Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans:
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- Monica Simen
- vor 7 Jahren
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1 Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans: So feiern und beschenken Sie Ihre Mitarbeiter zu Weihnachten abgabenfrei Haben Sie die Weihnachtsfeier noch vor sich? Oder gar schon abgehalten? Werden oder haben Sie Geschenke überreicht? Wenn JA, dann lesen diesen Newsletter und Sie erleben bei der GPLA keine Überraschung. Dieser Newsletter informiert Sie, was Sie als Arbeitgeber schenken können, ohne dass Abgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten anfallen. Ihre Mitarbeiter haben sich im auslaufenden Kalenderjahr besonders engagiert. Daher haben Sie bereits im Sommer ein Sommerfest abgehalten. Auch bei der Weihnachtsfeier werden Sie sich bei Ihren Mitarbeitern bedanken. Sie denken dabei an einen Weihnachtskorb gefüllt mit Gutscheinen für einen Sonntagsbrunch, ein paar Keksen, einer Flasche Wein und ähnlichen Leckereien. Manche Mitarbeiter sollen ein größeres Geschenk nämlich Goldmünzen erhalten, weil sie trotz der schwierigen Marktsituation die vorgegebenen Verkaufsziele übertroffen haben. Was sagt das Einkommensteuergesetz zur Betriebsfeier? 3 Abs 1 Z 14 EStG: Von der Einkommenssteuer sind befreit:.. Z 14 Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zb Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web
2 Das heißt: Das Gesetz unterscheidet zwischen geldwertem Vorteil aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung, die bis zu 365 jährlich einkommenssteuerfrei sind und dabei empfangenen Sachzuwendungen, die bis zu 186 jährlich einkommenssteuerfrei sind. Was sind Sachzuwendungen? Die Finanz kümmert sich nicht darum, ob das Geschenk angemessen oder üblich ist, sondern sie prüft ausschließlich, ob die Wertgrenzen eingehalten werden. Steuerfrei sind außerdem nur jene Sachzuwendungen, die nicht der Übergabe von Bargeld gleichzuhalten sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall aber schwierig. Steuerfrei dürfen Sie beispielsweise Autobahnvignetten Gutscheine Geschenkmünzen, die Ihre Mitarbeiter nicht in Bargeld ablösen können Goldmünzen oder Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, schenken. Auch bei Betriebsveranstaltungen ist die Finanz eher großzügig. Sie müssen nicht einmal eine besondere Betriebsfeier abhalten. Wenn Sie nur die Weihnachtsgeschenke verteilen, sieht die Finanz dies schon als Betriebsfeier an und Sie können die Zuwendungen steuerfrei belassen. 2
3 Worauf oft nicht geachtet wird Oft wird die Weihnachtsfeier auch dazu genutzt, einzelne Mitarbeiter besonders zu ehren (zb Dienstjubilare) oder hervorzuheben (zb Mitarbeiter des Jahres oä). Sachzuwendungen, die Sie als individuelle Entlohnung oder als Jubiläumszuwendung verschenken, sind auch dann steuerpflichtig, wenn Sie die Prämie bzw Zuwendung in Form von Sachzuwendungen bei der Weihnachtsfeier übergeben. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten Sozialversicherungsrechtlich sind die Sachzuwendungen beitragsfrei, solange sie aus steuerlicher Sicht abgabenfrei sind. Sie dürfen daher geldwerte Vorteile im Wert von höchstens 365 pro Person und Jahr sv-beitragsfrei verschenken und Ihren Mitarbeitern Sachzuwendungen sv-beitragsfrei zukommen lassen, die 186 pro Person und Jahr nicht übersteigen. Es entstehen auch keine sonstigen Lohnnebenkosten oder BV-Beitragspflichten für die geldwerten Vorteile und Sachzuwendungen, wenn sie nach 3 Abs 1 Z 14 EStG steuerfrei sind. Was passiert, wenn Sie den Wert der steuerfreien geldwerten Vorteile überschreiten? Wenn Sie damit rechnen müssen, dass der geldwerte Vorteil in einem Jahr 365 pro Person und Jahr überschreiten wird weil Sie schon im Sommer eine Feier abgehalten haben oä dann müssen Sie genaue Aufzeichnungen über die teilnehmenden Personen bei den Betriebsveranstaltungen führen. 3
4 Pauschale Versteuerung ist unzulässig (siehe Lohnsteuerprotokoll 2011). Die die Freibeträge übersteigenden Beträge sind beim einzelnen Arbeitnehmer abgabenpflichtig, dh sie unterliegen der Lohnsteuer, den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass Sie Lohnsteuer, SV-Beiträge und Lohnnebenkosten für jenen Teil des geldwerten Vorteils abführen müssen, der höher als 365 ist. Übersteigen die Sachzuwendungen 186 jährlich, müssen Sie ebenfalls Steuern und Abgaben für den übersteigenden Betrag zahlen. Der übersteigende Betrag wird als sonstiger Bezug bei jedem einzelnen Arbeitnehmer abgerechnet. Die Lösungen für Ihre Weihnachtsgeschenke Für Ihren Weihnachtskorb bedeutet das, dass Sie jenen Mitarbeitern mit ruhigem Gewissen steuer- und abgabenfrei einen Weihnachtskorb schenken können, die an der Veranstaltung im Sommer nicht teilgenommen haben, solange dieser den Wert von 186 nicht übersteigt und im Rahmen der Betriebsveranstaltung übergeben wird. In Ihren Aufzeichnungen über die teilnehmenden Personen an den Betriebsveranstaltungen können Sie erkennen, ob die Mitarbeiter, die im Sommer auch an der Feier teilgenommen haben schon beim Fest im Sommer eine Sachzuwendung erhalten haben. Solange der Betrag insgesamt nicht höher als 186 ist, brauchen Sie keine Steuern und Abgaben für den Weihnachtskorb abführen. Ergibt sich aber zum Beispiel ein Betrag von 250 für einen Mitarbeiter im Jahr, weil dieser im Sommer bereits ein Geschenk im Wert von 135 von Ihnen erhalten hat und der Weihnachtskorb einen Wert von 115 hat dann müssen Sie für 64 ( ) Lohnsteuer, SV-Beiträge und Lohnnebenkosten abführen. Die Goldmünzen wollen Sie allerdings als individuelle Entlohnung für besondere Leistungen an manche Mitarbeiter übergeben keine abgabenfreie Sachzuwendung. Für diese Zuwendung an Goldmünzen müssen Sie Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten abführen, auch wenn ihr Wert 186 nicht übersteigt und Sie diese im Rahmen der Weihnachtsfeier übergeben. 4
5 Wussten Sie, dass eine Probezeit, die am 31. Mai beginnt, am 29. Juni (und nicht am 30. Juni!!!!) endet? Diese und 9 weitere Antworten auf Fragen aus der Praxis rund um die Probezeit lesen Sie in der Dezemberausgabe der Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) Sie suchen eine Zeitschrift, in der Sie nicht mit Faktenkolonnen und Juristendeutsch belästigt werden? Sie wollen Praxisfälle pragmatisch und nicht nur lehrbuchmäßig gelöst? Sie wollen GRATIS Dokumente, Checklisten, Textmuster? Je mehr JA, desto dringender müsste Ihr Bedürfnis sein, die Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) kennenzulernen. Hier der Kennenlern-Link mit 60 Tagen Gratislesen: Referenz: Ich bin eine begeisterte Nutzerin von LexisNexis und habe mir sogar die PVP für mich persönlich abonniert. Ich bin Steuerberaterin und arbeite seit ca. 20 Jahren fast ausschließlich im Bereich Personalverrechnung (inkl. Beratung und Abwicklung von GPLA-Prüfungen). Ihre Produkte sind für mich ein Segen in der täglichen Arbeit (verständlich und praxistauglich!) und es ist unglaublich, was Sie und Ihr Team auf diesem Gebiet leisten. Ich wollte mich schon lange dafür bedanken!!! DANKE!!! StB Ulrike Hoffmann-Wastell (sh TREUHAND Steuerberatung GmbH) Übrigens: Das Dezemberheft enthält ua Die Antwort auf die Frage, wann Lohndumping ab 2015 vorliegt? Welche 3 wichtigen Neuerungen im Arbeitszeitgesetz Sie unbedingt kennen sollten. Antworten auf 7 Fragen zur Krankenstandsbestätigung uvm 5
6 Wir GARANTIEREN: Klare Sprache + in der Praxis umsetzbare Lösungen, weil das HR-Beratungsteam nach der PATKA-Formel arbeitet ( Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka (Geschäftsführer) Tel.: 01/ ernst.patka@steuer-service.at Das HR-Beratungsteam (Leitung: Michaela Haas; Team: Tina Dangl, Mag. Elisabeth David, Mag. Karin Winkler, Mag. Rainer Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 6
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