob klein wie wir oder groß (Großbanken, Automobil Club etc). Daher freut es mich ganz besonders, dass unsere Abonnenten zu diesem Abgabenspartipp auch ein Extrazuckerl erhalten. Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka Tel.: 01/ ernst.patka@steuer-service.at Das HR-Beratungsteam (Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Mag. Daniela Mühlberger, Mag. Rainer Kraft; Mag. Lois Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 9
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